Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 W 1/91 20 U 10/91
Tenor
Die als Berufung zu behandelnde Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 19. Dezember 1990 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 1990 (32 0 685/90) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung. werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit der Stellung einer Bankgarantie beauftragt. Die Garantie steht im Zusammenhang mit einem Exportgeschäft in den Irak. Es handelt sich um eine indirekte Garantie. Garantiegeber gegenüber dem Geschäftspartner der Verfügungsklägerin ist die S. Bank in Bagdad. Die Antragsgegnerin übernahm dieser gegenüber eine Rückgarantie. Infolge des Handelsembargos gegen den Irak wurde das Geschäft nicht ausgeführt. Durch einstweilige Verfügung möchte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten nunmehr verbieten lassen, Zahlungen an die begünstigte S. Bank zu leisten.
3Auf Grund einer Ausschreibung der B. T. Company, C., Baghdad, Irak (im folgenden C.) gab die Verfügungsklägerin ein Angebot über Waren im Werte von 15 Mio DM ab. Das Angebot wurde auf Wunsch der C. in mehrere Teillieferungen aufgegliedert und in dieser Form. angenommen.
4Dem Vertragsverhältnis liegen die "U. FOR SUPPLYING W.-PHARMACEUTICALS FOR THE YEAR 1990" zugrunde. Die Bedingungen sehen in Nr. 25 eine "Erfüllungsgarantie" vor:
5Sobald der erfolgreiche Bieter die Auftragsbestätigung erhält, sollte er über die Hauptstelle der S. Bank eine Bankgarantie über 10 % des Auftragswertes vorlegen."
6Am 16. Mai 1990 erteilte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten den Auftragt unter Einschaltung der S. Bank in Bagdad eine Bankgarantie zu stellen. Die Verfügungsbeklagte sollte berechtigt sein, eine Inanspruchnahme "auf erstes Anfordern zu honorieren" Der Auftrag wurde unter gleichem Datum bestätigt. Noch am gleichen Tage beauftragte die Verfügungsbeklagte ihrerseits die S. Bank in Bagdad, eine entsprechende Garantie gegenüber der C. abzugeben, und verpflichtete sich gleichzeitig dazu, im Falle einer Inanspruchnahme der S. Bank, dieser den gezahlten Betrag zu erstatten.
7Die S. Bank gab ihrerseits gegenüber der C. eine entsprechende Bankgarantie ab.
8Bevor es zur Auslieferung der Erzeugnisse kam, verhängte der UN-Sicherheitsrat als Sanktion gegen die Besetzung Kuwaits durch Resolution Nr. 661/1990 vom 6. August 1990 ein Handelsembargo gegen den Irak. Im weiteren Verlauf ergingen am 8. August 1990 die "Verordnung Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft" durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften und die 10. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 9. August 1990 durch die Bundesregierung. Hiernach war die Auslieferung der georderten Erzeugnisse an den Irak verboten.
9Der Irak seinerseits setzte am 16. September 1990 mit rückwirkender Kraft zum 6. August 1990 das Gesetz Nr. 57/1990 in Kraft. Hierdurch wurden die ausländischen Unternehmen für alle Schäden haftbar gemacht, die für irakische Stellen aus dem Verzug oder der Nichterfüllung von Verträgen infolge des Em- bargos entstehen. Umgekehrt wurden die irakischen Unternehmen von jeglicher Haftung freigestellt. Irakischen Gerichten und Schiedsstellen wurde untersagt, irgendeine Klage zu verhandeln, die gegen irakische Unternehmen entgegen dieser Regelung erhoben wird. Ferner wurde die Anerkennung ab- weichender ausländischer Entscheidungen oder Gesetze ausgeschlossen.
10Auf Grund des strafbewehrten Handelsembargos stoppte die Verfügungsklägerin am 13. August 1990 die Lieferung. Mit Telex vom 15. August 1990 forderte die S. Bank in Bagdad die Verfügungsbeklagte auf, die Rückgarantie bis zum 30. November 1990 zu verlängern oder den Garantiebetrag auszuzahlen. Hierüber informierte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin am 30. August 1990. Noch am gleichen Tage teilte die Verfügungsklägerin mit, daß sie eine Inanspruchnahme der Garantie für rechtsmißbräuchlich halte, da es sich um eine "Bietungsgarantie" gehandelt habe, deren Sicherungszweck bereits mit der Unterzeichnung des Vertrages entfallen sei; im übrigen sei die Zahlung
11auch auf Grund des Handelsembargos verboten.
12Mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 übersandte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten den Entwurf der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens und forderte sie auf, bis zum 7. Dezember 1990 zu erklären, daß sie aus der Garantie keine Zahlungen an die S. Bank vornehmen werde. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Verfügungsbeklagte, ein Verfügungsgrund bestehe nicht, weil derzeit Zahlungen an den Irak aus Garantien nicht genehmigt würden. Außerdem sei kein Verfügungsanspruch erkennbar, da
13ihr bisher nicht mit liquiden Beweismitteln nachgewiesen sei, daß die Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich rechtsmißbräuchlich wäre.
14Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
15der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, aus ihrer zu Gunsten der S. Bank, Baghdad, erstellten Garantie Nummer 418/3644 vom 16.05.1990 über 430.153,00 DM irgendwelche Beträge oder Teilbeträge zu zahlen.
16Das Landgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, ein Rechtsschutzinteresse fehle, weil die Verfügungsklägerin durch das Verhalten, dessen Untersagung sie begehre, nicht unmittelbar in ihrem Rechtskreis verletzt werde. Außerdem sei auch kein Verfügungsanspruch gegeben. Wegen Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 10. Dezember 1990 (BI. 109 ff. d.A.) Bezug genommen.
17Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfügungsklägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
18Die Verfügungsklägerin beantragt,
19unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Dezember 1990 -32 0 685/90 -, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, aus ihrer zu Gunsten der S. Bank, Baghdad, erstellten Garantie Nr. 418/3644 vom 16.05.1990 über 430.153,00 DM irgendwelche Beträge oder Teilbeträge zu zahlen.
20Die Verfügungsbeklagte beantragt,
21die Beschwerde zurückzuweisen.
22Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, es bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund.
23Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24Entscheidungsgründe:
25Die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als Berufung zu behandelnde Beschwerde ist nicht begründet.
26I.)
27Der Antrag ist schon nicht zulässig, weil ein rechtliches Interesse am Erlaß des Verbots fehlt.
28Durch Antrag auf Erlaß einer Sicherungsverfügung (§§ 935, 938 ZPO) kann die Sicherung eines bestehenden Rechtes begehrt werden. Ein solches Recht kann sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schon nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht ergeben, ohne Rücksicht darauf, ob die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten im Einzelfall rechtsmiß- bräuchlich wäre.
29Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit der Stellung der Bankgarantie beauftragt. Mangels abweichender Vereinbarungen unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das "Deckungsverhältnis" (Heidrich in Festschrift für Kegel, 1987, S. 179,180) deutschem Recht (Heidrich aa0. S. 185, 186; 189). Es ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB zu qualifizieren (OLG Frankfurt NJW-RR 87,1264 = WM 88,1480). Gegenstand des Vertrags ist im Falle einer indirekten Garantie die Beauftragung einer dritten Bank mit der Abgabe einer Garantieerklärung gegenüber dem Vertragspartner des Auftraggebers und die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der beauftragten Zweitbank in Form einer Rückgarantie. Dies ist weisungsgemäß geschehen.
30Ob die Bank die eingegangene - eigene - Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten im Falle einer Inanspruchnahme erfüllt, ist allein ihre Sache. Sie kann Erstattung ihrer Auslagen nur verlangen, wenn sie diese für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Insoweit, ist anerkannt, daß auch bei einer Garantie auf erste Anforderung keine Zahlungsverpflichtung der Bank gegenüber dem Garantienehmer besteht, wenn "offensichtlich oder liquide beweisbar" ist, "daß trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen (formeller Garantiefall) der Garantiefall im Valutaverhältnis (materieller Garantiefall ) nicht eingetreten ist" (BGHZ 90,287 = NJW 84,2030). In diesem Fall "scheitert der Zahlungsanspruch aus der Garantie am Einwand des Rechtsmißbrauchs" (BGH aa0). Die Zahlung der Bank in einem solchen Falle würde daher auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber begründen, da die Bank diese Aufwendung nicht für erforderlich halten durfte.
31Die Entscheidung der Bank kann durch den Auftraggeber aber nicht beeinflußt werden. Das ergibt sich schon daraus, daß die Bank ein Interesse daran haben kann, auch bei offensichtlichem Rechtsmißbrauch den Garantieanspruch zu erfüllen, um ihre Geschäftsverbindung und eigene wirtschaftliche Interessen nicht zu gefährden (OLG Frankfurt NJW-RR 87,1264 = WM 88,1480). Sie kann in einem solchen Fall von einer Belastung des Auftraggebers absehen. Dessen Interesse ist erst dann berührt, wenn die beauftragte Bank nach Zahlung der Garantiesumme gem. § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt, sein Konto entsprechend belastet oder eine gegebene Sicherheit in Anspruch nimmt (OLG Stuttgart NJW 81,1913 = ZIP 81,497; OLG Frankfurt NJW 81,1914; OLG Frankfurt NJW-RR 87,1264 = WM 88,1480; OLG Frankfurt WM 88,1480).
32Dies verkennt die Gegenauffassung, die einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich für denkbar hält und für den Fall bejaht, daß die Inanspruchnahme der Garantie rechtsmißbräuchlich ist und der Rechtsmißbrauch offensichtlich oder mit "liquiden Beweismitteln" belegbar ist (OLG Saarbrücken RiW 81,338 = WM 81,275; OLG Frankfurt NJW 83,575; LG Frankfurt NJW 81,56; Hein NJW 81,58; Horn NJW 80,2152 ff.).
33Sie hält den Kunden schon durch die bloße Zahlung für benachteiligt, weil die Bank sich auf Grund der geltenden AGB nach erfolgter Zahlung aus Guthaben des Kunden oder aus gegebenen Sicherheiten befriedigen könne und der Kunde gegebenenfalls den Beweis des Rechtsmißbrauchs führen müsse (Hein NJW 81,58).
34Bereits der Ansatz der Gegenauffassung bedarf einer Korrektur. Die Formel, nach der die Inanspruchnahme der Garantie rechtsmißbräuchlich und der Rechtsmißbrauch offensichtlich oder mit "liquiden Beweismitteln" belegbar sein muß (OLG Saarbrücken RiW 81,338 = WM 81,275; OLG Frankfurt NJW 83,575; LG Frankfurt NJW 81,56; Hein NJW 81,58; Horn NJW 80,2152 ff.), geht ersichtlich auf die bereits zitierte Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 90,287 = NJW 84,2030) zurück, läßt sich hieraus jedoch in dieser Form nicht ableiten.
35Der BGH hatte über die Inanspruchnahme einer Garantiebank zu entscheiden, die er nach deutschem Recht beurteilte (kritisch hierzu Heidrich in Festschrift für Kegel 1987, S.179 ff.). Der Einwendungsausschluß, der mit einer Garantie auf erste Anforderung verbunden ist, unterliegt - bei Anwendung deutschen Rechts - den Maßstäben von Treu und Glauben. Wenn daher der materielle Garantiefall offensichtlich nicht eingetreten ist, kann dem Garantieanspruch - bei Anwendung deutschen Rechts - der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden (BGHZ 90,287 = NJW 84,2030).
36Die - vom BGH nicht zu entscheidende - Frage, wie sich eine Zahlung der Bank bei dieser Situation auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber nach § 670 BGB auswirken würde, wird von der nachfolgenden Rechtsprechung dahin beantwortet, daß die Bank die Zahlung in einem solchen Fall nicht für erforderlich halten darf und daher nicht Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen kann. Das ist im Ergebnis zutreffend, folgt jedoch nicht aus der isolierten Bewertung des Zahlungsverlangens als "rechtsmißbräuchlich" im Sinne deutschen Rechts, sondern daraus, daß sich die Bank nach deutschem Recht gegen die Inanspruchnahme mit diesem Einwand erfolgreich verteidigen kann. Unterliegt das Rechtsverhältnis einer anderen Rechtsordnung, so kommt es nicht auf die "Rechtsmißbräuchlichkeit" nach deutschem Recht, sondern darauf an, ob die Bank mit Erfolg einen entsprechenden Einwand geltend machen kann.
37Mit einer drohenden ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Kunden und Beweisschwierigkeiten bei, der Rückforderung läßt sich jedoch ein Unterlassungsanspruch nicht rechtfertigen. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt eine Rückbelastung des Kunden nach Zahlung der Garantiesumme nicht zwangsläufig. Außerdem wird dem Kunden auch bei Bejahung eines unmittelbaren Unterlassungsanspruchs die Beweisführung nicht erspart. Voraussetzung auch für diesen Anspruch ist die offensichtlich ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Garantie. Auch im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens müßte der Kunde glaubhaft machen oder nachweisen, daß die Bank sich gegen die Inanspruchnahme aus der Garantie ohne Risiko verteidigen kann.
38Da somit schon nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin kein Verfügungsanspruch besteht, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
40Streitwert: 430.153,00 DM
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