Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 122/91
Tenor
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2T a t b e s t a n d
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4Die Beklagte ist eine Informationsgemeinschaft für Kalksandstein-Informationen. Ihre Kommanditi-sten sind Kalksandstein-Vertriebsgesellschaften und Kalksandstein-Werke. Sie warb auf der Vordersei-te ihres Informationsblattes "Kalksandstein", Stand Januar 1991, mit der sie sich nicht nur an Bauun-ternehmen, sondern auch an "Selbstbauer" wandte, in der nachstehend abgebildeten Weise mit der Aussage:
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7"Umweltbewußt bauen,
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10gesund wohnen:
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13z.B. mit KS-Planelementen"
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15Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, hat diese Werbung als irreführend und darüber hinaus als sittenwidrig gemäß § 1 UWG beanstandet, weil der Verbraucher durch sie in gefühlsbetonter Weise angesprochen und zu unsachge-mäßen Erwägungen bei seiner Kaufentscheidung beein-flußt werde. Die Irreführung hat der Kläger damit begründet, daß der Verbraucher glaube, er habe in mit Kalksandstein gebauten Häusern keinerlei ge-sundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten, z.B. keine Allergien, Hauterkrankungen oder Atemwegser-krankungen. Auch von Kalksandstein gingen jedoch gesundheitliche Beeinträchtigungen aus, weil er - wenn auch gegebenenfalls nur gering - radioaktiv wirke, weil in die Steine Feuchtigkeit eindringe, was zur Algen- und Moosbildung führen könne und mit gesundheitsschädlichen algen- oder bakterientöten-den Mitteln bekämpft werden müsse. Auch die von der Beklagten in ihrer Informationsbroschüre empfohle-nen Imprägnierungen seien nicht gesundheitlich un-bedenklich.
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17Die Werbung mit dem Pauschalbegriff "Umweltbewußt" sei irreführend, weil sie keine Erläuterung des Be-griffs enthalte und der Verbraucher zu der Überzeu-gung gelange, Kalksandsteine seien generell und in jeglicher Hinsicht - sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung sowie bei der Entsorgung - "umweltbewußt", d.h. mit keinerlei Umweltschädigun-gen verbunden.
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19Der Kläger hat nach erfolgter Abmahnung beantragt,
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22die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlas-sen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbs-zwecken, wie nachstehend wiedergegeben, für Kalksandsteine anzukündigen:
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25"Gesund wohnen"
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28und/oder
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32"umweltbewußt bauen":
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34Die Beklagte hat beantragt,
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36die Klage abzuweisen.
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38Sie hat einen Verstoß gegen § 1 UWG sowie eine Irreführungsgefahr verneint und hierzu behauptet, Kalksandstein sei in jeglicher Hinsicht umweltver-träglich; von ihm gingen keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen aus. So verstehe auch der Leser die beanstandeten Werbeaussagen. Bei den von der Kalksandsteinindustrie empfohlenen Außenanstrichen, Imprägnierungen und Reinigungsmitteln handele es sich um ungiftige Mittel ohne schädliche Inhalts-stoffe.
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40Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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42Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 21.05.1991, auf das Bezug genommen wird, stattge-geben.
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44Gegen das ihr am 29.05.1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.07.1991 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist bis 04.11.1991 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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46Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie führt ergänzend aus, mit der angegriffenen Werbeaussage werde kein Produkt als "umweltfreundlich" beworben. Durch den Begriff "umweltbewußt" werde nicht ein absoluter und uneingeschränkter Umweltschutz suggeriert. Nach der Vorstellung des Verkehrs verhalte sich bereits umweltbewußt, wer Produkte verwende, die die Umwelt zwar nicht unter keinem - auch noch so fernliegen-den - Gesichtspunkt belasteten, die aber gegenüber vergleichbaren Produkten die Umwelt weniger bela-steten, sie schonten. Der Einsatz von Kalksandstein sei mit keinerlei Umweltschädigungen verbunden, von ihm gingen keine gesundheitsschädlichen Wirkungen aus. Kalksandstein sei ein Baustoff, der besonde-re, ihn von anderen Materialien unterscheidende, umweltgünstige Eigenschaften aufweise. Dazu zähle auch die Recyclingfähigkeit.
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48Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor-bringens der Beklagten wird auf die Berufungsbe-gründung vom 04.11.1991 und den Schriftsatz vom 19.12.1991 Bezug genommen.
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50Die Beklagte beantragt,
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53unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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55Der Kläger beantragt,
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57die Berufung zurückzuweisen.
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59Auch der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vor-trag aus der ersten Instanz unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Er behauptet, die Aus-sage "umweltbewußt bauen" könne im Zusammenhang mit der Werbung für Kalksandstein-Produkte sinnvoller-weise nur dahin verstanden werden, daß die bewor-benen Produkte umweltfreundlich seien, jedenfalls soweit sie beim B Verwendung fänden. Selbst wenn man von einem relativen Verständnis des Begriffs "umweltfreundlich" ausgehe, verbleibe mangels nähe-rer Konkretisierung Unklarheit über die angeblich umweltschonenden Eigenschaften von Kalksandstein, welche die beanstandete Werbeaussage rechtfertigen könnten. Deshalb werde der Verkehr die unterschied-lichsten Vorstellungen in dieser Richtung entwik-keln. In die Beurteilung sei auch der Umstand einzubeziehen, daß die Verwendung von Kalksandstein eine spätere Reinigung mit Essigsäure oder eine Imprägnierung mit Kunststoffdispersionsfarben übli-cherweise, jedenfalls nicht nur in zu vernachläs-sigenden Ausnahmefällen, zwingend nach sich ziehe. Diese Maßnahmen würden aber die Umwelt in vielerlei Hinsicht nicht nur geringfügig belasten.
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61Auch über den Begriff "gesund wohnen" bestehe bei den betreffenden Verkehrskreisen Unklarheit. Hier seien wiederum die mit der Verwendung von Kalksand-stein üblicherweise, jedenfalls nicht nur in sel-tenen Ausnahmefällen, verbundenen Baumaßnahmen mit-zuberücksichtigen. Selbst wenn ein einzelnes Bau-element völlig gesundheitsunschädlich sein sollte, rechtfertige das nicht, im Zusammenhang mit seiner Verwendung pauschal von "gesundem Wohnen" zu spre-chen, falls der Bau insgesamt üblicherweise eine solche Aussage im Hinblick auf die Verwendung wei-terer Bauelemente nicht rechtfertige.
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63Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der zweiten Instanz wird auf die Beru-fungserwiderung vom 05.12.1991 Bezug genommen.
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65E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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67Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che keinen Erfolg.
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69Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers zu Recht entsprochen (§§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
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71Die Aussage auf der Vorderseite des Werbesprospek-tes der Beklagten
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74"Umweltbewußt bauen,
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77gesund wohnen:
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80z.B. mit KS-Planelementen"
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82enthält irreführende Angaben über die Beschaffen-heit der so beworbenen Produkte.
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841.
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86Bei der Aussage "gesund wohnen" handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die an die Gesundheit anknüpft und damit besonders werbewirksam ist. Die besondere Bedeutung, die der menschlichen Gesundheit zukommt, führt zu einer gesteigerten Wertschätzung solcher Waren, die mit einer an die Gesundheit anknüpfenden Wertung angeboten werden (vgl. BGH GRUR 1991, 848, 850 - "Rheumalind II"). Sowohl die besondere Bedeutung der Gesundheit für den einzelnen und die Gesellschaft als auch die große Zugkraft einer Gesundheitswerbung rechtfertigen es, deren Zuläs-sigkeit nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGH GRUR 1967, 592, 593 - "gesunder Genuß").
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88Eine Irreführung liegt bereits vor, wenn nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs keine auch nur einigermaßen klaren Vorstellungen über den Inhalt des Begriffs "gesund wohnen" in Verbindung mit Kalksandstein und damit auch keine klaren Vorstel-lungen von den Eigenschaften des Kalksandsteins haben. Wenn es um gesundheitsbezogene Werbung geht, ist eine rechtlich beachtliche Irreführung schon bei einem Prozentsatz der Getäuschten von 5-6 % an-zunehmen (vgl. Urteile des Senats in WRP 1973, 656, 659 und WRP 1989, 272, 275).
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90Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landge-richt der Auffassung, daß bei einem im vorgenannten Sinne nicht unbeachtlichen Teil der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher Unklarheit darüber herrscht, welche Faktoren ein gesundes oder jedenfalls nicht gesundheitsschädliches Wohnen ausmachen. Die Werbung wendet sich jedenfalls auch an Bauherren, die sich - ohne Vorinformationen - für Kalksandstein als Baustoff zur Errichtung eines Hauses interessieren. Diese Verbraucher beziehen die Aussage "gesund wohnen" konkret auf den Bau-stoff Kalksandstein und verstehen sie dahin, daß von Mauern aus diesem Material keine Gesundheits-gefahren ausgehen. Nicht unbeachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise haben darüber hinaus-gehend die Vorstellung, daß sich die Aussage auch auf die notwendige oder übliche Bearbeitung des Mauerwerks mit Anstrich, Imprägnierung, algen- oder bakterientötenden Mitteln sowie Fleccentfernern er-streckt. Die Aussage "gesund wohnen" wird von ihnen nicht nur in bezug auf das Leben innerhalb des Hauses verstanden, sondern weitergehend dahin, daß auch von den Außenwänden - gleichviel, ob sie bzw. gegebenenfalls mit welchen Materialien diese bear-beitet sind - keine Gesundheitsgefahren ausgehen.
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92Diese Feststellung können die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise und in Übereinstimmung mit den Richtern der ersten Instanz aus eigener Kenntnis und Erfahrung treffen, ohne daß hierzu ein Sachverständigengutachten mit demo-skopischen Umfragen eingeholt werden muß.
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94In diesem vorgenannten Sinne entspricht Kalksand-stein aber nicht den Verbrauchervorstellungen von gesundem Wohnen. Selbst wenn Kalksandsteine objektiv keine nachteiligen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben sollten, haben sie doch Eigenschaften, die nach der Vorstellung nicht unerheblicher Teile der Verbraucher nicht mit dem Begriff "Gesundheit" in Einklang stehen. Nach dem Inhalt der Informationsbroschüre der Beklagten im Sonderdruck der Zeitschrift "B" (Bl. 12 ff. d.A.) hält Kalksandstein einmal eingedrungene Feuchtig-keit über längere Zeit und es setzt sich auf den feuchten Flächen Staub ab, der einen Nährboden für Algen und Moose bildet. Feuchte Hauswände werden aber nicht als unbedenklich für die Gesundheit empfunden; zumal wenn sich die Feuchtigkeit lange hält, wird ein Eindringen in den dahinterliegenden Dämmbereich befürchtet. Auch die Bekämpfung von Algen und Moosen mit einem algen- oder bakterien-tötenden Mittel wird gewöhnlich nicht mit der Vorstellung von gesundem Wohnen assoziiert, da auch hier Unklarheit besteht, ob und inwieweit sich der Einsatz solcher Mittel auf die Gesundheit des Men-schen auswirken kann. Entsprechendes gilt für die üblicherweise oder spätestens nach dem Auftreten von Feuchtigkeit vorzunehmende Imprägnierung der Wandoberfläche. Selbst wenn nicht alle geeigneten Mittel zur Imprägnierung oder zum Farbanstrich gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, werden sie doch nicht allgemein und ohne Einschränkung als völlig unbedenklich für die Gesundheit bewertet. So hat das Landgericht für die von der Beklagten u.a. empfohlenen Kunststoffdispersionsfarben zu Recht ausgeführt, daß diese nicht in jeder Hinsicht frei von für die Umwelt schädlichen Inhaltsstoffen sind. Auch insoweit hat der Verbraucher nicht den Ein-druck, es mit "gesunden" Farben zu tun zu haben.
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96Damit wird aber der Verbraucher darüber irrege-führt, daß seine Vorstellung von "gesundem Wohnen" mit Kalksandsteinen nur mit Einschränkungen Geltung haben kann, wenn nämlich z.B. das Eindringen von Feuchtigkeit durch baukonstruktive Maßnahmen (z.B. Dachüberstand) vollständig verhindert werden kann. Da ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den Begriff "gesund wohnen" auf die Verwendung der Kalksandsteine in ihrer konkreten Verwendungsform und Bearbeitung bezieht, werden diese Verbraucher getäuscht, sofern nicht alle üblichen Verwendungs-formen (wie das Fehlen eines Dachüberstandes) oder nicht alle Mittel zum Anstrich, zur Imprägnierung und zur Reinigung vom Verbraucher als gesundheit-lich unbedenklich angesehen werden. Ist dies aber nicht der Fall - wie auch von der Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird - so muß sie in ihrer Werbung darüber aufklären, in welcher kon-kreten Beziehung Kalksandstein für die Gesundheit unbedenklich ist. Einen solchen notwendigen Hinweis enthält der Prospekt, auf dessen Vorderseite sich die angegriffene Werbeaussage befindet, nicht.
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982.
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100Die Ankündigung "umweltbewußt bauen" ist ebenfalls geeignet, über die Beschaffenheit des Kalksand-steins irrezuführen.
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102Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Werbung mit Umweltschutzbegriffen ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist. Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt, das dazu geführt hat, daß der Verkehr vielfach Waren (Leistungen) bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzuspre-chen (vgl. BGH GRUR 1991, 550, 551).
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104Die Beklagte appelliert mit ihrer Ankündigung "um-weltbewußt bauen" an ein umweltschutzbewußtes Ver-halten des Verbrauchers, ohne eindeutig klarzustel-len, aus welchen Gründen der Verbraucher sich um-weltbewußt verhält, wenn er mit Kalksandstein baut. Der Verbraucher versteht den Begriff "umweltbewußt bauen" im Zusammenhang mit der Werbung für Kalk-sandstein dahin, daß dieser Baustoff umweltfreund-lich oder umweltschonend, zumindest im Vergleich zu anderen Baustoffen von erheblichem Vorteil für die Umwelt ist. Zugunsten der Beklagten kann als richtig unterstellt werden, daß der Verbraucher keine absolute Umweltfreundlichkeit des Produkts erwartet und diese insbesondere auch nicht auf die Herstellung des Kalksandsteins bezieht. Im übrigen bestehen aber unklare und auch unterschiedliche Vorstellungen davon, in welchem Ausmaß und Umfang Kalksandstein umweltfreundlich ist und die Anfor-derungen an ein umweltbewußtes B erfüllt. So ver-steht jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die Ankündigung dahin, daß das Material in der Benutzung uneingeschränkt umweltfreundlich ist und daß sich deshalb umweltbewußt verhält, wer Kalksandstein als Baustoff verwendet.
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106Diese Feststellung können die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise wiederum aus eigener Kenntnis und Erfahrung treffen.
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108Einschränkungen in bezug auf die so verstandene Umweltfreundlichkeit bestehen aber zum einen hin-sichtlich des Wärmeschutzes. Wenn die Beklagte in ihrer Informationsbroschüre über Kalksandstein ausführt, theoretisch lasse sich mit den üblichen Kalksandsteinen eine massive Außenwand errichten, die dem Mindestwärmeschutz entspreche, so wird das Material keineswegs den Vorstellungen des Verbrauchers von energiesparendem B gerecht. Der Verbraucher, der für sich in Anspruch nimmt, um-weltbewußt zu bauen, erwartet jedenfalls auch gute Wärmedämmwerte vom Baustoff. Solche kündigt die Be-klagte in ihrer Informationsbroschüre jedoch nicht für den üblichen Kalksandstein, sondern nur für Sonderformen wie den Yali-Stein an und empfiehlt im übrigen, eine zusätzliche Wärmedämmschicht ein-zubauen. Die Wärmedämmfähigkeit kann aber je nach Bauweise wiederum reduziert werden, wenn durch die Fassade eingedrungene Feuchtigkeit zu einer Durch-feuchtung der Dämmlage führt. Auch dies ergibt sich aus der Informationsbroschüre der Beklagten. Soweit sie bestreitet, daß der Wärmeschutz eine "natür-liche Schwäche" des Kalksandsteins ist, setzt sie sich daher in Widerspruch zu ihren eigenen Informa-tionen.
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110Bereits wegen des unzureichenden Wärmeschutzes des üblichen Kalksandsteins ist die Werbeaussage der Beklagten irreführend, weil sie die vorbeschriebene Einschränkung nicht erkennen läßt und diese einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesproche-nen Verkehrskreise, zu denen auch die "Selbstbauer" gehören, nicht bekannt ist, wenn er sich erstmals für einen Baustoff interessiert.
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112Die Verbraucher werden zum anderen in ihrer Vorstellung getäuscht, Kalksandstein sei in der Benutzung ohne Einschränkung umweltfreundlich, weil damit der Eindruck erweckt wird, auch die üblicher-weise erfolgende Bearbeitung des Kalksandsteins mit anderen Materialien sei umweltfreundlich. Dies kann jedoch nicht von jedem Mittel gesagt werden, das zum Anstrich, zur Imprägnierung, zur Reinigung sowie zur Beseitigung von Algen und Moosen geeignet ist. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob es entsprechende Mittel gibt, die ungiftig und ohne schädliche Inhaltsstoffe sind, und ob nur solche Mittel von der Beklagten empfohlen werden. Ent-scheidend ist allein, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher meint, umweltbewußt zu bauen, wenn er Kalksandstein ohne Rücksicht darauf verwen-det, mit welchen Materialien dieser behandelt wird. Ist aber nur eines der geeigneten bzw. erforderli-chen Mittel nicht umweltfreundlich - daß alle Mate-rialien die entsprechenden Eigenschaften aufweisen, behauptet auch die Beklagte nicht -, so wird der Verbraucher auch aus diesem Grunde getäuscht.
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114Die Irreführung wird selbst dann nicht beseitigt, wenn Kalksandsteine die Umwelt im Verhältnis zu anderen Baustoffen unter Berücksichtigung aller Beschaffenheitsmerkmale weniger belasten. Deshalb brauchte dieser Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen zu werden.
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116Aus den vorgenannten Gründen besteht auch im Hinblick auf die Werbeaussage "umweltbewußt bauen" ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis in bezug auf diejenigen Eigenschaften, die es rechtfertigen, den Verwender von Kalksandstein als umweltbewußt zu be-zeichnen.
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118Das Fehlen der entsprechenden Informationen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Werbeaussage - im übrigen sind sie auch nicht auf der Rückseite des Prospektes enthalten - und der dadurch hervorgerufene Irrtum sowohl bezüglich der Aussage "gesund wohnen" als auch bezüglich der Aus-sage "umweltbewußt bauen" kann kaufentscheidungser-heblich sein. Der umweltbewußte Verbraucher wird durch die als Appell empfundenen Aussagen besonders motiviert, sich mit Kalksandsteinen näher zu befas-sen und möglicherweise zu von falschen Erwägungen ausgehenden wirtschaftlichen Entschlüssen zu ver-leiten.
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1203.
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122Die Kosten der Abmahnung hat das Landgericht zu-treffend aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprochen (vgl. BGH GRUR 1991, 550, 552 - "Zaunlasur" m.w.N.). Hiergegen sind von der Beklagten keine Einwendungen erhoben worden.
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124Die Berufung war daher als unbegründet zurückzu-weisen.
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126Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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128Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
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