Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 100/91
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.
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Gründe
2In der Hauptverhandlung vom 12. Februar 1991 ist der selbständige Unternehmensberater H. J. S., als Zeuge geladen, im Beistand von Rechtsanwalt K. erschienen. Wiederholt über seine Rechte und Pflichten als Zeuge belehrt und über die Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung unterrichtet hat er erklärt, er sage gleichwohl nicht aus. Er hat sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 a StPO berufen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer gegen den Zeugen S. ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 600,00, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, festgesetzt und ihm die durch seine Zeugnisverweigerung im Termin am 12. Februar 1991 entstandenen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers.
3Mit der Beschwerde des Verteidigers wird der angefochtene Beschluß nur insoweit angegriffen, als er auf einer Verweigerung des Zeugnisses, gestutzt auf die Vorschrift des § 53 a StPO, beruht. Dies ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, in der ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen unter dem Gesichtspunkt des § 55 StPO weder bei der Schilderung des Sachverhalts noch in der rechtlichen Würdigung erwähnt wird. Im übrigen wäre eine weitergehende Beschwerde des Verteidigers unzulässig, weil der Verteidiger insoweit im eigenen Namen nicht beschwert ist.
4Die in dieser Weise eingeschränkte Beschwerde des Verteidigers ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen nicht zu beanstanden. Zwar wird in der Literatur übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß nur dem Zeugen und der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen eine Maßregel nach § 70 StPO zusteht (Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 40 zu § 70; Pelchen in KK, StPO, 2. Aufl., Rdnr. 2 zu § 70; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., Rdnr. 20 zu § 70). Diese Auffassung beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß der Angeklagte kein prozessuales Recht hat, in die Ahndungsbefugnis des Richters einzugreifen (RGSt 57, 29, 30 - BGH, GA 1968, 305, 307) und daß im übrigen außer dem Zeugen niemand durch eine Maßregel nach § 70 StPO beschwert wird. Diese Überlegung kann jedoch bei einer Zeugnisverweigerung nach § 53 a StPO nicht angestellt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer ist ein derivatives, aus § 53 abgeleitetes Recht und geht nicht weiter als das des Hauptberufsträgers selbst. Über die Ausübung dieses Rechts der Hilfspersonen entscheidet allein der Hauptberufsträger (§ 53 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Entscheidung ist für die Hilfsperson bindend (KK, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 53 a; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 53 a). Dies zwingt zu der Schlußfolgerung, daß das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 a StPO dem Hauptberufsträger dem Grunde nach zusteht und von ihm durch eine Anweisung an seine Hilfsperson ausgeübt wird. Daher greift in solchen Fällen eine Maßregel nach § 70 StPO unmittelbar in die Rechte des Hauptberufsträgers ein und beschwert ihn.
5Die danach mit der dargelegten Einschränkung zulässige Beschwerde des Verteidigers ist in der Sache nicht begründet. Dem Zeugen S. steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 a, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu. Zwar mag er als Gehilfe im Sinne von § 53 a StPO anzusehen sein, weil der ihm erteilte umfassende Beratungsauftrag über den Umfang eines Einzelauftrages, wie z.B. die von einem Rechtsanwalt einem Detektiv übertragene Aufgabe, hinausging (vgl. dazu KK, a.a.O., Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., Rdnr. 2). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der Zeuge soll jedenfalls nicht über das befragt werden, was ihm in seiner Eigenschaft als Gehilfe des Beschwerdeführers anvertraut worden oder bekanntgeworden ist (§§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, sollen nur die geschäftlichen und privaten Aktivitäten des Angeklagten in der Zeit bis 1985 Gegenstand seiner Befragung sein. Dieser Umstand wird auch von der Beschwerde nicht bestritten. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Zeuge könne das bei der Vorbereitung der Verteidigung erworbene Wissen von dem, was ihm vor 1985 bekanntgeworden sei, nicht unterscheiden, ist nicht begründet. Dem Zeugen ist zuzumuten, sich unter Anstrengung seines Erinnerungsvermögens bei der Beantwortung jeder einzelnen Frage darüber klarzuwerden, ob er zur Antwort schon aufgrund der früher erworbenen Kenntnisse imstande ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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