Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 60/90
Tenor
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2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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4Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa-che keinen Erfolg.
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6Der geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet. Der Kläger hat nämlich nicht nachzuweisen vermocht, daß sich der Verkehrsunfall, auf den er sein Begeh-ren stützt, ereignet hat. Die im Berufungsrechtszug durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeu-gung des Senats ergeben, daß das vorgetragene Ge-schehen tatsächlich stattgefunden hat.
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8Zum Unfallhergang selbst hat der Kläger sich auf die Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei berufen. Dessen Aussage hat dem Senat nicht das für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Maß an Gewißheit von der Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung des Klägers vermittelt. Der Beklagte zu 1) hat zwar im Kern bestätigt, daß es an dem frag-lichen Abend zu einem Zusammenstoß der beiden Fahr-zeuge gekommen sei, als er aus einer Einfahrt her-aus auf die H. Straße, auf der der Kläger mit sei-nem PKW gekommen sei, zurückgesetzt sei. Abgesehen davon, daß der Beklagte zu 1) erkennbar bemüht war, seine Aussage möglichst allgemein zu halten, und Details weitgehend nur auf gezieltes Fragen mit-geteilt hat, finden sich jedoch Widersprüche, die die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen insgesamt in Frage stellen.
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10Dahingestellt bleiben kann zunächst die zwischen den Parteien umstrittene Frage, wie gravierend der Widerspruch ist, der darin liegt, daß der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, der Beklagte zu 1) sei auf die Beifahrerseite seines, des Klägers, PKW aufgefahren, während der Beklagte zu 1) bekundet hat, der Kläger sei gegen sein, des Beklagten, Fahrzeug gefahren. Unabhängig hiervon haben sich nämlich im Berufungsverfahren weitere, nicht ohne weiteres auflösbare Widersprüche ergeben. So hat insbesondere der Kläger noch in der Berufungsbe-gründung vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei schräg aus der Ausfahrt H. Straße 27 herausgefahren, so daß die "hintere linke Heckpartie mit der rechten vorderen Seite des Fahrzeugs des Klägers kollidiert" sei. Der Aussage des Beklagten zu 1) zufolge, die insoweit der Darstellung in der an die Beklagte zu 2) gerichteten Schadensanzeige der Frau R. vom 27. Oktober 1988 entspricht, ist die Kolli-sion hingegen an der r e c h t e n hinteren Seite des von ihm gesteuerten Fahrzeugs erfolgt. Dem Beklagten zu 1) ist dies im Rahmen der Beweisauf-nahme vorgehalten worden. Er hat daraufhin den in der Schadensanzeige eingezeichneten Kollisionspunkt - hinten rechts an dem von ihm gesteuerten PKW - als zutreffend bezeichnet. Auf den Hinweis auf den Klägervortrag hat er mit der Bemerkung reagiert, er könne das nicht erklären.
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12Der dargelegte deutliche Widerspruch stellt schon für sich betrachtet die Aussage des Beklagten zu 1) in Frage. Dieser hat aber außerdem auch seiner ei-genen erstinstanzlichen Aussage im Berufungsverfah-ren zum Teil widersprochen. Während er vor dem Landgericht bekundet hat, im Zeitpunkt der Kolli-sion zur Hälfte auf der Fahrbahn gestanden zu ha-ben, hat er bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgeführt, er habe sich eine halbe Kofferraumlänge aus der Einfahrt und der Schlange der seitlich ge-parkten Fahrzeuge hinausgetastet gehabt, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. Dies läßt sich auch dann nicht mit seiner Aussage vor dem Landgericht ver-einbaren, wenn man das erstinstanzliche Beweisauf-nahmeprotokoll dahin versteht, daß im Kollisions-zeitpunkt nicht das halbe Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf der Fahrbahn stand, sondern daß der PKW die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fahrbahnfläche einnahm. Wäre letzteres der Fall gewesen, nachdem der Beklagte zu 1), wie er im Berufungsrechtszug bekundet hat, mit einer halben Kofferraumlänge hin-ausgefahren war, so wäre die zur Verfügung stehende Fahrbahn so eng gewesen, daß der PKW des Klägers von vornherein gar nicht hätte passieren können.
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14Nach alledem hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für das Unfallereignis nicht durch die Aussage eines unmittelbaren Beobachters der Gesche-hensabläufe erbracht. Damit verblieb nur eine Be-weisführung aufgrund von Einzelumständen, die einen Schluß auf die behauptete Tatsache des Verkehrsun-falls zuließen. Auch dieser Beweis ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.
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16Die Aussage der Zeugin B.-C. hat kein Indiz für die Richtigkeit des Klägervortrags ergeben. Zu-nächst weckt schon die Art und Weise, in der der Kläger die Zeugin benannt hat, deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23. Januar 1990 hat der Kläger in erster Instanz während der Spruchfrist Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragen und vortragen lassen, bei ihm habe sich plötzlich eine Zeugin gemeldet, die bestätigen könne, daß sein Fahrzeug bis kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall völlig unbe-schädigt gewesen sei. Auf eben diese Zeugin hat er sich im zweiten Rechtszug berufen, weil sie a l s s e i n e L e b e n s g e f ä h r t i n bekunden könne, daß das Fahrzeug bis zum 24. Okto-ber 1988 völlig unbeschädigt gewesen sei und daß er ihr beim Nachhausekommen um 21.00 Uhr von dem Un-fall berichtet habe.
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18Die Aussage der Zeugin ist aber auch inhaltlich un-ergiebig geblieben. Ihre Beschreibung des Fahrzeugs vor dem behaupteten Unfall hat sie auf die Erklä-rung beschränkt, es sei "für ihre Begriffe" nicht kaputt gewesen, habe sich aber im inneren nicht mehr in gutem Zustand befunden. Schlüsse auf das Unfallgeschehen sind aufgrund der Aussage schon deswegen nicht möglich, weil die Zeugin weiter aus-geführt hat, sie habe sich den PKW n a c h Rück-kehr des Klägers, also im Anschluß an den Unfall, nicht angesehen. Auch die Beschreibung, die die Zeugin von der Reaktion des Klägers auf den soeben erlebten Unfall mit erheblichen Schäden an seinem Fahrzeug gegeben hat, ist so substanzlos geblieben, daß von einem Indiz für den behaupteten Verkehrsun-fall keine Rede sein kann. Insoweit hat sie nämlich lediglich - auf Nachfragen - bekundet, der Kläger habe bei seiner Rückkehr erzählt, er habe einen Un-fall gehabt; ebenfalls auf Nachfragen hat die Zeu-gin schließlich bestätigt, der Kläger sei nervös gewesen, als er wieder zu Hause angekommen sei.
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20Unter diesen Umständen verblieb zur Beweisführung nur die Möglichkeit, daß der Sachverständige im Rahmen des Gutachtens, dessen Einholung der Kläger beantragt hat, die heute noch feststellbaren, weil fotografisch festgehaltenen Schäden am Fahrzeug dem vorgetragenen Unfallgeschehen so zuordnen konnte, daß dies einen Schluß auf das behauptete Unfaller-eignis selbst zuließ. Für einen auf diese Weise zu führenden Nachweis des Unfalls reichte es nicht aus, daß der Sachverständige ihn für möglich hielt, vielmehr hätte die Begutachtung präzise Anhalts-punkte dafür ergeben müssen, daß die Kollision wie vorgetragen stattgefunden hat. Auch diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
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22In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 11. März 1991 hat der Sachverständige Prof. Dr. E. im einzelnen ausgeführt, daß er sichere Aussagen über das Zustandekommen der Beschädigungen nicht machen könne, weil er aufgrund der vorgelegten Fo-tos nur das Schadensbild am PKW des Klägers, nicht aber das an dem des Beklagten zu 1) kenne. Eine Kompatibilitätsprüfung könne er nur mit Hilfe der Schadensbilder und aufgrund der Schadensidentität vornehmen. Diese setzten aber eine Dokumentation des Schadensbildes und der Schadensidentität an dem "Unfallpartner" voraus. Da entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung stünden, sei es ihm nicht mög-lich, die Beweisfrage zu beantworten. Daß die Be-weisaufnahme insoweit negativ verlaufen ist, bedarf angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen keiner näheren Darlegung.
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24Soweit der Kläger beantragt hat, ein ergänzendes Gutachten unter Einbeziehung von "crash-Tests" ein-zuholen, hat der Senat hierzu nach dem Sach- und Streitstand und aufgrund der Ausführungen des Sach-verständigen keine Veranlassung gesehen. Der Kläger hat sich darauf gestützt, daß der Sachverständige erklärt hat, da ihm eine Schadensdokumentation hin-sichtlich des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahr-zeugs fehle, könne er eine Aussage über das Zustan-dekommen der Beschädigungen nur aufgrund von crash-tests treffen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat der Sachver-ständige jedoch deutlich gemacht, eine solche Un-tersuchung könne allenfalls ergeben, daß ein Un-fall, wie ihn der Kläger behauptet, nicht auszu-schließen sei. Auch wenn ein solches Ergebnis un-terstellt wird, reicht dies allein aus den oben dargelegten Gründen zur Überzeugungsbildung des Se-nats hinsichtlich der Tatsache des Unfalls selbst nicht aus.
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26Von einer Vernehmung des zum Termin vom 19. April 1991 gestellten Zeugen M. ist abgesehen worden, weil dieser lediglich für den intakten Zustand des Fahrzeugs am Abend des 24. Oktober 1988 vor dem behaupteten Unfall benannt worden ist. Auch wenn der Zeuge das bestätigt hätte, hätte dieser Umstand allein nicht auf das Unfallgeschehen schließen las-sen, das der Beklagten zu 2) unter dem 27. Oktober 1988 angezeigt worden ist.
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28Soweit der Kläger den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) beantragt hat, steht dem mangelnde Säumnis im Termin vom 19. April 1991 ent-gegen. Gemäß § 67 ZPO konnte nämlich die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer nach § 66 ZPO zulässigen Ne-benintervention alle Prozeßhandlungen für den Be-klagten zu 1) wirksam vornehmen, also - wie gesche-hen - auch den Antrag auf Zurückweisung der Beru-fung stellen.
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30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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32Die Beschwer des Klägers war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
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Referenzen
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