Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 173/90
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 27. September 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln (8 0 363/89) teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 15.000,-- zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 1990 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen haben der Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu 2) zur Hälfte zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 2) übersteigt jeweils DM 60.000,-nicht.
1
Tatbestand :
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Unfalls vom 02.02.1988 in Anspruch. Der 1917 geborene Kläger fuhr am Unfalltage als Fahrgast mit einem Linienbus (Gelenkbus) der Beklagten zu 2) – L2, Linie XXX - in Richtung N. Er saß im Heckteil des Busses, d.h. vom Fahrer aus gesehen hinter dem Gelenk, auf der linken Seite auf einem Sitzplatz unmittelbar neben dem Gang in der Nähe zur Tür. Der Beklagte zu 1) war der Fahrer des Busses.
3Auf der N2-Straße hielt der Beklagte zu 1) den Bus vor der Einmündung der Straße „Am X2" an, um sodann - dem M-weg folgend - mit dem Bus nach links in diese Straße abzubiegen. Als der Bus anfuhr und abbog, fiel der Kläger von dem Sitz auf den Boden des Busses. Hierbei wurde der Kläger erheblich verletzt.
4Der Kläger, dem etwa elf Jahre zuvor linksseitig ein künstliches Hüftgelenk implantiert worden war, erlitt eine schmerzhafte Oberschenkeltrümmerfraktur im Bereich des Schaftes dieser Prothese. Der Kläger wurde nach dem Unfall in das St. B-Krankenhaus gebracht. Hier wurde er wegen der Unfallfolgen in der Zeit vom 02.02. bis zum 05.05.1988 sowie erneut in der Zeit vom 19.05. bis zum 07.06.1988 stationär behandelt. Der Kläger ist auch heute noch aufgrund der Unfallverletzungen erheblich gehbehindert und kann sich nur mit Gehhilfen unter Schmerzen fortbewegen.
5Der Kläger lastet den Beklagten als Fahrfehler des Beklagten zu 1) an, daß dieser mit dem Bus zu schnell („mit Vollgas") und uruckartig" nach links abgebogen sei. Er hat vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,-verlangt. Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 5.000,-- gezahlt. Mit der Klage nimmt er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Anspruch.
6Das Landgericht hat ein Gutachten eines Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle (Gutachten des Sachverständigen I vom 23.05.1990) eingeholt. Durch Urteil vom 27.09.1990 hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger - über den vorprozessual gezahlten Betrag von DM 5.000,-- hinaus - weitere DM 15.000,-zu zahlen. Es hat u.a. ausgeführt, ein Verschulden des Beklagten zu 1) an der Verletzung des Klägers sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festzustellen.
7Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung.
8Von der Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Berufung beider Beklagten ist zulässig. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist in der Sache auch begründet. Die Berufung der Beklagten zu 2) bleibt ohne Erfolg.
111. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB - der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Sturz und damit die Verletzung des Klägers von dem Beklagten zu 1) verschuldet worden ist. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein derartiger Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) ist nicht bewiesen.
12Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 1) beim Abbiegen zu schnell angefahren ist, d.h. das von ihm gelenkte Fahrzeug zu stark beschleunigt hat. In dem aufgrund des Unfalls des Klägers gegen den Beklagten zu 1) eingeleiteten Strafverfahren ist die Tachoscheibe des Busses vom Unfalltag durch einen Sachverständigen für Diagrammscheibenauswertung feinmikroskopisch untersucht worden. Hierbei hat sich nach dem Untersuchungsbericht vom 18.10.1988 dieses Sachverständigen, des Sachverständigen T in X, ergeben, daß der Bus in den ersten 8 Sekunden nach dem Anfahren an der Einmündung, bei dem der Kläger von dem eingenommenen Sitz gestürzt ist, bis auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigt hatte. Eine solche Geschwindigkeit kann nicht als überhöht angesehen werden. Gleiches gilt für die hieraus errechnete mittlere Anfahrbeschleunigung des Busses von 0,7 m/sec2, die der Sachverständige I in seinem Gutachten vom 23.05.1990 zutreffend als "normal" bezeichnet hat. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug beim Abbiegen in einem Maße beschleunigt, wie man das vielleicht mit einem Pkw, nicht aber mit einem mit Fahrgästen besetzten Bus machen dürfe, geht daher fehl. Bei Personenkraftwagen wird zudem unter normalen Umständen - auch beim Abbiegen - eine deutlich höhere Anfahrbeschleunigung von bis zu 2,0 m/sec2 erreicht (vgl. Engels, Der Verkehrsunfall 1975, S. 82).
13Daß der Beklagte zu 1) nicht langsamer als mit normaler Anfahrbeschleunigung angefahren ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Als Linksabbieger mußte er mit dem Bus den bevorrechtigten (§ 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StVO) Gegenverkehr kreuzen. Der Linksabbieger ist (auch) verpflichtet, die Gegenfahrbahn schnellstmöglich wieder freizugeben (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. 1991, § 9 StVO, Rdn. 29 mit weit. Nachw.). Er ist daher gehalten, das Fahrzeug beim Linksabbiegen jedenfalls mit normaler Anfahrbeschleunigung in Gang zu setzen. Entsprechend kann dem Beklagten zu 1) auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Kurve an der Einmündung der Straße „Am X2" nicht „geschnitten" hat, um auf diese Weise den Radius der von dem Bus beim Abbiegen durchfahrenen Kurve zu vergrößern und so die hierbei auf die Fahrgäste einwirkende Querbeschleunigung zu mindern. Denn der Linksbogen muß - unter Beachtung des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO) - jedenfalls so weit genommen werden, daß der von links kommende oder dort wartende Verkehr nicht beeinträchtigt wird (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 9 StVO, Rdn. 30 mit weit. Nachw.).
14Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 1) besonders „scharf", d.h. unter besonders starkem Verreissen der Lenkung nach links abgebogen ist, lassen sich nicht feststellen. Zwar steht der Vortrag des Klägers, daß eine „eckige" Fahrweise beim Abbiegen zu den typischen Fahreigenschaften des Heckteils eines Gelenkbusses, des sog. „Nachläufers" gehört, im Einklang mit den entsprechenden Darlegungen im Gutachten des Sachverständigen I. Ein solches spezifisches Fahrverhalten des Heckteils kann indes dem Beklagten zu 1) nicht als Verschulden angelastet werden. Nicht feststellbar ist auch, daß der Beklagte zu 1) - trotz der im Durchschnitt nur „normalen" - Anfahrbeschleunigung zeitweise „ruckartig" beschleunigt und hierdurch den Sturz des Klägers verursacht hat. Insbesondere läßt sich dies nach der Auswertung der Tachoscheibe ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen I zwar nicht ausschließen, aber auch nicht positiv feststellen.
15Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils läßt sich die Feststellung eines Fahrfehlers und damit eines Verschuldens des Beklagten zu 1) im Streitfall schließ-lich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) gründen. Der Anscheinsbeweis ist nur bei typischen Geschehensabläufen zum Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs und des Verschuldens anwendbar. Er erlaubt es, in solchen Fällen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache und umgekehrt sowie das Verschulden einer bestimmten Person als erwiesen anzusehen. Er setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang oder das behauptete Verschulden typischerweise gegeben ist, beruht also auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die nach der Lebenserfahrung anzunehmen sind (vgl. BGH NJW 1987, 1694; BGH NJW 1987, 1944; BGH NJW-RR 1988, 789, 790). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Fahrgast, der in einem Omnibus zu Fall kommt, kann es auch versäumt haben, sich - wie geboten - festzuhalten. Es kommt vergleichsweise häufig vor, daß ein Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel deshalb stolpert oder stürzt, weil er sich nicht den erforderlichen sicheren Halt verschafft hat. Der Sturz eines Fahrgastes - auch beim Abrutschen vom Sitz - ist daher nicht typischerwei-se die Folge einer fehlerhaften Fahrweise des (Bus-)Fahrers, so daß von dem Sturz des Fahrgastes nicht mittels eines Anscheinsbeweises auf ein Verschulden des Fahrers geschlossen werden kann.
16Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen I ergibt, können bei einem Gelenkbus - konstruktionsbedingt - beim Abbiegen auch bei normaler fahrweise hohe Querbeschleunigungswerte auftreten, die es auch für einen sitzenden Fahrgast erforderlich machen, sich zusätzlich sicheren Halt zu verschaffen, um ein seitliches Abrutschen vom Sitz zu vermeiden. Daß sich der Kläger im Zeitpunkt seines Unfalls festgehalten hatte, wird von den Beklagten - jedenfalls jetzt - bestritten und steht nicht fest. Der Senat hat darauf hingewiesen, daß beispielsweise die Möglichkeit besteht, daß der Kläger gerade im Augenblick des Anfahrens des Busses den auf der - von seinem Sitz aus gesehen - gegenüberliegenden Seite des Ganges angebrachten Halteknpof (Signal für den Fahrer zum Anhalten an der nächsten Haltestelle) betätigen wollte und aus diesem - oder einem anderen - Grunde den festen Halt aufgegeben hat. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen zu dieser Frage sind nicht erfüllt.
17Daß somit nicht festgestellt werden kann, daß der Beklagte zu 1) die Verletzung des Klägers durch einen Fahrfehler verschuldet hat, wirkt sich hier zu Lasten des Klägers aus. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 823, 847 BGB und damit auch für ein Verschulden der als Schädiger in Anspruch genommenen Person trifft den Verletzten als Anspruchsteller (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl. 1991, § 823, Rdn. 167), hier also den Kläger.
182. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet. Die Beklagte zu 2) ist - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von noch DM 15.000,-- an den Kläger verpflichtet, §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB.
19a) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Diese Voraussetzungen der Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) sind im Streitfall erfüllt:
20Der Beklagte zu 1) war als bei der Beklagten zu 2) angestellter Fahrer deren Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB. Er hat - durch das Anfahren und Abbiegen - eine Ursache für den Sturz des Klägers gesetzt und somit den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht. Ein (festgestelltes) Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist - anders als für die Haftung des Gehilfen selbst aus § 823 BGB - nicht Voraussetzung der Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 BGB (vgl. Pa-landt/Thomas, a.a.O., § 831, Rdn. 1 und 11). Denn diese Haftung des Geschäftsherrn gründet sich nicht auf ein Verschulden des Gehilfen, sondern auf die Vermutung des eigenen Verschuldens des Geschäftsherrn bei der Auswahl und Leitung (vgl. BGH NJW-RR 1988, 38).
21Zwar greift die Haftung des Geschäftsherrn aus § 831 Abs. 1 BGB nicht ein, wenn feststeht, daß sich der Gehilfe objektiv richtig und sorgfältig verhalten hat. Kann der Geschäftsherr nachweisen, daß sich der Gehilfe bei der Verrichtung der gegebenen Sachlage entsprechend, sachgemäß besonnen und vernünftig verhalten hat, also so, wie sich auch eine andere zuverlässige Person verhalten hätte, so ist er gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann entlastet, wenn ihn ein Überwachungs- ider Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH NJW-RR 1988, 38; Staudinger/ Schäfer, BGB, 12. Aufl. 1986, § 831, Rdn. 135 und 256; jeweils mit weit. Nachw.). Diesen Nachweis hat die Beklagte zu 2) hier indes nicht geführt. Auch wenn - nach dem oben unter Ziff. 1 Gesagten - im Streitfall nicht erwiesen ist, daß dem Beklagten zu 1) ein Fahrfehler unterlaufen ist, steht damit nicht umgekehrt fest, daß sich der Beklagte zu 1) verkehrsrichtig verhalten hat. Vielmehr ist - auch nach dem Gutachten des Sachverständigen I - die Möglichkeit eines Fahrfehlers des Beklagten zu 1) durchaus gegeben: So ist durch die Feststellung einer als normal zu bezeichnenden mittleren Anfahrbeschleunigung des Busses von 0,7 m/sec2 nicht ausgeschlossen, daß kurzfristig hiervon abweichende, deutlich höhere Beschleunigungswerte vorgelegen haben, weil nicht jede kleinste Geschwindigkeitsänderung sofort auf der Diagrammscheibe aufgezeichnet wird. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte zu 1) in einem durch die Verkehrsverhältnisse an der Einmündung nicht veranlaßtem Maße abrupt nach links gelenkt und hierdurch eine besonders hohe Querbeschleunigung - als Ursache für den Sturz des Klägers - hervorgerufen hat.
22Auch den Entlastungsbeweis des mangelnden Auswahl- und Überwachungsverschuldens hat die Beklagte zu 2) nicht geführt. Die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Personen und, soweit er Vorrichtungen und Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung dieses Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, trägt der Geschäftsherr (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O. § 831, Rdn. 23), hier also die Beklagte zu 2). Sie hat indes schon nicht substantiiert dargetan, daß sie ihrer Leistungs- und Überwachungspflicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist.
23Es fehlt schon jede Darlegung dazu, welche Vorkehrungen die Beklagte zu 2) getroffen hat, um Unfälle der hier in Rede stehenden Art zu vermeiden. Wie der Sachverständige I in seinem Gutachten vom 28.05.1990 überzeugend dargelegt hat, folgt das Heckteil eines Gelenkbusses, der „Nachläufer", dem Vorderteil beim Abbiegen sozusagen „eckig", wobei erhebliche Querbeschleunigungswerte auftreten können. Selbst bei verhaltenem Anfahren können sich durch vergleichsweise abruptes Lenken zur Seite Querbeschleunigungswerte von 3 m/sec2 bis zu 4 m/ sec2 ergeben. Eine derartige Querbeschleunigung ist geeignet, Fahrgäste seitlich vom Sitz rutschen zu lassen, wenn sich der Fahrgast nicht mit den Händen an der Stange vor dem Sitzplatz festhält und mit den Armen hiergegen abdrückt. Allein ein Festhalten mit den Händen an der waagerechten Stange vor dem Sitzplatz ohne entsprechendes Gegendrücken reicht dagegen nach den Erkenntnissen, die der Sachverständige aufgrund der von ihm durchgeführten Fahrversuche mit einem Gelenkbus des hier in Rede stehenden Typs gewonnen hat, nicht aus, um einen ausreichend festen Halt im Sitz zu erhalten. Dabei wird die Unfallgefahr noch erhöht, wenn es sich bei den Sitzen - wie hier - um Holz- oder Kunststoffsitze mit glatter (polierter) Oberfläche handelt, die keinen erheblichen Reibungswiderstand gegen ein seitliches Herausgleiten aus dem Sitz bieten.
24Die Beklagte zu 2) war und ist gehalten, der hierdurch begründeten Unfallgefahr durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Daß sie dem in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann auf der Grundlage ihres Vorbringens im vorliegenden Rechtsstreit nicht festgestellt werden. Der Senat hat im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, daß bei einzelnen Sitzen im Heckteil des Busses, nämlich bei den Sitzen, die in Vierergruppen einander gegenüber angeordnet sind, so daß eine waagerechte Haltestange in Griffhöhe fehlt, als Schutz gegen seitliches Abrutschen des Fahrgastes zum Gang hin eine waagerechte, in einer Höhe von einigen Zentimetern über der Sitzfläche angebrachte Stange neben dem Sitz montiert ist. Eine gleiche Schutzvorrichtung war an dem Sitz, den der Kläger benutzt hat, nicht angebracht. Warum sie nicht auch hier montiert wor-den ist, nachdem bei den gegebenenfalls auftretenden hohen Querbeschleunigungen ein Festhalten an der Griffstange allein nicht in jedem Fall ein Abrutschen vom Sitz zu verhindern vermag, hat die Beklagte zu 2) nicht dargelegt.
25Bereits deshalb kann nicht festgestellt werden, daß sie bei der Beschaffung der "Gerätschaften", hier des Busses, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, so daß der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt ist. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht substantiiert dargelegt, welche Anweisungen sie ihren Fahrern, insbesondere vor dem Einsatz als Fahrer eines Gelenkbusses erteilt hat, um angesichts des besonderen Fahrverhaltens des "Nachläufers" Unfällen durch den Sturz von Fahrgästen vorzubeugen.
26Der hiernach gegenüber der Beklagten zu 2) begründete Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht nach § 254 Abs. 1 BGB dadurch gemindert, daß bei seiner Verletzung ein eigenes Verschulden des Klägers mitgewirkt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches Mitverschulden des Geschädigten trägt der Ersatzpflichtige (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254, Rdn. 82 mit weit. Nachw.). Es ist zwar - nach dem oben unter Ziff. 1 Gesagten - nicht auszuschließen, daß der Unfall auch darauf zurückzuführen ist, daß sich der Kläger nicht (ausreichend) festgehalten hat. Erwiesen ist das aber nicht. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen I ergibt, kann die Querbeschleunigung des Nachläufers beim Abbiegen ein solches Maß erreicht haben, daß allein ein Festhalten an der waagerechten Stange vor dem Sitzplatz nicht ausgereicht hat, um ein Abrutschen vom Sitz zu verhindern. Es ist daher möglich, daß sich der Kläger - wie von ihm behauptet - an der Stange festgehalten hat und gleichwohl gestürzt ist. Dann ist aber ein Mitverschulden des Klägers am Unfall nicht erweislich. Damit, daß er sich - wie von dem Sachverständigen erläutert - beim Abbiegen gegebenenfalls mit den Armen an der Stange abdrücken und gegen den Sitz stemmen muß, um festen Sitz zu behalten, braucht der Fahrgast nicht zu rechnen.
27b) Der Senat stimmt dem Landgericht im Ergebnis auch darin zu, daß die Schwere der Verletzungen des Klägers im Streitfall ein Schmerzensgeld von insgesamt DM 20.000,-rechtfertigt, so daß die Beklagte zu 2) nach Abzug der von ihr vorprozessual gezahlten DM 5.000,-- noch zur Zahlung weiterer DM 15.000,-- an den Kläger verpflichtet ist. Zwar begenet die Annahme des Landgerichts, daß auch der bei dem Kläger festgestellte Harnwegsinfekt eine Unfallfolge sei, Bedenken. Ersichtlich handelt es sich bei dem in dem Attest des St.B-Krankenhauses vom 26.05. 1988 (Dr. L /Dr. F) angesprochen „chronischen" Harnwegsinfekt um ein schon zuvor vorhandenes Leiden, das lediglich bei der Behandlung aus Anlaß der unfallbedingten Verletzungen mit behandelt worden ist. Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung. Denn auch wenn man diesen Infekt hier außer Betracht läßt, ist angesichts der in den ärztlichen Bescheinigungen und Berichten vom 26.05.1988, 15.06. 1988, 30.06.1989 und 05.03.1991 wiedergegebenen Schwere der Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,-angemessen und erforderlich: Der Kläger hat sich einer mehrmonatigen stationären Behandlung unterziehen müssen. Ausweislich des ärztlichen Attestes von Prof. Dr. C vom 05.03.1991 mußte wegen der Trümmerfraktur des Oberschenkels eine osteosynthetische Rekonstruktion über der bereits liegenden Prothese vorgenommen werden. Nach dieser Operation ist der Kläger auf Dauer auf die Benutzung von Gehhilfen (Stockstützen) angewiesen, die er auch heute noch benötigt.
283. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Urteilsbeschwer).
29Berufungsstreitwert : DM 15.000,--
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