Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 148/90
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung, über die der Senat gemäß § 251 a ZPO, dessen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet, ist zulässig und hat auch in der Sa-che Erfolg.
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Ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 BGB besteht zugunsten der Kläger nicht.
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Die Beklagte hat bewiesen, daß sie an die Kläger 2.500,00 DM gezahlt hat, so daß in diesem Umfang die Klageforderung erloschen ist, § 362 BGB.
1011
Aufgrund der vorgelegten Rechnung der Verwo-ert GmbH an die Kläger vom 05.12.1987 steht fest, daß die Kläger an diese mittels Verrechnungsscheck 2.500,00 DM bezahlt haben. Diesen Scheck hatte die Beklagte den Klägern zur teilweisen Tilgung der Klageforderung übergeben, wie aus dem Telefax der A. Handelsbank AG vom 20.07.1989 hervorgeht. Die Angaben über Schecknummer, Ausstellungsort und - datum sowie Kontonummer stimmen in beiden Urkun-den überein.
1213
Die restliche Werklohnforderung der Kläger besteht nicht mehr, weil sich die Beklagte zu Recht inso-weit auf ein Minderungsrecht beruft.
1415
Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sach-verständigen A. zu den behaupteten Mängeln der Verklingerungsarbeiten am Bauvorhaben Sch. in G. geht hervor, daß das Werk der Kläger eine Vielzahl im einzelnen beschriebener Mängel aufweist, die zu einer Wertminderung von 19.300,00 DM führen. Den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen folgt der Senat, zumal auch die Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gut-achtens nicht erhoben haben.
1617
Die gegenüber dem Gewährleistungsanspruch der Be-klagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.11.1987 den Klägern die Mängel sogleich nach Beendigung der Arbeiten angezeigt, was zur Erhal-tung des Minderungsanspruchs ausreichte, §§ 478, 639 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
2021
Streitwert und Beschwer der Kläger: 11.810,00 DM
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Referenzen
- ZPO § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten 1x
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers 1x
- BGB § 639 Haftungsausschluss 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x