Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 8/90
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Ur- teil der 9. Zivilkammer, des Landgerichts Aachen vom 9. November 1989 - 9 0 266/89 -abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 27.814,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. April 1989 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus der mit dieser abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung wegen der Stornierung der für den 26. Dezember 1988 bis 14. Januar 1989 gebuchten Reise nach X und X.
3Nach § 1 Ziffer 1 a) der dem Vertrag unstreitig zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (im folgenden nur noch ABRV) leistet der Versicherer Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten und ist gemäß Ziffer 2 a) der Ver- sicherer leistungspflichtig, wenn infolge einer un-erwarteten schweren Erkrankung des Ehegatten des Versicherten dem Versicherten der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann.
4Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend gegeben, denn wie von der Beklagten nicht substantiiert bestritten (diese hat sich vielmehr im Gegenteil sogar darauf berufen, die Ehefrau des Klägers sei schon zum Zeitpunkt der Buchung der Reise erkrankt gewesen) und im übrigen auch durch das ärztliche Attest des X vom 20. Dezember 1988 nachgewiesen, war die Ehefrau des Klägers am 20. Dezember 1988 wegen einer akuten Kreislaufinsuffizienz mit paroxysmaler Tachykardie bei Virusmyokarditis nicht reisefähig, insbesondere nicht flugtauglich.
5Die schwere Erkrankung der Ehefrau des Klägers war auch "unerwartet". Für den Kläger als Versicherungsnehmer war der Versicherungsfall bei Abschluß der Versicherung nicht voraussehbar. Der Begriff der Voraussehbarkeit ist eng auszulegen, um eine Entwertung des Versicherungsschutzes zu vermeiden. Der Eintritt des Versicherungsfalls muß für den Durchschnittsbetrachter wahrscheinlicher gewesen sein als der Nichteintritt. Daher liegt keine Voraussehbarkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer den Angaben seines Arztes entnehmen konnte, daß er bzw. sein Ehepartner zum vorgesehenen Zeitpunkt reisefähig sein würde (siehe Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 2 ABRV Anm. 1). Vorliegend hatte der behandelnde Arzt in seiner Bescheinigung vom 24. Februar 1989 ausdrücklich bestätigt, daß zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß die Reise nicht angetreten werden könne, was auch für die Patientin beurteilbar gewesen sei. Ferner hat er bestätigt, daß er vor der Buchung ausdrücklich nach der Reisefähigkeit gefragt worden sei und er nicht von der Reisebuchung abgeraten habe. Nach diesen Erklärungen des behandelnden Arztes, deren Richtigkeit die Beklagte nicht substantiiert angegriffen hat, war für den Kläger der Eintritt des Versicherungsfalls bei der Buchung der Reise nicht voraussehbar und damit unerwartet i.S.v. § 1 Ziff. 2 a ABRV, so daß auch der Leistungsausschluß des § 2 Ziff. 2 ABRV nicht durchgreift.
6Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
7Eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung läßt sich nicht aus § 4 Ziffer 1 a) ABRV herleiten. Hiernach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen… . Unter einer "unverzüglichen" Anzeige ist eine solche "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen, § 121 Abs. 1 BGB. Eine nach Stornierung vom 20. Dezember 1988 - gemäß zu unterstellendem Vortrag der Beklagten -erst am 20. Januar 1989 erfolgte Anzeige wäre nicht mehr als unverzüglich zu erachten. Gleichwohl führt dies nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Es spricht viel für die Annahme, daß es sich hierbei lediglich um eine grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung gehandelt hat, denn es kann mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden, daß sich niemand absichtlich durch eine bewußt verspätete Anzeige um den Versicherungsschutz bringt. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger allerdings nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, die Buchungsstelle werde die Stornierung der Reise dem Versicherer bzw. der X melden, denn die Versicherungsscheine enthalten einen deutlichen Hinweis darauf, daß im Schadensfall eine unverzügliche Mitteilung an die Firma X erforderlich ist. Darüber hinaus war der Kläger auch durch die Firma X darauf aufmerksam gemacht worden (siehe Schreiben vom 20. Dezember 1988), daß er selbst seine Ansprüche bei der Reiserücktrittskostenversicherung geltend machen müsse. Mithin durfte er eine Mitteilung an die Buchungsstelle nicht für ausreichend erachten.
8In jedem Fall fehlt es aber auch bei Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung an der zur Begründung der Leistungsfreiheit erforderlichen Relevanz dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. Um als relevant in diesem Sinne bezeichnet werden zu können, müßte die verspätete Anzeige generell geeignet sein, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fallen. Eine solche Gefährdung wäre dann zu bejahen, wenn durch die Verspätung Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles unmöglich oder wesentlich erschwert würden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn nur eine zeitnah mit dem Versicherungsfall durchgeführte Untersuchung durch vom Versicherer beauftragte Ärzte eine Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers erlauben würde. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß vorliegend solche Feststellungen durch den Versicherer überhaupt nicht durchsetzbar sind, weil der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, sich solchen Untersuchungen zu unterziehen. Anders als beispielsweise in § 9 Nr. 3 MBKK oder § 15 II Nr. 6 a) AUB sehen die ABRV jedoch keine Verpflichtung zur Untersuchung durch beauftragte Ärzte vor. Nach § 4 Ziffer 1 c) ABRV ist allein der behandelnde Arzt in Bezug auf den Versicherungsfall von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
9Sonstige Recherchen bei dem Reiseveranstalter pp. sind aber auch bei einer erst einen Monat nach dem Schadensfall erfolgten Schadensanzeige noch ohne weiteres und unter nicht erschwerten Bedingungen möglich, da insoweit normalerweise schriftliche Unterlagen vorliegen, die nach einem Monat noch ebenso aussage- und nachweiskräftig sind wie vorher. Insoweit fehlt es also an der generellen Eignung dieser Obliegenheitsverletzung des Klägers zur Gefährdung der Interessen der Beklagten, so daß eine zur Leistungsfreiheit führende Relevanz dieser Ob- liegenheitsverletzung zu verneinen ist.
10Geht man hinsichtlich der vorgenannten Obliegenheitsverletzung aber von einer nur grobfahrlässigen Verletzung aus, so scheitert die Leistungsfreiheit der Beklagten an § 4 Ziffer 2 Satz 2 ABRV. Hiernach bleibt der Versicherer bei grobfahrlässiger Verletzung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Der dem Kläger insoweit obliegende Kausalitätsgegenbeweis ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten erbracht. Daß sie bei früherer Meldung des Schadensfalles keine weitergehenden Möglichkeiten zu Recherchen bei dem behandelnden Arzt hatte noch auch die Möglichkeit bestand, die Ehefrau des Klägers zur Untersuchung bei einem anderen Vertrauensarzt aufzufordern, wurde bereits dargelegt. Entsprechendes gilt - wie ebenfalls vorstehend bereits erörtert - hinsichtlich weiterer Ermittlungen der Beklagten beim Reiseveranstalter bzw. dessen Kontrahenten vor Ort. Im übrigen scheidet eine Kausalität insoweit auch schon deshalb aus, weil die Beklagte im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz und auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens immer wieder betont hat, zu solchen eigenen Recherchen nicht verpflichtet und auch nicht willens zu sein, weil diese ausschließlich dem Kläger oblägen. Schon deshalb kann die verspätete Anzeige nicht kausal hinsichtlich der Feststellungen des Versicherungsfalles noch auch des Umfangs der Versicherungsleistung gewesen sein.
11Mit ihrer weiteren Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 4 Ziffer 1 b) ABRV dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Hiernach hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten pp. im Sinne von § 1 Ziffer 2 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen. Ausweislich der "Hinweise" unter den ABRV hatte der Kläger im Schadensfall neben der unverzüglichen Mitteilung bei gleichzeitiger Stornierung die Stornokostenrechnung nebst Zahlungsnachweis zu übersenden. Die vorgenannte Rechnung vom 20. Dezember 1988 nebst Zahlungsnachweis sowie auch das ärztliche Attest des X vom 20. Dezember 1988 und die Buchungsunterlagen hat der Kläger unstreitig jedenfalls mit Schreiben vom 20. Januar 1989 der insoweit laut den ABRV bevollmächtigten X übersandt. Die von der Beklagten sodann mit Schreiben vom 30. Januar 1989 ferner angeforderten Unterlagen, nämlich die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schadensanzeige mit Beantwortung der farblich markierten Fragen auf der Rückseite durch den behandelnden Arzt, die Reiseanmeldung sowie die Kopie der Buchungsbestätigung bzw. der ursprünglichen Rechnung über den vollen Reisepreis nebst entsprechendem Zahlungsnachweis über den Stornobetrag bzw. den vollen Reisepreis hat der Kläger – ebenfalls unstreitig - mit Schreiben vom 1. März 1989 übersandt. Soweit die Beklagte sodann nachfolgend mit Schreiben vom 28. April 1989 erneut die Vorlage weiterer Unterlagen, nämlich "detaillierte Reiseunterlagen" wie Fotokopien von Flugtickets, Terminen der einzelnen Flüge sowie der gesamten übrigen Reisedaten nebst Reiseroute und des Flugplanes sowie ferner des Reiseangebotes verlangt hat, ging diese Anforderung über die dem Kläger obliegende Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheit hinaus. Nach dem bereits zitierten § 4 Ziffer 1 b) ABRV mußte der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die ärztlichen Atteste sowie die Buchungsunterlagen (nicht also die gesamten Reiseunterlagen) vorlegen. Zu den Buchungsun- terlagen gehören lediglich Reiseanmeldung, Reisebe- stätigung, Rechnung und Zahlungsquittung, nicht aber auch die bei einer Pauschalreise ausschließ- lich von dem Reiseveranstalter zu tätigenden Ein-zelbuchungen betreffend Hotelaufenthalte Flugtik- kets pp. In diesem Zusammenhang ist zu berücksich- tigen, daß ausweislich der Reisebestätigung vom 13. Dezember 1988 die Reiseunterlagen erst nach Eingang der Zahlung des Reisepreises versandt werden soll- ten. Ausweislich der Bankbestätigung der X vom 19. April 1989 wurde der Verrechnungsscheck vom 13. Dezember 1988 über den gesamten Reisepreis erst am 21. Dezember 1988 dem Konto des Klägers belastet, zu einem Zeitpunkt al- so, zu welchem die Reise bereits storniert worden war. Nach dem vorgenannten Vermerk in der Reisebe- stätigung spricht mithin nichts dafür, daß der Klä- ger gleichwohl die diversen Reiseunterlagen trotz Stornierung der Reise erhalten hat. Dies wäre auch gänzlich unüblich, da es sich bei Stornierung einer Reise naturgemäß erübrigt, dem Kunden gleichwohl noch die - nicht mehr benötigten - Reiseunterlagen zu übersenden. Hierauf hat er auch nicht einmal ei- nen rechtlichen Anspruch, wenn er vor Antritt der Reise von dieser zurücktritt und nunmehr die Stor- noentschädigung zu leisten hat. Unterlagen und Aus- künfte, die der Versicherungsnehmer als Kunde des Reiseveranstalters nicht erhalten hat, kann er aber auch nicht dem Versicherer übersenden. Sache des Versicherungsnehmers ist es vielmehr lediglich, ihm .mögliche sachdienliche Auskünfte zum Versicherungsfall zu erteilen. Dieser Obliegenheit kommt er nach durch Vorlage der Belege betreffend die krankheitsbedingte Stornierung einer fest gebuchten und bezahlten Reise sowie der diesbezüglich geschuldeten und bezahlten Stornokosten. Die entsprechenden Unterlagen hat der Kläger unstreitig aufforderungsge- mäß übersandt. Daß ihm weitere Unterlagen vorgele- gen haben und er sie gleichwohl auf Anforderung hin obliegenheitswidrig nicht vorgelegt hat, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargetan. Es obliegt angesichts des eingeschränkten Inhaltes von § 4 ABRV nicht dem Versicherungsnehmer, die gesamten Details der gebuchten Reise darzutun, vielmehr reicht es aus, daß er den Versicherungsfall durch die vorgenannten - hier vom Kläger unstreitig vorgelegten Belege nachweist. Soweit der Versicherer Zweifel äußert, ob die Durchführung der Reise überhaupt ernsthaft geplant gewesen sei und vorträgt, der Versicherungsnehmer halte deshalb - entsprechenden Anforderungen des Versicherers zuwider - ihm vorliegende Reiseunterlagen zurück, ist der Versicherer insoweit darlegungs- und beweispflichtig. An einem entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten fehlt es aber vorliegend, vielmehr erschöpfen sich deren Darlegungen insoweit weitestgehend in Vermutungen.
12Auch hinsichtlich der Höhe der geltendgemachten Klageforderung greifen die Einwendungen der Beklagten nicht durch. Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 1 a) ABRV leistet der Versicherer Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten". Gemäß Ziffer 11 a) der dem Vertrag des Klägers mit dem Reiseveranstalter zugrundeliegenden "Vertrags- und Reisebedingungen" belaufen sich die Rücktrittskosten bei Rücktritt vom Vertrag im Falle eines Mietobjektes 14 bis 8 Tage vor Belegungstermin auf 80 %, bei noch kürzerfristigem Rücktritt auf 100 %,- bei einer Pauschalreise im Rücktrittsfall im Rahmen von 7 und weniger Tagen vor Reiseantritt auf 80 %.
13Die Frage, ob diese "pauschalierten" Schadensbeträge überhöht und die einschlägigen Vorschriften nach dem AGB-Gesetz unwirksam sind, kann vorliegend dahinstehen, denn die Beklagte kann sich dem Kläger gegenüber ohnehin nicht auf eine eventuelle Unwirksamkeit dieser Bestimmung berufen. Die Beklagte hat "die gebuchte Reise" versichert; Bestandteil der gebuchten Reise sind auch die dem Reisevertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Beklagten als Versicherer bekannt sind. Findet sich die Beklagte bereit, Rücktrittskostenversicherungen abzuschließen, bei denen im Storno-fall Rücktrittskosten bis zu 100 % anfallen können und gewährt sie somit Versicherungsschutz für diese ggfls. "vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten", so kann sie nicht bei Eintritt des Versicherungsfalls hiervon mit der Begründung abrücken, diese Rücktrittskosten seien überhöht und deshalb vom Versicherungsnehmer dem Reiseveranstalter nicht geschuldet. Dem Versicherungsnehmer kann nicht zuge- mutet werden, im Interesse des Versicherers ggfls. einen Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe der Rücktrittskosten gegen den Reiseveranstalter zu führen. Soweit der Versicherer die im Reisevertrag vorgesehenen Rücktrittskosten für überhöht hält, ist es ihm unbenommen, zu den beanstandeten Kostensätzen keine Rücktrittskostenversicherungen abzuschließen; Schließt er sie aber gleichwohl ab, so ist es ihm als treuwidrig zu versagen, sich im Schadensfall dem Versicherungsnehmer gegenüber auf angeblich überhöhte Rücktrittskosten zu berufen.
14Nach allem war der Klage mit dem in der Berufungsverhandlung verlesenen, herabgesetzten Antrag stattzugeben, wobei sich der gesetzliche Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergibt, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 5. April 1989 wirksam in Verzug gesetzt hat.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
17Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 27.814,40 DM.
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