Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 53/90
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Februar 1990 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 403/89 - wird zurückgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, die Zustimmung
dazu zu erklären, daß der unverteilte Resterlös aus dem Zwangsversteigerungs-verfahren 38 K 66/88, AG Siegburg in Höhe von DM 30.697,79, der bei dem Amtsgericht Siegburg zu 53 HL 46/89 hinterlegt ist, nebst den aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an die Beklagte ausbezahlt wird.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 40.000,-- nicht.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien waren verheiratet. Sie haben am 15.04.1976 in C. die Ehe geschlossen.
3Mit notariellem Vertrag vom 17.12.1976 (UR-Nr. 3683/1976 des Notars J. in C.; Kopie BI. 207 ff. d.A.) kauften die Parteien das im Grundbuch von I. des Amtsgerichts Siegburg auf Blatt 0000 verzeichnete, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück E. XX in M. zum Preise von DM 280.000,--. Gemäß § 3 dieses Vertrages verpflichteten sich die Verkäufer, die Eheleute K., die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von DM 250.000,-- zu Gunsten der Kreissparkasse L. zu bewilligen, und zwar unter der Auflage, daß der Anspruch auf Auszahlung des durch die Eintragung der Grundschuld gesicherten Darlehens an die Verkäufer abgetreten wurde. Die Grundschuld wurde mit einer weiteren notariellen Urkunde vom 17.12.1976 (UR-Nr. 3684/1976 des Notars J.; Kopie BI. 275 ff. d.A.) bestellt und am 20.01.1977 unter Ifd. Nr. 1 in Abt. 111 des Grundbuchs eingetragen.
4Zuvor hatten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit der Kreissparkasse den undatierten schriftlichen Darlehensvertrag Nr. 173247 (Kopie BI. 258 ff. d.A.) geschlossen. Hiernach gewährte die Sparkasse den Parteien zum Kauf des Hauses in M. ein Darlehen in Höhe von DM 100.000,--. In dem Darlehensvertrag heißt es: "Die Sicherheiten gelten gleichzeitig für folgende Darlehen und Kredite: 173XXX, 327009XXX, 253XXX, 619XXX und 418XXX."
5Aufgrund der in §§ 2, 10 des Kaufvertrags vom 17.12.1976 erklärten Auflassung wurden die Parteien des Rechtsstreits am 11.02.1977 zu je einhalb Anteil als neue Eigentümer
6des vorstehend bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
7Am 11.10.1977 schlossen die Parteien mit der Kreissparkasse einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nr. 211XXX (Kopie BI. 281 ff. d.A.), demzufolge die Sparkasse ihnen ein Darlehen in Höhe von DM 135.000,-- gewährte. Als Sicherheiten sind in diesem Vertrag "die uns bereits gestellten Sicherheiten" bezeichnet.
8Der Kredit Nr. 211XXX diente zur vollständigen Ablösung von zwei vom Kläger im Jahre 1975 zum Aufbau seiner Zahnarztpraxis aufgenommenen Krediten, nämlich eines Landeskredits (Nr. 619XXX) in Höhe von DM 65.000,-- und eines Freiberuflerkredits (Nr. 253XXX) in Höhe von DM 84.000,--. Er wurde gemäß Vertrag vom 11.04.1983 (Kopie BI. 335 ff. d.A.), in dem der Verwendungszweck der Kreditmittel mit "Neugestaltung der Praxisräume" bezeichnet ist, um DM 20.000,-- erhöht. Als Sicherheit sollten auch insoweit vereinbarungsgemäß "die bereits gestellten Sicherheiten" dienen.
9Im übrigen wurden die durch die Grundschuld besicherten Kredite teilweise zurückgeführt. Nachdem das Beamtenheimstättenwerk im Jahre 1982 zur vollständigen Ablösung
10des Kredits Nr. 173XXX an die Kreissparkasse DM 73.910,89 gezahlt hatte, trat die Sparkasse von der in Abt. 111 unter Ifd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von DM 62.000,-- nebst Zinsen seit dem 09.08.1982 an das Beamtenheimstättenwerk ab.Diese Abtretung wurde - unter Ifd. Nr. 1 a - am 13.07.1983 in das Grundbuch eingetragen.
11Die hiernach der Kreissparkasse verbliebene Grundschuld in Höhe von noch DM 188.000,-- nebst Zinsen diente – nach einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Sparkasse vom 05.09.1985 (Kopie BI. 302 d.A.) - danach noch als Sicherheit für folgende Kredite und Darlehen:
12- Kontokorrentkredit-Konto 327 009XXX,
13- Darlehen 6327 211XXX und
14- N-Darlehen 5 982 784 XXX.
15Der Verpflichtung gegenüber der N. (N.) lag das hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommene, von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unter dem 12.01.1977 unterzeichnete "Schuldanerkenntnis" (Kopie Bl. 279 d. A.) zur Bausparvertrags-Nr. 5 982 784 XXX zu Grunde. Hiernach hatten die Parteien von der N. einen Kredit in Höhe von DM 50.000,-- erhalten, der zum einen durch die Verpfändung der Ansprüche aus dem mit der N. geschlossenen Bausparvertrag und zum anderen durch einen zweitsteIligen Teilbetrag in Höhe von DM 25.000,-- der vorstehend bezeichneten Grundschuld besichert werden sollte.
16Bei dem Konto Nr. 327 009XXX - im Folgenden: Konto Nr. 9XXX - handelt es sich um ein schon vor der Eheschließung der Parteien eingerichtetes laufendes Konto. Alleiniger Inhaber dieses Kontos war und ist - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - der Kläger. Das Konto stand am 15.04.1976, dem Tag der Eheschließung der Parteien,
17mit DM 1.807,41 und am 16.10.1984 mit DM 126.250,99 im Soll.
18An dem zuletzt genannten Tag (16.10.1984) wurde dem Kläger der am 18.07.1984 bei dem Amtsgericht (Familiengericht) Siegburg eingereichte Scheidungsantrag der Beklagten zugestellt. Die Ehe der Parteien wurde durch – seit dem 19.01.1988 rechtskräftiges - Urteil des Familiengerichts vom 19.11.1987 - 33 F 349/84 - geschieden.
19Durch dasselbe Urteil wurde die Beklagte verurteilt, zum Ausgleich ihres Zugewinns an den Kläger DM 60.000,-- zu zahlen. Der von ihr im Verfahren geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch wurde zurückgewiesen. Seiner Entscheidung über den Ausgleich des Zugewinns unter den Parteien legte das Familiengericht ein Endvermögen des Klägers per 16.10.1984 in Höhe von DM 363.981,38 zu Grunde. Es setzt sich nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.11.1987 aus dem dort mit DM 169.197,68 veranschlagten Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in M., dem Wert einer Lebensversicherung von DM 11.879,70, dem Wert eines Anteils an einem Flugzeug von DM 10.000,-- und dem auf DM 172.904,-- veranschlagten Wert der Zahnarztpraxis des Klägers zusammen. Bei der Bewertung dieser Praxis per 16.10.1984 hat sich das Familiengericht dem von ihm eingeholten Praxis-Wertgutachten des Sachverständigen G. vom 28.07. 1987 (Kopie BI. 134 ff. d.A. des vorliegenden Rechtsstreits) angeschlossen. In diesem Gutachten wird – auf S. 38 (Kopie BI. 172 d.A.) - der Praxis-Gesamtwert zum Stichtag (16.10.1984) in der Weise errechnet, daß von dem dort mit DM 418.757,-- veranschlagten Aktivvermögen der Praxis - bestehend aus Sachwert und Goodwill (zusammen DM 303.300,--), Aktiva (Kassenbestand und Postscheckguthaben, zusammen DM 1.102,--) und Forderungen gegenüber
20Krankenkassen und Privatpatienten (zusammen DM 114.355,--) - die Schulden der Praxis mit insgesamt DM 245.853,-abgezogen sind. Diese Schuldsumme setzt sich nach dem Gutachten zusammen aus Restverbindlichkeiten aufgrund von Darlehen in Höhe von noch DM 94.052,--, sonstigen Praxisverbindlichkeiten in Höhe von DM 16.099,-- und
21Kontokorrentverbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenbank in Höhe von DM 9.451,-- sowie gegenüber der Kreissparkasse in Höhe von DM 126.251,--. Das Endvermögen
22der Beklagten wird im Scheidungsurteil mit DM 147.806,26 angesetzt. Es ist dort in der Weise errechnet, daß von der Summe aus dem Wert des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück (DM 169.197,68) und dem Wert eines W. (DM 7.000,--) der Betrag von Kreditverpflichtungen in Höhe von DM 28.391,42 abgezogen ist.
23Der Kläger erwirkte gegen die Beklagte zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 08.03.1985 und vom 17.03.1987. Im Wege der Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen wurde am 27.04.9188 auf dem Hälfteanteil der Beklagten an dem oben bezeichneten Grundstück unter lfd. Nr. 2 in Abt. 111 des Grundbuchs zu Gunsten des Klägers eine Sicherungshypothek in Höhe von DM 11.791,94 nebst 4 % Zinsen aus DM 1.642,63 seit dem 10.01.1985 und 4 % Zinsen aus DM 10.149,31 seit dem 01.02.1987 eingetragen.
24Durch Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 04.05.1988 - 38 K 66/89 - wurde auf Antrag des Klägers die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft zwischen den Parteien angeordnet. Danach wurden am 06.09.1988 auf dem Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück unter Ifd. Nr. 3 und 4 in Abt. III des Grundbuchs zu Gunsten des Rechtsanwalts H. (lfd. Nr. 3) bzw. der Rechtsanwälte H. und T. (lfd. Nr. 4) im Wege der Zwangsvollstreckung zwei Sicherungshypotheken in Höhe von DM 5.360,48 (lfd. Nr. 3) bzw. DM 10.904,83 (lfd. Nr. 4) - jeweils nebst Zinsen - eingetragen. Gleichfalls am 06.09.1988 wurde dort unter Ifd. Nr. 5 auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten aufgrund eines Ersuchens der Gerichtskasse Bonn vom 16.08.1988 im Verwaltungszwangsverfahren eine Sicherungshypothek in Höhe von DM 6.576,60 für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen.
25Im Versteigerungstermin am 03.03.1989 blieb der Kläger mit einem Bargebot von DM 65.000,-- Meistbietender. Ihm wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom selben Tage - 38 K 66/89 - das Grundstück für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von DM 65.000,-- unter der Bedingung zugeschlagen, daß die im Grundbuch unter Ifd. Nr. 1 und 1 a) eingetragenen Grundschulden in Höhe von DM 188.000,-- und DM 62.000,-- bestehen blieben.
26Nach einer vom Kläger in Kopie zu den Akten gereichten Bescheinigung der Kreissparkasse L. vom 21.09.1990 (Kopie BI. 339 d.A.) betrug der Sollsaldo auf dem Konto 9XXX am Tage des Zuschlags (03.03.1989) DM 275.765,40. Der im Verteilungstermin am 29.03.1989 verlesene vorläufige Teilungsplan des Amtsgerichts Siegburg sah vor, den nach Abzug der Verfahrens kosten und der Befriedigung einer Forderung der Gemeinde M. (Grundsteuer) verbleibenden "Resterlös in Höhe von DM 61.395,58 gemäß § 112 ZVG auf die Anteile (der beiden Miteigentümer) zu verteilen", "da die Grundstücksanteile unterschiedlich belastet" waren. Die auf den 1/2-Anteil der Beklagten entfallende Hälfte des Resterlöses von (DM 61.395,58 : 2 =) DM 30.697,79 sollte mit DM 12.127,76 auf den Anspruch des Klägers aus dem Recht Abt. III Nr. 2, mit DM 5.663,29 und DM 11.265,90 auf die Ansprüche aus den Rechten Abt. 111 Nr. 3 und 4 sowie mit restlichen DM 1.550,84 auf den Anspruch der Gerichtskasse aus dem Recht Abt. 111 Nr. 5 verteilt werden. Weiter heißt es in dem vorläufigen Teilungsplan: "Der Resterlös von DM 30.697,79 bleibt unverteilt und steht den Eigentümern gemeinsam zu." Nachdem Widerspruch gegen diesen vorläufigen Plan nicht erhoben wurde, erklärte das Amtsgericht
27Siegburg ihn durch Beschluß vom 29.03.1989 für endgültig. Im Protokoll des Verteilungstermins vom 29.03.1989 heißt es sodann: "Der Resterlös in Höhe von DM 30.697,79 steht den Eigentümern Herrn Dr. Dr. O. und Frau P. O. gemeinschaftlich zu. Eine Auseinandersetzung über diesen Betrag konnte nicht herbeigeführt werden, da Frau O. nicht anwesend war. Der Betrag wird bei dem Hinterlegungsgericht Siegburg
28unter dem Aktenzeichen 53 HL 46/89 hinterlegt für Herrn Dr. Dr. O. und Frau P. O. in Gemeinschaft gem. § 432 BGB. Damit ist der Teilungsplan zur Ausführung gelangt."
29Die Parteien streiten darüber, wem der hinterlegte Betrag von DM 30.697,79 nebst den aufgelaufenen Hinterlegungszinsen gebührt.
30Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dieser Betrag stehe ihm zu. Unerheblich sei, ob die Beklagte einen Anspruch darauf habe, daß er, der Kläger, im Innenverhältnis der Parteien die durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten allein trage. Denn dies sei eine Frage des Zugewinnausgleichs, über den bereits entschieden sei.
31Das Landgericht hat die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 13.10.1989 verurteilt, die Zustimmung zu erlkären, daß der unverteilte Resterlös
32aus dem Teilungsversteigerungsverfahren 38 K 66/89 des Amtsgerichts Siegburg, der in Höhe von DM 30.697,79 bei dem Amtsgericht Siegburg zu 53 HL 46/89 hinterlegt ist,
33nebst den aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an den Kläger ausgezahlt wird.
34Gegen dieses ihr am 20.10.1989 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 21.10.1989 Einspruch eingelegt, den sie nach Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 17.11.1989 durch einen am 16.11.1989 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet hat.
35Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.01.1990 hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, der Kläger stelle "hiermit
36die Beklagte von den Darlehensverpflichtungen frei, zu deren Absicherung die Grundschuld in Abteilung 111 unter Nr. 1 im Grundbuch eingetragen ist".
37Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
38das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.10.1989 aufrecht zu erhalten.
39Die Beklagte hat beantragt,
40das Versäumnisurteil vom 13.10.1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
41Sie hat vorgetragen, die Grundschuld habe zur Sicherung von Darlehen für die Praxis des Klägers sowie für den Praxis-Kontokorrentkredit gedient. Im Innenverhältnis der Parteien habe der Kläger für diese Verbindlichkeiten und die zu ihrer Absicherung auf dem Grundstück lastende Grundschuld alleine einzustehen. In Höhe der Hälfte des
42Betrages der Grundschuld sei der Kläger daher auf ihre, der Beklagten, Kosten rechtsgrundlos bereichert.
43Durch Urteil vom 13.02.1990 hat das Landgericht Bonn die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.10.1989 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe
44gegen die Beklagte kein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlöses an ihn zu. Dieser Erlös, der an die Stelle des Grundstücks getreten sei, sei hier nicht hälftig unter den Parteien als den Miteigentümern aufzuteilen, weil der Kläger im Innenverhältnis zwischen den Parteien allein für die Verbindlichkeiten einzustehen habe, die durch die in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundschuld gesichert seien. Dies ergebe sich aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenso wie aus der vom Kläger im Verhandlungstermin abgegebenen Freistellungserklärung.
45Gegen dieses ihm am 23.03.1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.1990 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum
4623.05.1990 durch einen an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.05.1990 begründet hat.
47Der Kläger ist der Auffassung, dem Amtsgericht Siegburg sei bei der Aufstellung des - im übrigen zutreffenden - Verteilungsplans vom 29.03.1989 insoweit ein Fehler unterlaufen, als es den auf den Kläger entfallenden Erlösanteil zu Unrecht beiden Parteien zugesprochen und für beide Parteien hinterlegt habe. Um diese Rechtsposition sei die Beklagte rechtsgrundlos bereichert. Ein Gegenanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Insbesondere ergebe sich ein solcher Gegenanspruch nicht aus § 756 BGB. Dies folge schon daraus, daß die Beklagte nicht bei der Teilung verlangt habe, so gestellt zu werden, als sei nur sein, des Klägers, Hälfteanteil mit der Grundschuld belastet. Die Teilung sei mit Aufstellung des Verteilungsplans, gegen den die Beklagte - wie unstreitig ist -
48keinen Widerspruch erhoben habe, abgeschlossen gewesen.
49Der Kläger behauptet, der Sollsaldo des Kontos 9988 resultiere aus Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an dem Haus in M.. Diese Maßnahmen hätten insgesamt rund DM
50310.000,-- gekostet. Davon seien rund DM 70.000,-- für den im Jahre 1978 vorgenommenen Einbau eines Schwimmbades im Untergeschoß des Hauses verwendet worden. Etwa DM 35.000,-- habe der Ende 1978/Anfang 1979 durchgeführte Anbau eines Wintergartens gekostet. Weitere DM 25.000,-seien für den Einbau einer alternativen Heizungsanlage mit Wärmepumpe im Jahre 1980 aufgewandt worden. Die letzte, größte Umbaumaßnahme im Jahre 1983 schließlich habe - einschließlich der Kosten für die damals neu angeschafften Einrichtungsgegenstände - insgesamt ca. DM 180.000,-- gekostet. Alle diese Kosten seien über das Konto Nr. 9XXX - sowie mit den Kreditmitteln aus der Erhöhung des Praxiskredits Nr. 211XXX gemäß dem unter dem 11.04.1983 mit der Kreissparkasse geschlossenen Darlehensvertrag - beglichen worden.
51Der Kläger beantragt,
52die angefochtene Entscheidung des Landgerichts abzuändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu erkennen.
53Die Beklagte beantragt,
54die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihr, der Beklagten, im Falle
55des vollständigen oder teilweisen Unterliegens nachzulassen, Sicherheiten auch
56durch die selbtschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.
57Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug Widerklage erhoben.
58Sie beantragt insoweit,
59den Kläger zu verurteilen, die Zustimmung zu erklären, daß der unverteilte Resterlös aus dem Zwangsversteigerungsverfahren 38 K 66/88 AG Siegburg, der in Höhe von DM 30.697,79 beim Amtsgericht Siegburg zu 53 HL 46/89 hinterlegt ist, nebst den aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an sie, die Beklagte, auszuzahlen (ist).
60Der Kläger widerspricht der Zulassung der Widerklage und beantragt,
61die Widerklage abzuweisen.
62Die Beklagte ist der Auffassung, der hinterlegte Betrag stehe ihr zu. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolge bei Grundstücken erst durch die Teilung des - nach der Zwangsversteigerung - an die Stelle des Grundstücks tretenden Erlöses. Der Erlös errechne sich aus dem berichtigten Bargebot und den nach der Versteigerung bestehen bleibenden Rechten, so daß er hier wie folgt zu errechnen sei:
63berichtigter Barerlös DM 61.395,58
64Grundschuld der Kreissparkasse L. DM 188.000,--
65(Grundbuch Abt. 111 Nr. 1)
66Grundschuld des Beamtenheimstättenwerks DM 62.000,--
67(Grundbuch Abt. 111 Nr. 1 a)
68DM 311.395,58.
69Jeder Partei - so führt die Beklagte weiter aus- hätten somit DM 155.697,79 zugestanden, wenn keine Rechte bestehen geblieben wären. Da die Parteien für die Grundschuld Nr. 111/1 a ohne Rücksicht auf die Frage der Valutierung gleichermaßen hafteten, entfielen auf jeden Miteigentumsanteil (DM 155.697,79 - 0; 31.000,-- =) DM 124.697,79. Da der Kläger den Betrag der Grundschuld Nr. 111/1 von DM 188.000,-- alleine zu tragen h8be, werde sein Anteil von DM 124.697,79 aufgezehrt, so daß ihm keine Rechte an dem hinterlegten Erlös zuständen.
70Die Beklagte bestreitet, daß vom Konto Nr. 9XXX ca. DM 310.000,-- in das Haus geflossen seien. Der Negativsaldo dieses Kontos von DM 126.250,99 per 16.10.1984 beruhe
71vielmehr darauf, daß der Kläger während der Ehe zahlreiche - in der hiermit in Bezug genommenen Aufstellung auf S. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 19.11.1990 (BI. 349,
72350 d.A.) aufgelistete - Anschaffungen im Zusammenhang mit der Zahnarzt-Praxis durchgeführt habe. Darüber hinaus habe er zahlreiche private Anschaffungen über das Konto 9XXX bezahlt. So habe er zweimal je DM 40.000,-- für den Erwerb eines Anteils an Flugzeugen aufgewandt.
73Die Beklagte ist der Auffassung, letztlich sei unerheblich, ob tatsächlich Gelder vom Konto Nr. 9XXX für das Hausgrundstück verwandt worden seien. Denn der Kläger
74habe im Rahmen des mit der Scheidung verbundenen Zugewinnausgleichsverfahrens
75wiederholt betont, daß es sich bei den Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse
76um seine Schulden gehandelt habe. Zwischen den Parteien habe, so trägt die Beklagte weiter vor, Einigkeit darüber bestanden, daß die Darlehen wie die Grundbelastung im
77Innenverhältnis vom Kläger allein getragen werden sollten.
78Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der als Anlagen zu diesen Schriftsätzen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 22.08.1990 (BI. 182 d.A.) und vom 28.11.1990 (BI. 354 f. d.A.) verwiesen. Die hiermit in Bezug genommenen Akten des Versteigerungsverfahrens (38 K 66/88, AG Siegburg) und des Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahrens (33 F 349/84, AG Siegburg) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat.
79Der Senat hat dem Kläger durch Beschluß vom 28.11.1990 zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.1990 Schriftsatznachlaß bis zum 12.12.1990 gewährt. Diese Schriftsatzfrist hat der Senat auf Antrag des Klägers durch Beschluß vom 13.12.1990 bis zum 17.12.1990 verlängert. Mit einem am 28.02.1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27.02.1991 (BI. 368 ff. d.A.), auf den wegen seiner weiteren Einzelheiten verwiesen wird, führt der Kläger u.a. aus, für Belange der Praxis
80seien dem Konto Nr. 9XXX nur geringe Beträge entnommen worden. In der Zeit vom 06.05.1976 bis zum 07.11.1979 habe die Beklagte für das Konto Nr. 9988 Kontovollmacht gehabt.
81E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
82Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht auf den zulässigen Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil vom 13.10.1989 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht Siegburg hinterlegten Geldbetrages und der aufgelaufenen Hinterlegungszinsen nicht zu. Vielmehr gebührt dieser Betrag nebst den Zinsen der Beklagten, so daß der Kläger auf ihre zulässige Widerklage zur Einwilligung
83in die Auszahlung an sie zu verurteilen ist. Im einzelnen gilt Folgendes:
84Der Zulässigkeit der von der Beklagten erst im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage steht nicht entgegen, daß der Kläger ihrer Zulassung widersprochen hat. Denn
85nach § 530 Abs. 1 ZPO ist die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz auch ohne Einwilligung des Prozeßgegners dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht
86die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Streitgegenstände von Klage und Widerklage stimmen überein. Die Parteien streiten allein darum, wer von ihnen vom jeweils anderen die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann. Zur Entscheidung über die Widerklage müssen keine anderen Feststellungen getroffen werden, als bereits zur Entscheidung über die Klage erforderlich sind. Es entspricht daher dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit, daß in dem bereits anhängigen Verfahren auch über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch entschieden wird. Hierdurch wird der Notwendigkeit eines weiteren Rechtsstreits zwischen
87den Parteien über dieselbe Frage vorgebeugt. Schutzwürdige Interessen des Klägers werden durch die Zulassung der Widerklage nicht berührt, zumal da der Entscheidung
88über die Widerklage derselbe Streitstoff zugrunde liegt wie der Entscheidung über die von ihm erhobenen Klage.
89Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Nichtleistungskondiktion ; Bereicherung "in sonstiger Weise") auf Einwilligung in die Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Siegburg hinterlegten Betrages zu. Der Resterlös von DM 30.697,79 ist dort vom Vollstreckungsgericht zu Gunsten beider Parteien hinterlegt worden. Nach § 12 Hinterl0 bedarf die Herausgabe des hinterlegten Betrages an eine der Parteien einer Verfügung der Hinterlegungsstelle.
90Diese Verfügung ergeht nach § 13 Abs. 1 HinterlO nur, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Dieser Nachweis verlangt nach § 13 Abs. 2 HinterlO,
91daß die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder daß die Berechtigung des Empfängers mit Wirkung gegen die übrigen Beteiligten schriftlich
92festgestellt ist. Diese auf der Regelung des § 13 Abs. 2 HinterlO beruhende Rechtsstellung hat der Kläger mit der Hinterlegung des Geldbetrages durch das Vollstreckungsgericht erlangt. Um sie ist er auf Kosten der Beklagten rechtsgrundlos bereichert, weil der hinterlegte Betrag der Beklagten und nicht dem Kläger gebührt. Die Herausgabe der rechtsgrundlos auf Kosten der anderen Seite erlangten "Blockierstellung" aus § 13 Abs. 2 HinterlO erfolgt durch Freigabe der Hinterlegungssumme (vgl. BGH NJW 1970, 463; BGH NJW 1972, 1045; BGH NJW 1981, 1505; BGH NJW-RR 1989, 173, 174; Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl ~ 1991, § 812, Rdn. 22; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. 1985, § 812, Rdn. 247). Der Beklagte ist daher Abgabe dieser Freigabeerklärung verpflichtet. Der auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtete Freigabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB umfaßt auch die aufgelaufenen Hinterlegungszinsen nach § 8 HinterlO (vgl. BGH NJW-RR 1989, 173, 174).
93Der hinterlegte Betrag von DM 30.697,79 gebührt der Beklagten, weil sie von dem Kläger gemäß § 756 Satz 1 BGB die Befreiung von der Belastung durch die unter lfd. Nr.
941 in Abt. III eingetragenen Grundschuld verlangen konnte. Dieses Freistellungsverlangen hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit mit dem Antrag auf Klageabweisung -und dem Widerklageantrag- zum Ausdruck gebracht. Sie hat damit beansprucht, so gestellt zu werden, als habe diese Grundschuld allein auf dem Hälfteanteil des Klägers
95an dem Grundstück gelastet.
96Die Parteien waren als hälftige Miteigentümer des Grundstücks Beteiligte einer Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne von §§ 741 ff. BGB. Wenn ein Teilhaber einer
97solchen Gemeinschaft gegen einen"anderen Teilhaber eine Forderung hat, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er nach § 756 Satz 1 BGB bei der Aufhebung der
98Gemeinschaft von dem anderen die Berichtigung dieser Forderung aus dem auf den anderen Beteiligten entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen.
99Dieses hier auf die Berücksichtigung der Grundschuld allein beim Erlösanteil des Klägers gerichtete Verlangen hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit und damit entgegen der Auffassung des Klägers noch - wie nach § 756 Satz 1 BGB erforderlich - "bei der Aufhebung der Gemeinschaft" gestellt.
100Die Gemeinschaft der Parteien ist weder durch den Zuschlag vom 03.03.1989 noch durch den Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 29.03.1989 aufgehoben worden,
101mit dem dieses Gericht den von ihm entworfenen vorläufigen Teilungsplan für endgültig erklärt hat. Nach § 753 Abs. 1 BGB erfolgt, wenn eine Teilung in Natur – wie hier - ausscheidet, die Teilung eines gemeinschaftlichen Grundstücks durch Zwangsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG und durch Teilung des Erlöses. Die Gemeinschaft endet mithin nicht mit der Erteilung des Zuschlages, durch den das Eigentum an dem bisherigen gemeinschaftlichen Grundstück gemäß §§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG auf den Ersteher übergeht. Vielmehr setzt sich die Gemeinschaft nach der Erteilung des Zuschlags an
102dem Erlös fort, der im Wege dinglicher Surrogation an die Stelle des bisherigen gemeinschaftlichen Gegenstandes tritt (vgl. BGH NJW 1983, 2449, 2451; BGH NJW 1984,
1032527, 2528; Palandt/Thomas, a.a.O., § 753, Rdn. 5; K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, § 741, Rdn. 36, § 753, Rdn. 30; Zeller/Stöber, ZVG, 13.
104Aufl. 1989, § 180, Anm. 17.5).
105Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gemeinschaft der Parteien auch nicht durch den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 29.03.1989 aufgehoben worden. Dies ergibt sich bereits daraus, daß das Vollstreckungsgericht den hier streitigen Betrag von DM 30.697,79 nicht verteilt, sondern beschlossen hat, ihn zu Gunsten beider Parteien zu hinterlegen. Die Auseinandersetzung unter den Parteien war auch - darauf hat der Senat bereits im Beschluß vom 22.08.1990 hingewiesen – nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Zwar kann es sich daraum bemühen, eine Einigung zwischen den früheren Miteigentümern über aie Verteilung des Erlöses herbeizuführen (vgl. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 12. Aufl. 1991, § 180, Rdn. 100; Soergel/Hadding, 8.8.0, § 753, Rdn. 2; Zeller/Stöber, 8.8.0., § 180, Anm. 17.8, lit. c). Kommt eine solche einvernehmliche Regelung indes nicht zustande, weil sich die Beteiligten nicht einigen können oder - wie im Streitfall - nicht alle früheren Miteigentümer am Verteilungstermin teilnehmen, so ist über die Aufteilung des Erlösüberschusses unter den bisherigen Miteigentümern nicht in dem vom Vollstreckungsgericht aufzustellenden Verteilungsplan zu befinden. Es gilt
106hier nichts anderes als im Fall, daß bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgrund des Vollstreckungsauftrages eines Dritten ein Übererlös erzielt wird (vgl. hierzu: Dassler/Schiffhauer, a.a.O., § 109, Rdn. 17; Zeller/Stöber, a.a.O., § 114, Anm. 10.1 und 10.2): Der nach Zuteilung auf die Ansprüche der Schuldenmasse verbleibene, den bisherigen Miteigentümern gebührende Erlösüberschuß wird nicht verteilt. Er ist an die bisherigen Miteigentümer gemeinsam auszuzahlen oder – wenn diese nich nicht auf eine Aufteilung einigen – nach §§ 117 Abs. 2 Satz 3, 180 Abs. 1 ZVG zu hinterlegen (vgl. Dassler/Schiffhauer, a.a.O., § 180, Rdn. 99; Soergel/Hadding, a.a.O.; Zeller/Stöber, a.a.O., § 114, Anm. 10.4, § 180, Anm. 17.5, 17.7, 17.8). Ensprechend ist das Vollstreckungsgericht im Streitfall verfahren. Die Frage, welchem von mehreren Miteigentümern der Erlösüberschuß - ggfls. zu welchem Anteil - gebührt, beurteilt sich nach den zwischen ihnen bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen. Der Streit hierüber ist nicht vom Vollstreckungsgericht im Verteilungsverfahren, sondern vom Prozeßgericht zu entscheiden (vgl. BGH WM 1984, 582, 583; OLG Köln, MDR 1974, 240; Dassler/Schiffhauer, a.a.O., § 180, Rdn. 99; K. Schmidt in: Münch.Komm" a.a.O., § 753, Rdn. 28 mit weit. Nachw. in Fußn. 82; Soergel/Hadding, a.a.O.; Zeller/Stöber, a.a.O., § 180, Anm. 17.8, lit. a mit weit. Nachw.). Da die Aufteilung des Erlöses unter den Parteien nicht Gegenstand des Verteilungsplanes vom 29.03.1989 war, ist es für die Beurteilung des Streitfalls somit ohne Belang, daß die Beklagte – ebenso wie der Kläger - diesem Verteilungsplan nicht widersprochen haben.
107Das Verlangen der Beklagten nach § 756 Satz 1 BGB ist im Streitfall somit noch "bei der Aufhebung der Gemeinschaft" gestellt. Die Forderung des Miteigentümers, auf die sich dieses Verlangen gründet, braucht nicht unmittelbar auf Geld gerichtet zu sein (vgl. v. Gamm in: RGRK zum 'BGB, 12. Aufl. 1978, § 756, Rdn. 1). Vielmehr genügt hierfür ein Befreiungsanspruch. Hat ein Miteigentümer auch seinen Anteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück zur Belastung mit einem dinglichen Recht zur Verfügung gestellt, das der Absicherung einer allein gegen den anderen Teilhaber gerichteten persönlichen Forderung dient, so folgt hieraus ein gegen den anderen Teil gerichteter gemeinschaftsrechtlicher Befreiungsanspruch, bei der Aufhebung der Gemeinschaft so behandelt zu werden, als sei allein der Anteil des anderen mit dem der Besicherung seiner Schuld dienenden Grundpfandrecht belastet gewesen. Dies hat das Reichsgericht in
108der von den Parteien diskutierten unveröffentlichten Entscheidung vom 10.10.1906 (I 136/06, zit. nach v. Gamm, a.a.O.) ausgesprochen. Das Schrifttum hat sich dem angeschlossen (vgl. v. Gamm, a.a.O.; K. Schmidt, a.a.O., §§ 755,756, Rdn. 13; Staudinger/Huber, BGB, 12. Aufl. 1986, § 756, Rdn. 4). Der Senat sieht keinen Grund, hiervon
109abzweichen: Die Regelung des § 756 Satz 1 BGB beruht auf dem Gedanken, daß es der Billigkeit entspricht, bei der Aufhebung der Gemeinschaft im Gemeinschaftsverhältnis wurzelnde Forderungen aus dem Anteil des schuldenden Teilhabers zu begleichen (vgl. Erman/ Adelhold , BGB, 8. Aufl. 1989, § 756, Rdn. 1). Dieser Gesichtspunkt greift auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung ein: Die Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht mindert den bei der Teilungsversteigerung zu erzielenden Erlös. Es entspricht daher der Billigkeit, dies dann, wenn die Belastung der Absicherung der persönlichen Schuld eines der Beteiligten dient, auch bei der Erlösverteilung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Die zitierte Entscheidung des "Reichsgerichts steht auch – darauf hat v. Gamm (a.a.O.) hingewiesen - im Einklang mit der Wertung, die dem in WM 1966, 577 ff. veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.02.1966 zugrunde
110liegt. Der Bundesgerichtshof hat hier ausgesprochen, daß dann, wenn der ideelle Anteil eines von dem bisherigen Alleineigentümer belasteten Grundstücks veräussert und hierbei eine Vereinbarung getroffen wird, wer die Belastung im Innenverhältnis zu tragen hat, der aufgrund dieser Absprache forderungsberechtigte Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 756 BGB die Berichtigung seiner Forderung (auf Befreiung von der gemeinschaftlichen Belastung) aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinsamen Gegenstandes verlangen kann.
111Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.10.1988 (RPfleger 1989, 120 = NJW-RR 1989, 173 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat hier ausgesprochen, daß dann, wenn bei der Teilungsversteigerung eines im hälftigen Miteigentum von zwei Personen stehenden Grundstücks der Ersteher eine auf dem Grundstück lastende, nur teilweise valutierte Grundschuld als bestehenbleibendes Recht übernimmt und sodann in voller Höhe - einschließlich des
112nicht valutierten Teils - ablöst, der hieraus resultierende Übererlös (Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Auskehrung der auf den nicht valutierten Teil entfallenden
113Zahlung des Erwerbers) den früheren Miteigentümern je zur Hälfte zusteht. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Der Streitfall ist indes anders gelagert. Hier geht es nicht um die Aufteilung einer nicht valutierten "freien Spitze", durch die der Anspruch der Miteigentümer auf die Hälfte des Erlöses zunächst nur scheinbar und im wirtschaftlichen Ergebnis nicht gemindert worden ist.
114Vielmehr war die hier in Rede stehende - in Abt. 111 unter lfd. Nr. 1 eingetragene - Grundschuld im Zeitpunkt des Zuschlages voll, und zwar durch eine nur gegen einen der beiden Miteigentümer, nämlich den Kläger, gerichtete Forderung, valutiert: Unstreitig waren die zunächst zum Zweck des Erwerbs des Hausgrundstücks aufgenommenen, durch diese Grundschuld gesicherten Kreditverpflichtungen im Zeitpunkt der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens bereits getilgt. Die Grundschuld war
115indes in voller Höhe durch den auf dem Konto Nr. 9XXX eingeräumten Kredit valutiert. Unstreitig betrug der Soll-Saldo auf diesem Konto am Tage des Zuschlags, dem
11603.03.1989, DM 275.765,40. Schuldner dieser durch das Grundpfandrecht in Abt. III Nr. 1 in Höhe von DM 188.000,-gesicherten Forderung war allein der Kläger. Dies gilt
117unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, zu welchen Zwecken die Kreditmittel im einzelnen verwendet worden sind. Denn unstreitig war Inhaber des
118Kontos Nr. 9XXX bei der Kreissparkasse allein der Kläger, nicht die Beklagte. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ausgleich von ihm während der Ehe aus
119diesen Kreditmitteln geleisteten Zahlungen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte in den ersten Jahren der Ehe, bis 1979, Kontovollmacht besessen haben mag. Auf die entsprechende Behauptung im Schriftsatz des Klägers vom 27.02.1991,
120den der Senat trotz der Überschreitung der Schriftsatzfrist gemäß §§ 283 Satz 2, 523 ZPO berücksichtigt, kommt es deshalb hier nicht an. Der Kläger muß sich vielmehr bei
121der Auseinandersetzung nach dem oben Gesagten so behandeln lassen, als wäre allein sein Hälfteanteil an dem Grundstück mit der Grundschuld in Höhe von DM 188.000,-belastet gewesen.
122Eine ungleiche Belastung der Miteigentumsanteile ist bei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft nach § 182 Abs. 2 ZVG an sich in der Weise zu berücksichtigen, daß sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag erhöht (vgl. BGH FarmRZ 1983, 797, 799). Das ist hier - soweit die Belastung mit der Grundschuld in Abt. III Nr. 1 in Höhe von DM 188.000,-- in Rede steht - unterblieben, weil diese Belastung im Außenverhältnis beide Parteien getroffen hat und der Kläger sich nur im Innenverhältnis zur Beklagten so behandeln lassen muß, als wäre allein sein Hälfteanteil mit der Grundschuld belastet gewesen. Dies steht der Berücksichtigung der Belastung indes nicht entgegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall der - fiktiv – unterschiedlichen Belastung in gleicher Weise bei der Verteilung des Erlöses Rechnung zu tragen wie in dem Fall, daß die Erhöhung nach § 182 Abs. 2 ZVG versehentlich unterblieben ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 1983, 797, 799).
123Der Erlös errechnet sich nach §§ 52, 91 ZVG aus dem berichtigten Bargebot und den nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechten (vgl. BGH NJW-RR 1986, 233, 234). Die Übernahme der Belastung stellt einen Teil der Gegenleistung des Erstehers dar. Deshalb ist insoweit - bei gleicher Belastung der Miteigentumsanteile
124- auch dann kein Erlös zu verteilen, wenn einer der Miteigentümer das Grundstück ersteigert hat. Eine unterschiedliche Belastung der Anteile ist dagegen in einem solchen Fall bei der Erlösverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Da im Streitfall die - im
125Innenverhältnis der Parteien - als Belastung allein des Hälfteanteils des Klägers zu berücksichtigende Grundschuld in Abt. 111 Nr. 1 den Wert der allein zu ihren Lasten zu berücksichtigenden Belastungen in Abt. 111 Nr. 2, 3, 4 und 5 zuzüglich des zu Gunsten der Parteien hinterlegten Mehrerlöses um ein Mehrfaches übersteigt, gebührt dieser Erlös im Innenverhältnis allein der Beklagten. Die Widerklage ist deshalb begründet.
126Hieraus folgt zugleich, daß die Beklagte durch die auch zu ihren Gunsten erfolgte Hinterlegung des Betrages von DM 30.697,79 nicht rechtsgrundlos auf Kosten des Klägers
127bereichert ist, so daß sich die Klage als unbegründet erweist.
128Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Familiengerichts vom 19.11.1987 zur Frage des Zugewinnausgleichs unter den Parteien. Ein Widerspruch zur - allein in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidungsformel des familiengerichtlichen Urteils besteht bereits deshalb nicht, weil der Streitgegenstand
129des vorliegden Verfahrens ein anderer ist. Aber auch zur Begründung des Urteils vom 19.11.1987 besteht kein Widerspruch. Im Gegenteil: Wie die Ausführungen des Familiengerichts zur Berechnung des Endvermögens der Parteien zeigen, ist der Schuldsaldo von - zum Stichtag 16.10.1984 - DM 126.250,99 auf dem Konto Nr. 9988 allein als Verbindlichkeit des Klägers berücksichtigt worden. Darauf, daß es sich bei der Verbindlichkeit aus dieser Kontoverbindung zur Kreissparkasse allein um eine Schuld
130des Klägers handelt, beruht auch die vorliegende Entscheidung des Senats.
131Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und §§ 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer). Der Wert der Beschwer des Klägers entspricht dem bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrag ohne Zinsen. Sie ist nichts deshalb zu verdoppeln, weil der Kläger zur Klage und zur Widerklage unterliegt. Zwar gilt das Additionsverbot des § 5,2. Halbs. ZPO nicht für die Berechnung des Beschwerdewerts (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 5, Rdn. 2). Indes ist der Wert von Klage
132und Widerklage zur Berechnung der Beschwer dann nicht zu addieren, wenn - wie hier - die beiderseits geltend gemachten Ansprüche wirtschaftlich. identisch sind (vgl. Zöller/Schneider, a.a.O., § 5, Rdn. 8): Der Kläger wird dadurch, daß die Hinterlegungssumme nicht ihm, sondern der Beklagten zugesprochen wird, nur in einfacher, nicht
133in doppelter Höhe des hinterlegten Betrages beschwert.
134Berufungsstreitwert DM 30.697,79 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG)
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