Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 121/91
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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(§ 543 Abs. 1 ZPO)
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Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Mit-eigentumsanteile nebst Sondereigentum an dem als Time-Sharing-Objekt ausgestatteten Ferienpark in G. Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Rechte zu. Es kann dahinstehen, ob den Beklagten eine arglistige Täuschung der Kläger durch den Zeugen O. im Rahmen der Vertragsverhandlungen anzu-lasten ist und deshalb aufgrund der von den Klägern erklärten Anfechtung des Kaufvertrages ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus Bereiche-rungsrecht besteht. Denn die Beklagten schulden Rückabwicklung des Kaufvertrages jedenfalls als Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer vorvertraglichen Pflichten durch den für sie tätigen Zeugen O..
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Wer als Verkäufer für eine Immobilie wirbt und da-bei Steuervorteile einer Anlage- oder Kaufentschei-dung herausstellt oder in konkrete Finanzierungs-vorschläge einbezieht, muß Voraussetzungen, Hinde-rungsgründe und Ausmaß der Steuervorteile richtig und so vollständig darstellen, daß bei dem Kunden oder Käufer über keinen für seine Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umstand eine Fehlvor-stellung erweckt wird (BGH NJW 1991, 2556, 2557; BGH NJW-RR 1988, 548, 549). Gegen diese Sorgfalts-pflicht hat der Zeuge O. verstoßen, indem er in dem Finanzierungsbeispiel die wegen der Finanzierung des Kaufpreises auf die Kläger zukommende Belastung unrichtig dargestellt hat.
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Die Aussage des Zeugen O. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ist dazu entgegen der Auffassung der Beklagten verwertbar. Der Zeuge O. ist nach dem in der Sitzung des Landgerichts vom 28.03.1991 verkündeten Beweisbeschluß zu der Frage vernommen worden, wie es dazu kam, daß die Kläger eine Beteiligung an dem Freizeitpark in G. erwarben. Nach der protokollierten Aussage hat der Zeuge diesen Vorgang ausführlich dargestellt. Dabei hat er sich auch eingehend zu den Punkten geäußert, die für den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in gleichem Maße von Bedeutung sind wie für den Vorwurf einer arglistigen Täuschung. Entgegen der von den Be-klagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Januar 1992 geäußerten Auffassung hätte der Zeuge O. auch nicht näher zu dem von ihm bekundeten Hinweis an die Kläger befragt werden können, daß sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen sollten. Der Zeuge hat sich zu diesem Punkt mehrfach, auch auf Befragen geäußert. Daß dabei Fragen offengeblieben sind, ist nicht ersichtlich, solche Fragen werden von den Beklagten auch nicht formuliert. Nach alledem kann keine Rede davon sein, daß bei einer Verwertung der Aussage des Zeu-gen ohne Wiederholung der Beweisaufnahme das recht-liche Gehör der Beklagten verletzt wird. Der Senat hat auch keine Veranlassung gehabt, die Beklagten vor der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung unter dem Gesichtspunkt des Ver-schuldens bei Vertragsschluß hinzuweisen, nachdem die Kläger in der Berufungsbegründung die Klage ausdrücklich auf diese Anspruchsgrundlage gestützt haben.
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Nach eigenem Eingeständnis des Zeugen O. ist die Berechnung des Steuervorteils in dem Finanzierungs-beispiel schon deshalb grob unrichtig gewesen, weil der Zeuge trotz richtiger Kenntnis der steuerlichen Anknüpfungspunkte die Steuern nach der falschen Tabelle ermittelt hat. Der Zeuge hat außerdem das Bruttoeinkommen als steuerpflichtiges Einkommen an-gesetzt, was den Berechnungsfehler noch vergrößert hat. Nicht nur die Anwendung der falschen Steuerta-belle, sondern auch die unrichtige Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens gereicht dem Zeugen zum Verschulden. Der Zeuge hat zwar behauptet, der Kläger habe ihm den Betrag von 50.000,00 DM als sein zu versteuerndes Einkommen angegeben. Nach seiner weiteren Aussage kann dies aber so nicht zutreffen. Denn der Zeuge hat auf weiteres Befragen eingeräumt, daß er die Kläger nicht gefragt hat, ob sie von den angegebenen 50.000,00 DM Steuern zahlen müßten. Er habe sie nur gefragt, was sie netto verdienten. Erst auf weitere Nachfrage hat der Zeuge dann wieder behauptet, er habe nach dem zu versteuernden Einkommen gefragt. Diese Widersprüche in seiner Aussage lassen darauf schließen, daß dem Zeugen der Unterschied zwischen dem Nettoeinkommen und dem zu versteuernden Einkommen selbst nicht ganz präsent gewesen ist. Deutlich wird aber vor allem, daß der Zeuge die Kläger nicht mit der gebo-tenen Sorgfalt nach ihrem zu versteuernden Einkom-men befragt, nämlich eine Begriffserläuterung gege-ben hat, die einen Irrtum ausgeschlossen hätte.
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Der Zeuge O. hat damit den für die Kläger möglichen Steuervorteil unrichtig dargestellt, auch wenn er den Klägern, wie am Ende seiner Vernehmung bekun-det, gesagt haben sollte: "Geht zum Steuerberater. Das kann so sein, wie ich vorgerechnet habe; das muß aber nicht so sein." Daß seine Berechnung auch der Größenordnung nach völlig unzutreffend sein könnte, hat der Zeuge den Klägern damit nicht klargemacht. Denn die Kläger haben ihm nach seinen Bekundungen erwidert, wenn in etwa der von ihm errechnete Betrag herauskäme, sei das kein Thema. Eine solche Belastung könnten sie schon tragen. Zuvor hat der Zeuge bekundet, er haben den Klägern gesagt, wenn sie genau wissen wollten, was steuer-lich herauskäme, müßten sie sich bei einem Steuer-berater erkundigen. Die Kläger hätten ihm erwidert, wenn es etwa bei 137,00 DM bliebe, wäre das kein Problem. 20,00 DM bis 30,00 DM spielten keine große Rolle. Der Zeuge O. hat den Klägern darauf nicht etwa erklärt, daß das Berechnungsbeispiel völlig unverbindlich sei und keinerlei Aussage über die Größenordnung des möglichen Steuervorteils von ihm gemacht werden könne. Ohne eine solche Klarstellung sind seine Angaben aber dahin zu werten, daß der zu erwartende Steuervorteil in dem Finanzierungsbei-spiel für die Kläger der Größenordnung nach richtig errechnet wurde.
1617
Ob der Zeuge O. in dem Finanzierungsbeispiel auch bezüglich der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit als solche und bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen, die zur Finanzierung verwendet werden sollten, unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf keiner Entscheidung. Zweifel bestehen insofern im-merhin, weil die Kläger die Lebensversicherungsbei-träge zunächst fortentrichten mußten und keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die erworbene Immobilie zur Erzielung eines steuerpflichtigen Einkommens eingesetzt werden sollte, was Voraus-setzung für die Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 EStG ist. Der Zeuge O. ist bei den Vertrags-verhandlungen offenbar davon ausgegangen, daß die Kläger das Objekt für ihre Ferien nutzen und nicht vermieten wollten. Eine abschließende Beurteilung darüber verbietet sich jedoch, weil dieser Punkt bei der Vernehmung des Zeugen nicht weiter aufge-klärt worden ist.
1819
Die oben festgestellten Pflichtverletzungen des Zeugen O. müssen sich die Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Zeuge als ihr Verhand-lungsgehilfe aufgetreten ist und nicht etwa wie ein Makler die Interessen beider Parteien wahrgenommen hat.
2021
Die Beklagten haben sich damit gegenüber den Klägern als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) schadenser-satzpflichtig gemacht und schulden die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumsrechte. Denn es ist davon auszugehen, daß die unrichtigen Angaben des Zeugen O. für den Erwerb des Wohungsanteils ursächlich gewesen sind. Die Kläger haben vorgetragen, daß ihr Kaufentschluß wesentlich von der durch den Zeugen O. hervorgeru-fenen Vorstellung beeinflußt worden ist, daß die monatliche Belastung erheblich reduzierende Steuer-vorteile mit dem Erwerb verbunden sein würden. Die Beklagten haben Gegenteiliges nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, obschon sie beweispflichtig dafür sind, daß der in dem Erwerb der Immobilie be-stehende Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Zeugen O. entstanden wäre (vgl. Palandt/Hein-richs, BGB 51. Aufl., § 282 Randziffer 15 mit Nach-weisen).
2223
Die Kläger trifft kein Mitverschulden, das sie sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf ihren Schadensersatzan-spruch anrechnen lassen müßten. Für die Kläger hat nach den gegebenen Umständen kein Anlaß bestanden, der Richtigkeit der Berechnung des Steuervorteils zu mißtrauen. Das Formular für das Finanzierungs-beispiel ist differenziert ausgearbeitet und muß den Eindruck erwecken, daß damit die monatliche Be-lastung im wesentlichen zutreffend ermittelt wird. Grundsätzlich kann sich der Berater, als der sich der Zeuge O. geriert hat, nach Treu und Glauben auch nicht darauf berufen, daß der Beratende seinem Rat ohne eigene Nachprüfung folgt (BGH NJW 1982, 1095, 1096).
2425
Der damit in vollem Umfang gegebene Schadensersatz-anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ist durch den Vorrang der Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts nicht ausgeschlossen. Steuervorteile nach § 7 EStG knüpfen an Umstände in der Person des Erwerbers an und sind deshalb keine Eigenschaft der Kaufsache (vgl. BGH NJW 1991, 2556). Bei den unrichtigen Angaben des Zeugen O. geht es deshalb nicht um einen Mangel der Kaufsache oder um eine unrichtige Eigenschaftszusicherung.
2627
Im Ergebnis ist daher die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Klage stattzugeben. Die zur Finanzierung des Objekts aufgewendeten Zinsen, die der Höhe nach nicht bestritten sind, gehören zu dem gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schaden der Kläger.
2829
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Fall des § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, weil der Klage auch bereits in erster Instanz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-tragsschluß hätte stattgegeben werden können. Einer Berufung auf diese Anspruchsgrundlage hat es ange-sichts des Klageantrags nicht bedurft.
3031
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3233
Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 30.000,00 DM
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