Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 228/88

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und- die in zweiter Instanz vorgenommene teilweise Klageänderung wird das am 25. Oktober 1988 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln 23 0 38/88 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,

1. bis zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils von der Firma T., die im "Forderungsübernahmevertrag" vom 17.3.1939 in Ziffer IV Abs. 4 vorbehaltene Rückabtretung folgender zugunsten der Firma T. eingetragener Grundschulden auf sich zu verlangen und die Rückabtretung im Grundbuch eintragen zu lassen:

a) Grundschuld über 500.000,- DM mit 15 v.H. Jahreszinsen und einer Nebenleistung von einmalig 5 v.H., eingetragen im Grundbuch von T1 (Amtsgericht Düren);

b) Grundschuld 1,5 Millionen DM mit 15 % Zinsen jährlich, 5 % Nebenleistung einmalig, eingetragen im Grundbuch von L.,;

2. nach erfolgter Rückabtretung gemäß Ziffer 1.)

a) zugunsten und bis zur Höhe einer Teilforderung von 500.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1927, resultierend aus dem rechtskräftigen Urteil des Landge­richts Köln vom 2.4.1927_- 25 0 122/37 - über 1 Million DM nebst 4 % Jahreszinsen, gegenüber der Klägerin von der an die Beklagte gemäß-Ziffer la) abzutretenden Grund­schuld keinen Gebrauch zu machen;

b) bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks Gemar­kung T., Grundbuch von T., gegenüber dem Vollstreckungsge­richt darin einzuwilligen, daß der bei der Zwangsverstei­gerung auf die angefochtene Post Abt. III Nr. 1 entfallende Erlös bis zur Höhe des vorerwähnten titulier­ten Teilbetrages von 500.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1937 an die Klägerin ausgezahlt wird;

c) zugunsten und bis zur Höhe einer Teilforderung von 250.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1987, resultierend aus dem in Ziffer 2a) genannten Voll-streckungstitel, und außerdem zugunsten und bis zur Höhe von 16.428,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.1937, resultierend aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungs­beschluß des Landgerichts Köln vom 11.5.1987 - 25 0 122/87 -, gegenüber der Klägerin von der an die Beklagte gemäß Ziffer lb) abzutretenden Grundschuld keinen Gebrauch zu machen;

d) bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks L., eingetragen im Grundbuch des Amtsge­richts Köln, Gemarkung L., gegenüber dem Vollstreckungsgericht darin einzu­willigen, daß der bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Post III Nr. 22 entfallende Erlös bis zur

Höhe der in Ziffer 2c) genannten Teilbeträge von 250.000,- DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.3.1937 und von 16.122,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.1987 an die Klägerin ausgezahlt wird;

3. für den Fall, daß die Eintragung der Rückabtretung der beiden Grundschulden in das jeweilige Grundbuch gemäß Ziffer la) und 1b) nicht fristgemäß erfolgt, an die Klägerin190.000,- DM zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitslei­stung in Höhe von 50.000,- DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung

auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.