Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 141/91

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers wird Rechtsanwalt H. aus A. bestellt.

3. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


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