Schlussurteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 35/90
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 25. Januar 1990 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 639/88 - werden zurückgewiesen.
Die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 5. Oktober 1948 geborene Bauingenieur L stellte sich am 14. April 1987 in der interni-stischen Gemeinschaftspraxis der Beklagten wegen "Herzstolperns" vor. Er wurde von dem Beklagten zu 1) körperlich untersucht. Dabei wurden auskultato-risch einzelne Extrasystolen wahrgenommen. Das EKG ließ keine Extrasystolen erkennen, es zeigte einen normalen Kurvenverlauf. Eine Röntgenaufnahme des Thorax ergab hinsichtlich Herz und Lunge einen un-auffälligen Befund.
3Am 23. April 1987 wurde L erneut vom Beklagten zu 1) untersucht. Es wurden ein Ruhe- und ein Bela-stungs-EKG gefertigt. Außerdem wurde am 23. April 1987 13.05 Uhr bis 24. April 1987 10.00 Uhr ein Langzeit-EKG geschrieben.
4Zum 4. Mai 1987 wurde L erneut in die Praxis einbe-stellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) urlaubsabwesend. Deshalb übernahm der Beklagte zu 2) die Behandlung. Er ordnete eine Blutuntersuchung (Labor) an, zu welcher der Patient am 6. Mai in der Praxis erschien. Die Laborbefunde lagen sämtlich im Normalbereich.
5Am 11. Mai 1987 kehrte der Beklagte zu 1) aus dem Urlaub zurück.
6Am 17. Mai 1987 fuhr L mit seiner Frau, der Klä-gerin, in Urlaub nach Dänemark. Am 18., 22. und 26. Mai 1987 versuchte der Beklagte zu 1) vergeb-lich, den Patienten telefonisch über seinen Arbeit-geber zu erreichen. Er hinterließ dort die Nach-richt, L möge sich nach seinem Urlaub sofort in der Praxis der Beklagten melden.
7Während des Urlaubs begab sich L am 25. Mai 1987 mit einem Sportkajak in Dänemark auf das küstennahe Meer. Einige Zeit später, gegen 19.00 Uhr, wurde er mit Kopf und Oberkörper unter Wasser in seinem Ka-jak treibend tot aufgefunden.
8Die am 27. Mai 1987 in Dänemark durchgeführte gerichtsmedizinische Obduktion (Prof. S) ergab u.a. die Befunde einer Sarcoidosis (Boeck'sche Krank-heit) in der Herzmuskulatur, im Lymphknoten der Lungenpforten sowie in der einen Lunge, ferner eine gutartige, freiliegende Geschwulst an der Hirnun-terseite, wahrscheinlich von der Hirnhaut ausge-hend, sowie leichte Verkalkungsveränderungen in der rechten Herzkranzarterie. Zur Todesursache ist ausgeführt, daß keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien, daß der Verstorbene zum Todeszeit-punkt unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Bei der mikroskopischen Untersuchung seien sehr schwere Veränderungen des Herzens mit Destruktion der Herz-muskulatur festgestellt worden und zwar derart, wie man es bei der Sarcoidosis sehen könne. Ebenfalls Anzeichen einer Sarcoidose hätten sich in Lymphkno-ten und in einem Lungenflügel befunden. In beiden Lungenflügeln seien außerdem Veränderungen gefunden worden, die bei Tod durch Ertrinken festgstellt werden. Es hätten sich keine Blutpfropfen in der rechten Herzkranzarterie befunden. Anzeichen von Gewalt hätten nicht vorgelegen. Aufgrund der sehr schweren Herzveränderungen könne davon ausgegangen werden, daß diese Unwohlsein ausgelöst hätten, doch müsse angenommen werden, daß die eigentliche Todes-ursache Ersticken durch Ertrinken gewesen sei.
9Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des Un-terhaltsschadens wegen des Todes ihres Ehemannes in Anspruch. Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2) ha-be ihrem Ehemann am 4. Mai 1987 mitgeteilt, es läge keine organische Herzkrankheit vor. Eine Gefährdung auch bei Anstrengung bestehe nicht. Der Beklagte zu 1) habe am 2. Juni 1987 zugegeben, daß ihm die sich aus den EKGs ergebenden Krankheitszeichen erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub aufgefallen seien. Der Verstorbene habe über die bestehenden Risiken auf-gekärt werden müssen. Er hätte ferner an eine Fach-klinik verrwiesen werden müssen. Bei richtiger Auf-klärung und Beratung wäre er weder in Urlaub gefah-ren noch hätte er Anstrengungen unternommen. Der Tod hätte vermieden werden können, Sarcoidose sei heilbar.
10Sie hat Unterhaltsschaden bis Ende Dezember 1988 geltend gemacht und beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei-len, an sie 45.787,15 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen.
12Die Beklagten haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie haben behauptet, L sei über seine schwere Herzerkrankung unterrichtet worden. Er sei grundlos nach dem 6. Mai 1987 nicht mehr in der Praxis erschienen, obwohl er bestellt worden sei. Der Tod habe mit der Herzerkrankung nichts zu tun, es habe sich vielmehr um einen Sportunfall gehandelt. Im übrigen wäre der Patient unabhängig davon an der unheilbaren Herzsarcoidose gestorben.
15Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.. Der Sachverständige hat u.a. ausge-führt, daß sich aus den EKGs klassische Zeichen einer Belastungsmyocardischämie, d.h. einer vermin-derten Sauerstoffversorgung des Herzmuskels unter Belastung, und Zeichen einer organischen Herzer-krankung ergäben. Aufgrund des am 23. April 1987 aufgezeichneten Belastungs-EKGs habe bei L von dem Vorliegen einer weiter abklärungsbedürftigen, organisch und potentiell lebensgefährlichen Herzer-krankung ausgegangen werden müssen. Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende akute lebensbedrohliche Situa-tion sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen gewesen. Eine exakte Diagnosestellung sei aufgrund der vorliegenden Befunde nicht mög-lich, es sei in erster Linie an eine stenosierende koronare Herzerkrankung oder an eine entzündliche Herzerkrankung zu denken gewesen.
16Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) gemß §§ 844 Abs. 2, 840 BGB antragsgemäß verurteilt und die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage ab-gewiesen.
17Das Urteil ist der Klägerin am 5. Februar 1990 und den Beklagten am 29. Januar 1990 zugestellt worden. Die Klägerin hat bei dem Oberlandesgericht Köln am 5. März 1990 Berufung eingelegt, die sie nach Ver-längerung der Begründungsfrist bis zum 5. Mai 1990 mit einem am 7. Mai 1990 - Montag - eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagten zu 1) und 2) haben am 28. Februar 1990 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28. April 1990 mit einem am 30. April 1990 - Montag - eingegangenen Schriftsatz begründet ha-ben.
18Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Teil-urteil vom 1. August 1990 zurückgewiesen.
19Die Beklagten zu 1) und 2) erstreben mit ihren Be-rufungen Klageabweisung. Sie bestreiten Behand-lungsfehler und stellen im übrigen die Kausalität zwischen einem Behandlungsfehler und Schadensein-tritt in Abrede. Zur Berechnung der Unterhaltsrente durch das Landgericht haben sie nach Erlaß des Teilurteils und eines Beweisbeschlusses vorgetra-gen, für sie stehe zunächst einmal ihre Verurtei-lung dem Grunde nach im Vordergrund. Falls die Be-weisaufnahme zu ihren Ungunsten ausgehe, behielten sie sich vor, auch zur Höhe des geltend gemachten Unterhaltsschadens weiter vorzutragen. Mit Schrift-satz vom 11. März 1991 haben sie - wie schon in ih-rer Berufungsbegründung - hinsichtlich der Ausfüh-rungen zur Höhe des Unterhaltsschadens auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen.
20Sie beantragen,
21die Klage unter Abänderung des angefochte-nen Urteils abzuweisen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zu-rückzuweisen.
24Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
25Im übrigen wiederholen, ergänzen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
26Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des an-gefochtenen Urteils, des Teilurteils vom 1. August 1990 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechsel-ten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
27Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ei-nes schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. We-gen der Beweisanordnung wird auf den Beschluß vom 1. August 1990, wegen des Ergebnisses der Beweiser-hebung auf das schriftliche Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. H. vom 9. November 1990 und das Protokoll der Senatssitzung vom 13. Februar 1991 Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind ge-mäß §§ 511, 511 a ZP0 statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZP0) und damit zulässig. Sie sind sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Das Landge-richt hat die Beklagten mit Recht gemäß §§ 844 Abs. 2 Satz 1, 840 BGB zum Ersatz des gel-tend gemachten Unterhaltsschadens verurteilt.
30Beiden Beklagten sind Versäumnisse der Sicherheits-aufklärung, die rechtlich als Behandlungsfehler zu bewerten sind (vgl. Steffen, Neue Entwicklungsli-nien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Seite 76, 127), vorzuwerfen.
31Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH VersR 1986, 1121), daß zur sachgerechten Behandlung die Belehrung des Patienten über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolges oder die Unterrichtung des Patienten über erhobene Befunde zur Sicherung einer Nachbehandlung gehört. Dem steht die Pflicht des Arztes gleich, dem Patienten bestimmte Anwei-sungen für die künftige Lebensführung zu erteilen, wenn die erhobenen Befunde derartige Maßnahmen er-fordern. Ebenso wie der Arzt etwa die gebotenen Me-dikamente zur Bekämpfung einer Krankheit zu verord-nen und auf Einzelheiten über deren Einnahme hinzu-weisen hat, muß er die gebotenen Anordnungen über Art und Ausmaß körperlicher, insbesondere auch sportlicher Belastungen treffen, über Sinn und Zweck etwaiger Beschränkungen aufklären, erforder-lichenfalls auf die Dringlichkeit der Befolgung hinweisen und vor den Folgen einer etwaigen Nicht-beachtung warnen. Dies gilt nicht nur, wenn die Diagnose gesichert ist, sondern auch für den Fall, daß insoweit noch keine Klarheit herrscht, denn ge-rade dann ist häufig eine "vorsichtige" Lebensfüh-rung geboten, um eine Heilung nicht von vornherein zu erschweren oder die noch nicht klar erkannte Er-krankung zu verschlimmern. Es liegt auf der Hand, daß dem Patienten beispielsweise körperliche An-strengungen zu untersagen sind, wenn die konkrete Gefahr besteht, daß dadurch ein als möglicherweise erkrankt erkanntes Organ weiter geschädigt werden könnte. So liegt es hier.
32Nach dem Ergebnis der am 23. und 24. April 1987 aufgezeichneten EKG's stand fest, daß bei L eine bedeutsame kardiale Erkrankung vorlag. Das hat der Sachverständige Prof. H. in Übereinstimmung mit dem Gutachter der Kommission für ärztliche Behandlungs-fehler bei der Ärztekammer Nordrhein Prof. B. fest-gestellt. Im Ruhe-EKG wurden am 23. April 1987 vier polytope ventrikuläre Extrasystolen aufgezeichnet. Das am gleichen Tag angefertigte Belastungs-EKG zeigt einen deutlich pathologischen Befund mit si-gnifikanten St-Strecken-Senkungen in V 3 - V 6, ei-ner hypertonen Blutdruckregulation und einer Zunah-me der bereits in Ruhe bestehenden ventrikulären Ektopieneigung im Sinne einer belastungsverstärkten polytopen ventrikulären Extrasystolie mit einem na-hezu durchgehenden Bigeminus auf hoher Belastungs-stufe. Das aufgezeichnete Langzeit-EKG zeigt bei Sinusrhythmus häufige polytope ventrikuläre Extra-systolen, zum Teil in Form eines Bigeminus sowie ventriculäre Couplets, jedoch keine höhergradigen ventrikulären Ektopien (wie z.B. ventrikuläre Sal-ven) und keine bedeutsamen bradykarden Rhythmusstö-rungen.
33Diese Befunde geboten zum einen eine weiterführende kardiologische Diagnostik, denn danach konnte eine koronare Herzerkrankung, eine entzündliche Herzer-krankung einschließlich verschiedener Unterformen wie etwa eine Sarkoidose oder auch eine Kardiomyo-pathie vorliegen (Gutachten Prof. H. vom 9. Novem-ber 1990, Seite 6). Zum anderen mußte dem Patienten mitgeteilt werden, daß eine bedeutsame Herzerkran-kung vorlag, von der für ihn eine Gefahr, poten-tiell auch eine Lebensgefahr ausging. Deshalb mußte ihm ferner mitgeteilt werden, daß er erhebliche körperliche Anstrengungen jeglicher Art, wie auch zum Beispiel sportliche Betätigungen meiden müsse, da für sämtliche der differentialdiagnostisch in Erwägung zu ziehenden Erkrankungen eine erhöhte Ge-fährdung unter Belastungsbedingungen anzunehmen war (o.a. Gutachten Seite 8/9). Der Sachverständige hat auch in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auf Befragen betont, daß der Patient nach den Ergebnissen des Belastungs- und des Langzeit-EKG's darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß er zu-nächst Belastungen sportlicher oder sonstiger kör-perlicher Art vermeiden müßte, die eine hinreichen-de Herzmuskeldurchblutung stören konnten und die ihn der Gefahr von Herzrhythmusstörungen aussetz-ten. Das haben die Beklagten versäumt. Anweisungen, sportliche und sonstige körperliche Belastungen zu vermeiden, sind unstreitig nicht erteilt worden. Ob die angeblich vom Beklagten zu 2) erfolgte Aufklä-rung, aufgrund der EKG's sei von schweren kardio-logischen Krankheitserscheinungen auszugehen, den dargelegten Anforderungen genügt weil sich daran für den Patienten vernünftigerweise ergab, daß er sich körperlicher Anstrengungen zu enthalten hatte, wie die Beklagten zu 1. + 2. meinen, kann offen bleiben. Es ist nicht bewiesen, daß der Patient insoweit aufgeklärt worden ist. Das geht zu Lasten der Beklagten.
34Allerdings sind Versäumnisse der Sicherheitsaufklä-rung als Behandlungsfehler beweisrechtlich wie die-se zu behandeln (vgl. Steffen, a.a.0., Seite 127), mit der Folge, daß grundsätzlich der Geschädigte dafür die Beweislast trägt. Im Streitfall gilt in-dessen etwas anderes, weil sich die Klägerin auf Dokumentationsversäumnisse berufen kann. Die Nicht-dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maß-nahme indiziert nämlich ihr Unterbleiben (vgl. BGH NJW 1986, 2365; 1988, 762). Dieser Um-stand führt zugunsten der Klägerin zur Beweiser-leichterung dergestalt, daß die Beklagten zu bewei-sen haben, daß die nicht aufgezeichnete Maßnahme doch getroffen worden ist (vgl. Steffen, a.a.0., Seite 124).
35Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Steffen, a.a.0., Sei-te 103/104) sind die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu dokumentieren. Dazu gehören etwa die Medikation und ärztliche Hinweise und Anweisungen an die Behandlungspflege, und zwar als notwendige Grundlage für die Sicherheit des Pa-tienten in der Behandlung und als Rechenschafts-pflicht ihm gegenüber. Steht statt einer bestimmten Medikation oder Behandlungspflege zunächst ein be-stimmtes Verhalten in Bezug auf die Lebensführung im Vordergrund, etwa Be- oder Entlastung von Orga-nen oder Gliedmaßen, so sind im Einzelfall die dar-auf bezogenen Anweisungen zu dokumentieren. Dies berührt den Heilungsverlauf ebenso wie die Verord-nung bestimmter Medikamente. Die Kenntnis davon kann etwa für den nachbehandelnden Arzt von Wich-tigkeit sein. Ob Adressat der Anordnung eine dritte Person (Pflegeperson) ist oder der Patient selbst, spielt dabei keine Rolle. Da es hier gerade um sol-che Anordnungen geht, war die Aufklärung dokumenta-tionspflichtig.
36Den Nachweis, daß die behauptete Aufklärung unge-achtet der fehlenden Dokumentation erfolgt ist, ha-ben die Beklagten nicht erbracht. Die Voraussetzun-gen für eine Parteivernehmung des Beklagten zu 2) nach § 445 Abs. 1 ZP0 liegen ersichtlich nicht vor. Für eine Parteivernehmung nach § 448 ZP0 besteht kein Anlaß. Daß der Beklagte zu 2) am 4. Mai 1987 eine Blutuntersuchung angeordnet hat, ist kein tragfähiges Indiz dafür, daß er den Patienten auch aufgeklärt hat. Gleiches gilt für die Liquidation "einer eingehenden Beratung" gegenüber der Kranken-kasse des Patienten. Dieser Umstand besagt nicht, daß die Beratung auch stattgefunden hat, schon gar nicht, welchen Inhalt sie hatte.
37Die danach feststehenden Versäumnisse treffen die Beklagten zu 1) und 2) gleichermaßen. Der Beklag-te zu 1) hatte die Behandlung begonnen und die Aufzeichnung der EKG's am 23. und 24. April 1987 angeordnet und überwacht. Er war verpflichtet, die Ergebnisse sofort auszuwerten und die danach er-forderlichen - oben näher dargelegten - Sicherungs-maßnahmen zugunsten des Patienten zu treffen. Er durfte es nicht bei der "Verabredung eines weiteren Untersuchungstermins, anläßlich dessen das Ergebnis der Belastungs- und des Langzeits-EKG's besprochen und das weitere Vorgehen abgeklärt werden sollte", wie in der Berufungsbegründung ausgeführt ist, be-wenden lassen. Es ist auch nicht erkennbar, welchen medizinischen Nutzen diese Vorgehensweise gehabt haben sollte.
38Für den Beklagten zu 2) gilt im Ergebnis Gleiches. Er hat am 4. Mai 1987 verantwortlich die Weiterbe-handlung des Patienten übernommen. Ihm waren die schweren kardiologischen Krankheitserscheinungen bekannt. Da sich ferner aus der Behandlungskarte mangels entsprechender Eintragungen nicht entnehmen ließ, ob der Beklagte zu 1) die notwendigen Aufklä-rungen und Anordnungen für die Lebensführung des Patienten erteilt hatte - hier wird übrigens die medizinische Bedeutsamkeit der Dokumentations-pflicht evident - hätte er dies jedenfalls vor-sichtshalber nachholen müssen.
39Zwischen dem Behandlungsfehler und dem späteren Tod des Patienten L durch Ertrinken besteht auch der notwendige Zurechnungszusammenhang.
40Nach der maßgeblichen Adäquanztheorie ist die Ur-sächlichkeit gegeben, wenn zum einen das schadens-begründende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfällt, und es darüber hinaus im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGH NJW - RR, 90, 204). Für den Fall, daß das schadensbegründende Ereignis - wie hier - in einem Unterlassen besteht, kommt es nach der Adäquanz-theorie darauf an, ob der Schaden dann nicht einge-treten wäre, wenn die unterbliebene Handlung hinzu-gedacht wird (BGHZ 64, 51), wobei für die Verlet-zung von Aufklärungs- und Hinweispflichten der Schädiger zu beweisen hat, daß der Geschädigte sich (ohnehin) nicht aufklärungsrichtig verhalten hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., § 282, RN 15).
41Danach ergibt sich für den Streitfall:
42Falls der Patient L darüber aufgeklärt worden wäre, daß bei ihm eine bedeutsame kardiale Erkrankung vorlag, von der potentiell auch eine Lebensgefahr ausging und er deshalb erhebliche körperliche An-strengungen jeglicher Art, wie auch sportliche Be-tätigungen vermeiden müsse (siehe Gutachten H. Sei-te 9), hätte er sich nicht in sein Kajak gesetzt, um auf dem offenen, wenn auch küstennahen Meer in Dänemark zu paddeln. Hierbei handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine sportliche Betätigung, die je nach den Verhältnissen (Wind/Strömung) sogar mit sehr erheblichen körperlichen Anstrengungen verbun-den sein konnte, jedenfalls aber erhebliche körper-liche Kraftentfaltung erforderte, um überhaupt eine Fortbewegung erreichen zu können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß er sich gegen jegliche Vernunft über die Hinweise und Warnungen des Arztes hinweggesetzt und den Anordnungen zuwider gehandelt haben würde. Die anderslautende Behauptung der Be-klagten entbehrt jeder Grundlage und ist im übrigen auch nicht unter Beweis gestellt. Hätte sich der Patient nicht im Kajak auf das Meer begeben, hätte er auch nicht unter den gegebenen Umständen dort ertrinken können. Die konkret eingetretene Entwick-lung wäre ausgeblieben, die den Unterhaltsschaden begründet hat.
43Allerdings kann der Zurechnungszusammenhang trotz festgestellter Kausalität fehlen, wenn der Schaden zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in keinem inneren Zusammenhang steht, es sich viel-mehr um eine zufällige äußere Verbindung handelt (vgl. BGH NJW 1986, 1332). Davon kann hier aber keine Rede sein. Nach den EKG-Befunden lagen bei dem Patienten klassische Zeichen einer Belastungs-myokardischämie, d.h. eine verminderte Sauerstoff-versorgung des Herzmuskels unter Belastung, vor (Gutachten Prof. H. vom 30. August 1989, Sei-te 6/7). Gerade deshalb war es geboten, körperli-che Anstrengungen (Belastungen) zu vermeiden, eben damit die Gefahrenlage, nämlich eine verminderte Sauerstoffversorgung des Herzens mit der Folge von möglicherweise zum Bewußtseinsverlust führenden Rhythmusstörungen, nicht eintrat. Die Sicherheits-aufklärung diente also gerade dazu, den Patienten vor der Gefahr zu schützen, als Folge körperlicher Anstrengungen zu Schaden zu kommen. Da der Patient aber hier in einer solchen, von der Beklagten zu verantwortenden Gefahrenlage tatsächlich zu Schaden gekommen ist, kann von einer zufälligen äußeren Verbindung zwischen Behandlungsfehler und Schaden nicht gesprochen werden. Zwar ist richtig, daß nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Tod durch Ertrinken auch Folge eines ge-wöhnlichen Badeunfalls, wie er sich in vielfältigen Formen immer wieder ereignet, eingetreten ist. Das genügt indessen nicht, um den Zurechnungszusammen-hang zu verneinen. Nach dem Obduktionsbefund von Prof. S hat der Patient im Todeszeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluß gestanden, Anzeichen von äuße-rer Gewalteinwirkungen haben sich nicht gefunden. Aufgrund der schweren Herzveränderungen kann davon ausgegangen werden, daß diese ein Unwohlsein aus-gelöst haben, das zum Tod durch Ertrinken führte, weil der Kranke das Boot nicht mehr führen konnte. Auch Prof. H. führt den Tod letztlich auf die Herzerkrankung zurück. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht gehalten, andere denkbare Einflüsse, für die konkret keine Anhaltspunkte bestehen, aus-zuschließen.
44Es kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob die behauptete mangelnde Kausalität hier ohnehin von den Beklagten deshalb zu beweisen wäre, weil der Behandlungsfehler als grob zu qualifizieren wäre, wie die Klägerin meint.
45Schließlich entfällt die Schadenszurechnung auch nicht deshalb, weil der Schaden auch entstanden wä-re, wenn sich die Beklagten pflichtgemäß verhalten hätten, wie sie behaupten. Nach den Ausführungen von Prof. H. läßt sich nicht sicher sagen, ob trotz Schonung irgendwann in der näheren Zukunft bei dem Patienten eine tödliche Rhythmusstörung eingetreten wäre. Zwar ist die Prognose bei einer Sarkoidose des Herzens als eher ungünstig zu bezeichnen; vom Auftreten erster kardialer Symthome bis zum Tod können aber andererseits viele Jahre vergehen. Da bei L eine akute Lebensbedrohung durch eine schwe-re Herzinsuffizienz nicht vorlag, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß ohnehin in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall verstorben wäre. Immerhin haben wissenschaftliche Beobachtungen ergeben, daß an Herzsarkoidose lei-dende betreute Patienten mehr als 20 Jahre überlebt haben (Gutachten Prof. H. vom 9. November 1990, Seite 14).
46Nach allem haben die Beklagten den ihnen obliegen-den Beweis (vgl. BGHZ 78, 214), daß der Tod ohnehin eingetreten wäre, nicht erbracht.
47Die Höhe der Unterhaltsrente hat das Landgericht auf der Grundlage des substantiierten Vortrags der Klägerin in Übereinstimmung mit den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. et-wa BGH NJW - RR, 87, 538) zutreffend errechnet. Der Senat schließt sich insoweit und auch wegen der Be-zugsdauer dem angefochtenen Urteil an und macht sich die Ausführungen zueigen (§ 543 Abs. 1 ZP0). Er sieht sich nicht gehalten, die Berechnungsgrund-lagen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, weil die Beklagten diese in unzulässiger Weise nur pau-schal und nur durch Bezugnahme auf erstinstanzli-ches Vorbringen, das übrigens auch nicht hinrei-chend substantiiert ist, bestreiten.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZP0.
49Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Be-schwer für die Beklagten zu 1) und 2):
5045.787,15 DM.
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