Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 115/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 0 683/89 - teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12,1939 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78,3 %, der Kläger zu 21,7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
3Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz in ehe von 35.250,00 DM verlangen, weil diese die ihnen beim Abschluß der Kaufverträge obliegenden Offenbarungspflichten schuldhaft verletzt haben, §§ 276, 278 BGB analog. Die Beklagten waren nämlich - entgegen der Ansicht des Landgerichts - verpflichtet, dem Kläger auch ungefragt zu offenbaren, daß sie vom EBV im Jahr vor Abschluß der Verträge eine Entschädigung erhalten hatten, mit der die zwar vorliegenden, sich aber erst künftig realisierenden Bergschäden abgegolten wurden. Diese Verpflichtung bestand für die Beklagten insbesondere deshalb, weil in § 2 der Kaufverträge eine Regelung getroffen worden war, die aus der Sicht des Klägers Ansprüche aus Bergschäden auf diesen übergehen ließ. Diese Regelung ließ nicht erkennen, daß wegen bereits eingetretener Bergschäden eine Entschädigung für künftige Schäden Ertragsausfälle und Arbeitserschwernisse gewährt worden war, also für Folgen, die sich erst künftig zeigen würden. Wie die Beklagten selbst vortragen, ist auch im Bergschädengebiet keineswegs sicher, daß jährlich neue Schäden auftreten. Umsomehr bedeutete die Abtretung künftiger etwaiger Bergschäden zugleich die stillt schweigende Erklärung, daß derartige Ansprüche noch nicht erledigt und noch nicht abgefunden waren, zumal mit künftigen Erschwernissen und Ausfällen ernsthaft zu rechnen war. Aus diesem Grund muß für die Frage der Offenbarungspflicht zunächst auf die Sicht der Beklagten abgestellt werden, die genau wußten, daß sie in Höhe eines erheblichen Teilbetrages des Grundstückswertes bereits entschädigt waren und für die es sich aufdrängen müßte, daß diese Tatsache für den Kläger als Käufer von grundlegender Bedeutung war. Nach dem Vorbringen der Beklagten betrug die Entschädigung für rd. 10 ha nämlich 65.000,00 DM, also 6.500,00 DM je ha und damit fast 9 % des Kaufpreises und damit des Grundstückswertes. Indem das Landgericht auf die Sicht des Klägers abgestellt hat, der lediglich wußte, daß die Parzellen im Bergbaugebiet lagen und daß Bergschäden auftreten konnten, nicht aber, daß die Beklagten wegen künftiger Schäden umfassend entschädigt waren, ist es zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger der bereits erfolgten Entschädigung keine Bedeutung beimessen würde. Dafür fehlten Anhaltspunkte. Das Gegenteil mußte nach der Lebenserfahrung angenommen werden, gerade weil die Frage, ob eine Entschädigung bereits gezahlt worden war, bei Abschluß der Kaufverträge nicht angeschnitten wurde. Der Kläger brauchte und konnte angesichts der in § 2 der Kaufverträge getroffenen Regelung nicht damit rechnen, daß die Beklagten ihm diese rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Tatsache verschwiegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine Entschädigung alter Bergschäden, die für den Kläger ohne Interesse waren, sondern um eine Entschädigung erst nach Abschluß der Kaufverträge sich verwirklichender Nachteile bei der Bewirtschaftung, die auch aus der Sicht der Beklagten für den Kläger von erheblicher Bedeutung waren. Gerade der Umstand, daß die Beklagten sich in einer Größenordnung hatten entschädigen lassen, die einem erneblichen Teil des Grundstückswertes entsprach, macht deutlich, daß es dabei nicht um eine Nebensache ging, sondern um eine Frage, die für den Kläger von erheblicher Bedeutung sein mußte, zumal in den Kaufverträgen angesprochen war, daß die meisten Parzellen im Einzugsbereich des Abbaugebietes des EBV lagen und damit Bergschäden ernsthaft in Betracht kamen. Gerade weil die Beklagten die Entschädigung durch den EBV erhalten hatten, waren sie aus vorangegangenem Tun zur Offenlegung verpflichtet. Für einen redlichen Verkäufer konnte es nicht zweifelhaft sein, daß die bereits erfolgte Entschädigung zu-offenbaren war, wenn er den Käufer nicht übervorteilen wollte. Auf die weiteren vom Kläger vorgetragenen Indizien, die eine Offenbarungspflicht zusätzlich begründen könnten, kommt es deshalb nicht mehr an.
4Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung von 35.250,00 DM verlangen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
5Die Beklagten haben die vom EBV für rd. 10 ha gezahlte Entschädigung mit rd. 65.000,00 DM beziffert. Da der Kläger rd. 5,5 ha Fläche erworben hat, die im Bergbaugebiet liegt, entfällt. darauf ein Betrag von rd. 42.250,00 DM. Die Behauptung des Klägers, die Entschädigung für diese Fläche habe mindestens 49.900,.00 DM betragen, ist ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt, denn der Kläger will zwar eine entsprechende Berechnung beim Beklagten zu 1) eingesehen haben, er war aber nicht in der Lage, seine Erkenntnisquelle für diesen Betrag zu erläutern. Dem Beweisantritt zu dieser Behauptung geht der Senat deshalb nicht nach.
6Der Betrag von 42.250,00 DM steht den Kläger nicht in voller Höhe zu, weil den Beklagten noch für zwei Jahre nach Abschluß des Kaufvertrages die Nutzung der Flächen und damit auch die Entschädigung zustand. Die Berechnung des Klägers, der aus diesem Grund 2/20 der Entschädigung in Abzug bringt, ist jedoch nicht zutreffend, denn wenn eine Entschädigung für 20 Jahre im Voraus gezahlt wird, wird die jährlich zu zahlende Rate abgezinst. Bei einem Zinssatz von rd. 6 % ergibt sich für die ersten beiden Jahre eine Entschädigung von rd. 7.000,00 DM, um die der Betrag von 42.250,00 DM zu vermindern ist.
7Der Kläger kann daher von den Beklagten als Gesamtschuldner (42.250,00 DM ./. 7.000,00 DM =) 35.250,00 DM verlangen.
8Die Nebenentscheidungen folgen aus §§, 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9Gegenstandswert: 45.000,00 DM
10Beschwer für die Beklagten: 35.250.00 DM.Beschwer für den Kläger: 9.750,00 DM.
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