Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 98/91
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt und begründet worden und damit zu-lässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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5Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
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7Die Abtretung der streitgegenständlichen Hono-rarforderung ist wegen Verstoßes gegen ein ge-setzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Mit dem Abschluß des der Abtretung zugrundeliegenden Forderungskaufvertrags vom 28.11. und 01.12.1988 haben der Zahnarzt Dr. Dr. A. als Täter und die Klägerin als Teilnehmerin objektiv gegen das an den Zahnarzt gerichtete gesetzliche Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen, ein ihm anvertrautes fremdes Geheimnis unbefugt zu offenbaren. Die Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB dient in erster Linie dem Schutz der Individualsphäre des Patienten und ist deshalb ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Wenngleich sich das Verbot des § 203 StGB nur an den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten, in Fällen der vorlie-genden Art mithin allein an den Arzt richtet, führt es zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, weil es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB beschränkt sich auch nicht auf den Forderungskauf als Grundge-schäft, sondern erfaßt zugleich das Erfüllungsge-schäft der Abtretung. Die in Nr. 1 des Rahmenver-trags vom 28.11. und 01.12.1988 gewählte, von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen verwen-dete Formulierung läßt keinen Zweifel daran, daß Abschluß des einzelnen Forderungskaufvertrags, Ab-tretung der Forderung und Übergabe der Abrechnungs-unterlagen nach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches, untrennbares Ganzes bilden sollen. Das im Einzelfall verbotswidrige Offenbaren des Patientengeheimnisses ist daher nicht nur Voraus-setzung des Kaufvertrags, sondern ebenso und unmit-telbar auch des Erfüllungsgeschäfts der Abtretung. Diese Erwägungen enthält bereits das Urteil des Senats vom 29.08.1990 (27 U 76/90, veröffentlicht in NJW 1991, 753), dem ein inhaltlich gleicher Vertrag zwischen der Klägerin und einem Zahnarzt zugrunde liegt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung vom 10.07.1991 (abgedruckt in NJW 1991, 2955) die Rechtsauffassung des Senats be-stätigt.
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9Durch die Aushändigung der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin hat Dr. Dr. A. ein Berufsgeheimnis im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart, da es an einer Zustimmung der Beklagten fehlt.
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11Unstreitig ist, daß die Beklagten der Weitergabe ihrer Behandlungsunterlagen an die Klägerin nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung scheidet aus, weil diese voraussetzt, daß der Geheimnisträger zwei-felsfrei und erkennbar kein Interesse an der Wah-rung des Geheimnisses hat oder daß er nicht recht-zeitig befragt werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Keine der beiden Möglichkeiten kommt hier in Betracht.
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13Die Beklagten haben ein Einverständnis mit der Abrechnung des Honoraranspruchs über die Klägerin auch nicht stillschweigend erklärt. Weder die vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien noch das Verhalten der Beklagten im Prozeß recht-fertigen die Annahme, die Beklagten seien mit der Weitergabe der Behandlungsunterlagen an die Kläge-rin einverstanden. Das gilt sowohl für das Fehlen von Einwänden gegen die Forderungsberechtigung der Klägerin bis zum Abschluß der ersten Instanz als auch für das abgegebene Teilanerkenntnis und die Entbindung des Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Für den Entschluß der Beklagten, einen Teil der Klageforderung anzuerkennen, kom-men unterschiedliche, insbesondere prozeßtaktische Gründe in Betracht, ohne daß allein daraus auf eine Zustimmung in die Weitergabe der Behandlungsunter-lagen zu schließen wäre. Die Entbindung des behan-delnden Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweige-pflicht für den vorliegenden Rechtsstreit dient der Verteidigung der Beklagten gegen die Zahlungsklage und erlaubt gleichfalls keine Rückschlüsse auf ein Einverständnis in die Weitergabe der Behand-lungsunterlagen an die Klägerin zu dem Zweck, das Zahnarzthonorar abzurechnen. Vor allem aber setzt die Annahme eines stillschweigenden Einverständnis-ses mindestens voraus, daß dem Patienten die Inan-spruchnahme der Abrechnungsstelle durch den Arzt bekannt gewesen ist. Eine Verkehrssitte etwa dahin, daß ärztliche Leistungen durch gewerbliche Verrech-nungsstellen abgerechnet werden, gibt es nicht (BGH a.a.O.). Die Klägerin hat auch nichts dafür vorge-tragen, daß den Beklagten die Absicht des Zahnarz-tes, seine Ansprüche durch die Klägerin abrechnen zu lassen, bekannt gewesen sei. Auch die Erteilung eines entsprechenden Hinweises, etwa durch einen Aushang im Wartezimmer der Zahnarztpraxis, behaup-tet sie nicht; deshalb kann hier offen bleiben, ob ein solcher Anhang genügen würde (vgl. dazu BGH a.a.O.).
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15Die Abtretung der Honorarforderung wäre selbst dann nichtig, wenn in dem vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien oder in dem Prozeßverhalten der Beklagten ein stillschweigendes nachträgliches Einverständnis mit der Weitergabe der Behandlungsunterlagen an die Klägerin gesehen werden könnte. Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB tritt bereits mit der unbefugten Offenbarung eines Privatgeheimnisses durch den Arzt im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Eine nachträgliche Zustimmung der durch § 203 StGB geschützten Person in die Offenbarung des Geheimnisses nimmt der Tat nicht den Unrechtscharakter. Als rechtfertigende Einwilligung kommt nur ein Verhalten in Betracht, durch welches der Träger eines Rechtsguts unmißver-ständlich kund tut, er wolle das Rechtsgut der Ein-wirkung eines bestimmten anderen preisgeben und in-soweit auf Strafschutz verzichten. Die Einwilligung muß sich deshalb notwendig auf ein bevorstehendes, in der Zukunft liegendes Verhalten eines anderen beziehen; eine nachträglich erteilte Genehmigung ist für die vorher begangene Tat dagegen ohne Bedeutung (BGHSt 7, 294; 17, 359). Nichts anderes gilt, wenn die Einwilligung des Verfügungsberech-tigten nicht erst als Rechtfertigungsgrund, sondern bereits als den Tatbestand ausschließendes Einver-ständnis betrachtet wird (so Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 203 Rn. 27); denn im Strafrecht ist jede nachträgliche Genehmigung für eine bereits be-gangene Tat bedeutungslos (BGHSt 7, 295).
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17Auch das von der Nichtigkeit des ihm zugrundelie-genden Forderungskaufs erfaßte Erfüllungsgeschäft der Abtretung ist nicht durch ein nachträgliches Einverständnis der Beklagten wirksam geworden. Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (§ 398 BGB), an dem der Schuldner nicht beteiligt ist. Eine von diesem nachträglich erklärte Zustimmung läßt deshalb die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages nach § 134 BGB nicht ent-fallen.
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19Indem sie sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen, verhalten sich die Beklagten auch nicht etwa treuwidrig. Zwar gilt der das gesamte Rechts-leben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben auch für nichtige Rechtsgeschäfte. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrags wegen eines Ver-stoßes gegen ein gesetzliches Verbot kann deshalb in besonders gelagerten Ausnahmefällen als unzuläs-sige Rechtsausübung gewertet werden (BGH NJW 1981, 1439; WM 1982, 1251). Ein solcher Fall ist etwa dann anzunehmen, wenn sich eine Partei des gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Vertrags auf die Nichtigkeitsfolge beruft, obwohl der Vertrag von beiden Seiten fast vollständig oder zumindest weit überwiegend erfüllt worden ist und beide Vertragspartner gesetzeswidrig gehandelt haben (BGH NJW 1981, 1439; WM 1982, 1251). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht. Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, der den Beklagten den Einwand der Unwirksamkeit eines zwi-schen der Klägerin und einem Dritten, nämlich ihrem Zahnarzt, abgeschlossenen Rechtsgeschäfts verwehren könnte.
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21Nach alledem ist die Klägerin nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung.
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23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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25Berufungsstreitwert: 5.775,27 DM
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27Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM
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