Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 185/90

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Oktober 1990 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 0 100/90 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an allen Fenstern der in der ersten Etage des Hauses K.-Stra-ße 100, XXXX H., zur Südseite gelegenen, von der Be-klagten angemieteten Büro- und Fertigungsräume einen außenliegenden Sonnenschutz anzubringen, der es der Beklagten ermöglicht, nach Bedarf die Sonneneinstrahlung in die vorgenannten Räume zu unterbinden, oder der in sonstwie geeigneter Weise die Sonneneinstrahlung in die vorgenannten Räume verhindert.

Von den bis zum 7. August 1990 in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Klägerin 91,5 %, die Beklagte 8,5 % zu tragen.

Die danach entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,-- DM abwenden, die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.


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