Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 29/91
Tenor
1
T a t b e s t a n d
23
Der Beklagte war Vorstandsmitglied zweier Gesell-schaften des G.s in K.. Er war mit einer Schwester des Karl-Walter F. befreundet, der sich auf Haupt-versammlungen von Aktiengesellschaften als "op-ponierender Kleinaktionär" hervorgetan und Abfin-dungszahlungen erreicht hatte. Dieser wurde dabei von seiner damaligen Lebensgefährtin Karin D. un-terstützt. Anfang Januar 1987 lernten sich der Be-klagte, F. und D. über die Schwester des F. kennen. Danach kam es am 10. Januar und 14. Februar 1987 zu zwei weiteren Treffen, bei denen sich die Betei-ligten über die Aktivitäten des F. unterhielten und auch die Rede auf die Übernahme der Anteilsmehrheit an der Ba. durch die Klägerin kam.
45
Die Klägerin hatte Ende 1986 die Anteilsmehrheit an der Ba. zum Preis von 1,9 Mrd DM erworben. Die zur Finanzierung des Kaufpreises erforderliche Kapital-erhöhung bedurfte der Zustimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung. Die Klägerin lud zur Haupt-versammlung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 4. Februar 19XX und durch Schreiben an ihre Ak-tionäre auf den 9. März 1987 ein.
67
Nach Veröffentlichung der Einladung erwarben F. und die Mutter von Karin D. je 3 Namensaktien der Klägerin. Den Erwerb einer Aktie hatte der Beklagte über eine ihm zur Verfügung stehende Verbindung zum Bankhaus L. in D. vermittelt.
89
In der Hauptversammlung der Klägerin legten F. und D. gegen die entsprechenden Beschlüsse der Haupt-versammlung Widerspruch ein, der sofort beim Han-delsregister Aachen angemeldet wurde. Da die Klä-gerin dadurch die Finanzierung des Kaufpreises der Anteilsmehrheit gefährdet sah, nahm sie Verbindung zu F. auf, um eine Rücknahme der Widersprüche zu erreichen. Am 12. März 1987 kam es zu einem Treffen in der Kanzlei des damaligen Verfahrensbevollmäch-tigten von F., Rechtsanwalt K. in D. , an dem u.a. ein Vorstandsmitglied der Klägerin und F. teilnah-men. Nach Verhandlungen, die sich bis in die Nacht hinein hinzogen, wurde unter dem Datum vom 13. März 1987 folgende Vereinbarung geschlossen:
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"Vereinbarung
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zwischen
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der A. Aktiengesellschaft
1920
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und
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Herrn Karl-Walter F., vertreten durch Rechts-anwalt K., D.,
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handelnd
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1. für sich selbst,
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2. für Frau Helene D., G. und
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3. für eine Aktionärsgruppe der Am..
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39
Herr Karl-Walter F. hat unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 25. Februar 1982, AZ.: II ZR 174/80, auf der Hauptversammlung der Am. vom 09.03.1987 in Aachen, handelnd für die unter 1 - 3 Genannten, Widerspruch gegen die beschlossene Kapitalerhöhung zu Protokoll gegeben und dies durch die Rechtsanwälte Krum-biegel und Bi. in D. dem Amtsgericht Aachen, Registergericht, mit Schriftsatz vom selben Tage mitgeteilt. Das Amtsgericht Aachen hat die auf der Hauptversammlung beschlossene Ka-pitalerhöhung bisher nicht eingetragen.
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42
Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien folgendes:
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45
1.
4647
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Herr F. und Frau Helene D. verzichten auf ihr Anfechtungsrecht und erklären dies bis zum 13.03.1987, 11.00 Uhr, gegenüber dem Amtsge-richt Aachen.
4950
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2.
5253
54
Sie nehmen durch Erklärung bei Herrn Notar Dr. Li., A., die erhobenen Widersprüche bis zum selben Zeitpunkt zurück.
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57
3.
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60
Nach Abgabe dieser Erklärung erhält Herr Rechtsanwalt K. als Treuhänder von der Am. ei-nen Barscheck über 1,5 Mio DM. Der Scheck wird bei Abschluß dieser Vereinbarung Herrn Rechts-anwalt Dr. P., K., treuhänderisch mit der Auf-lage übergeben, ihn nach Abgabe der oben ge-nannten Erklärungen an Rechtsanwalt K. noch am selben Tag weiterzugeben.
6162
63
Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt durch Rechtsanwalt K..
6465
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Alle darauf anfallenden Steuern werden aus-schließlich von den Empfängern getragen."
6768
Die Vereinbarung wurde wie niedergelegt ausgeführt. Von den 1,5 Mio DM erhielten F. 226.000,00 DM, D. 190.000,00 DM und Rechtsanwalt K. 57.000,00 DM. Ein Betrag von 1.009.282,00 DM wurde auf Umwegen in die Schweiz transferiert, und zwar auf ein von der dort ansässigen Firma E. verwaltetes Konto einer lichtensteinischen Stiftung, die auf den Beklagten "übertragen" worden war. Dies geschah unter Mitwir-kung des Beklagten.
6970
Im April 1987 erschienen der Beklagte und F. bei der Firma E., die von deren Direktor Br. vertreten wurde. Br. stellte 484.000,00 DM in bar zur Verfü-gung. Quittungen wurden nicht erteilt.
7172
Die Klägerin, der die Mitwirkung des Beklagten damals nicht bekannt war, holte ein Gutachten des Hochschullehrers und Strafverteidigers Prof. Dr. Ko. ein, der das Vorgehen von F. und D., das zur Erlangung von 1,5 Mio DM geführt hatte, straf-rechtlich als Erpressung qualifizierte. Dieses Gut-achten lag der Klägerin im Sommer/Frühherbst 1987 vor.
7374
Die Klägerin nahm in der Folgezeit F. und D. auf Rückzahlung bzw. Schadensersatz in Anspruch; die Klagen hatten Erfolg. Die gegen Rechtsanwalt K. gerichtete Klage wurde vom Oberlandesgericht D. abgewiesen (Urteil vom 20. November 1990 - 4 U 248/89 -).
7576
Im Zuge der Inanspruchnahme von Frau D. kam es zu einem Kontakt zwischen deren Vertreter Rechtsanwalt Lo. und dem Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Dr. V.. Frau D. erklärte sich bereit, alle ihr bekannten Tatsachen über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 13. März 1988 offenzulegen und dabei insbesondere den Namen und die Rolle "des Hintermanns darzustellen". Sie bot an, hierüber ei-ne eidesstattliche Versicherung abzugeben, und sich als Zeugin in einem Verfahren gegen "diesen Hin-termann und/oder die von ihm vertretene Gruppe zur Verfügung zu stellen". Nach Verhandlungen gab Frau D. unter dem 26. Oktober 1988 eine schriftliche Darstellung über den Ablauf der Geschehnisse, wobei sie die Richtigkeit ihrer Angaben zur Vorlage bei Gericht an Eides Statt versicherte. Sie hob u.a. eine Beteiligung des Beklagten auch am Aushandeln der Höhe der von der Klägerin gezahlten Abfindung und des "Vergleichstextes" vom 13. März 1987 her-vor. F. soll die Einzelheiten mit dem Beklagten vor und während der Verhandlungen in der Nacht vom 12. auf den 13. März 1987 telefonisch besprochen haben. Wegen des weiteren Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf Bl. 103 - 112 des Anlagenhef-tes verwiesen.
7778
Die Klägerin beauftragte nunmehr ihre Bevollmäch-tigten, gegen den Beklagten klageweise vorzugehen und einen Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstrek-kung zu beantragen. Anfang November 1988 unterrich-tete Rechtsanwalt Dr. V. den Beklagten von diesen Absichten. Am 10. November fand ein Gespräch zwi-schen dem Beklagten sowie den Rechtsanwälten Dr. V. und Abels als Vertreter der Klägerin statt. Am 14. November 1988 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Dr. Gi. und dem Beklagten. Dabei verwies Dr. Gi. auf die ihm vorliegenden, vorbereiteten Arrestanträge und warf dem Beklagten vor, daß er als Hehler oder Mittäter hafte. Ein von Prof. Ko. erstattetes Gutachten qualifiziere die Tat von F. nämlich als Erpressung. Dr. Gi. verlangte von dem Beklagten, in Höhe des Ausfalls der Klägerin ein Schuldanerkenntnis abzu-geben. Andernfalls werde die Klägerin ihn mit Ar-restanträgen überziehen und verklagen. Er, Dr. Gi., werde sich den Prozeß aus der Proszeniumsloge anse-hen. Der Beklagte sei damit in kürzester Zeit für Herrn Dr. G. erledigt.
7980
Der Beklagte unterrichtete daraufhin Dr. G.. Im Anschluß daran wurde das Ausscheiden des Beklagten aus dem Konzern mit Wirkung zum 30. November 1988 vereinbart, wobei der Beklagte fortan als Rechtsan-walt für den Konzern beratend tätig sein sollte. Als Beratungshonorar sollten die bisher gezahlten Bezüge weiter gezahlt werden.
8182
Die Parteien verhandelten in der Folgezeit über ei-ne außergerichtliche Einigung. Die Verhandlungen führten zu einer Vereinbarung vom 16. Dezember 1988, in der sich der Beklagte verpflichtete, alle ihm bekannten Tatsachen über die Hintergründe der Erlangung, der Weiterleitung und des Verbleibs der Zahlung von ursprünglich 1,5 Mio DM, insbesondere die Art und Weise der Verbringung der Gelder in die Schweiz, alle Zahlstellen, alle ihm bekannten Kon-ten schriftlich offenzulegen. Er stellte sich als Zeuge zur Verfügung und erklärte seine Bereit-schaft, die Klägerin in jeder Weise bei der Wieder-beschaffung des Geldes nebst Zinsen und Kosten zu unterstützen. "Ohne eine Rechtspflicht hierzu" er-kannte der Beklagte seine persönliche Ersatzver-pflichtung gegenüber der Klägerin uneingeschränkt und bedingungslos in Höhe von 1.029.282,00 DM an. Auf die Ersatzverpflichtung sollte ein am 18. Okto-ber 1988 aus der Schweiz zurückgezahlter Betrag von 438.410,60 DM angerechnet werden, so daß sich die Schuldsumme auf 590.871,40 DM belief. Ferner wurden weitere Anrechnungsbestimmungen getroffen. Schließ-lich ist festgelegt, daß der am 31. Dezember 1989 festzustellende Ausgleichsbetrag am 1. Januar 1990 zur Zahlung an die Klägerin fällig und ab diesem Tage mit 6 % zu verzinsen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 16 - 19 des Anlagenheftes Bezug genommen.
8384
Am 6. April 1990 hat die Klägerin, gestützt auf die Urkunde vom 16. Dezember 1988, Klage im Urkund-sprozeß erhoben und Zahlung von 583.696,92 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.1990 Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in Höhe der Klagefor-derung gegen Karl-Walter F. zustehenden Ansprüche verlangt. Mit Schreiben vom 9. Mai 1990 hat der Beklagte seine Willenserklärung vom 16. Dezember 1988 wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten und zur Begründung ausge-führt, durch die Androhung eines Arrestes, gestützt auf erkennbar unrichtige Erklärungen der Frau D. und durch die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen insbesondere beim G. und der damit verbundenen Ver-nichtung seiner beruflichen Position, habe er unter einem harten, nicht mehr sozial adäquaten Druck gestanden, für die Schulden von F. und D. einzuste-hen. Aufgrund dieses Drucks habe er sich veranlaßt gesehen, die Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 zu unterzeichnen.
8586
Mit Vorbehaltsurteil vom 8. August 1990 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und dem Beklag-ten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Dieses Urteil hat der Beklagte nicht angefochten.
8788
Im Nachverfahren hat der Beklagte geltend gemacht, die eidesstattliche Versicherung der Frau D. vom 26. Oktober 1988 sei in wesentlichen Teilen unrichtig. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen, jedenfalls habe sie es erkennen können. Sie sei auch unlauter zustande gekommen, denn die Klägerin habe sich als Gegenleistung verpflichtet, auf ihre Ansprüche gegen Frau D. zu verzichten. Die Klägerin habe unzulässigerweise damit gedroht, seine beruf-liche Existenz zu vernichten, um ihn gefügig zu machen. Außerdem entfalle seine Leistungspflicht, weil es der Klägerin unmöglich geworden sei, ih-rer Verpflichtung nachzukommen, ihre Schadensersat-zansprüche gegen Frau D. an ihn abzutreten, nachdem sie auf ihre Ansprüche gegen Frau D. verzichtet ha-be. Außerdem müsse ein Betrag von 288.598,99 DM auf die Forderung der Klägerin angerechnet werden. Die-sen Betrag habe sie nämlich aufgrund einer Zwangs-vollstreckung in ein Wertpapierdepot des Karl-Wal-ter F. erlangt. Die Anrechnung sei ausdrücklich vereinbart worden. Es stehe fest, daß der am 22. April 1987 von der Firma E. ausgezahlte Betrag an F. gegeben worden sei. Er hat beantragt,
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unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 8. August 1990 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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das Vorbehaltsurteil zu bestätigen und es für
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vorbehaltslos zu erklären.
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Durch Schlußurteil vom 23. Januar 1991 hat das Landgericht sein Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt, weil die Einwendungen des Beklagten aus Rechtsgründen unerheblich seien.
100101
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 31. Januar 1991 zugestellt worden. Er hatte mit einem am 20. Febru-ar 1991 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Ver-längerung der Begründungsfrist bis zum 22. Mai 1991 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
102103
Er wiederholt seine Auffassung, daß er zur Abgabe der Erklärung vom 16. Dezember 1988 widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei. Er sei mit einem öffentlichen Schauprozeß, der Vernichtung seiner beruflichen Existenz und mit Strafverfolgungsmaß-nahmen bedroht worden. Das sei sozial inadäquat, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, sie sei seinerzeit von der Richtigkeit der eides-stattlichen Versicherung der Frau D. ausgegangen, was indessen nicht zutreffe. Die Vereinbarung sei zudem sittenwidrig, weil die Klägerin durch ver-werfliche Mittel einen Erfolg erzielt habe, nämlich ein Schuldanerkenntnis, auf den sie keinen Rechts-anspruch gehabt habe.
104105
Die Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 sei darüber hinaus auch infolge der unstreitig am 10. Juni 1991 erfolgten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Die Klägerin habe nämlich verschwiegen, daß sie zuvor auf die Geltendmachung und Durchset-zung von Schadensersatzansprüchen gegen Frau D. verzichtet gehabt habe. Er sei bei Abgabe der Erklärung vom 16. Dezember 1988 davon ausgegangen, daß ihm zumindest die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen D. gegeben sei.
106107
Darüber hinaus gewähre ihm dieser Umstand die Ein-rede des nicht erfüllbaren Vertrages gemäß § 320 BGB. Jedenfalls stünden ihm deshalb Schadens-ersatzansprüche zu, mit denen er die Aufrechnung erkläre.
108109
Schließlich müsse auch der Erlös von 288.598,99 DM aus der Verwertung des gepfändeten C.-Depots von Karl-Walter F. angerechnet werden. Es sei uner-heblich, daß er keine schriftliche Erklärung der Firma E. darüber beibringen könne, daß Br. im April 1984 den Betrag von 484.000,00 DM allein an F. gegeben habe. Die Richtigkeit dessen ergebe sich aus dem der Klägerin bekannten Schriftwechsel mit der Firma E.. Außerdem habe Br. am 13. April 1989 im Beisein des Zeugen Rechtsanwalt Ga. erklärt, daß F. nach seiner Erinnerung zunächst 450.000,00 DM und sodann zumindest einen Teil des Restbetrages von 34.000,00 DM eingesteckt habe. F. habe ihm, dem Beklagten, zunächst 30.000,00 DM als Honorar geben wollen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Er bean-tragt,
110111
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in Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 8. August 1990 die Klage abzuweisen.
113114
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
117118
Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, der Beklagte sei im Rahmen der Verhandlungen, die zu der Verein-barung vom 16. Dezember 1988 geführt haben, über den Stand der Verfahren und die Vollstreckungsmaß-nahmen u.a. gegen Frau D. informiert gewesen. Der Beklagte habe gewußt, daß Frau D. vermögenslos sei und die 190.000,00 DM in das Aktiendepot von Karl-Walter F. eingeflossen seien, das gepfändet worden sei. Von einem Forderungsverzicht gegen Frau D. könne keine Rede sein. Der Verbleib des im April 1987 geflossenen Betrages von 484.000,00 DM sei keineswegs geklärt. Dies folge bereits aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Pl. vom 25. November 1988, das dem Beklagten am 16. Dezember 1988 be-kannt gewesen sei. Die Vertragsparteien seien sich gerade darüber einig gewesen, daß deshalb eine schriftliche Bestätigung seitens der Firma E. er-forderlich sei.
119120
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstan-des wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der in erster Instanz ergangenen Urteile sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
121122
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
123124
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
125126
Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 780, 781 BGB verpflichtet, die Klageforderung zu entrichten. Das in der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 enthalte-ne Schuldanerkenntnis ist wirksam.
127128
1.
129130
Das Anerkenntnis ist weder infolge Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung noch arglistiger Täuschung nichtig (§§ 123 Abs. 1, 142 BGB).
131132
a)
133134
Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige seine Willens-erklärung anfechten, der zu denen Abgabe wider-rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Dabei ist unter Drohung die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt oder Nicht-eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenser-klärung abgibt (vgl. zusammenfassend BGH NJW 1988, 25, 99, 2600, 2601). Die Ankündigung des Übels muß den Bedrohten ferner in eine Zwangslage versetzen (§ 124 Abs. 2 BGB). Ob dieses Merkmal (bereits) zum Begriff der Drohung gehört (so wohl Palandt-Hein-richs, Komm. z. BGB 50. Aufl., § 123 Rn. 15) oder (erst) im Rahmen der Kausalität von Relevanz ist, kann hier offenbleiben.
135136
Die bloße Ankündigung der Klägerin, sie werde ihren behaupteten Schadensersatzanspruch im Klagewege durchsetzen, füllt den oben beschriebenen Tatbe-stand nicht aus. Hierdurch allein ist der Beklagte offenbar nicht in die Zwangslage versetzt worden, das Anerkenntnis abzugeben. Er hat in der Beru-fungsbegründung selbst ausgeführt, daß er eine Klä-rung etwaiger Ansprüche der Klägerin im Klagever-fahren trotz der hohe Summe hätte auf sich nehmen können (Bl. 233 d.A.). Hieraus und aus dem Umstand, daß er seine Anfechtung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich auf die bloße Klageandrohung stützt, ist zu schließen, daß er dies nicht als nötigendes Übel auffaßte.
137138
Danach kann sich der Senat eine weitere Begründung dazu ersparen, daß die Ankündigung der Klageerhe-bung vorliegend auch nicht widerrechtlich war.
139140
Die vorstehenden Ausführungen gelten im wesentli-chen auch für die Ankündigung der Klägerin, den Be-klagten mit einem Arrest zu überziehen.
141142
Freilich stellt sich ein Arrest bei objektiver Be-trachtungsweise regelmäßig als Übel dar, weil da-durch - anders als bei der Einleitung eines gewöhn-lichen Klageverfahren - ein Zugriff auf das Vermö-gen durch Beschlagnahme unmittelbar droht, wodurch sich der in Anspruch Genommene einem Handlungszwang ausgesetzt sieht. Ob das indessen wirklich zu-trifft, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Der Rechtskundige und wirtschaftlich potente in An-spruch Genommene wird die Ankündigung eines zumal aus seiner Sicht noch haltlosen Arrestantrags ge-lassen entgegensehen können, weil er sich mit ge-eigneten prozessualen Mitteln wehren und einen auch nur vorläufigen Schaden durch Sicherheitsleistung gemäß § 923 ZPO abwenden kann. Nach der danach maß-gebenden Einzelfallbetrachtung kann hier eine durch die Ankündigung eines Arrestantrags bewirkte Zwangslage nicht festgestellt werden, denn der Be-klagte hätte nach seiner eigenen Einlassung eine Klärung im Arrestverfahren auf sich nehmen können (Bl. 233 d.A.). Nach seinem Vorbringen im Beru-fungsverfahren hat er sich durch ein bloßes Arrest-verfahren auch nicht in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz gefährdet gesehen.
143144
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, daß die Klägerin durch ihren damaligen Vorstandsvorsit-zenden für den Fall mit einem "öffentlichen Schau-prozeß" gedroht hat, daß der Beklagte sich weigern sollte, für den entstandenen Schaden einzustehen. Zunächst ist festzuhalten, daß der deutschen Zivil-prozeßordnung ein öffentlicher Schauprozeß fremd ist, es sei denn, daß damit zum Ausdruck gebracht werden soll, es sei jedermann gestattet, den öf-fentlich zu verhandelnden Prozeß "anzuschauen", was der Beklagte aber ersichtlich gerade nicht meint. Offenbar meint er vielmehr eine übertriebene, verzerrte, gar unwahre oder jedenfalls unrichtig akzentuierte öffentliche Berichterstattung in Bou-levardmedien, mit dem Zweck, ihm zu schaden. Daß Dr. Gi. angedroht hat, er werde derartiges veran-lassen, behauptet der Beklagte selbst nicht. Soweit er dies aus der Bemerkung, er, Dr. Gi., werde sich den Prozeß aus der Proszeniumsloge ansehen, meint schließen zu müssen, vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Damit ist dem Wortsinne nach le-diglich zum Ausdruck gebracht, daß sich Dr. Gi. den Prozeß aus einer besonders günstigen und hervorge-hobenen Position in allen Einzelheiten anschauen könne und wolle. Dem Senat ist nicht bekannt, daß der von Dr. Gi. gebrauchten Redewendung allgemein oder in bestimmten Kreisen eine Bedeutung im Sinne des Beklagtenvortrags zukommt. Derartiges behauptet der Beklagte auch nicht.
145146
Es mag sein, daß der Beklagte geglaubt hat, ein Klageverfahren werde zu einer für ihn nachteili-gen Berichterstattung in den Medien führen; die-se Einschätzung dürfte nach der Lebenserfahrung auch nicht fernliegen, weil "spektakuläre" Prozes-se der Öffentlichkeit selten verborgen bleiben, selbst wenn die unmittelbar beteiligten Parteien darüber öffentlich nichts verlautbaren lassen. Es mag sogar sein, daß Dr. Gi. diese Einschätzung - stillschweigend - teilte. Diese vom Beklagten befürchtete Öffentlichkeitswirkung ist der Klägerin indessen nicht als offene oder versteckte Drohung anzulasten. Allenfalls könnte von einem Ausnutzen einer Zwangslage gesprochen werden, was aber für eine Anfechtung nicht ausreicht (vgl. BGH a.a.O., S. 2601). Andernfalls würde der Klägerin ange-sonnen, von einer klageweise Durchsetzung ihrer Ansprüche überhaupt Abstand zu nehmen. Das kann in-dessen ernsthaft nicht erwogen werden.
147148
Es ist ferner nicht festzustellen, daß Dr. Gi. mit der Vernichtung der beruflichen Stellung des Beklagten im G. gedroht hat. Die Bemerkung, der Beklagte "werde damit in kürzester Zeit für Herrn Dr. G. erledigt sein", stellt sich lediglich als persönliche Einschätzung der sich aus einem Klage-verfahren für den Beklagten ergebenden Konsequenzen dar, und zwar ohne daß es einer weiteren Mitwirkung der Klägerin bedürfen würde. Das ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte behauptet nicht, Dr. Gi. habe wenigstens versteckt zum Ausdruck gebracht, er werde persönlich oder durch Mittelspersonen Kontakt zu Dr. G. und/oder andere für das berufliche Wirken des Beklagten maßgebliche Personen aufnehmen, um diese negativ gegen den Beklagten zu beeinflussen. Nur am Rande sei erwähnt, daß die Einschätzung von Dr. Gi. im wesentlichen auch zutraf, denn Dr. G. hat bereits auf die bloße Information des Beklagten hin jenen von allen leitenden Funktionen entbunden und die Beziehungen lediglich im Rahmen eines Beratervertrages aufrechterhalten, wobei Dr. G. und dessen Rechtsberater Dr. Th. davon ausgegangen wa-ren, daß der Beklagte "möglicherweise in die Ange-legenheit Am. tiefer verstrickt sei" als er selbst beschrieben habe, wie Dr. Th. in seiner Zeugenver-nehmung vom 31. Oktober 1989 angegeben hat (Bl. 332 d.A.).
149150
Es kann des weiteren nicht festgestellt werden, daß die Klägerin durch Dr. Gi. mit einer Strafanzeige gedroht hat. Er hat den Beklagten in dem 4-Au-gen-Gespräch lediglich eröffnet, nach dem Ergebnis des Gutachtens von Prof. Ko. und dem Inhalt der ei-desstattlichen Versicherung der Frau D. vom 26. Ok-tober 1988 stelle sich für ihn die Beteiligung des Beklagten entweder als Hehlerei oder Mittäterschaft (an der Erpressung) dar. Ob diese Wertung zutrifft, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls nicht von Dr. Gi. als erkennbar haltlose Beschuldigung konstruiert worden, um den Beklagten gefügig zu machen. Irgendwelche Andeutungen, er werde für eine strafrechtliche Verfolgung des Beklagten sorgen, finden sich nicht.
151152
Im übrigen übersieht der Beklagte, daß die Staats-anwaltschaft bereits im November 1988, also lange vor Abschluß der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen F. Kenntnis von der eidesstattlichen Versicherung der Frau D. erlangt hatte und von Amts wegen gehalten war, auch einen etwaigen Tatverdacht gegen ihn, den Beklagten, nachzugehen und die Ermittlungen tat-sächlich sogar schon auf ihn erstreckt hatte, wie sich aus dem Schreiben des Vertreters des Beklagten vom 28. November 1988 ergibt (Bl. 334, 339 d.A.). Einer etwaigen Drohung mit einer Strafanzeige fehl-te deshalb jedenfalls die nötige Relevanz.
153154
Schließlich erweisen sich Arrest- und Klageandro-hung sowie die Bemerkungen des Dr. Gi. auch nicht deshalb als widerrechtliche Drohung, weil sich die Klägerin die eidesstattliche Versicherung der Frau D. mit unredlichen Mitteln verschafft und diese gar in Kenntnis einer Unrichtigkeit rechtsmißbräuchlich verwendet hätte, um den Beklagten unter Druck zu setzen, wie jener vorbringt. Es erscheint nicht anstößig, daß die Klägerin Frau D. vorläufige Scho-nung versprochen und sich bereiterklärt hatte, sie als letzte aller möglichen Schuldner in Anspruch zu nehmen, wenn sie sämtliche ihr bekannten Tatsa-chen über das Zustandekommen der Vereinbarung vom 13. März 1987 offenlegen und Namen sowie die Rolle "des Hintermannes" darstellen würde. Der Klägerin muß ein berechtigtes Interesse an einer vollstän-digen Aufklärung zugestanden werden. Dies rechtfer-tigte es, eigene Ansprüche wenigstens zeitweilig zurückzustellen, zumal sie in Frau D. keinen son-derlich zahlungskräftigen Schuldner vorfand. Auch ihre Mitwirkung bei der Abfassung des Wortlauts der eidesstattlichen Versicherung erscheint nicht an-stößig. Der Beklagte behauptet nicht, daß die Klä-gerin darauf hingewirkt hätte, unwahre Erklärungen aufzunehmen. Für die Klägerin bestand auch weder Grund für die Annahme, die eidesstattliche Erklä-rung könne inhaltlich unrichtig sein noch hatte sie Anlaß, den Beklagten zu schonen. Nach der Verein-barung vom 13. März 1987 durfte sie zunächst davon ausgehen, daß es "Hintermänner" gab, denn F. hatte angegeben, er handele für eine Aktionärsgruppe der Am.. Es traf ferner zu, daß der Beklagte mindestens zweimal vor der Hauptversammlung vom 9. März 1987 mit F. und D. zusammengetroffen war und ferner F. eine Namensaktie der Klägerin besorgt hatte. Dar-über hinaus hat er bewirkt, daß ein Betrag von über 1 Mio DM auf ein von der Firma E. ausschließlich für ihn verwaltetes Konto floß. Bereits angesichts dieser Umstände mußte sich für die Klägerin eine maßgebliche Mitbeteiligung des Beklagten geradezu aufdrängen, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob F. darüber hinaus in der Nacht vom 12. auf den 13. März 1987 mehrfach mit dem Beklagten über den Inhalt der Vereinbarung und die Höhe der zu zah-lenden Abfindung gesprochen hat, wie neben Frau D. auch Rechtsanwalt K. in dem Rechtsstreit 4 U 248/89 OLG D. behauptet hat.
155156
b)
157158
Auch die erstmals in zweiter Instanz erklärte An-fechtung wegen arglistiger Täuschung greift nicht durch.
159160
Der Beklagte ist nicht durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses be-stimmt worden. In der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 hat die Klägerin erklärt, sie habe Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen F. und D. vorgenommen. Das trifft zu und steht auch nicht im Gegensatz zu der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Zeugin von Oktober 1988, wie sie in dem Schreiben vom 20. Oktober 1988 (Bl. 141/142 des Anlagenheftes) niedergelegt ist, denn dort ist ausdrücklich die Rede davon, die Klägerin werde von weiteren Voll-streckungsmaßnahmen absehen. Zuvor hatte sie Frau D. bereits erfolglos zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung gemäß §§ 899 ff. ZPO laden lassen und insofern auch auf deren Vermögen Zugriff genom-men, als sie das Aktiendepot bei der C. gepfändet hatte, in dem sich Aktien befanden, die F. nach An-gaben von Frau D. von ihrer "Abfindung" für sie er-worben hatte.
161162
Auch aus § 4 der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 ergibt sich kein Vorspiegeln unwahrer Tatsachen. Zwar ist darin die Rede davon, daß Vollstreckungs-erfolge noch der Klägerin zugute kommen sollten; indessen ist dort nicht ausdrücklich niedergelegt, daß eine weitere Vollstreckung auch gegen Frau D. beabsichtigt war. Die Klägerin hat auch nicht der Wahrheit zuwider Schadensersatzansprüche gegen Frau D. vorgespiegelt, obwohl solche Ansprüche durch Verzicht längst erloschen waren. Aus dem Schreiben vom 20. Oktober 1988 ergibt sich nicht, daß die Klägerin auf Schadensersatzansprüche gegen Frau D. verzichtet hat. Es ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, daß sie ihre Ansprüche bis zum rechts-kräftigen Abschluß weiterverfolge. Sie hat sich le-diglich verpflichtet, bis dahin von weiteren Voll-streckungsmaßnahmen abzusehen und Frau D. erst in Anspruch zu nehmen, wenn bei den anderen Mithaften-den die Forderung nicht realisierbar sein sollte. Bei dieser Sachlage ist für arglistige Täuschung kein Raum. Möglicherweise hat sich die Klägerin über die Tragweite ihrer Vereinbarung mit der Zeu-gin geirrt oder diese ungenau dargestellt; daraus läßt sich aber keine arglistige Täuschung herlei-ten, die zumindest bedingten Vorsatz erfordert.
163164
Darüber hinaus spielte eine etwaige spätere Zug-riffsmöglichkeit auf Vermögen von Frau D. bei Abschluß der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 ersichtlich eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle. Aus der Vorkorrespondenz ergibt sich, daß es lediglich um das Vermögen des F. ging (vgl. Schrei-ben vom 28.11.1988 Bl. 338 d.A.), nicht dagegen um dasjenige der Frau D., die der Beklagte in seinem Brief an Dr. G. selbst als mittellos bezeichnet hat (Bl. 326 d.A.).
165166
2.
167168
Die Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nich-tig (§ 138 Abs. 1 BGB).
169170
Die Klägerin hat nicht in anstößiger Weise eine Zwangslage des Beklagten ausgenutzt, um sich nicht gerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Anders als in dem Fall, der der Entscheidung BGH NJW 1991, 1046 f., auf die sich der Beklagte beruft, kann hier von einer "gewinnsüchtigen Ausnutzung" einer Zwangslage oder anderen sachfremden Motiven auf Seiten der Klägerin keine Rede sein. Sie hat als "Entgelt für ihr Stillhalten" lediglich einen Schadensausgleich in Form des Anerkenntnisses einer Zahlungspflicht in Höhe von rund 590.000,00 DM ver-langt, wobei der Beklagte seine Verpflichtung noch um weitere rund 290.000,00 DM vermindern konnte und die Möglichkeit eines Rückgriffs auf F. und D. erhielt, also im günstigsten Fall schadlos aus der Sache herauskommen konnte. Die Klägerin wiederum war bestrebt, auf möglichst sichere Weise einen vollständigen Schadensausgleich zu erhalten. Das ist unter den gegebenen Umständen nicht zu bean-standen.
171172
Auch soweit der Beklagte darauf verweist, die Klä-gerin habe sich grob anstößig seine Mitwirkung bei der Verfolgung von Ansprüchen gegen F. versprechen lassen, bleibt ihm der Erfolg versagt. Zum einen hat er seine diesbezügliche Mitwirkung ausdrücklich selbst angeboten, obwohl er rechtskundig ist und zudem noch anwaltlich beraten war. Zum anderen ist weder substantiiert dargetan noch gar bewiesen, daß zwischen ihm und F. ein anwaltliches Beratungs- oder sonstiges Vertretungsverhältnis mit der Folge bestanden hat, daß ihm die versprochene Mitwirkung rechtlich verboten war.
173174
3.
175176
Auch die Einrede des nicht erfüllbaren Vertrages (§ 320 BGB) greift nicht durch.
177178
Die Verpflichtung der Klägerin, an den Beklagten ihr gegen Frau D. zustehende Schadensersatzansprü-che abzutreten, steht nicht im Gegenseitigkeits-verhältnis im Sinne eines Synallagmas zu der Ver-pflichtung des Beklagten, Zahlung in Höhe von rund 590.000,00 DM zu leisten. Leistung und Gegenlei-stung stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, die Vertragsparteien haben nicht ihre jeweilige Leistung um der Gegenleistung willen versprochen. Kennzeichnend für eine synallagmati-sche Verknüpfung beiderseitiger Leistungspflichten ist eine auf dem Grundsatz "do ut des" beruhende gegenseitige Zweckbindung. Daran fehlt es hier. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Frau D. stellt sich lediglich als Nebenleistungspflicht dar. Dies folgt schon daraus, daß die Klägerin von einem Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Schadenser-satzpflicht zwischen F., D. und dem Beklagten aus-gegangen ist. Der Rechtsübergang ihrer Forderungen gegen einen der Beteiligten nach Erfüllung durch einen der Schuldner stellt sich dann als Konkreti-sierung der materiellen Rechtslage dar. Bei einer solchen Sachlage kann von einer synallagmatischen Verknüpfung keine Rede sein. Dagegen spricht weiter auch das formale Argument, daß die Klägerin nach § 4 der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 erst nach Eingang von Ausgleichszahlungen des Beklagten verpflichtet war, ihre Schadensersatzansprüche an ihn abzutreten. Möglicherweise stehen dem Beklagten gemäß § 280 BGB Schadensersatzansprüche zu, wenn die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Darüber braucht in-dessen hier nicht entschieden zu werden. Ein Scha-den ist schon nicht substantiiert dargetan. Es ist zweifelhaft, ob wegen möglicher Vermögenslosigkeit von Frau D. überhaupt ein Schaden entsteht. Aus dem gleichen Grunde greift auch die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Scha-densersatzansprüchen nicht durch.
179180
4.
181182
Die Klägerin braucht sich auf ihre Forderung auch nicht den Erlös anrechnen zu lassen, der ihr infol-ge der Verwertung des C.-Depots zugeflossen ist.
183184
Nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 findet eine Anrechnung nur statt, sofern und soweit der Beklagte gegenüber der Klägerin durch schriftliche Erklärung der Firma E. den Nachweis erbringt, daß die im April 1987 von Br. in Ge. ausgehändigten 484.000,00 DM allein an F. gegeben worden sind. Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht erbracht, auch nicht wenigstens über einen Teilbe-trag von mindestens 454.000,00 DM.
185186
Der Beklagte hat den ihm obliegenden Nachweis auch nicht anderweitig erbracht. Bei der Geldübergabe sind allein Br., F. und er selbst zugegen gewesen. Weder von Br. noch von F. liegen Erklärungen dar-über vor, wer das Geld vereinnahmt hat. Der Beklag-te hat die Genannten auch nicht rechtzeitig für die Richtigkeit seiner Behauptung als Zeugen benannt. Soweit er im Senatstermin Br. als Zeugen benannt hat, ist der Beweisantritt als verspätet zurückzu-weisen. Seine Berücksichtigung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Ein früherer Beweis-antritt hätte sich dem Beklagten auch aufdrängen müssen, denn nachdem die Geldübergabe streitig geblieben war und ein schriftlicher Nachweis nicht erlangt werden konnte, mußte der Beweis anderwei-tig, eben durch die anwesenden Personen im Wege der Zeugeneinvernahme erbracht werden. Daß ihm die Be-weislast obliegt, konnte ebenfalls nicht zweifehaft sein. Danach ist von grober Fahrlässigkeit auszu-gehen.
187188
Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß nach den Angaben des Br. gegenüber Rechtsanwalt Pl. durchaus unklar ist, wer das Geld vereinnahmt hat. Nach dem Schreiben von Rechtsanwalt Pl. vom 25. November 1988 (Bl. 342 d.A.) soll Br. erklärt haben, daß er den Betrag von 484.000,00 DM in bar dem Beklagten übergeben hat. Erst danach sei F. eingetroffen, danach habe er, Br., den Raum für eine kurze Zeit verlassen. Nach Rückkehr habe er festgestellt, daß ein Teil des Geldes oder gar das ganze Geld vom Beklagten an F. weitergegeben worden sei. Die Übergabe selbst habe er nicht miterlebt und sei deshalb nicht in der Lage, genauere Angaben zu machen, namentlich nicht betreffend eine eventu-elle Aufteilung des Geldes. Damit ist die spätere Erklärung des Br. über die Hingabe des Geldes, wie sie von Rechtsanwalt Ga. in seinem Schreiben vom 14. April 1989 (Bl. 129/130/131 des Anlagenheftes) dargestellt ist und von ihm bezeugt werden soll, in wesentlichen Teilen nicht in Einklang zu bringen. Danach soll F. einen Betrag von 450.000,00 DM eingesteckt und auch von dem verbleibenden Vertrag zumindestens einen Teil an sich genommen haben. Auf eine Vernehmung von Rechtsanwalt Ga. kommt es nicht an. Es mag sein, daß Br. die behaupteten Angaben gegenüber Ga. gemacht hat. Damit sind aber nicht die Widersprüche geklärt, die sich aus seinen frü-heren Angaben gegenüber Rechtsanwalt Pl. ergeben.
189190
Nach allem braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob es dem Beklagten aus Rechtsgründen über-haupt gestattet ist, den Nachweis auf andere als in der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 niedergeleg-ten Weise zu erbringen.
191192
Letztlich ist der Beklagte des ihm obliegenden Nachweises auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 162 BGB enthoben. Die Klägerin hat den Eintritt der Bedingung (schriftlicher Nachweis durch die Firma E.) nicht wider Treu und Glauben verhindert. Es ist nicht dargetan, daß die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 1989 beabsichtigte, oder auch nur damit rechnete, daß die Firma E. sich als Folge einer ihr drohenden Inanspruchnahme weigern würde, dem Beklagten die von ihm erbetenen Erklärungen ab-zugeben.
193194
Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung einge-gangene Schriftsatz des Beklagten vom 8. November 1991 gibt keine Veranlassung, die mündliche Ver-handlung wiederzueröffnen. Bis auf den Umstand, daß die Staatsanwaltschaft Köln mit der Beschwerde ge-gen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Gr. befaßt ist, sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 149 ZPO ist ebenfalls nicht veranlaßt.
195196
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
197198
Wert der Beschwer für den Beklagten:
199200
über 60.000,00 DM.
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