Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 58/91
Tenor
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T a t b e s t a n d
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen angeb-licher ärztlicher Behandlungsfehler Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz aller zukünftigen Schäden infolge ihrer Körperbehinde-rung.
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Die Klägerin wurde am 3. Dezember 1983 im Kranken-haus zu T. als Frühgeborene in der 34. Schwanger-schaftswoche nach vorzeitigem Blasensprung geboren. Ihr Geburtsgewicht betrug 1920 g, ihre Länge 43 cm und der Kopfumfang 28 cm. Wegen der Geburtsunreife und des Verdachts auf eine Infektion wurde sie in die Kinderklinik der früheren Beklagten zu 2) ver-legt. Dort wurde sie bis zum 9. Januar 1984 wegen des Verdachts auf eine Infektion im Mutterleib bei vorzeitigem Blasensprung und eines Herzfehlers, we-gen einer Neugeborenen Gelbsucht, einer Frühgebore-nen - Blutarmut und wegen Kalziummangels behandelt. Die neurologische Untersuchung war bis auf eine einzelne nicht der Norm entsprechende Lagereaktion unauffällig.
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Ab 10. Januar 1984 übernahm die Beklagte die weite-re Behandlung. Auf ihren Rat wurde die Klägerin am 4. April 1984 erneut in der Klinik der früheren Be-klagten zu 2) neurologisch untersucht. Die dort be-schäftigten früheren Beklagten zu 3) und 4) stell-ten fest, daß drei von sieben Lagereaktionen bei sehr strenger Bewertung abnorm waren, diagnisti-zierten eine leichteste zentrale Koordinationsstö-rung, ein muskuläres Hypertonie-Syndrom bei Frühge-burt sowie ein Hyperexcitabilitäts-Syndrom und emp-fahlen eine regelmäßige Kopfumfangskontrolle sowie eine Wiedervorstellung in zwei Monaten. Am 26. Ju-ni 1984 führte die Beklagte drei von sieben Lage-reaktionen durch, die eine retardierte motorische Entwicklung des Kindes ergaben. Als sich bei einer weiteren Untersuchung am 30. August 1984 auffällige Lagereaktionen zeigten, empfahl die Beklagte den Eltern der Klägerin krankengymnastische Übungen nach der Methode Bo.. Nachdem die Krankengymnastik in der Folgezeit aus zwischen den Parteien strei-tigen Gründen nicht oder jedenfalls unzulänglich durchgeführt worden war, verordnete die Beklagte am 19. Oktober 1984 Übungen nach der Methode Dr. V. bei einer anderen Krankengymnastin. Bei einer wei-teren Untersuchung am 19. November 1984 diagnosti-zierte die Beklagte eine spastische Diplegie, eine allgemeine Retardierung und eine Hüftluxation. Seit dem 22. November 1984 wird die Klägerin nicht mehr von der Beklagten behandelt. Ihre Eltern suchten in der Folgezeit verschiedene andere Ärzte und Kran-kenhäuser auf und stellten die Klägerin auch dem Kinderarzt Dr. V. im Kinderzentrum M. vor, nach dem die Diagnose mittels der oben beschriebenen Lage-reaktionen und die erwähnte zweite krankengymnasti-sche Therapie benannt sind.
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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte hätte die Zeichen einer beginnenden Diparese schon zu einem früheren Zeitpunkt, spätestens im April 1984, erkennen und die erforderliche Krankengymnastik verordnen müssen. Ihre Eltern seien von Beginn an bereit gewesen, die notwendigen krankengymnasti-schen Maßnahmen mit zu tragen. Durch eine rechtzei-tig einsetzende Krankengymnastik nach der Methode V. wäre die Entwicklung des Krankheitsbildes ver-hindert worden. Als Folge der schweren spastischen Diparese werde sie sich niemals normal fortbewegen können und voraussichtlich ständiger Pflege bedür-fen. Ihr Leiden erfordere ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000,00 DM.
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Nach Rücknahme der zunächst auch gegen die früheren Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt,
12- die Beklagte zu verurteilen, an sie ein
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angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen dafür, daß sie 100 % schwerbehindert ist infolge einer spa-stischen infantilen Diparese mit Zeichen der zentralen Dystrophie einschließlich mentaler Retardierung nebst Schielen,
16- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
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ist, ihr all den Schaden zu ersetzen, den sie in Zukunft aus ihrer 100 %-Behinderung erleiden wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, die Untersuchungen der Klägerin hätten vor dem 30. August 1984 keinen Anlaß zur Verordnung einer krankengymnastischen Therapie er-geben. Im übrigen seien die Eltern der Klägerin anfangs nicht bereit gewesen, sich in dem gebotenen Maß um das Kind zu bemühen. So habe sein Vater ihr, weil er das ständige Weinen des Kindes bei einschlägigen Untersuchungen nicht habe ertragen können, am 26. Juni 1984 eine Untersuchung nach der Methode V. untersagt. Ein etwaiger Behandlungsfeh-ler sei für den jetzigen Zustand des Kindes auch nicht ursächlich. Eine frühzeitige Krankengymnastik könne die infantile Diparese nicht heilen, sondern allenfalls in geringem Umfang deren Auswirkungen mindern.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesent-lichen ausgeführt, nach den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Prof. M. und Prof. N. könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe eine krankengymnastische Therapie zu spät einge-leitet. Bei den Untersuchungen durch die Beklagte hätten sich zunächst nur Verdachtssymptome gezeigt, die die Einleitung der - das Kind erheblich bela-stenden - krankengymnastischen Therapie nicht in-diziert hätten. Davon abgesehen wäre durch eine früher einsetzende Krankengymnastik die Behinderung der Klägerin nicht vermieden worden.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. November 1990 zugestellte Schlußurteil mit Schriftsatz vom 5. De-zember 1990, bei Gericht eingegangen am 6. Dezem-ber 1990, Berufung eingelegt und diese nach Frist-verlängerung bis zum 20. März 1991 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie erneuert ihren Vorwurf, die Beklagte habe spätestens im April 1984 die beginnende Diplegie erkennen und nach der Methode V. behandeln lassen müssen. Die Beklagte habe es auch versäumt, sich frühzeitig durch weitere Untersuchungen, insbeson-dere mittels Ultraschall oder Computertomographie, Klarheit über ihren Gesundheitszustand zu verschaf-fen. Pflichtwidrig sei es ferner gewesen, ihre Eltern nicht frühzeitig auf die Möglichkeit der V.-Therapie hinzuweisen. Diese hätten, richtig auf-geklärt, auf einer sofortigen Therapie nach dieser Methode bestanden. Dadurch wäre sie geheilt, zumin-dest aber eine wesentliche funktionelle Verbesse-rung erreicht worden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags in erster Instanz verteidigt sie das angefochtene Ur-teil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erstatteten Obergutachtens des Sachver-ständigen Prof. Dr. L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 1991 (Bl. 645 ff. d.A.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach den §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Der Klägerin stehen derzeit und in Zukunft keine Schadensersatzansprüche aufgrund der ärztlichen Be-handlung im Jahre 1984 gegen die Beklagte zu. Für ihre Gesundheitsschäden haftet die Beklagte weder wegen einer schuldhaften Verletzung des Behand-lungsvertrages noch aus unerlaubter Handlung (§§ 611, 823, 847 BGB).
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1.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Be-klagten nicht deshalb ein ärztlicher Behandlungs-fehler anzulasten, weil sie nicht schon vor dem 30. August 1984 krankengymnastische Übungen verord-net hat.
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Die Einleitung einer krankengymnastischen Therapie durfte die Beklagte bis zur sicheren Diagnose einer Diplegie zurückstellen. Der Sachverständige Prof. M. hat in seinem schriftlichen Gutachten auf die Gefahren hingewiesen, die dem Eltern-Kind-Ver-hältnis durch eine krankengymnastische Therapie drohen und die sich wegen der belastenden Wirkung der Gymnastik in Form von Verhaltensstörungen rea-lisieren können (Bl. 288 d.A.). Vor einer Belastung der Familie gerade durch eine grundlose Kranken-gymnastik hat auch der Sachverständige Prof. L. gewarnt (Bl. 647, 648 d.A.). Der Sachverständige Prof. N. hat diese Auffassung bestätigt und dahin näher erläutert, daß die Physiotherapie eine kei-neswegs harmlose Intervention sei sowie Kind und Familie belaste und daß sich eine "prophylaktische" Behandlung nach Auffassung der meisten Autoren im medizinischen Schrifttum daher verbiete. Der daraus von Prof. N. gezogene Schluß, die Indikation zur Therapie sei streng zu stellen und setze eine eindeutige Diagnose voraus (Bl. 506, 507 d.A.), ist nachvollziehbar und einleuchtend.
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Die Gerichtssachverständigen stimmen darin überein, daß vor dem 30. August 1984 die sichere, endgültige Diagnose einer Diplegie nicht zu stellen war. Prof. N. hat dazu ausgeführt, nach den Behandlungs-unterlagen hätten sich bei der Untersuchung sowohl in der Kinderklinik St. als auch durch die Beklagte bei der Klägerin im Alter von 4 Monaten erste Hin-weise auf eine leichte zentrale Koordinationsstö-rung ergeben, deren Symptome jedoch offensichtlich noch nicht genügend ausgeprägt gewesen seien. Diese Einschätzung betrifft die neurologische Untersu-chung in der Kinderklinik der früheren Beklagten zu 2) am 4. April 1984, bei der drei von insgesamt sieben Lagereaktionen "bei sehr strenger Wertung" als abnorm bezeichnet und eine "leichteste zentrale Koordinationsstörung" diagnostiziert worden waren (Bl. 4 der Anlagensammlung), sowie den von der Beklagten am 25. April 1984 erhobenen Befund der "mangelhaften Kopfkontrolle bei Traktion "und ei-ner" Nackenüberstreckung bei Landau" (Bl. 62 d.A.). Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. N. haben die Ergebnisse der Untersuchungen vom April 1984 auch unter Berücksichtigung der Lagereaktionen nach der Methode V. die Einleitung krankengymnastischer Übungen nicht indiziert (Bl. 504, 509 d.A.). Die Diagnose einer Zerebralparese konnte, wie Prof. N. hervorhebt, auch in der Folgezeit bis zum 30. Au-gust 1984 nicht sicher gestellt werden, so daß eine eindeutige Indikation für den Beginn einer kranken-gymnastischen Behandlung zu einem früheren als dem von der Beklagten gewählten Zeitpunkt nicht vor-gelegen hatte (Bl. 509 d.A.). Prof. L. hat, damit übereinstimmend, darauf hingewiesen, daß er selbst die Krankengymnastik nicht früher, auch nicht aufgrund des am 26. Juni 1984 von der Beklagten er-hobenen Befundes - "Motorik retardiert, kein Grei-fen, kein Drehen" (Bl. 62 d.A.) - angeordnet haben würde (Bl. 653 d.A.). Auch Prof. M. wertet die im April 1984 erhobenen Befunde nicht als eindeutige Indikatoren für eine krankengymnastische Behand-lung. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, aus dem neurologischen Befund im vierten Lebensmonat sei auffällig allein eine deutliche Lageasymmetrie, die aber keine unab-änderliche Pathologie signalisiere (Bl. 292 d.A.). Die Entscheidung, noch keine das äußerst störbare Kind noch mehr irritierende krankengymnastische Therapie einzuleiten, sei daher vertretbar gewesen (Bl. 293 d.A.). Daß der Sachverständige zutreffend von einer stark ausgeprägten Irritabilität der Klägerin ausgegangen ist, wird durch den Hinweis auf die "äußerste Erregbarkeit des Kindes" in dem Untersuchungsbericht der Kinderklinik vom 4. April 1984 (Bl. 104 der Anlagensammlung) und die Eintragungen in der Patientenkartei der Beklagten ("Kind sehr unruhig, schreckhaft, schreit viel", Bl. 62 d.A.) belegt.
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Den Befund vom 26. Juni 1984 beurteilt Prof. M. zwar insoweit von Prof. N. und Prof. L. abwei-chend, als nach seinem Dafürhalten aufgrund der an diesem Tag vorgenommenen Diagnostik bei dem Kind ein pathologischer Zustand erkennbar gewesen sei (Bl. 443 d.A.). Auch nach seiner Überzeugung hat die spastische Lähmung der Klägerin aber erst mit dem Befund vom 30. August 1984 endgültig fest-gestanden (Bl. 445 d.A.). Soweit Prof. M. aus dem Untersuchungsergebnis vom 26. Juni 1984 die Konse-quenz gezogen haben würde, die Eltern der Klägerin in schonender Form darauf hinzuweisen, daß mit ihrem Kind "etwas nicht in Ordnung" sei, und ihnen anzuraten, mit Hilfe einer erfahrenen Krankengym-nastin zunächst einmal das Vertrauen des ständig schreienden und sich bei den Untersuchungen wehren-den Kindes wieder zurückzugewinnen (Bl. 444 d.A.), ist ein Behandlungsfehler auch daraus nicht her-zuleiten. Prof. M. hat im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Untersuchungsbefund vom 26. Ju-ni 1984 betont, seine Vorstellung, man hätte den beschriebenen Versuch unternehmen "sollen", wolle er nicht im juristischen Sinn verstanden wissen, zumal der Erfolg einer solchen, mit vertrauensbil-denden Maßnahmen beginnenden Therapie ungewiß sei (Bl. 444 d.A.). Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige auch die hohe Irritabilität der Klägerin hervorgehoben, die er als aus der Sicht der Beklagten berechtigten Grund für deren Zurückhaltung mit der Einleitung der krankengymnastischen Therapie bezeichnet hat (Bl. 295, 297 d.A.). Zu berücksichtigen ist auch der Hinweis von Prof. M., daß bei Zugrundelegung der angelsächsischen Medizinwissenschaft, nach der sich ein Gutachter üblicherweise richte, die kran-kengymnastische Behandlung der Klägerin erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt haben würde, in welchem deren Lähmung endgültig festgestanden hätte, und damit erst am 30. August 1984 (Bl. 445 d.A.). Dem-nach kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine eindeutig indizierte Therapie schuldhaft un-terlassen oder verzögert zu haben.
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Den Vorwurf eines Behandlungsfehlers stützt die Klägerin zu Unrecht auch auf den ergänzenden Hinweis des Sachverständigen Prof. M. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, mit dem Aufschub der Krankengymnastik würde die Beklagte - sogar grob - fehlerhaft gehandelt haben, wenn die Behandlungsmethode nach Dr. V. als die einzig richtige Therapie zu unterstellen wäre (Bl. 446, 447 d.A.). Diese Einschätzung bezieht sich auf die Lehre des Kinderarztes Dr. V. vom Kinderzentrum M., eine frühzeitig einsetzende krankengymnastische Therapie nach der von ihm entwickelten Methode könne die Entstehung einer Zerebralparese verhin-dern (Bl. 270, 205 d.A.). Wie noch im einzelnen darzulegen sein wird, ist die Richtigkeit dieser Auffassung wissenschaftlich nicht gesichert und die Krankengymnastik nach Dr. V. keineswegs die allein in Betracht kommende Behandlungsmethode. Die Erwä-gung der Klägerin, das Vorgehen der Beklagten müsse deshalb nach der Lehre von Dr. V. beurteilt werden, weil die Beklagte dessen Methode angewandt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Frage der Indikation einer krankengymnastischen Therapie ist unabhängig davon zu beantworten, für welche Behandlungsmethode die Beklagte sich letztendlich entschieden hat. Auch die von der Beklagten ange-wandte Diagnostik, nämlich die Prüfung von Lagere-aktionen nach Dr. V., ist von der Wahl der Therapie zu trennen und hätte die Beklagte daher auch nicht, wie die Klägerin meint, zu einer früheren Einlei-tung der Krankengymnastik veranlassen müssen.
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2.
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Ein Behandlungsfehler ist auch nicht darin zu se-hen, daß die Beklagte eine Krankengymnstik zunächst nach der Methode Bo. und nicht sogleich nach Dr. V. verordnet hat.
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Die Wahl der Therapie ist grundsätzlich dem Arzt nach seinem Beurteilungsermessen aufgrund der je-weiligen Gegebenheiten und seiner eigenen Erfahrung überlassen (Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 44). Ihren Ermessensspielraum hat die Beklagte nicht überschritten; denn mit der verordneten Bo. -Gymnastik hat sie eine dem medizinischen Standard entsprechende und auch dem konkreten Fall angemes-sene Behandlungsmethode gewählt. Die Gerichtssach-verständigen stimmen sämtlich darin überein, daß der von der Beklagten unternommene Versuch, die Klägerin zunächst nach der Methode Bo. krankengym-nastisch behandeln zu lassen, aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Prof. N. hat dazu ausgeführt, nach den Erkenntnissen der gängigen Schulmedizin sei eine Therapie nach Dr. V. bei der Klägerin nicht primär angezeigt gewesen. Zu berücksichtigen sei vielmehr, daß es weder einen Nachweis für die Überlegenheit der Behandlungs-methode nach Dr. V. gegenüber anderen Verfahren noch wissenschaftlich anerkannte Kriterien für eine Indikation dieser Therapie bei bestimmten Symptomen gebe. Angesichts der dokumentierten starken Unruhe des Kindes und der aus den Behandlungsunterlagen erkennbaren Beunruhigung seiner Eltern sei es - so Prof. N. - im Gegenteil gerechtfertigt gewesen, zunächst die Behandlungsmethode Bo. zu empfehlen, die in höherem Maße auf die Eltern-Kind-Interaktion Rücksicht nehme als die V.-Therapie (Bl. 510 d.A.). In seinem schriftlichen Gutachten hat Prof. M. darauf hingewiesen, daß die krankengymnastische Therapie nach Dr. V. zwar effektiv sei, aber kei-nesfalls alleinige Gültigkeit beanspruchen könne (Bl. 279 d.A.). Die Methode wirke vielmehr auch be-lastend, weil sie bei den Kindern Verhaltensstörun-gen und als deren Folge beträchtliche Schuldgefühle bei den Eltern fördere. Sie könne sogar zur voll-ständigen Blockade jeder therapeutischen Aktivität bei den behandelten Kindern, zur schwersten Bela-stung der Eltern-Kind-Beziehung sowie zu bleibenden Verhaltens- und Sozialisationsstörungen der Kinder führen und dürfe deshalb nicht unbedenklich ein-gesetzt werden (Bl. 285 d.A.). Bei ohnedies schon irritierten Kindern wie der Klägerin verstärke die Gymnastik nach Dr. V. die bereits vorhandenen Ver-haltensstörungen noch weiter (Bl. 295 d.A.). Auch Prof. L. hat die mit der Behandlungsmethode nach Dr. V. verbundene Gefahr der Belastung für die Fa-milie und einer Schädigung der Entwicklung des Kin-des hervorgehoben (Bl. 647 d.a.).
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Nach den übereinstimmenden Gutachten der gericht-lichen Sachverständigen bietet die von Dr. V. entwickelte krankengymnastische Therapie auch nicht etwa im Verhältnis zu anderen Behandlungsmethoden größere Heilungschancen, die trotz der mit ihr verbundenen höheren Risiken ihre primäre Anwendung hätten indizieren können. In der Schulmedizin be-steht vielmehr Einigkeit darüber, daß durch physio-therapeutische Behandlungsmaßnahmen weder die Ent-wicklung von Zerebralparesen verhindert noch die Ausbildung spastischer Lähmungen rückgängig gemacht werden kann. Die von Dr. V. vertretene und dem von ihm aufgestelltenPrimat seiner Therapie zugrunde gelegte gegenteilige Ansicht ist wissenschaftlich nicht hinreichend belegt und von der Schulmedizin nicht anerkannt.
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In seinem schriftlichen Gutachten hat Prof. M. aus-geführt, nach der heutigen Auffassung in der Schul-medizin könne das Auftreten spastischer Lähmungen durch krankengymnastische Techniken allenfalls bei sehr leichten zerebralen Schädigungen - eine solche liege bei der Klägerin nicht vor (Bl. 269 d.A.) - verhindert werden (Bl. 284, 285 d.A.). Die Meinung Dr. V.s, nach einer Normalisierung der Reflexe verlaufe auch die übrige Entwicklung normal, sei in den 20iger Jahren dieses Jahrhunderts ver-treten worden und inzwischen überholt (Bl. 444, 445 d.A.). Der Erkenntnis der Schulmedizin ent-spricht die eigene Erfahrung von Prof. M., dem in der von ihm geleiteten entwicklungsneurologischen Abteilung der Kinderklinik zu T. "genügend" Kinder vorgestellt worden seien, bei denen sich trotz frühzeitiger und korrekter Behandlung nach der Methode Dr. V. eine spastische Lähmung entwickelt habe (Bl. 287 d.A.). Die Einschätzung des Sach-verständigen, die Schulmedizin einerseits und die Theorie des von Dr. V. geprägten Kinderzentrums M. andererseits seien im universitären Bereich etwa gleichermaßen vertreten, steht zu der Bezeichnung der Lehre, der die Gerichtssachverständigen aus-nahmslos folgen, als "Schulmedizin" keineswegs im Widerspruch. Prof. L. hat die Begriffsbestimmung überzeugend dahin erläutert, daß die - auch von ihm vertretene - Schulmedizin sich auf wissenschaftlich nachprüfbare Ergebnisse stütze, während Dr. V. bis-lang weder die Ergebnisse seiner Arbeit in unabhän-gigen Publikationsorganen veröffentlich noch sich jemals einer wissenschaftlichen Kritik gestellt ha-be (Bl. 650 d.A.). Auch Prof. N. hat darauf hinge-wiesen, daß die Lehre von Dr. V., der eine besonde-re Auffassung von der Entwicklung des Nervensystems zugrunde liege, im wissenschaftlichen Schrifttum kaum Resonanz gefunden habe (Bl. 505, 506 d.A.). Vielmehr sei es nach der einhelligen Meinung in der medizinischen Literatur nicht möglich, die Entwick-lung einer Zerebralparese durch physiotherapeuti-sche Maßnahmen zu verhindern (Bl. 505 d.A.). Dieser Auffassung hat sich - neben Prof. M. und Prof. N. - auch Prof. L. angeschlossen, nach dessen Kenntnis im übrigen, weitergehend als in der Einschätzung durch Prof. M., die Ansicht Dr. V.s von keinem der Lehrstühle für Kinderneurologie an den Universitä-ten vertreten wird (Bl. 651 d.A.). Den Gutachten aller drei Gerichtssachverständigen zufolge hätte auch mit einer Krankengymnastik nach Dr. V. die Diplegie nicht verhindert werden können. Auch unter dem Aspekt der Abwägung von Risiken und Chancen mehrerer in Betracht kommender Behandlungsmöglich-keiten ist die Entscheidung der Beklagten, zunächst eine Therapie nach der Methode Bo. zu versuchen, daher nicht zu beanstanden.
7778
3.
7980
Der Klage wäre der Erfolg selbst dann zu versagen, wenn von einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch die Beklagte ausgegangen werden könnte; denn die Klägerin hat nicht bewiesen, daß ein etwaiger Behandlungsfehler für ihren Gesundheitsschaden ur-sächlich geworden ist.
8182
a)
8384
Nach der einhelligen Überzeugung der gerichtlichen Sachverständigen hätte weder durch eine schon vor dem 30. August 1984 einsetzende Krankengymnastik noch durch eine sofortige Anwendung der Methode nach Dr. V. zu diesem Zeitpunkt die spastische Lähmung der Klägerin verhindert werden können. Aus-gehend von der - oben dargelegten - auch von ihnen vertretenen Auffassung der Schulmedizin, daß eine Verhinderung oder Beseitigung von Zerebralparesen mit Hilfe krankengymnastischer Therapien nicht mög-lich ist, haben sowohl Prof. M. in seinem schrift-lichen Gutachten (Bl. 293, 297 d.A.) und bei sei-ner Anhörung durch das Landgericht (Bl. 444 d.A.) als auch Prof. N. (Bl. 508 d.A.) und Prof. L. (Bl. 652 d.A.) einen denkbaren Einfluß einer frühe-ren Therapie gleich welcher Methode auf das erste Auftreten wie den Fortbestand der Diplegie bei der Klägerin nachdrücklich verneint. Die Ursächlichkeit eines möglichen Behandlungsfehlers für die spasti-sche Lähmung ist danach nicht anzunehmen, jeden-falls nicht erwiesen.
8586
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht einmal fest, daß ein anderes Vorgehen der Beklagten bei der Behandlung der Klägerin sich auf den Entwicklungsverlauf der Diplegie günstig ausgewirkt haben würde. So hat Prof. M. in seinem schriftli-chen Gutachten ausgeführt, eine früher einsetzende krankengymnastische Therapie hätte - nur - mögli-cherweise funktionelle Verbesserungen in der moto-rischen Entwicklung des Kindes bewirkt (bl. 294, 297 d.A.). Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige zudem klarge-stellt, daß eine umittelbar nach der Befunderhebung am 26. Juni 1984 beginnende Krankengymnastik, ver-glichen mit dem tatsächlichen Therapieanfang nach dem 30. August 1984, den Zustand der Klägerin nicht auf Dauer geändert haben würde, weil ein etwaiges Versäumnis während jenes Zeitraums - einer Zeit von mehr als zwei Monaten - durch krankengymnastische Maßnahmen in der Folgezeit ohne weiteres hätte ausgeglichen werden können (Bl. 445 d.A.). Prof. N. hat - noch weitergehend - schlechthin ausgeschlos-sen, daß sich der Entwicklungsverlauf bei der Klä-gerin im Fall eines früheren Therapiebeginns anders darstellen würde (Bl. 510 d.A.). In seinem mündlich erstatteten Gutachten hat Prof. L. diese Auffassung bestätigt und erläuternd darauf hingewiesen, daß die für die Entwicklung gewisser Sinnesfunktionen wie Sehen und Hören wichtige Reizung der entspre-chenden Gehirn- und Nervenzentren für die Motorik von weit geringerer Bedeutung und daß für das En-dresultat einer motorischen Entwicklung daher ohne Belang sei, ob die gymnastische Behandlung "einen Monat früher oder später" einsetze (Bl. 648 d.A.). Ein früherer Beginn der Krankengymnastik hätte somit auch nach der Überzeugung von Prof. L. an der endgültigen Symptomatik nichts geändert (Bl. 652 d.A.). Nach den Gutachten aller Gerichts-sachverständigen ist ein Ursachenzusammenhang zwi-schen einer etwaigen Verzögerung der krankengymna-stischen Therapie - gleich nach welcher Methode - und dem Gesundheitsschaden der Klägerin daher je-denfalls nicht nachweisbar.
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b)
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Der Klägerin kommt auch keine Beweiserleichterung für die Kausalität eines - unterstellten - Behand-lungsfehlers der Beklagten zugute. Dem Geschädigten kann der Nachweis der Ursächlichkeit eines ärztli-chen Behandlungsfehlers für seinen Schaden aller-dings erleichtert werden, wenn entweder die ärztli-che Maßnahme als grob fehlerhaft zu bewerten ist oder der Arzt seine Pflicht verletzt hat, medizi-nisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern (BGB NJW 1983, 333; 1987, 1482; 1988, 2949). Unter keinem dieser Gesichtspunkte kommt hier eine Beweislastumkehr in Betracht.
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Ein von der Beklagte begangener grober Behandlungs-fehler kann in keinem Fall festgestellt werden. Der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers setzt ein Fehlverhalten voraus, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein derartiger Fehler dem behan-delnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 1983, 2081). Ein solches Verhalten ist in der Behandlung der Klägerin durch die Beklagte nicht erkennbar. Selbst wenn der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Vorworf, eine Krankengymnastik zu spät verordnet zu haben, berechtigt wäre, läge jedenfalls kein solcher Fehler vor, der einem Arzt aus objektiver Sicht schlechthin nicht unterlaufen darf. Die ge-richtlichen Sachverständigen haben sämtlich auf die erheblichen Schwierigkeiten hingewiesen, mit denen die Diagnose einer Zerebralparese verbunden ist. So hat Prof. M. ausgeführt, die bei sogenannten Risikokindern wie bei an sich gesunden Säuglingen häufig auftretende auffällige neurologische Sympto-matik verschwinde im Laufe des ersten Lebensjahres oft auch ohne Therapie, weshalb die Festlegung si-cherer Zeichen einer drohenden spastischen Lähmung schwierig sei (Bl. 279, 288 d.A.). Prof. N. hat hervorgehoben, daß die zuverlässige Diagnose einer zerebralen Bewegungsstörung vielfach erst im zwei-ten Lebenshalbjahr gestellt werden könne, während vorher nur sogenannte Verdachtssymptome zu regi-strieren seien (Bl. 503 d.A.), und daß es nach der überwiegenden Meinung insbesondere im englischspra-chigen medizinwissenschaftlichen Schrifttum nicht einmal eindeutige Indikationen für den Beginn einer Physiotherapie bei Zerebralparesen gebe (Bl. 506 d.A.). Auch Prof. L. hat die Problematik der Diagnose einer Diplegie vor allem während des ersten Lebensjahres betont und dies auch durch die Ergebnisse statistischer Erhebungen belegt, nach denen in Deutschland bei bis zu 7 % aller Kinder im ersten Lebensjahr neurologische Auffälligkeiten vermerkt werden, aber nur bei einem Bruchteil von 3 Promille endgültig zerebrale Störungen ver-bleiben (Bl. 647, 649, 652 d.A.). Angesichts der von den Gutachtern dargestellten Unsicherheitsfak-toren träfe die Beklagte selbst dann, wenn die vor dem 30. August 1984 erhobenen Befunde sie zur frü-heren Anordnung einer krankengymnastischen Therapie hätten veranlassen müssen, nicht der Vorwurf, grob fehlerhaft gehandelt zu haben.
9394
Unabhängig davon setzt eine Beweiserleichterung voraus, daß der grobe Behandlungsfehler generell geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden her-vorzurufen (BGH NJW 1986, 1540; 1988, 2949). Von der generellen Eignung einer Verzögerung der kran-kengymnastischen Therapie für die Schädigung der Klägerin kann nach dem Beweisergebnis aber nicht ausgegangen werden. Die Gerichtssachverständigen haben übereinstimmend darauf hingewiesen, daß eine Krankengymnastik zerebrale Störungen nicht verhin-dern könne und daß die Klägerin deshalb auch bei einem früheren Therapiebeginn unter der spastischen Lähmung leiden müßte. Wie bereits dargelegt, ist auch zumindest nicht erwiesen, daß eine früher ein-setzende gymnastische Behandlung sich überhaupt po-sitiv auf die weitere Entwicklung der Diplegie aus-gewirkt und eine Änderung der Dauersymptomatik zur Folge gehabt hätte. Unter diesen Umständen ist die Annahme, eine zu einem früheren Zeitpunkt begrün-dende Krankengymnastik wäre geeignet gewesen, den Gesundheitszustand der Klägerin wenigstens nachhal-tig zu verbessern, nicht berechtigt.
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Eine Beweiserleichterung wird der Klägerin auch nicht unter dem Aspekt der mangelnden Erhebung von Befunden zuteil. Ihre Pflicht, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, hat die Beklagte nicht verletzt. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständi-ge Prof. M. die vorgenommene Auswertung der von der Beklagten geführten Patientenkartei dahin er-läutert, daß die dokumentierte Befunderhebung dem Standard der niedergelassenen Ärzte entspreche und daß keinerlei diagnostische Maßnahmen unterlassen worden seien (Bl. 443 d.A.). Mit dieser Bewertung im Einklang steht der Hinweis im Gutachten von Prof. N., ausweislich der Krankenunterlagen sei-en die erforderlichen kinderärztlichen Kontrollun-tersuchungen bei der Klägerin regelmäßig durchge-führt worden (Bl. 503, 509 d.A.). Demnach hat die Beklagte keine dem Standard entsprechenden diagno-stischen Maßnahmen und schon gar nicht medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunderhebungen im Sinne der Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr versäumt. Das gilt auch für die Prüfung von Lagereaktionen nach der Methode Dr. V. am 26. Juni 1984. Dabei kann offen bleiben, ob der Abbruch der weiteren Untersuchung nach drei Lagereaktionen - wofür al-lerdings die Eintragung im Krankenblatt spricht (Bl. 62 d.A.) - durch den Vater der Klägerin veran-laßt worden war. Prof. M. hat dazu ausgeführt, an jedem Tag sei die Vornahme weder der restlichen vier Lagereaktionen noch anderer diagnostischer Maßnahmen notwendig gewesen, da aus dem Untersu-chungsergebnis bereits ein pathologischer Zustand erkennbar gewesen sei (Bl. 443 d.A.). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Vater der Klägerin, wie dieser behauptet, die Beklagte bei der Untersuchung am 26. Juni 1984 auf die angebliche Beobachtung eines sogenannten gekreuzten Streckreflexes durch die Großmutter des Kindes auf-merksam gemacht hat.
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Unbegründet ist auch der von der Klägerin erho-bene Vorwurf, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, spätestens im April 1984 das Hüftgelenk röntgenologisch untersuchen zu lassen. Dieser Rüge zugrunde liegt die Beanstandung des Kinderneurolo-gen Dr. V. in dessen Schreiben vom 21. Januar 1986 an den Haftpflichtversicherer der Beklagten (Bl. 31 der Anlagensammlung), bei dem anläßlich der Un-tersuchung am 4. April 1984 erhobenen Befund der "diskreten Abduktionshemmung links" hätte an die Gefahr einer Hüftabnormität als Begleiterscheinung der spastischen Bedrohung gedacht werden müssen. Die Sachverständigen Prof. M. und Prof. N. haben indessen nach Auswertung der vollständigen Behand-lungsunterlagen unter Berücksichtigung auch der Stellungnahmen von Dr. V. die von der Beklagten ge-troffenen diagnostischen Maßnahmen als dem ärztli-chen Standard entsprechend bewertet. Die Bemerkun-gen von Dr. V. zur Entwicklung der Hüftluxation hat Prof. M. in seinen schriftlichen Ausführungen, auf welche wiederum Prof. N. sein Gutachten gestützt hat (Bl. 496 d.A.), berücksichtigt (Bl. 277 d.A.).
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Ärztliche Versäumnisse bei der Befunderhebung kön-nen im übrigen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten nur dann begründen, wenn dadurch die Auf-klärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzu-sammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird. Denn allein bei einer solchen Wahrscheinlich-keit kann einem derartigen Fehlverhalten des Arztes ein ausreichendes Gewicht beigemessen werden, um eine entsprechende Verminderung des vom Patienten zu erbringenden Beweismaßes zu rechtfertigen (BGH NJW 1987, 1482; 1988, 2949). Aus den oben dargeleg-ten Gründen besteht jedoch keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein früherer Beginn der krankengymna-stischen Therapie eine Heilung der Klägerin oder auch nur eine Verbesserung ihres Krankheitszustands bewirkt hätte. Nicht einmal der Urheber, der Dia-gnostik und Therapie Dr. V. hat eine nachvollzieh-bare Erklärung dafür, in welcher Weise die Übungen auf die physiologischen Vorgänge einwirken sollen, welche für die Ausprägung der Diplegie ursächlich sind.
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4.
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Eine Haftung der Beklagten läßt sich auch nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gründen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Eltern der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt als geschehen auf die Möglichkeit einer krankengymnastischen The-rapie nach der V.-Methode aufmerksam zu machen.
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Die Wahl der Behandlungsmethode ist grundsätzlich allein Angelegenheit des Arztes. Über Behandlungs-alternativen braucht der Arzt den Patienten daher nur aufzuklären, wenn die von ihm angewandte Therapie nicht die der Wahl ist oder wenn konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (Steffen a.a.O., S. 92). Wie bereits dargelegt, hat sich die Be-klagte mit der Anordnung zunächst der Bo.-Therapie für eine dem medizinischen Standard entsprechende und auch dem vorliegenden Fall angemessene Behand-lungsmethode entschieden. Die Technik nach Dr. V. bietet weder - jedenfalls nachweislich - größere Heilungsaussichten bei gleichen oder geringeren Ri-siken noch gleiche Chancen bei geringeren Risiken. Die Gerichtssachverständigen Prof. M., Prof. N. und Prof. L. sind einhellig zu diesem Schluß gekommen und haben ihre Überzeugung jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründet. Prof. L. hat die Proble-matik der Methodenwahl abschließend dahin zusam-mengefaßt, daß der Erfolg der krankengymnastischen Therapie in erster Linie von dem Engagement und den Fähigkeiten der Therapeutin und weniger von der von ihr angewandten Methode abhängt (Bl. 680, 681 d.A.).
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5.
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Die von der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz wiederholten Bedenken gegen die Erstat-tung eines - nur - mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. L. vermag der Senat nicht zu teilen. Zu den in Rede stehenden Beweisfragen hatte bereits das Landgericht zwei schriftliche Gutachten eingeholt und überdies eines der Gutachten von dem Sachverständigen mündlich erläutern lassen. Durch Beschluß vom 15. Mai 1991 (Bl. 620 d.A.) hatte der Senat Prof. L. mit der Erstellung eines mündlichen Obergutachtens, also unter Berücksichtigung der von den Vorgutachtern zu beantwortenden Beweisfragen zur Behandlung der Klägerin und zur Auswirkung etwaiger Fehler auf deren Gesundheitszustand beauf-tragt. Die prozessualen Rechte der Klägerin waren hinreichend gewahrt, da diese nach Zugang des ausführlichen Vernehmungsprotokolls zu dem Beweis-ergebnis hat Stellung nehmen können (vgl. Steffen a.a.O. S. 143).
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Die von Prof. L. nachträglich überreichten Auszüge aus dem englischsprachigen Schrifttum hat der Senat bei seiner Entscheidung nicht verwertet. Die gut-achterlichen Ausführungen des Sachverständigen sind auch ohne das Verständnis der Belege im einzelnen in sich schlüssig und nachvollziehbar.
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Schließlich geben die Ausführungen der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Novem-ber 1991 dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der von ihr bean-tragten Einholung eines weiteren Obergutachtens be-darf es auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Schreiben von Prof. Ma. von der "Akademie für manuelle Medizin "an der Universität Mü. und von Dr. V. nicht. Deren Stellungnahmen enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die die Überzeugungskraft der Gerichtsgutachten in Frage stellen könnten. Die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen sind sorgfältig abgefaßt, ausführlich begründet, auch für den medizinischen Laien gut nachvollziehbar, einleuchtend und in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend. Sowohl Prof. M. als ärztlicher Direktor der Abteilung Entwicklungsneurologie der Kinderklinik der Universität T. als auch Prof. N. als Leiter der Abteilung Neuropädiatrie des medi-zinischen Zentrums für Kinderheilkunde am Klinikum der Universität Gi. und Prof. L. als Direktor der Universitäts-Kinderklinik zu D. verfügen über hin-reichende fachärztliche Erfahrungen, um die an sie gestellten Beweisfragen zuverlässig beantworten zu können.
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6.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 1. Schmerzensgeldantrag 100.000,00 DM
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2. Feststellungsantrag 200.000,00 DM
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300.000,00 DM
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Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM
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