Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 115/91
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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5Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Beklagte ist wegen des Schadensereignisses vom 12. März 1990 verpflichtet, aus der für das Fahrzeug Opel-Kadett, amtliches Kennzeichen .........., bei ihr bestehenden Vollkaskoversicherung Entschädigung zu leisten; sie ist weder gemäß § 61 VVG noch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
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71.)
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9Dem Landgericht ist zuzustimmen, daß der Sohn des Klägers, der den Unfall mit dem versicherten Fahrzeug in Selbsttötungsabsicht vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht als "Repräsentant" des Klägers im versicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann und demzufolge sein Verhalten dem Kläger im Rahmen des § 61 VVG auch nicht zugerechnet werden kann.
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11Zutreffend ist das Landgericht im Ansatz davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur derjenige "Repräsentant" ist, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Das kann erst angenommen werden, wenn sich der Versicherungsneh-mer der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand zugunsten eines Dritten vollständig begeben hat und der Dritte darüber hinaus aufgrund besonderer Abrede befugt ist, selbständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH VersR 1989, 737 f.). Das bedeutet für die Fahrzeugversicherung, daß die bloße Benutzung eines Fahrzeugs, das der Versicherungsnehmer gemäß § 12 AKB gegen das Risiko des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung versichert hat, allein keinesfalls ausreicht, um eine Repräsentantenstellung des Benutzers anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht auch die sogenannte Risikoverwaltung, also die volle Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für das Fahrzeug überlassen hat und er nicht auch befugt ist, zumindest in einem bestimmten Umfang die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen hat die für den Tatbestand des § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen. Der Kläger hat substantiiert und auch nachvollziehbar im einzelnen dargelegt, daß er sich trotz der Überlassung des Fahrzeugs an seinen Sohn zu dessen nahezu alleiniger Benutzung der Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für den Wagen nicht vollständig begeben hatte und sein Sohn nicht in versicherungsvertraglicher Hinsicht selbständig für ihn handeln durfte. So hat er nach seinen Angaben allein Steuer- und Versicherungsprämien gezahlt, wobei letzteres durch Vorlage von Überweisungsbelegen auch nachgewiesen ist, ferner Schadensangelegenheiten bearbeitet und war auch für Reparaturen, so sie über Bagatellsachen hinausgingen, ebenso zuständig wie für die Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Er hatte sich zudem vorbehalten, im Einzelfall zu entscheiden, ob das Fahrzeug Dritten überlassen werden durfte. Die Beklagte hat ihrerseits keine Tatsachen vorge-tragen, die das gegenteilige Vorbringen des Klägers entkräften und die Überzeugung davon vermitteln könnten, daß der Sohn des Klägers dessen "Repräsentant" im oben genannten Sinne war. Der Umstand, daß das Fahrzeug zunächst auf den Sohn des Klägers zugelassen und diesem bei der Anschaffung des Fahr-zeugs auch die vorläufige Deckung erteilt worden war, ändert nichts daran, daß schon kurz darauf das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen wurde, dieser auch als Halter des Fahrzeugs in den Kraftfahrzeug-brief eingetragen worden ist und er auch die Kfz-Versicherung in eigenem Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hat. Der Kläger hat dies auch plausibel damit begründet, daß bei seinem anderen Sohn ebenso verfahren worden sei und er aus Gründen der Gleichbehandlung daher im vorliegenden Fall genauso gehandelt habe. Diese Erklärung steht der Annahme entgegen, daß der Kläger insoweit nur als "Strohmann" fungiert hätte, weil er bei der Versicherung günstigere Konditionen erhielt als sein Sohn. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung behauptet, der Sohn des Klägers habe das Fahrzeug gekauft und sei wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, ist dafür kein Beweis angetreten worden. Der Kläger behauptet seinerseits, dem Erwerb des Fahrzeugs seien umfangreiche Verhandlungen voraus-gegangen, die ausschließlich von ihm geführt worden seien. Auch die Tatsache, daß der Sohn des Klägers im Abschiedsbrief das Fahrzeug als "sein" Auto bezeichnet hat, läßt keinen zuverlässigen Schluß auf die Repräsentanteneigenschaft zu. Dem Kläger ist zuzugeben, daß ausschließlich die nahezu alleinige Benutzung des Fahrzeugs durch den Sohn diesen zu der Äußerung über "sein" Auto veranlaßt haben kann. Soweit die Beklagte sodann im Schriftsatz vom 21. März 1991 behauptet, der Sohn des Klägers sei aufgrund einer persönlichen Absprache bzw. Ver-einbarung mit dem Kläger an dessen Stelle als Ver-sicherungsnehmer getreten, entbehrt dieser Vortrag der nötigen Substantiierung, so daß eine Parteivernehmung des Klägers hierzu, wie sie von der Beklagten beantragt worden ist, nicht in Betracht kommt. Schließlich folgt die Repräsentanteneigenschaft des Sohnes des Klägers auch nicht daraus, daß er, wie die Beklagte behauptet, hinsichtlich der später montierten Heckflügel eine Zusatzversicherung und insoweit auch die Prämie bezahlt hat. Darin läge allenfalls eine Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Klägers als Versicherungsnehmer des Fahrzeugs als solchen "in ganz unbedeutendem Umfang".
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13Nach alledem ist nicht bewiesen, daß der Sohn des Klägers dessen "Repräsentant" im versicherungsrechtlichen Sinne war.
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152.)
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17Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung, worauf sich die Beklagte im zweiten Rechtszug erstmals beruft, besteht gleichfalls nicht.
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19Die Beklagte wirft dem Kläger insoweit vor, er habe das Fahrzeug seinem Sohn nicht überlassen dürfen, nachdem dieser zwei Jahre zuvor bereits einen Selbstmordversuch unternommen gehabt habe, indem er sich die Pulsader aufschnitt. Eine Obliegenheit, ein kaskoversichertes Fahrzeug niemandem zu überlassen, der früher einmal einen Selbstmordversuch unternommen hat, existiert jedoch nicht; in dem in § 2 AKB aufgeführten, in sich abgeschlossenen und auch nicht im Wege der Analogie erweiterbaren Katalog von vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtenden Obliegenheiten ist ein Verbot der Überlassung des Fahrzeugs an selbstmordgefährdete Personen nicht enthalten. Es müßte aber gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG "im Vertrag bestimmt", d.h. ausdrücklich vertraglich vereinbart sein, wenn der Versicherer wegen Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei sein soll (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 6 = S. 74). Angesichts der Eindeutigkeit dieser Rechtslage besteht auch kein Anlaß, auf die Anregung der Beklagten hin dieserhalb die Revision zuzulassen.
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21Abgesehen davon könnte im Streitfall nicht einmal eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer entsprechenden Obliegenheit, so es sie gäbe, angenommen werden. Es liegen keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Kläger seinerzeit aufgrund irgendwelcher Anzeichen der Eindruck vermittelt wurde, sein Sohn könnte unter Ver-wendung des Fahrzeugs einen zweiten Selbstmordversuch unternehmen, zumal der erste Versuch auf ganz andere Weise unternommen worden war.
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233.)
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25Die Berufung war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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29Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 23.000,-- DM.
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Referenzen
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