Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 63/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 85/89 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
3Auch die vom Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens hat nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.08.1988 ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma und eine Brustwirbelsäulen-Kontusion erlitten hat, dadurch berufsunfähig erkrankt war und dies zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt hat.
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Die von dem Kraftfahrzeug-Sachverständigen ermittelte unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung (Stoßverlust) ist vielmehr nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch aus medizinischer Sicht nicht geeignet, Distorsionen der Halswirbelsäule und/oder der Brustwirbelsäule zu bewirken, zumal der Anstoß für die Klägerin nicht unerwartet gekommen war und die Klägerin sich bremsend in den Sitz gepreßt hatte, was zu einer sich günstig auswirkenden Stabilisierung der Hals- und oberen Brustwirbelsäule geführt hatte.
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Darüber hinaus hat der medizinische Sachverständige überzeugend dargelegt, dass dies im Falle der Klägerin auch dadurch bestätigt wird, dass sich für eine unfallbedingte Verletzung kein objektivierbarer Befund gezeigt habe. Wegen des Fehlens eines dafür erforderlichen Anpralltraumas sei eine Kontusion der Brustwirbelsäule sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Und gegen eine Distorsion der Halswirbelsäule spreche folgendes: Da die Klägerin auch jetzt noch über die von ihr beschriebenen Beschwerden klagt, hätten die Verletzungen seinerzeit in einem Ausmaß eingetreten sein müssen, dass sie aus den Röntgenaufnahmen zu erkennen wären. Das aber sei nicht der Fall. Vielmehr hätten weder die von dem behandelnden Orthopäden Dr. am 23.09.1988 noch die von dem Sachverständigen selbst am 20.02.1991 gefertigten Röntgenaufnahmen Gefügestörungen ergeben. Dann aber seien die Beschwerden der Klägerin nicht auf den Unfall vom 03.08.1988 zurückzuführen, müssen also andere Ursachen haben.
8Die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind deshalb nicht berechtigt.
9Auch die Kosten der Fotographien in Höhe von 32,16 DM sind der Klägerin nicht zu erstatten. Denn seitens der Beklagten war gar nicht um Fotografien, sondern um einen Reparaturdauer-Nachweis gebeten worden. Dafür aber konnten die Fotos nicht dienen. Zudem hatte der von dem Ehemann der Klägerin zur Ermittlung des Fahrzeugschadens beauftragte Kraftfahrzeug-Sachverständige die Unfallschäden bereits hinreichend fotographisch dokumentiert.
10Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
11Berufungsstreitwert und zugleich Beschwer der Klägerin: 5_930,21 DM.
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Referenzen
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