Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 365/91
Tenor
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G r ü n d e
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5Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO (in der seit dem 1. April 1991 geltenden Fassung des Rechtspflege-Vereinfa-chungsgesetzes vom 17. Dezember 1990). Danach ist der eine Verweisung aussprechende Beschluß unan-fechtbar. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß der angefochtene Beschluß unter Verletzung des An-spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zustande-gekommen ist. Richtig ist zwar, daß einer Verwei-sung, die auf einem Verstoß gegen eine grundlegende Verfahrensbestimmung oder einer Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber einem Verfahrensbetei-ligten beruht, keine Bindungswirkung im Sinne von Satz 5 der genannten Bestimmung zukommt. Daraus läßt sich jedoch nichts für die - wohl herrschen-de - Auffassung herleiten, daß ein Verweisungsbe-schluß, der jeglicher gesetzlicher Grundlage ent-behrt oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist und daher keine Bindungswirkung ent-faltet, ausnahmsweise mit der Beschwerde angefoch-ten werden könne (so z.B. BGHZ 71, 69, und die wei-tere bei Zöller-Stephan, ZPO, 16. Auflage, Rn. 14 zu § 281 nachgewiesene Rechtsprechung). Ein Rechts-mittel, das nach ausdrücklicher gesetzlicher Rege-lung schlechthin ausgeschlossen ist, wird nicht da-durch statthaft, daß die Vorinstanz gegen das Ver-fahrensgrundrecht des Artikels 103 Abs. 1 GG ver-stoßen hat (vgl. hierzu den in JurBüro 1986, 1103 veröffentlichen Beschluß des Senats vom 13. Novem-ber 1985 - 17 W 525/85 -; ferner BGH WM 1986, 178; BayObLG NJW 1988, 72). Nach vom Senat geteilter An-sicht kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung, die unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustandegekommen ist, nur zugelassen werden, wenn die Auslegung der einschlägigen Verfahrensvor-schriften dies ermöglicht (vgl. Bundesverfassungs-gericht NJW 1982, 1454). Die Verletzung des verfas-sungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehörs kommt daher allenfalls in den Fällen als Zu-lassungsgrund in Betracht, in denen ein Rechtsmit-tel nach der Zivilprozeßordnung oder sonstigen Ver-fahrensvorschriften überhaupt vorgesehen ist. Denn nur ein Rechtsmittel, das jedenfalls beschränkt zu-lässig ist, kann unter dem Gesichtspunkt eines wirksamen Grundrechtsschutzes über seine ursprüng-liche Zweckbestimmung hinaus verfassungskonform er-weitert werden. Verweisungsbeschlüsse sind dagegen nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausnahmslos unanfecht-bar. Diese ihrem Wortlaut nach eindeutige und kei-ner Auslegung fähige Regelung im Falle einer unzu-reichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zu durchbrechen, ist von Verfassungs wegen nicht gebo-ten. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. NJW 1976, 1839 und NJW 1982, 1454) hat von jeher den Stand-punkt eingenommen und in ständiger Praxis daran festgehalten, daß die Rüge der Versagung des recht-lichen Gehörs eine an sich verschlossene Instanz nicht zu eröffnen und folglich die Zulässigkeit ei-nes nach den Vorschriften des Verfahrensrechts un-statthaften Rechtsmittels nicht zu begründen ver-mag. Eine Beschwerde, die, wie im vorliegenden Fall, gegen einen die Verweisung des Verfahrens aussprechenden Beschluß gerichtet ist, muß deshalb gemäß § 574 ZPO auch dann ohne Sachprüfung als un-zulässig verworfen werden, wenn er unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (so auch KG MDR 1988, 417).
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7Dieses Ergebnis kann, worauf das Kammergericht (a.a.O.) mit Recht hingewiesen hat, um so eher hin-genommen werden, als die auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhende Verwei-sung unbeschadet ihrer Unanfechtbarkeit nicht not-wendigerweise Bestand hat, mag auch die vor der Verweisung nicht gehörte Partei von der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht haben. Es ist anerkannten Rechts, daß einem Verwei-sungsbeschluß, der entweder jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich damit als willkürlich erweist oder ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbetei-ligten ergangen ist, keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGHZ 71, 69). Die Verfahrensbeteiligten kön-nen sich somit auch noch nach Erlaß des Verwei-sungsbeschlusses Gehör verschaffen, sei es, daß sie das Gericht, an das die Sache verwiesen worden ist, unter Darlegung ihres Rechtsstandpunkts zur örtli-chen und sachlichen Zuständigkeit dazu anhalten, das Verfahren an das verweisende Gericht zurückzu-verweisen, sei es, daß sie auf das im Verweisungs-beschluß bezeichnete Gericht einwirken, seine Zu-ständigkeit in der abschließenden Entscheidung zu verneinen.
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9Die von der Rechtspflegerin offenbar vertretene An-sicht, daß der in der Versagung des rechtlichen Ge-hörs bestehende Verfahrensmangel inzwischen geheilt sei, weil den Parteien im vorliegenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellung-nahme gegeben worden sei, und daß der angefochtene Beschluß mit Rücksicht hierauf für das Amtsgericht München als das nach Ansicht der Rechtspflegerin für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht bin-dend geworden sei, trifft nicht zu. Einem unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustandegekommenen Verweisungsbeschluß kann nicht deshalb die Bin-dungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zuerkannt werden, weil die Verfahrensbeteiligten sich nach-träglich zur Sach- und Rechtslage haben äußern kön-nen. Im übrigen hat die Rechtspflegerin das Kosten-festsetzungsverfahren von Amts wegen an das Amtsge-richt München verwiesen, obwohl es hierzu eines An-trages der Gläubigerin bedurft hätte. Ein derart schwerwiegender Mangel des Verfahrens aber kommt einem willkürlichen Rechtsverstoß zumindest nahe, so daß die Bindungswirkung des angefochtenen Be-schlusses auch aus diesem Grund zu verneinen sein dürfte.
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11Für die Zulassung der von der Gläubigerin erhobenen Beschwerde gegen den unter dem 11. April 1991 er-gangenen Verweisungsbeschluß ist nach alledem kein Raum. Es muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob für die Festsetzung der als Folge der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-scheid angefallenen Kosten das Gericht zuständig ist, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, oder ob darüber, wie der BGH (MDR 1988, 291 = Rechtspfleger 1988, 79) angenommen hat, das Gericht zu entscheiden hat, welches für die Durchführung des Streitverfahrens zuständig gewesen wäre.
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13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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15Klargestellt sei, daß die in der Nichtabhilfeent-scheidung der Rechtspflegerin erwähnte "erneut(e) Abgabe an das Mahngericht nicht Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens sein kann. Soweit dies als selb-ständige Entscheidung gemeint sein sollte, fehlt es an einer Anfechtung durch Erinnerung.
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17Streitwert: bis 300,00 DM.
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