Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 W 8/92
Tenor
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G r ü n d e
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5Der Beklagten ist entsprechend ihrem Antrag am 25. Oktober 1991 Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in G bewilligt worden.
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7Mit am 6. November 1991 eingegangenem Schriftsatz zeigte Rechtsanwalt T an, daß er das Mandat nieder-gelegt habe und teilte mit, die Beklagte fühle sich von ihm nicht ordnungsgemäß vertreten und werde kurzfristig einen anderen Anwalt mit der Wahrneh-mung ihrer weiteren Interessen beauftragen.
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9Im Termin vom 11. November 1991 bestellte sich Rechtsanwalt Sch. für die Beklagte.
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11Den Antrag der Beklagten, ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. ab dem 11. November 1991 Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, lehnte die Kammer durch am 2. Dezember 1991 verkündeten Beschluß ab.
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13Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einem Schreiben, das als Beschwerde aufzufassen ist.
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15Das Begehren der Beklagten, ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines anderen als des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts ihrer Wahl zu bewilli-gen, bedeutet zweierlei.
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17Zunächst ist darin der Antrag zu sehen, die Beiord-nung von Rechtsanwalt T aufzuheben.
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19Zu diesem Antrag ist die Beklagte trotz des Wort-lauts von § 48 Abs. 2 BRAO, der nur von einem An-tragsrecht des Anwalts auf Aufhebung der Beiordnung spricht, befugt. Diese Befugnis folgt aus § 121 Abs. 1 ZPO, wonach grundsätzlich der Partei nur ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet werden darf. Wünscht die Partei nicht mehr die Beiordnung des zunächst gewählten Anwalts, so muß sie aus eigenem Recht die Aufhebung erreichen können. Andernfalls könnte der beigeordnete Anwalt, der selbst einen Aufhebungsantrag nicht stellt, die Partei an seiner Beiordnung festhalten. Hierfür ist ein Grund nicht ersichtlich. Das Wahlrecht der Partei bedeutet nach Auffassung des Senats auch, daß ihr kein Anwalt im Wege der Beiordnung aufgezwungen bleiben darf unge-achtet des Umstandes, daß durch die Beiordnung noch kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem beigeordneten Anwalt zustande kommt (so auch OLG Koblenz, FamRZ 1986, 375; a.A. OLG Frankfurt MDR 1989, 168, Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., Rn. 35 zu § 121).
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21Dem Entpflichtungsantrag der Beklagten hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß konkludent nicht entsprochen. Dagegen steht der Beklagten persönlich gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 2 ZPO die Beschwerde zu. Ihre Beschwerdeberechtigung folgt daraus, daß ihrem Begehren nicht entsprochen worden ist.
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23Die Beschwerde ist begründet. Rechtsanwalt T hat der Kammer vor dem bereits festgesetzten Termin zur Durchführung einer Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung die Mandatsniederlegung angezeigt und damit deutlich gemacht, daß er die Beklagte nicht mehr vertreten werde. Demzufolge ist er auch in der folgenden mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Infolge dessen ist die Aufrech-terhaltung der Beiordnung sinnlos. Ungeachtet des Umstandes, daß Rechtsanwalt T bis zu dem in § 87 ZPO genannten Zeitpunkt als bevollmächtigt an-zusehen war, muß berücksichtigt werden, daß er tat-sächlich die Beklagte im Termin zur Beweisaufnahme nicht mehr vertreten hatte mit der Folge, daß diese als säumig hätte angesehen werden müssen, wenn sie nicht einen anderen Rechtsanwalt zu ihrem Prozeßbe-vollmächtigten bestellt hätte. Ist der beigeordnete Rechtsanwalt zu einer weiteren Tätigkeit für die vertretene Partei nicht mehr bereit, muß die Beord-nung ungeachtet der Gründe, die zur Mandatsnieder-legung geführt haben, aufgehoben werden. Denn die Beiordnung soll sicherstellen, daß die Partei ord-nungsgemäß vertreten ist. Deshalb ist der beigeord-nete Rechtsanwalt auch grundsätzlich verpflichtet, die Vertretung der Partei zu übernehmen, vgl. § 48 Abs. 1 BRAO.
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25Das Begehren der Beklagten bedeutet zweitens, ihr einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts-anwalt beizuordnen.
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27Zu diesem Antrag ist sie gemäß § 114 ZPO befugt und, da die Kammer ihm nicht entsprochen hat, auch insoweit beschwert mit der Folge, daß ihre Be-schwerde auch insoweit zulässig ist.
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29Das Rechtsmittel ist auch in dieser Hinsicht be-gründet.
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31Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Ver-teidigung gegen eine Klage setzt gemäß § 114 ZPO die Hilfsbedürftigkeit der Partei und eine hinrei-chende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung voraus. Ferner darf die beabsichtigte Verteidigung nicht mutwillig erscheinen. Liegen diese Vorausset-zungen vor, ist im Anwaltsprozeß ein Rechtsanwalt beizuordnen, § 121 Abs. 1 ZPO.
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33Sämtliche Voraussetzungen hat die Kammer bei ihrer Prozeßkostenhilfebewilligung vom 25. Oktober 1991 als erfüllt angesehen. Dabei sind die Voraussetzun-gen der Hilfsbedürftigkeit und der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Nachprüfung im Beschwer-deverfahren entzogen. Anhaltspunkte für eine Ände-rung der Vermögensverhältnisse der Beklagten sind darüber hinaus nicht ersichtlich. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist oh-nehin auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageerwi-derung abzustellen, da Anhaltspunkte für eine Auf-hebung der Bewilligung gemäß § 124 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
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35Zu prüfen ist hingegen, ob das Begehren der Be-klagten auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nicht mutwillig erscheint. Denn das gesamte Prozeß-verhalten einer Partei unterliegt dem Verbot des Rechtsmißbrauchs, der in dem in § 114 ZPO verwen-deten Begriff der Mutwilligkeit seinen Ausdruck findet.
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37Eine Partei, die mutwillig die Mandatsniederlegung des bereits beigeordneten Rechtsanwalts verursacht hat, kann danach weitere Hilfe aus der Staatskas-se für ihre beabsichtigte Rechtsverteidigung re-gelmäßig nicht beanspruchen (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1987, 1168).
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39Ein solches mutwilliges Verhalten kann der Beklag-ten hier nicht angelastet werden. Sie hat zu den Gründen des Anwaltswechsels vorgebracht, bei einem Gespräch in der Kanzlei von Rechtsanwalt T habe es Meinungsverschiedenheiten über die Benennung von Zeugen für ihre Sachdarstellung gegenüber dem Kla-gevortrag gegeben. Außerdem habe sie sich darüber beklagt, Rechtsanwalt T habe sie in einem vorange-gangenen Gerichtstermin nicht ausreichend gegenüber angeblichen Ausfälligkeiten des Klägers geschützt. Daraufhin habe Rechtsanwalt T ihr nahegelegt, sich einen anderen Rechtsanwalt zu nehmen, wenn sie sich durch ihn nicht ordnungsgemäß vertreten fühle. Das Gespräch habe damit geendet, daß Rechtsanwalt T das Mandat niedergelegt und ihr empfohlen habe, schnellstens einen anderen Anwalt zu beauftragen. Diese Sachdarstellung hat Rechtsanwalt T im wesent-lichen bestätigt.
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41Der Vortrag läßt nicht erkennen, daß die Beklagte mutwillig das Vertrauensverhältnis zu ihrem Rechts-anwalt zerstört und diesen dadurch zur Mandatsnie-derlegung veranlaßt hat. Die Spannungen zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsanwalt beruhten da-nach nicht auf einem Verhalten der Beklagten, das als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden könnte, mag auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt T verständlich erscheinen, weil er das notwendige Vertrauensverhältnis zu der Beklagten als gestört ansah.
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43Die Beklagte begehrt daher aus triftigem Grund und nicht mutwillig die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts, so daß auf die Beschwerde ihrem An-trag auch insoweit zu entsprechen war.
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45Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat
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47Köln, den 13. März 1992
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