Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 73/90

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.1990 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 225/89 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 51.000,-- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.


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