Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 130/91
Tenor
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T a t b e s t a n d
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5Die Parteien streiten um die Folgen eines Massen-auffahrunfalls, der sich am 27. Februar 1985 bei dichtem Nebel auf der Autobahn A .. (O.-A.) in Höhe der Ortslage N. ereignete. Unter den insgesamt über 300 unfallbeteiligten Fahrzeugen befanden sich ein bei der Beklagten versicherter Tanksattelzug der Firma K. aus D., ein von dem Niederländer M. gesteuerter 7,5 t-LKW der Firma F. aus R. und ein LKW der belgischen Streitkräfte, der von dem Soldaten S. gesteuert wurde. Von diesen drei Fahr-zeugen fuhr als erstes der Sattelzug der Firma K. gegen einen bereits stehenden LKW. Auf ihn prallte der LKW der Firma F. und auf diesen wiederum der Militär-LKW, wobei nach Darstellung der Klägerin in dieser Reihenfolge aufgefahren wurde, während nach Darstellung der Beklagten der LKW der Firma F. von M. noch rechtzeitig zum Halten gebracht worden war und erst durch den von hinten auffahrenden schweren Militär-LKW wieder in Bewegung gesetzt und gegen den Sattelzug gedrückt wurde. Bei dem Unfall wurde der Fahrer des Sattelzugs, S., getötet. M. erlitt schwere Verletzungen. An allen drei Fahrzeugen ent-stand erheblicher Sachschaden.
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7Das mit der Schadensregulierung befaßte Amt für Verteidigungslasten machte den Schaden der Firma F., den am Sattelzug der Firma K. entstandenen Heckschaden und den Frontschaden an dem belgischen Militär-LKW zum Gegenstand einer Entschließung vom 30. September 1986, in der es zu Lasten der bel-gischen Streitkräfte eine Haftungsquote von 50 % anerkannte und für den weiteren Schadensausgleich eine Quote von 40 % für die Firma K. und von 10 % für die Firma F. zugrundelegte. Die dagegen gerich-tete Klage umgekehrten Rubrums, mit der die Firma K. und die als Kaskoversicherung für deren Schaden eingetretene Beklagte die Klägerin auf Ersatz ihres vollen Schadens in Anspruch genommen haben, hat das Landgericht Aachen mit Urteil vom 21. Dezember 1988 - 4 O 570/86 - abgewiesen. Die Berufung der Firma K. und der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 31. Juli 1989 - 7 U 53/89 - zurückgewiesen. In weiteren Verfahren ist die in Prozeßstandschaft für die belgischen Streitkräfte handelnde Klägerin von der Firma F. (5 0 335/86 LG Köln) und von deren Fahrer M. (5 0 348/87 LG Köln) in Anspruch genom-men worden. Beiden Klagen hat das Landgericht mit - rechtskräftigen - Urteilen vom 10. Juni 1988 dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben.
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9Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf teilweisen Ersatz der Leistungen in Anspruch, die sie zur Regulierung des Schadens der Firma F. und ihres Fahrer erbracht hat. Sie hat Zahlungen an die Firma F. und an M. sowie an die Berufsgenos-senschaft für Fahrzeughaltungen (Behandlungskosten) und an die LVA Rheinprovinz (Rentenversicherungs-beiträge) in einer Gesamthöhe von 201.016,38 DM geleistet. Die Quote der Beklagten bemißt sie entsprechend dem Verteilungsschlüssel des Amts für Verteidigungslasten auf 40 % (80.406,55 DM).
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11Die Klägerin hat geltend gemacht, dem getöteten Fahrer des Sattelzugs der Firma K. falle ein erheb-liches Verschulden zur Last. Er habe M., der mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h gefahren sei, vor dem Unfall noch überholt. Die Geschwin-digkeit des Militär-LKW's habe vor dem Unfall rund 60 bis 65 km/h betragen.
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13Die Klägerin hat beantragt,
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161. die Beklagte zu verurteilen, an sie
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1980.406,55 DM nebst Zinsen (gestaffelt) zu zahlen,
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222. festzustellen, daß die Beklagte ver-
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25pflichtet ist, ihr 40 % aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie an Un-fallbeteiligte und - aufgrund Forde-rungsübergangs - Sozialversicherungsträ-ger oder sonstige Dritte für adäquat kausal verursachte Schäden aus dem Ver-kehrsunfall vom 27. Februar 1985 künftig zu erbringen hat.
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27Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, es komme - im Gegensatz zu der vom Senat im Vorprozeß umgekehrten Rubrums vertretenen Auf-fassung - entscheidend darauf an, ob der von M. ge-steuerte LKW der Firma F. noch rechtzeitig zum Ste-hen gekommen sei. Wenn M. nicht aufgefahren, son-dern von dem Militär-LKW aufgeschoben worden sei, scheide eine Mithaftung der Firma K. und ihres Fah-rers S. aus.
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29Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 1991 abgewiesen. Es ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß es M. noch gelang, den von ihm gesteuerten LKW zum Halten zu bringen, bevor der Militär-LKW auf ihn auffuhr. Dies, so das Landgericht, habe M. als Zeuge in dem Rechtsstreit der Firma F. gegen die Klägerin (5 0 335/86) und auch in anderen Verfahren glaubhaft bekundet. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, daß es für eine Haftung der Beklagten an dem nach § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des bei ihr versicherten Sattelzugs und dem dahin-ter abgelaufenen Unfallgeschehen fehle. Alleinige Ursache für den Schaden der Firma F. und ihres Fah-rers sei das Auffahren durch den Militär-LKW.
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31Gegen das ihr am 19. März 1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19. April 1991 einge-gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10. Juli 1991 verlängerten Frist begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzli-chen Antrag weiter. Sie rügt, daß das Landgericht Feststellungen zum Unfallhergang getroffen habe, ohne die von ihr als Zeugen benannten belgischen Soldaten zu vernehmen. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr tatsächliches Vorbringen. Die Be-klagte tritt der Berufung entgegen.
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33Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 17. Oktober 1991 nebst den dort genannten Beiakten Bezug genommen.
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35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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37Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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39Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichs-anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Be-klagte haftet nicht für den von der Firma F. und deren Fahrer M. erlittenen Schaden.
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411.
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43Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten vom 30. September 1986, in der zu Lasten der Be-klagten bzw. ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma K., eine Haftungsquote von 40 % angenommen worden ist, kommt als Grundlage des Anspruchs nicht in Be-tracht.
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45Die Wirkungen der Entschließung beurteilen sich nach Artikel 11 ff. des Gesetzes zum NATO-Truppen-statut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG). Nach Artikel 11 Abs. 2 NTS AG wird dem Geschädigten durch die Entschließung mitgeteilt, ob und inwie-weit ein geltend gemachter Anspruch als begründet anerkannt wird. Diese Mitteilung hat die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. Rieger, Stationierungsschädenrecht, Arti-kel 11 NTS-AG Rdn. 5). Darüber hinausgehende An-sprüche müssen nach Artikel 12 Abs. 3 NTS-AG inner-halb einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach Zu-stellung der Mitteilung im Klageweg geltend gemacht werden. Die Wirkung beider Regelungen beschränkt sich auf Ansprüche des Geschädigten gegen die aus-ländischen Streitkräfte. Die Geltendmachung von An-sprüchen durch die ausländischen Streitkräfte ist nicht Gegenstand der Entschließung nach Arti-kel 11 NTS-AG. Das Amt für Verteidigungslasten hat daher die Haftung der Beklagten für die Schäden der anderen Unfallbeteiligten nicht verbindlich festge-legt.
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472.
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49Die Beklagte bzw. ihren Versicherungsnehmer, die Firma K., trifft keine Ersatzpflicht nach § 7 StVG.
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51a)
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53Gelang es M. noch, den F.-LKW bis zum Stillstand abzubremsen, bevor er von dem Militär-LKW angesto-ßen und gegen den Sattelzug der Firma K. gedrückt wurde, so gilt folgendes:
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55Ursache für den gesamten Schaden, dessen Ausgleich die Klägerin begehrt (Front- und Heckschaden am F.-LKW, Personenschaden des Fahrers M.), ist das Auf-fahren des Militär-LKW's auf den F.-LKW. Für diesen Vorgang ist die Firma K. nicht mitverantwortlich.
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57Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 31. Juli 1989, mit dem er im Vorprozeß die vom Amt für Verteidigungslasten vorgenommene Quotierung noch gebilligt hat, anders entschieden. Er hat da-bei die Auffassung vertreten, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzuhaltende Sicherheitsabstand müsse bei dichtem Nebel so hoch bemessen werden, daß auch vor einer Unfallstelle noch rechtzeitig angehalten werden könne. Wer, wie der getötete Fahrer des Sat-telzugs, unter Verstoß gegen diese Regel auf seinen Vordermann auffahre und dadurch die Ursache dafür setze, daß auf ihn ein weiteres Fahrzeug auffahre, sei auch für den hierdurch verursachten Schaden verantwortlich; denn durch die Abstandsregel des § 4 Abs. 1 StVO werde auch der nachfolgende Verkehr geschützt, und zwar nicht nur der unmittelbare Hin-termann, sondern auch die darauffolgenden Fahrzeu-ge, auf deren Bremsweg sich das plötzliche Anhalten noch auswirke. Zu einer Änderung dieser - von der Beklagten angegriffenen - Auffassung besteht kein Anlaß. Daß an der damaligen Entscheidung nicht festgehalten werden kann, beruht auf tatsächlichen, nicht auf rechtlichen Gründen. Der Senat ist sei-nerzeit davon ausgegangen, daß der Militär-LKW des-halb auffuhr, weil er dem vor ihm fahrenden F. -LKW in Sichtweite gefolgt war. Ob diese Annahme auf-grund des damaligen Sachvortrags der Parteien ge-rechtfertigt war - sie lag auch dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1988 zugrunde (vgl. Seite 8 des Urteils) -, kann unerörtert blei-ben. Im vorliegenden Verfahren trägt die Beklagte jedenfalls ausdrücklich vor, daß der Militär-LKW dem F.-LKW nicht in Sichtweite folgte, und verweist dazu mit Recht auf die bei den Strafakten befindli-chen Protokolle mit den Aussagen des Soldaten S.. Nach dem Unfallbericht der belgischen Militärpoli-zei vom 27. Februar 1985 (Blatt 113 ff. der Straf-akten 70 Js 731/85) gab S. dort am 28. Februar 1985 zu Protokoll:
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60"Bei km 35,5 bemerkte ich einen vor mir stehenden LKW."
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62Bei einer weiteren Vernehmung vom 4. April 1985 er-klärte er:
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65"Gegen 9.30 Uhr sah ich vor mir einen
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68stehenden LKW, der auf andere Fahrzeuge aufgefahren war."
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70Ein weiteres Protokoll der belgischen Gendarmerie in Aroldsen vom 5. September 1985 enthält folgende Erklärung des Zeugen:
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73"Im dichten Nebel bemerkte ich plötzlich
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76auf der von uns benutzten Fahrspur einen stehenden LKW."
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78Aus diesen Aussagen folgt ohne weiteres, daß der Fahrer des Militär-LKW's den F.-LKW erst erblickte, als dieser bereits stand. Demnach lagen die im Vor-prozeß vom Senat angenommenen Merkmale eines Auf-fahrunfalls im Kolonnenverkehr nicht vor. Damit entfällt die Grundlage für die Haftung der Beklag-ten aus dem Gesichtspunkt der - schuldhaften - Bremswegverkürzung.
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80Die Beklagte haftet auch nicht aus dem Gesichts-punkt der Betriebsgefahr.
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82Die Beklagte beruft sich mit Recht darauf, daß der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn der Sattelzug nicht aufgefahren, sondern durch rechtzeitiges Bremsen zum Stillstand gekommen wäre. Das nachfolgende Unfallgeschehen wäre das gleiche gewesen, denn auch dann hätte der F.-LKW dahinter angehalten, und auf diesen wäre der Militär-LKW aufgefahren. Dabei wären auch die gleichen Schäden entstanden.
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84Maßgebend ist hierbei die Erwägung, daß die Pflichtwidrigkeit des Sattelzugführers hinwegge-dacht werden kann, ohne daß die Schadensfolge ent-fällt. Im Ergebnis führt diese Erwägung bei Ketten-auffahrunfällen dazu, daß die Verantwortung auf die Halter (und evtl. die Fahrer) der weiter vorn bzw. an der Spitze der Kette befindliche Fahrzeuge ver-schoben wird. Die sich daraus ergebenden Schwierig-keiten bei der haftungsrechtlichen Abwicklung sol-cher Unfälle müssen hingenommen werden. Ein Anwen-dungsfall der sogenannten Doppelkausalität liegt nicht vor (so aber Hartung, VersR 1981, 698). Mit der Doppelkausalität (auch: kumulative oder konkur-rierende Kausalität) werden solche Fälle gelöst, in denen die conditio-sine-qua-non-Formel versagt, weil mehrere Ursachen zusammenwirken, von denen je-de hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfällt (vgl. Larenz, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Aufl., Seite 403; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., vor § 249 Rdn. 86). Eine solche Ursa-chenkonstellation liegt bei einem Kettenauffahrun-fall nicht vor, denn es gibt stets an der Spitze der Kette jedenfalls einen Erstverursacher, dessen Beitrag auch bei Zugrundelegung der conditio-Formel für das nachfolgende Unfallgeschehen in haftungsre-levanter Weise kausal ist.
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86b)
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88Gelang es M. nicht mehr, rechtzeitig zu halten, fuhr also der Militär-LKW erst auf den F. LKW auf, nachdem dieser auf den Sattelzug aufgefahren war, so gilt folgendes:
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90Der Schaden ist zwar zum größeren Teil durch den Anstoß des schweren Militär-LKW's gegen den F. -LKW entstanden; auch die Klägerin behauptet nicht, daß M. bereits bei dem ersten Anstoß verletzt wurde, so daß der Personenschaden auch nach dem Vorbringen der Klägerin insgesamt auf den Anstoß durch den Mi-litär-LKW zurückzuführen ist. Ein Teil des Front-schadens an dem F.-LKW beruht aber auf dessen Stoß gegen den Sattelzug.
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92Für dieses Auffahren ist die Fahrweise des Sattel-zugführers wiederum nur dann ursächlich geworden, wenn M. ihm in Sichtweite folgte, bevor er, eben-falls durch Auffahren, zum Stillstand kam. Anderen-falls gilt auch im Verhältnis zwischen dem Sattel-zug und dem F.-LKW die Erwägung, daß sich der von dem Sattelzugführer verursachte Auffahrunfall nicht schadensursächlich ausgewirkt hat, weil M. in glei-cher Weise aufgefahren wäre, wenn der Sattelzug vor ihm, statt aufzufahren, durch Bremsen zum Still-stand gebracht worden wäre.
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94Für die hiernach entscheidungserheblichen Tatsachen läßt die Klägerin schon ein ausreichendes Vorbrin-gen vermissen. Sie hat zwar vorgetragen, der Sat-telzug habe den F.-LKW vor dem Unfall noch mit ei-ner für die Sichtverhältnisse viel zu hohen Ge-schwindigkeit überholt. Es fehlt aber an einer Dar-legung zu dem weiteren Geschehensablauf bis zum Un-fall, insbesondere dazu, ob und in welchem Abstand M. dem Sattelzug folgte. Das Vorbringen der Kläge-rin erlaubt daher nicht die Folgerung, daß M. durch das Auffahren des Sattelzuges der Bremsweg verkürzt wurde. Im übrigen stellt sie auch ihre Behauptung, daß M. aufgefahren sei, nicht unter Beweis. Mit der Berufung rügt sie lediglich, daß das Landgericht das gegenteilige Vorbringen der Beklagten als be-wiesen angesehen hat, ohne die von ihr als Zeugen benannten belgischen Soldaten zu vernehmen. Für die Tatsachen, die den nach § 7 StVG erforderlichen Ur-sachenzusammenhang begründen, obliegt ihr die Be-weislast. Schließlich gibt die Klägerin selbst nicht an, daß durch das angebliche Auffahren des M. am F.-LKW ein nennenswerter Frontschaden entstanden sei. Im Ergebnis ist die Klage daher unbegründet.
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96Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZP0.
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98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZP0.
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100Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer:
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10290.406,55 DM.
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