Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 56/90
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten eine Forde-rung geltend, die ihr die Bank ..... gemäß Abtre-tungsurkunde vom 12.01.1988 zum Einzug abgetreten hat.
3Die Bank.......... hatte dem Beklagten mit Kre-ditvertrag vom 13.08.1985 ein Darlehen in Höhe von 9.500,00 DM gewährt, rückzahlbar in monatlichen Raten von 200,00 DM, beginnend mit dem 15.08.1985. Mit diesem Kredit wurde ein vorausgehendes Darlehen des Beklagten abgelöst, das er in monatlichen Raten von 631,00 DM zurückzahlen mußte.
4Als der Beklagte im Jahr 1987 mit mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tilgungsraten in Rückstand ge-raten war, kündigte die Bank............. ihm mit Schreiben vom 21.10.1987 das Darlehen. Die offene Forderung der Bank aus dem Kreditvertrag belief sich damals auf 6.741,56 DM nebst Zinsen. Als der Beklagte trotz mehrfacher Mahnungen das Darlehen nicht zurückzahlte, trat die Bank......... mit der erwähnten Abtretungserklärung ihre derzeitigen und künftigen Ansprüche aus dem Ratenkredit an die Klägerin, ein Inkassounternehmen, zum Einzug ab. Die Klägerin zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 12.01.1988 diese Abtretung an und forderte ihn zur Zahlung des ausstehenden Betrages bis zum 22.01.1988 auf. In der Folgezeit schloß sie mit dem Beklagten eine Tilgungsvereinbarung, wonach dieser die ausstehende Darlehensschuld in monat-lichen Raten von 10,00 DM, zahlbar am 15. eines jeden Monats auf das Konto der Klägerin, beginnend am 15.06.1988, tilgen sollte. Bei Nichteinhaltung dieser Ratenzahlungen sollte die gesamte Restforde-rung sofort fällig werden. Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit bis einschließlich September 1989 Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 220,00 DM, die er allerdings nicht auf das Konto der Klägerin, sondern auf sein Kreditkonto bei der Bank......... einzahlte. Davon erfuhr die Klägerin nichts. Sie erinnerte den Beklagten mit Schreiben vom 27.07. und 30.08.1988 an seine Ratenzahlungsverpflichtung. Als der Beklagte nicht reagierte und auch nichts an die Klägerin zahlte, leitete sie den vorliegenden Rechtsstreit ein. Vor dem Landgericht hat sie ihre Klage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht um die vom Beklagten an die Bank......... gezahlten 220,00 DM reduziert und hat zuletzt beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.521,56 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 03.11.1987 sowie 30,00 DM vorgerichtli-cher Kosten und 398,62 DM Inkassokosten zu zahlen.
6Der Beklagte hat
7Klageabweisung
8beantragt.
9Er hat die Ansicht vertreten, die Abtretung der Forderung der Bank......... an die Klägerin sei unwirksam. Im übrigen sei die Forderung auch nicht fällig, weil die Klägerin sich die getroffene Ra-tenzahlungsvereinbarung entgegenhalten lassen müs-se. Die veranschlagten Inkassokosten hat er ebenso nach Grund und Höhe bestritten wie die geltend ge-machten vorgerichtlichen Kosten.
10Das Landgericht hat die Klage durch das angefochte-ne Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe in vollem Umfang Bezug genommen wird, als unzulässig abgewie-sen.
11Gegen dieses ihr am 05.03.1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.03.1990 Berufung eingelegt und hat diese am 25.04.1990 begründet.
12Sie verfolgt ihre Klageforderung weiter und wendet sich insbesondere gegen die Ansicht des Landge-richts, sie sei nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBerG nicht berechtigt, ihre Forderung pro-zessual geltend zu machen und führt dies des Nähe-ren aus.
13Die Klägerin beantragt,
14unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen,
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen,
18und bittet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf-fentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.
19Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht dazu ebenfalls Rechtsausführungen.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
23Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzu-lässig abgewiesen, weil die Klägerin als Inkassoun-ternehmen gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht berechtigt ist, die ihr von der Bank......... zum Einzug abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen.
24Nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abge-tretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Perso-nen betrieben werden, denen dazu von der zuständi-gen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Nach Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 (früher Ziffer 4) RBerG wird die Erlaubnis Inkassounternehmern für die außerge-richtliche Einziehung von Forderungen erteilt. Die-se Erlaubnis hat die Klägerin durch den Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt unstreitig am 09.08.1985 erhalten, wie sich auch aus dem bei den Akten be-findlichen Nachtrag zu dieser Urkunde vom 22.11.1988 ergibt (Bl. 40 d. A.). Darüberhinaus hat die Klägerin auch aufgrund von § 1 der fünften AVO zum Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zum ge-schäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erhalten.
25Nicht umstritten ist, daß die Klägerin aufgrund dieser - eingeschränkten - Erlaubnis nicht berech-tigt ist, unmittelbar selbst die Forderungseinzie-hung vor Gericht zu betreiben, etwa vor dem Amtsge-richt. Der Streit der Parteien geht vielmehr darum, ob die Klägerin auch keinen Anwaltsprozeß wegen der ihr zum Einzug abgetretenen Forderung führen darf, in dem nicht sie, sondern der Anwalt unmittelbar vor Gericht tätig wird.
26Bis zu Beginn der 80-er Jahre wurden in der gerichtlichen Praxis Inkassounternehmen, denen eine Forderung entweder nur zur Einziehung oder im Wege der Vollrechtsabtretung abgetreten worden war, als prozeßführungsbefugt und aktiv legitimiert angese-hen (vgl. Rennen-Caliebe, RBerG 1986, 5. AVO § 1 Rdnr. 4 m. N.). In der Folgezeit ist jedoch in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden, der der Inkassozession zugrundeliegende Abtretungsver-trag sei nichtig, wenn die erteilte Erlaubnis auf die außergerichtliche Forderungseinziehung be-schränkt sei (LG Berlin, NJW-RR 1988, 1313, 1314 sowie zwei anscheinend unveröffentlichte Urteile des OLG Celle und des LG Lüneburg aus den Jahren 1981 und 1982, die von Rennen-Caliebe a. a. O. zi-tiert werden). Das soeben erwähnte Urteil des OLG Celle wird auch in dessen Urteil vom 04.02.1983 er-wähnt, das die Klägerin zu den Akten gereicht hat (Bl. 94 ff. d. A.; hier insbesondere Bl. 99 d. A.). Zumindest in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird derzeit überwiegend wohl noch die Ansicht vertreten, daß das Inkassounternehmen in einem Fall wie hier zur prozessualen Geltendma-chung der Forderung durch einen Rechtsanwalt be-rechtigt sei. So hat zuletzt auch das Kammergericht entschieden (NJW-RR 1990, 429). Dieses Urteil argu-mentiert zunächst historisch und beruft sich auf eine AV des Reichsjustizministers vom 13.07.1940, in der es u. a. heißt, wegen der Beschränkung auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sei Inkassounternehmen "nur die Informationsertei-lung an den Prozeßbevollmächtigten erlaubt" (vgl. KG a. a. O. und Zitat bei Altenhoff-Busch-Kampmann-Chemnitz, RBerG 8. Aufl., Anhang G, S. 334). Sodann meint das Kammergericht weiter, die neuere Rechts-auffassung überdehne den Begriff der außergericht-lichen Einziehung und sei mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Der vom Ge-setzgeber gewählte Begriff könne auch so verstanden werden, daß nur das Auftreten vor Gericht und der Verkehr mit den Gerichten vom Verbot betroffen sei. Diese einschränkende Auslegung sei zwingend, wenn berücksichtigt werde, daß das Rechtsberatungsgesetz das Grundrecht der Berufsfreiheit einschränke.
27Ähnlich argumentiert das OLG Celle in der erwähnten Entscheidung vom 04.02.1983. Hiernach stellt das Rechtsberatungsgesetz bei der Verwendung der Be-griffs der außergerichtlichen Einziehung nicht auf eine Parteirolle des Inkassounternehmens ab, son-dern bezweckt eine Abgrenzung zu der den Rechtsan-wälten und Rechtsbeiständen vorbehaltenen Vertre-tung der Partei vor Gericht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wie sie dem Rechtsberatungsge-setz zugrundeliege, sei im Prozeß des Inkassounter-nehmens wegen der ihm zur Einziehung abgetretenen Forderung der Abtretende selbst Partei. Werde der Inkassounternehmer als Partei in einem gerichtli-chen Verfahren anwaltlich vertreten, so werde der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten und unzu-verlässigen Rechtsberatern nicht in Frage gestellt. Eine Abtretung könne deshalb nur dann dem Rechtsbe-ratungsgesetz zuwiderlaufen und nichtig sein, wenn dadurch der Inkassounternehmer ermächtigt oder so-gar verpflichtet werde, das Verfahren selbst zu be-treiben, also ohne Inanspruchnahme eines Rechtsan-walts. Ein solcher Fall habe der früheren Entschei-dung des OLG Celle aus dem Jahre 1981 zugrundegele-gen.
28Auch Rennen-Caliebe a. a. O. argumentieren, mit dem Rechtsberatungsgesetz sei kein Eingriff in die ma-teriell-rechtliche Gläubigerstellung bezweckt gewe-sen. Das Verbot der gerichtlichen Geltendmachung besage demnach nur, daß der Inkassounternehmer die ihm abgetretene Forderung nicht selbst gerichtlich geltend machen könne, er sich vielmehr zur Durch-setzung des ihm materiell-rechtlich zustehenden An-spruchs eines Prozeßbevollmächtigten bedienen müsse (a. a. O., 5. AVO § 1 Rdnr. 10; so auch im Ergebnis Caliebe NJW 1991, 1721; Behr, BB 1990, 795; Leh-mann, ZIP 1989, 351).
29In diesem Zusammenhang hat das Landgericht in sei-nem angefochtenen Urteil nach Auffassung des Senats zunächst mit Recht ausgeführt, daß es hier nicht um die Nichtigkeit der Abtretung selbst geht. Aus der Urkunde vom 12.01.1988 (Bl. 20 AH) ist nicht zu er-kennen, daß etwa der Klägerin die Forderung aus-drücklich zur gerichtlichen Einziehung abgetreten worden wäre. Daß die Klägerin Inhaberin der Forde-rung geworden ist, wenn auch im Innenverhältnis treuhänderisch gebunden, kann deshalb kaum zweifel-haft sein. Tatsächlich geht es nur darum, ob die Klägerin berechtigt ist, diese Forderung auch ge-richtlich - mit Hilfe eines Anwalts - geltend zu machen. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Erlaubnis zur Einziehung auf eigene Rechnung die Beschränkung der dem Inkassobüro erteilten Er-laubnis auf die außergerichtliche Tätigkeit nicht beseitigt (vgl. Altenhoff u.a. Rdnr. 168; Rennen-Caliebe a. a. O.). In der Sache führt nach Ansicht des Senats die oben erwähnte historische Argumenta-tion des Kammergerichts nicht weiter. Soweit in der AV von 1940 von der (zulässigen) Informationsertei-lung an den Prozeßbevollmächtigten die Rede ist, spricht das noch nicht gegen die vom Landgericht vertretene Ansicht. Denn die AV sagt nicht, daß das Inkassounternehmen eigene Prozesse durch Prozeßbe-vollmächtigte führen dürfe. Wenn von der Informa-tionserteilung an den Prozeßbevollmächtigten die Rede ist, dann kann es sich dabei gerade nach dem vorangegangenen Inhalt der AV durchaus auch nur darum handeln, daß es um Informationen im Prozeß des Zendenten geht, der von einem Anwalt geführt wird. Dann liegt aber der Fall wesentlich anders, als wenn der Inkassounternehmer - wie hier - selbst als Partei einen Prozeß betreibt. Ein solches Vor-gehen kann nach Ansicht des Senats schlechterdings nicht als außergerichtliche Einziehung der Forde-rung angesehen werden, worauf die gegenteilige Ar-gumentation letztlich hinausläuft. Eine Partei, - mit oder ohne Anwalt - die einen Prozeß führt, macht ihre Forderung gerichtlich und nicht etwa au-ßergerichtlich geltend. Außerhalb der Erörterungen zum Rechtsberatungsgesetz ist dem Senat ein anderes Begriffsverständnis nicht begegnet. Sinngemäß sagt dies mit Recht auch der vom Beklagten vorgelegte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.1990 (auch NJW 1991, 58), wenn er ausführt die Frage, ob einem Inkassounternehmen ein indirek-tes, als eigenes Anliegen betriebenes gerichtliches Einziehen fremder Forderungen gestattet sei, habe keine grundsätzliche Bedeutung; diese Frage lasse sich vielmehr anhand des Gesetzes ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils beantworten, also nega-tiv. Grundsätzlich kann sich also hier nicht die Frage einer Auslegung des Begriffs "außergericht-lich" stellen, vielmehr ist dieser Begriff eindeu-tig. Insofern kann sich schon im Ausgangspunkt der Senat der in Rechtsprechung und Literatur vertrete-nen abweichenden Ansicht nicht anschließen (vgl. hierzu nur KG a. a. O., Calibe a. a. O., Behr a. a. O., Lehmann a. a. O.). Allenfalls kann die Frage lauten, ob der Gesetzgeber in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 4 (jetzt Nr. 5) RBerG den Begriff "au-ßergerichtlich" abweichend von dem im übrigen ein-deutigen rechtlichen Sprachgebrauch verwendet hat. Dabei müßte ein abweichender Wille des Gesetzgebers ganz unzweifelhaft zutage treten, eben weil auch die Prozeßführung durch einen Rechtsanwalt nach allgemeinen Verständnis eindeutig kein außerge-richtliches Vorgehen der Partei ist. Eine solche eindeutige Willensbekundung des Gesetzgebers ist jedoch nicht zu erkennen. Dies zunächst schon des-halb nicht, weil es ein Leichtes gewesen wäre, zum Ausdruck zu bringen, daß sich die Einschränkung der Inkassotätigkeit nur auf das unmittelbare, nicht aber auf das mittelbare Tätigwerden des Inkassoun-ternehmens bezieht. Wie bereits dargelegt, läßt auch der historische Rückgriff auf die AV von 1940 eine gewollte Abweichung von dem allgemeinen Rechtsverständnis des Begriffs "außergerichtlich" nicht erkennen.
30Darüber hinaus ist das hier vertretene Gesetzesverständnis auch mit dem Sinn des Rechtsberatungsge-setzes zu vereinbaren. Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt neben dem Schutz der Anwaltschaft auch den Schutz der Allgemeinheit zum einen vor unzuverläs-sigen Rechtsberatern und zum anderen auch vor einer nicht qualifizierten Rechtsberatung (vgl. Lehmann a. a. O. 355). Das Interesse der Anwaltschaft mag in Fällen wie dem vorliegenden nicht berührt sein. Die Allgemeinheit hat jedoch auch ein schützenswer-tes Interesse daran, daß die Prozeßführung nicht wesentlich durch ein geschäftliches Interesse be-einflußt und gelenkt wird, das über das Interesse und die Risikobereitschaft des Mandanten einerseits und des Rechtsanwalts andererseits hinausgeht. Es liegt nahe, daß ein Inkassounternehmer aus - nicht grundsätzlich verwerflichem - Gewinnstreben Forde-rungen gerichtlich geltend macht, die die Partei, die anonym bleibt, selbst nicht ausklagen würde. Es liegt aber nicht im Interesse der Allgemeinheit, eine Rechtsbesorgung zuzulassen, die zu einer Pro-zeßführung mit erheblich gesteigertem Risiko ver-leitet. Wie das Bundesverwaltungsgericht a. a. O. zu Recht ausführt, ist das Inkassounternehmen in Fällen wie dem vorliegenden auch im Anwaltsprozeß der entscheidende Betreiber des Rechtsstreits, von dessen geschäftsmäßiger Führung er gerade ausge-schlossen werden soll. Dabei handelt es sich hier im Gegensatz zu dem Fall des Bundesverwaltungsge-richts sogar um die eigene Prozeßführung der Kläge-rin, während es sich dort um einen Mandantenprozeß handelte, den aber das Inkassounternehmen maßgeb-lich betrieb.
31Der Gesetzgeber hat auch nicht verfassungswidrig gehandelt, wenn er die Tätigkeit eines Inkassoun-ternehmens im hier verstandenen Sinne eingeschränkt hat. Das angefochtene Urteil weist zutreffend dar-auf hin, daß es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit handelt, sondern um eine Regelung der Berufsausübung, die schon dann eingeschränkt werden kann, wenn vernünftige Erwä-gungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 28, 364, 374). Es ist ein schützenswertes Allgemeininteresse, das nicht aus Gewinnstreben im Schutz der Anonymität Prozesse geführt werden, die im Regelfall von dem eigentlichen Forderungsinhaber nicht geführt wür-den. Demgegenüber kann man auch nicht darauf ver-weisen, wie das in der Literatur zum Teil ge-schieht, daß die Zuverlässigkeit des Inkassounter-nehmers vom zuständigen Land- oder Amtsgerichtsprä-sidenten geprüft und bejaht worden sei. Unabhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit handelt es sich hier um eine berufsimmanente Risikobereit-schaft zur Prozeßführung, deren gesetzliche Be-schränkung im allgemeinen Interesse sinnvoll ist.
32Nach allem hat das Landgericht die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
34Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
35Der Senat hat die Revision nach § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob ein Inkas-sounternehmen einen Anwaltsprozeß führen darf oder nicht, grundsätzliche Bedeutung hat. Das Problem ist in Literatur und Rechtsprechung kontrovers und der Bundesgerichtshof hat dazu, soweit ersichtlich, bisher ausdrücklich nicht Stellung genommen.
36Streitwert für die zweite Instanz und Wert der Be-schwer der Klägerin: 6.730,18 DM.
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