Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 8/90

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Ur- teil der 9. Zivilkammer, des Landgerichts Aachen vom 9. November 1989 - 9 0 266/89 -abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 27.814,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. April 1989 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


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