Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 73/90
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.1990 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 225/89 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 51.000,-- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Teilungsabkommen Ansprüche für Aufwendungen geltend, die sie für ihr bei einem Verkehrsunfall am 30.11.1987 verletztes Mitglied I. T erbracht hat.
3Herr T befuhr mit seinem Pkw die K 14 in T2. Er überholte dabei zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge, zuerst einen Pkw, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand, und unmittelbar danach einen Lkw. Als sich Herr T neben dem Lkw befand, kam ihm ein Pkw entgegen. Er bremste zunächst ab, beschleunigte aber sofort wieder, um den Überholvorgang zu beenden. Nach dem Überholen des Lkw und dem Wiedereinscheren nach rechts kam Herr T von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Die Aufwendungen der Klägerin betragen bislang mehr als 150.000,-- DM.
4Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Teilungsabkommen anwendbar ist, das unter anderem wie folgt lautet:
5§ 1
61.
7Werden von der BG (Berufsgenossenschaft) aufgrund des § 116 SGB X Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder gegen eine juristische Person erhoben, die bei der H (Beklagten) haftpflichtversichert ist, werden diese ausschließlich nach diesem Teilungsabkommen abgewickelt. Die H verzichtet auf die Prüfung der Haftungsfrage und beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Aufwendungen der BG.
82.
9Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens im Bereich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Rechtsprechung des BGH.
10Die Klägerin hat vorgetragen:
11Der Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges sei durchaus ursächlich für den Verkehrsunfall ihres Mitgliedes gewesen. Die Fahrweise des Versicherungsnehmers der Beklagten habe das Verhalten des Zeugen T unmittelbar beeinflußt, so daß von einem Groteskfall nicht die Rede sein könne. Der Abstand zwischen Pkw und Lkw sei unter Berücksichtigung der sehr hohen Geschwindigkeit des überholenden viel zu gering gewesen, um sich mühelos und ohne Gefährdung wieder auf die rechte Fahrspur einzuordnen.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1989 zu zahlen.
14Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen:
15Durch das bei ihr versicherte Fahrzeug sei keine Bedingung für den Unfallablauf gesetzt worden. Der Zeuge T habe sich bereits wieder auf der rechten Fahrbahn befunden, als frühestens das Unfallgeschehen eingeleitet worden sei. Der Überholvorgang als solcher sei bereits beendet gewesen.
16Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.03.1990, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Anwendung des Teilungsabkommens sei gerechtfertigt, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges gegeben sei.
17Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.03.1990 zugestellte Urteil am 30.04.1990 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.06.1990 am 02.07.1990 (Montag) begründet.
18Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
19Entgegen dem angefochtenen Urteil reiche es für den Kausalzusammenhang nicht aus, daß die Möglichkeit bestehe, das Verhalten des Zeugen T sei durch das Verhalten des Fahrers des bei ihr versicherten Pkw beeinflußt worden. Auf den Abstand zwischen dem bei ihr versicherten Pkw und dem Lkw komme es nicht an. Bei anderer Ansicht müsse hierüber Beweis erhoben werden. Der Zeuge T habe eindeutig zwischen Pkw und Lkw einscheren können (Zeugen L; B H; U H, S H). Bei dem vorliegenden Sachverhalt käme niemand auf den Gedanken, den bereits überholten Pkw-Fahrer für einen Schleudervorgang beim Überholen des voranfahrenden Lkw verantwortlich zu machen, und selbst dann nicht, wenn der Pkw verhältnismäßig dicht aufgefahren wäre.
20Die Beklagte beantragt,
21unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
22ihr zu gestatten, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen;
25ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu erbringen.
26Die Klägerin wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
27Ein Einscheren zwischen den beiden Fahrzeugen sei dem Zeugen T nicht möglich gewesen, da der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen nicht ausreichend gewesen sei (Zeuge T). Deshalb habe sich der Zeuge T zur Fortsetzung des Überholmanövers entschlossen. Das Überholen der beiden Fahrzeuge stelle einen einheitlichen Vorgang dar, bei dessen Beendigung es zu dem Schaden gekommen sei.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
29Die Akten 13 Js 2786/88 StA Verden waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
30Entscheidungsgründe
31Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht begründet.
32Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen im Streitfall Anwendung findet, so daß die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 des Teilungsabkommens der Klägerin 50 % der von dieser erbrachten Versicherungsleistungen zu erstatten hat. Bei unstreitig erbrachten Aufwendungen von über 150.000,-- DM ist die Klagesumme von 41.000,-- DM jedenfalls gerechtfertigt.
331.
34Der für die Anwendung des Teilungsabkommens vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich ein innerer Zusammenhang besteht, das heißt, wenn der bei der Beklagten versicherte Pkw an dem schadenbringenden Verkehrsvorgang nach der Verkehrsauffassung aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah beteiligt gewesen ist. Auf die Fahrweise des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, also ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, kommt es dann nicht weiter an (BGH VersR 79, 1093, 1094).
35Von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen sind nur die Fälle; die mit dem versicherten Wagnis lediglich rein äußerlich und zufällig im Zusammenhang stehen. Das sind solche Fälle, in denen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten unzweifelhaft und offensichtlich gar nicht in Frage kommt (BGH VersR 83, 771 = NJW 84, 41), In diesen Fällen kann auch im Rahmen eines Teilungsabkommens kein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um die sogenannten "Groteskfälle", in denen ohne Bestehen des Teilungsabkommens niemand auf den Gedanken kommen würde, angesichts des konkreten, unstreitig gegebenen Sachverhalts Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherten zu erheben (BGH VersR 79, 1093, 1094; 83, 771 = NJW 84, 41; 84, 889, 890 m.w.N.).
36Besteht aber nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit und liegt es nicht ganz fern, daß aus Anlaß des Schadensereignisses - wenn auch unbegründete -Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten erhoben werden, ist dieses Schadenereignis in die Erstattungsregelung des Teilungsabkommens einzubeziehen (BGH VersR 84, 889, 890 m.w.N.). Das in dem dortigen Fall zugrundeliegende Teilungsabkommen hatte zwar einen etwas anderen Wortlaut als das hier vorliegende, stellte aber ebenfalls auf den adäquaten Kausalzusammenhang ab und lautete in dem hier interessierenden Teil wie folgt:
37"Voraussetzung für die Anwendbarkeit des TA ist, daß nach dem Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist. Damit fallen z. B. solche Schäden nicht unter das TA, bei denen es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Schadenereignis fehlt."
38Ebenso verhielt es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall (VersR 84, 158), in dem das Teilungsabkommen u. a. wie folgt lautete:
39"Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens ist jedoch, daß objektiv die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Haftpflichtigen gegeben ist, das heißt ein ursächlicher (adäquater) Zusammenhang besteht."
402.
41Im Streitfall ist der erforderliche adäquate Kausalzuammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch (§ 10 AKB) des bei der Beklagten versicherten Pkw gegeben.
42Das überholen des bei der Beklagten versicherten Pkw durch Herrn T war nicht schon durch das bloße Passieren des überholten Fahrzeugs beendet. Dazu bedurfte es vielmehr noch des Wiedereinscherens auf die rechte Fahrbahn. Dies war nach dem Vorbringen der Klägerin wegen zu geringen Abstandes des überholten Pkw zu dem vorausfahrenden Lkw jedoch nicht möglich. Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, der Zeuge T habe eindeutig zwischen Pkw und Lkw einscheren können, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Stubstantiierung (die Entfernung zwischen den Fahrzeugen ist nicht einmal annähernd bekannt) und ist daher unbeachtlich. Unter diesen Umständen ist der innere Zusammenhang mit dem Überholen des bei der Beklagten versicherten Pkw nicht dadurch aufgehoben, daß Herr T noch den unmittelbar davor fahrenden Lkw überholt hat und dann beim Wiedereinscheren nach rechts verunfallt ist. Nach Sachlage kann jedenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rede davon sein, daß der bei ihr versicherte Pkw mit dem Schadenereignis überhaupt nichts zu tun habe.
43Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn Herr T trotz möglichen Wiedereinscherens weiter auf der Gegenfahrbahn geblieben und dort mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen wäre (vgl. dazu OLG Karlsruhe MS 88, 209).
44Vorliegend ist auch nicht entscheidend, ob gegen den Halter und Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw mit begründeter Aussicht Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden könnten. Sogar wenn der Unfall für den Fahrer des überholten Pkw ein unabwendbares Ereignis gewesen sein sollte, steht dies der Anwendung des Teilungsabkommens nicht entgegen, denn die Beklagte hat in § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens nicht nur auf die Prüfung der Schuldfrage, sondern umfassend auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet. Von daher kommt auch die von der Beklagten beantragte Erhebung von Beweisen zur Fahrweise des Fahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs nicht in Betracht.
45Der in § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens vereinbarte generelle Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage führt notwendigerweise dazu, daß die Beklagte auch in Fällen eintreten muß, in denen kein begründeter Haftungsanspruch gegen eine bei ihr versicherte Person besteht. Dies ist das Äquivalent dafür, daß sie auch in Fällen, in denen ein bei ihr Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote zahlen muß (BGH VersR 79, 1093, 1094 m.w.N.).
46Nach seinem Sinn und Zweck soll das Teilungsabkommen bei allen Schadenfällen, an denen bei den Parteien versicherte Personen beteiligt sind, Anwendung finden, und trägt die Beklagte für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes, nämlich für das offensichtliche Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen Schadenfall und versichertem Wagnis, die Darlegungs- und Beweislast (BGH VersR 82, 774, 775). Ein offensichtliches Fehlen des Kausalzusammenhangs ist bei dem gegebenen Sachverhalt jedoch weder genügend dargelegt, geschweige denn bewiesen.
47Jedenfalls liegt es hier nicht sozusagen auf der Hand, daß eine Haftung des bei der Beklagten Versicherten offensichtlich und unzweifelhaft ausscheidet. Die Einbeziehung des vorliegenden Schadenereignisses in die Erstattungsregelung läßt sich noch mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens in Einklang bringen. Von einem Rechtsmißbrauch seitens der Klägerin kann keine Rede sein.
483.
49Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 41.000,-- DM.
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