Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 344/91
Tenor
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G r ü n d e :
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Die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat den Beschwerdeführer am 29. Juli 1986 wegen gemein-schaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Kör-perverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. 2/3 dieser Strafe waren am 26.05.1991 verbüßt; das Strafende ist auf den 16. Januar 1994 vermerkt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts Bonn eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers abgelehnt. Gegen diesen, ihm am 05. Juli 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 08. Juli 1991 bei Gericht ein-gegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten.
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Die gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 statthafte, auch wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Verurteilten ist in der Sache begründet. Nach Auf-fassung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB vor. Gegen den Beschwerdeführer wird erstmalig eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Nach der Erklärung des Leiters der Justizvoll-zugsanstalt ... steht das Vollzugverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bisher noch nicht in den Genuß von Vollzugslockun-gen gekommen ist, kann für sich allein betrachtet zu seinem Nachteil nicht gewertet werden.
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Auch ohne solche besteht eine hinreichende Wahr-scheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten.
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Nach allem kann mit den angeordneten Auflagen eine Erprobung des Beschwerdeführers in Freiheit verant-wortet werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO in entspechender Anwendung.
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