Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 7/91
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die an sich statthaften, form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufungen des Klägers sowie der Widerbeklagten zu 2.) und 3.) sind zulässig; dasselbe gilt im Ergebnis für die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten. In der Sache haben die Berufungen dem Grunde nach Erfolg; denn entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht kann eine Mithaftung des Beklagten auf der Grundlage von § 833 Satz 1 BGB für den infolge des Unfallereignisses vom 14. Ju-ni 1988 entstandenen Schaden nicht schlechthin ver-neint werden. Allerdings führt die alsdann gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nicht zu der von den Berufungsführern angestrebten hälftigen Schadensteilung, sondern zu einer Quotie-rung von 80 : 20, so daß ihre Rechtsmittel sich im Ergebnis nur zum geringeren Teil als begründet er-weisen. Auch die Anschlußberufung des Beklagten hat in nur eingeschränktem Umfang Erfolg, insoweit näm-lich, als ein weiterer materieller Schaden und Zin-sen auf das Schmerzensgeld geltendgemacht werden; im übrigen ist auch dieses Rechtsmittel zurückzu-weisen.
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5Im einzelnen gilt folgendes:
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7Nach dem Ergebnis der - in zweiter Instanz teilwei-se wiederholten - Beweisaufnahme steht zur Überzeu-gung des Senates fest, daß sich der Widerbeklagte zu 2.), der zum Unfallzeitpunkt das Kraftfahrzeug seines Vaters, des Klägers, führte, mit einer deutlich höheren als der im Ortsbereich höchstzu-lässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, nämlich mit mindestens 64 km/h, den beiden vor ihm am äußer-sten rechten Fahrbahnrand hintereinander gehenden Pferden, von denen eines von dem Beklagten, das andere von der Zeugin L. geritten wurde, angenähert hat. Dies folgt aus den sorgfältig angestellten und überzeugend begründeten Berechnungen des Sach-verständigen D., die in den von den Augenzeugen G. und L. wiedergegebenen Beobachtungen eine Stütze finden. Nach deren übereinstimmender Einschätzung nämlich fuhr der Wagen erheblich zu schnell, dies schon angesichts des Umstandes, daß er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft bewegte und nicht etwa nur mit Rücksicht darauf, daß sich vor ihm unübersehbar eine Gruppe von zwei Reitern befand.
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9Aus dieser deutlich übersetzten Geschwindigkeit heraus sah sich der Widerbeklagte zu 2.) dann - noch ca. 30 bis 40 m vom späteren Kollisionsort entfernt - zur Einleitung einer Gefahrenabwehrbrem-sung genötigt, weil er erkannt hatte, daß er wegen eines in Gegenrichtung überwiegend im Fahrspurbe-reich abgestellten Pkw sein beabsichtigtes Über-holmanöver nicht schadlos würde durchführen können. Auch dies läßt sich bei einer Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise mit der zur Überzeugungsbildung notwendigen Gewißheit feststellen. Daß der Widerbe-klagte zu 2.) eine Notbremsung eingeleitet hat, ist durch die vorgefundene Blockierspur dokumentiert; die Tatsache als solche wollen wohl auch die Beru-fungsführer nicht - zumindest nicht mehr - in Abre-de stellen. Widerlegt ist damit die ursprüngliche Sachdarstellung des Klägers, wonach der Pkw-Fahrer mangels Gegenverkehrs auf der linken Fahrspur an den Pferden habe vorbeifahren wollen, als unmittel-bar vor ihm das eine Pferd gescheut habe und mit dem Fahrzeug kollidiert sei. Damit nämlich läßt sich eine schon mehr als 30 m - wie der Sachver-ständige errechnet hat - vor Erreichen der Reiter-gruppe eingeleitete Notbremsung nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, daß - wie mittlerweile un-streitig sein dürfte, was aber jedenfalls erwiesen ist - die Gegenfahrspur gerade nicht hindernisfrei war, sondern zu einem ganz erheblichen Teil von dem unweit der späteren Kollisionsstelle abgestellten Pkw-Mercedes in Anspruch genommen wurde. Geht man zu Gunsten - wegen des anderenfalls zugrundezule-genden noch geringeren Sicherheitsabstandes zu den rechts befindlichen Pferden - der Berufungsführer davon aus, daß der der Unfallskizze zu entnehmen-de Verlauf der Blockierspur trotz der fehlenden seitlichen Vermaßung und trotz eines abweichenden Erinnerungsbildes der Zeugen den tatsächlich vor-gefundenen Gegebenheiten entspricht, dann befanden sich am Beginn der Spurzeichnung die linken Rei-fen des klägerischen Pkw-BMW nur noch 1,9 m vom nördlichen - dem in Fahrtrichtung gesehen linken - Fahrbahnrand entfernt. Jedenfalls der überwiegende Teil dieses verbleibenden Zwischenraumes zur linken Fahrbahnaußenkante wurde durch den nach Schätzung der Zeugen mit mindestens 3/4 der Fahrzeugbreite in der Fahrspur stehenden Pkw-Mercedes versperrt. Da der Widerbeklagte zu 2.) bei dieser Sachlage nicht mehr erwarten konnte, daß in Anbetracht seiner weit übersetzten Geschwindigkeit das Überholmanöver zu vollziehen sei, ohne selbst Schaden zu nehmen, macht es einen Sinn, daß er sich noch ein gutes Stück vor Erreichen der Reitergruppe zu einer Not-bremsung entschloß, ohne daß diese durch eine Reak-tion eines der Tiere herausgefordert worden wäre.
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11Nach Überzeugung des Senats ist vielmehr umgekehrt die Notbremsung des Pkw mit den dadurch ausgelösten Quietschgeräuschen, möglicherweise gekoppelt mit einem durch Herunterschalten verstärkten Lärm des Fahrzeuges, ursächlich dafür geworden, daß das Pferd des Beklagten "Reaktion gezeigt" hat, indem es, irritiert und erschreckt durch die vermeintlich drohende Gefahr, mit der Hinterhand zur Fahrbahn-mitte hin ausgebrochen ist. Diese Geschehensab-folge nämlich ist insich plausibel, stimmt mit dem Erfahrungswissen überein und paßt sich in die von dem Sachverständigen D. in diesem konkreten Einzelfall ermittelten Daten und Fakten ein. Auch der Zeuge G. hat diesen inneren Zusammenhang der Ereignisse letztlich bestätigt, wenngleich er den in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen-den Mitverursachungsbeitrag so gering wie möglich zu halten versucht hat. Noch deutlicher trat diese Zurückhaltungstendenz bei der Zeugin L. zutage, die in zeitlicher Nähe zu dem Unfallereignis vom 14. Juni 1988, nämlich am 23. Juni 1988, in einer schriftlichen Zeugenerklärung angegeben hatte, das Pferd des Beklagten habe gescheut und sei mit dem Hinterteil in Richtung Fahrbahn ausgebrochen. Dies will die Zeugin inzwischen nicht mehr gelten las-sen, bezeichnet vielmehr ihre damalige Ausdrucks-weise als "unpräzise" und "übertrieben", bleibt indessen eine einleuchtende Erklärung dafür schul-dig, wieso sie diese gerade sehr prägnanten und ein bestimmtes tierisches Verhalten beschreibenden Worte gewählt hat, wenn sie in Wirklichkeit gar kein scheuendes und ausbrechendes Pferd bei dem in Rede stehenden Vorfall gesehen hatte. Diese Abkehr der Zeugin von ihrer früher schriftlich bekundeten Wahrnehmung überzeugt aber auch deswegen nicht, weil sie keine vernünftige Erklärung dafür zu lie-fern vermag, wieso das Pferd des Beklagten denn nun in den Fahrbahnbereich hinein gelangt ist, in dem es dann zur Kollision mit dem Pkw des Klägers kam. Folgte man ihrer Theorie der Gewichtsverlagerung des Reiters, könnte es dazu nur entweder durch eine bewußte Einwirkung des Beklagten auf sein Pferd gekommen sein, was bedeuten würde, er hätte es willentlich zur Fahrbahnmitte hingelenkt und da-mit schuldhaft einen Beitrag zur Unfallverursachung gesetzt, was bislang von niemandem behauptet worden ist, oder aber der Beklagte hätte im Zuge seiner Umschau nach dem von hinten herannahenden Pkw mehr oder weniger zufällig auf das Tier eingewirkt haben müssen. Letztere Annahme trägt aber deswegen nicht, weil ein am rechten Fahrbahnrand befindlicher Verkehrsteilnehmer, der sich über den rückwärtigen Verkehr auf der Straße vergewissern will, naturge-mäß nach links blickt, weil ihm nur so ein ausrei-chendes Gesichtsfeld eröffnet wird; beim Umdrehen nach links aber findet keine Gewichtsverlagerung auf die rechte Körperhälfte statt, die notwendig wäre, um auf das Pferd in Gegenrichtung einzu-wirken. Soweit die Zeugin in diesem Zusammenhang anderslautende Angaben gemacht hat, kann ihnen, da lebensfremd, nicht geglaubt werden.
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13Ist nach alledem davon auszugehen, daß das Pferd des Beklagten im Zuge einer Schreckreaktion mit der Hinterhand zur Fahrbahnmitte hin ausgebrochen ist, liegt ein typischer Anwendungsfall der Verwirkli-chung der Tiergefahr vor, für den § 833 Satz 1 BGB eine Einstandspflicht des Halters statuiert; denn das Pferd ist nicht etwa - wie zuvor dargelegt - der Leitung und dem Willen seines Reiters folgend zur Fahrbahnmitte hin getreten, sondern es hat sich durch ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten dorthin be-geben. Der Umstand, daß sich ein Reitpferd im all-gemeinen unter der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges willkürliches Verhalten des Pferdes nicht aus (BGH VersR 1966, 1073, 1074 m.w.N.). Da der Beklagte unstreitig der Halter des unfallbeteiligten Pferdes ist und es an Darlegungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 2 BGB fehlt, hat der Beklagte somit dem Grunde nach für den durch den Unfall vom 14. Juni 1988 hervorgerufenen Schaden des Klägers einzustehen.
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15Da die Berufungsführer, wie ihre nur noch auf hälf-tige Schadensteilung gerichteten Berufungsanträge ausweisen, die eigene Einstandspflicht dem Grunde nach nicht mehr zur Entscheidung stellen, ist nur noch über das Gewicht der gemäß § 17 Abs. 2 StVG einander gegenüberzustellenden Verursachungsbeiträ-ge zu befinden. Diese Abwägung führt zu einem deut-lichen Übergewicht zu Lasten der Berufungsführer, das der Senat mit dem Vierfachen des Mithaftanteils des Beklagten bewertet. Der Widerbeklagte zu 2.), dessen schuldhaft verkehrswidriges Verhalten der Kläger sich als betriebsgefahrerhöhenden Umstand anrechnen lassen muß, hatte es sehr viel mehr als der Beklagte in der Hand, den Schadenseintritt abzuwenden. Er näherte sich der Reitergruppe von hinten; daß er durch irgendwelche Umstände gehin-dert gewesen wäre, sie so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er sein Fahrverhalten auf die Verkehrssituation beizeiten hätte eingerichtet haben können, ist nicht behauptet. Gleichwohl unternahm der Widerbe-klagte zu 2.) nichts, um dem Rücksichtnahmegebot Rechnung zu tragen, vielmehr setzte er seine Fahrt mit der ohnedies schon verkehrsordnungswidrig über-höhten Geschwindigkeit von mindestens 64 km/h fort, um in rasanter Fahrt auf einer insgesamt nur 6,1 m breiten Straße innerhalb einer geschlossenen Orts-lage mit einem seitlichen Sicherheitsabstand von günstigstenfalls wenig mehr als 1,5 m die beiden Reiter zu überholen, dies zudem, ohne sich hin-reichend vergewissert zu haben, ob wenigstens die Verkehrslage im übrigen eine gefahrlose Durchfüh-rung des Überholmanövers erlaubte. Selbst wenn es den abgestellten Pkw-Mercedes nicht gegeben hätte, war allein dieses Fahrverhalten des Widerbeklagten zu 2.) schon in hohem Maße schadensträchtig und barg die Gefahr, eine unberechenbare Reaktion der Tiere herauszufordern, erkennbar in sich. Dadurch, daß infolge seiner Unachtsamkeit der Widerbeklagte zu 2.) dann auch noch genötigt wurde, zu einer geräuschintensiven Notbremsung anzusetzen, hat er eine zusätzliche Ursache für die Herbeiführung des Schadensfalles gesetzt. Anders als er - der Widerbeklagte zu 2.) - konnte der Beklagte als Reiter so gut wie nichts zur Verhütung des Schadens beitragen. Er war der Situation ausgesetzt, die von dem Pkw-Fahrer geschaffen worden war. Er konnte lediglich versuchen, das Tier unter Kontrolle zu halten. Es macht aber eben das Wesen der Tiergefahr aus, daß diese sich bisweilen der Kontrolle entzie-hen und ein nicht mehr steuerbares, willkürliches Verhalten an den Tag legen. Darum kann der Berufung auch nicht darin gefolgt werden, daß aus dem Verhalten des von der Zeugin L. gerittenen Pferdes Rückschlüsse auf die Vermeidbarkeit des Unfalls durch den Beklagten gezogen werden könnten. Anders als bei Sachen kann bei Tieren, eben weil sie mit verschiedenen Temperamenten und Eigenarten ausge-stattete Lebewesen sind, aus dem Verhalten des ei-nen nicht gefolgert werden, wie sich ein anderes in einer vergleichbaren Situation verhalten wird. Daß nicht auch das Pferd der Zeugin L. außer Kontrolle geraten ist, liefert daher noch kein Indiz für ei-nen dem Beklagten zum Verschulden gereichenden feh-lerhaften reiterlichen Umgang mit seinem Tier. Auch ansonsten zeigt die Berufung keine Umstände auf, die einen Schuldvorwurf dem Beklagten gegenüber rechtfertigten, während auf der anderen Seite dem Widerbeklagten zu 2.) anzulasten ist, daß er unter schuldhaftem Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 4 Satz 2 StVO die gefahrgeneigte Verkehrssituation heraufbeschworen hat, die alsdann den Schadenseintritt zur Folge gehabt hat.
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17Führen somit die vom Widerbeklagten zu 2.) gesetz-ten Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einem deutlichen Haftungsübergewicht auf seiten der Beru-fungsführer, so hält es der Senat doch nicht für gerechtfertigt, die Tierhalterhaftung des Beklagten demgegenüber vollständig zurücktreten zu lassen, weil es letztendlich die Schreckreaktion des Pferdes war, die die vom Widerbeklagten zu 2.) ge-setzten Risikofaktoren in einen effektiven Schaden verwandelt hat. Wenn der Widerbeklagte zu 2.) es auch an der gebotenen Rücksichtnahme und Einsicht hat fehlen lassen, so wäre das doch andererseits folgenlos geblieben, wenn sich nicht zugleich die Tiergefahr verwirklicht hätte. Unter Abwägung des zuvor dargestellten Für und Wider erschien dem Senat eine Haftungsverteilung im Verhältnis 80 : 20 zu Gunsten des Beklagten sach- und interessenge-recht.
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19Demzufolge hat - jeweils unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils - auf die Berufung des Klägers der Beklagte verurteilt werden müssen, 20 % des der Höhe nach nicht mehr im Streit befindlichen unfallbedingten Schadens des Klägers von insgesamt 3.531,64 DM zu ersetzen. Das macht den ausgeurteil-ten Betrag von 706,33 DM aus, auf den Rechtshängig-keitszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzuerkennen sind; das weiterge-hende Zinsbegehren war abzuweisen, weil eine voran-gegangene Inverzugsetzung des Beklagten nicht sub-stantiiert dargetan ist.
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21Der Widerklageantrag zu 1 mußte auf die Berufung der Widerbeklagten eine entsprechende Abänderung erfahren. Von dem der Höhe nach mit 3.306,81 DM un-streitig gestellten materiellen Schaden des Beklag-ten haben die Ersatzverpflichteten 80 % zu über-nehmen; das ergibt einen Betrag von 2.645,45 DM. Ergänzend zu berücksichtigen war der im Rahmen der Anschlußberufung geltend gemachte und in der letzten mündlichen Verhandlung anerkannte Anspruch des Beklagten auf Zahlung weiterer 580,00 DM; dieser Betrag war in voller Höhe hinzuzusetzen, da entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen ist. Daraus ergibt sich rechnerisch die Urteilssumme von 3.225,45 DM, die auf den Widerklageantrag zu 1 zugesprochen worden ist. Soweit in den durch die Berufungsanträge gesetzten Grenzen über das Zinsbe-gehren noch zu befinden war, gründet sich die Ent-scheidung auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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23Beim Widerklageantrag zu 2 hat der Senat - ab-gesehen von dem auf die Anschlußberufung hin zugesetzten Zinsausspruch - von einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung abgesehen. Auch un-ter Berücksichtigung der geringfügigen Mithaftung des Beklagten erscheint ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM angemessen, wenn man außer der Schwere der erlittenen Verletzungen auch den langwierigen Heilungsverlauf, die nachhaltige physische und psy-chische Belastung, das Maß der erlittenen Schmer-zen, die nach wie vor verbliebenen Unfallfolgen und die vom Beklagten hinzunehmenden Beeinträchtigungen der Lebensfreude in die Betrachtung einbezieht und auf der anderen Seite das doch erhebliche Fehlver-halten des Widerbeklagten zu 2 und die gleichwohl an den Tag gelegte mangelnde Regulierungsbereit-schaft gewichtet. Den zuerkannten Betrag hält der Senat für angemessen, aber auch ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzens-geldes gerecht zu werden. Dem mittels der Anschluß-berufung verfolgten weiterreichenden Zahlungsbegeh-ren war mithin nicht stattzugeben.
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25Aus dem zuvor Gesagten folgt zwangsläufig, daß der Feststellungsausspruch auf 80 % des dem Beklagten künftig noch entstehenden Schadens aus dem Unfall-ereignis vom 14. Juni 1988 zu beschränken war.
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27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
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29Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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31Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
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33Klageantrag 1.765,82 DM Widerklageantrag zu 1.) 1.653,41 DM Widerklageantrag zu 2.) 12.500,00 DM Widerklageantrag zu 3.) 5.000,00 DM Anschlußberufung (nicht Gegenstand
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35der anwaltlichen Beweisgebühr) 15.580,00 DM Wert der Beschwer für alle
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37Prozeßbeteiligten: unter 60.000,00 DM
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