Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 85/91
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
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Die Klägerin kann die Erstattung der nach dem Sachverständigengutachten für die Wiederherstellung des beschädigten PKW`s voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten nicht verlangen. Eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (= NJW 1985, 2469), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, nur zulässig, wenn sich diese Kosten in der durch Ab-rechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen halten. Das ist hier nicht der Fall.
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Die vom Sachverständigen veranschlagten Reparatur-kosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um rund 523,- DM. Das ist bei einem Wiederbeschaf-fungswert von 2O.OOO,- DM zwar nur ein verhältnis-mäßig geringer Betrag; darauf kommt es aber nicht an. Maßgebend ist allein, daß der Rahmen über-schritten ist. Grenzziehungen verlieren ihren Sinn, wenn bei geringen Überschreitungen Ausnahmen zuge-lassen werden. Der Streit setzt sich dann nämlich bei der Frage fort, was im Einzelfall als gering anzusehen ist.
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In Bezug auf die Bewertung folgt der Senat in Über-einstimmung mit dem Landgericht dem ausführlichen Schlußgutachten des Sachverständigen, nicht dessen "Kurzbewertung" vom 15. Mai 199O, in der der Wie-derbeschaffungswert mit 21.OOO,- DM angegeben ist. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführun-gen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Bei dem Vergleich von Reparaturaufwand und Wie-derbeschaffungswert läßt der Senat, der neueren Rechtsprechung des BGH folgend (vgl. Urteil vom 15.1O.1991 - VI ZR 314/9O -), den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht.
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Es ist freilich anerkannt, daß der Geschädigte Er-stattung eines bis zu 3O % über dem Wiederbeschaf-fungswert liegenden Reparaturaufwandes verlangen kann, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzen läßt. Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (vgl. NJW 1989, 1O41) ist der Senat allerdings der Meinung, daß der Geschädigte in einem solchen Fall den Reparaturaufwand im einzelnen spezifizie-ren und durch eine Reparaturrechnung belegen muß. Daran fehlt es hier. Dieser Mangel wird auch nicht durch eine Reparaturbestätigung des Sachverstän-digen ersetzt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Denn dies ändert nichts daran, daß weiterhin Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten - also fiktiven - Reparaturkosten begehrt wird. Diese Einschränkung erscheint dem Senat auch aus rein praktischen Erwägungen nötig, um der Gefahr von Manipulationen letztlich zu Lasten des Versicherers möglichst vor-zubeugen. Ein PKW ist ein alltägliches Gebrauchs-gut, das häufig Gegenstand von Schadensersatzpro-zessen ist. Gerade deshalb bedarf es klarer, durch-schaubarer Abrechnungsmodalitäten. Daß der Ehemann der Klägerin hier zufällig selbst Mitinhaber ei-nes Kfz-Reparaturbetriebs ist und den PKW selbst repariert hat, rechtfertigt keine Ausnahme. Es ist nicht ersichtlich, wieso er deshalb gehindert ge-wesen sein sollte, den Reparaturaufwand zu spezifi-zieren und durch Rechnung zu belegen.
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Das Landgericht hat schließlich mit Recht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 725,95 DM verweigert. Wegen der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.
1819
Wert der Beschwer: unter 6O.OOO,- DM.
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