Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 WX 86/91
Tenor
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G r ü n d e
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Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.
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Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen übereinstim-mend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von den Antrag-stellern verfolgten Hauptanträge, gerichtet auf die Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 2) und 3) gefaßten Beschlüsse unzulässig sind, weil die Antrag-steller bereits vor deren Fassung in der Versammlung vom 26.09.1990 wegen der Veräußerung ihrer Eigentums-wohungen und deren Auflassung auf den Käufer, nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann nicht zuletzt deshalb auf die zutreffenden und nicht ergänzungs-bedürftigen Gründe des Amts- und Landgericht Bezug genommen werden, weil die Antragsteller - wenn gleich mit der Einschränkung, dies sei rein formalistisch - einräumen, daß sich die Argumentation der angegrif-fenen Beschlüsse auf das derzeitige Rechtssystem be-ziehe.
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Auch der Senat sieht keine rechtlich begründbare Mög-lichkeit, ausgeschiedenen Wohnungseigentümern die Be-fugnis zur Beschlußanfechtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 WEG zuzubilligen. Hierfür besteht, wie bereits in den Vorinstanzen hinreichend dargelegt worden ist, auch kein praktisches Bedürfnis. Die nach dem Aus-scheiden von Wohnungseigentümern von der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse können den Ausgeschiedenen gegen-über keine Verbindlichkeiten mehr begründen; andern-falls läge ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Drit-ter vor (BGH NJW 1988, 1910 f). Zur Feststellung die-ser Unwirksamkeit bedarf es nicht der Anfechtung des zugrundeliegenden Beschlusses im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Soweit die ausgeschiedenen Woh-nungseigentümer aus einem derartigen Beschluß unge-rechtfertigt in Anspruch genommen werden, ist die Un-wirksamkeit auch ohne vorangehende Beschlußanfechtung vom allgemeinen Prozeßgericht zu beachten und ggf., auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren hin, ausdrücklich auszusprechen (BGH NJW 1989, 714).
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller haben die Vorinstanzen auch nicht ausgesprochen, daß die von der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.1990 zu den Tagesordnungspunkt 2) und 3) gefaßten Beschlüsse nichtig sind und deshalb insgesamt der Aufhebung be-durft hätten. Der Umstand, daß sie aus den vorgenann-ten Gründen keine Rechtswirkungen mehr gegenüber den Antragstellern entfalten können, berührt ihre Rechts-wirksamkeit innerhalb der Wohnungseigentümergemein-schaft nicht.
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Zu Unrecht befürchten die Antragsteller auch, mit der zugleich beschlossenen Entlastung des Verwalters sei ihnen die Möglichkeit, diesen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, abgeschnitten. Diese mit einem Entlastungsbeschluß gemeinhin verbundene Rechtswir-kung betrifft die Antragsteller aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht.
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Daß die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof, die die Antrag-steller im Hinblick auf die von ihnen zitierten Entscheidungen angeregt haben, nicht vorliegen, folgt bereits aus den Gründen der vorinstanzlichen Be-schlüsse, die sich hiermit schon im einzelnen ausein-andergesetzt und die die abweichenden Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung aufgezeigt haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es er-scheint nicht nur billig, daß die Antragsteller die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen haben, weil sie in der Sache unterlegen sind. Angesichts der eindeutigen Rechtslage und der über-zeugenden Begründungen der Vorentscheidungen bestand auch Anlaß, eine Erstattung der den Antragsgegner in dieser Instanz etwa entstehenden außergerichtlichen Kosten anzuordnen.
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Beschwerdewert: 25.000,-- DM.
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