Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 8/92
Tenor
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Am 21. August 1991 eröffnete das Amtsgericht Köln - Nachlaßgericht - das Testament des Erblassers vom 4. November 1986, das sich in öffentlicher Verwahrung befunden hatte. Zu der Eröffnung erfolgte keine Ladung, "da untunlich". Mit Schreiben vom selben Tag bat das Nachlaßgericht die aus der Sterbeurkunde ersichtliche Ehefrau des Verstorbenen um Mitteilung der Anschriften der weiteren gesetzlichen Erben, insbesondere des Sohnes des Verstorbenen, der in dem Testament als Erbe eingesetzt war. Letzterer meldete sich auf dieses Anschreiben hin bei dem Nachlaßgericht und teilte mit, er sei das einzige Kind des Verstorbenen, er habe auch noch ein älteres Testament, welches er nachreichen wer-de. Der Sohn des Verstorbenen überreichte daraufhin ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 7. Mai 1981. Dieses wurde am 7. Oktober 1991 eröffnet.
3Das Amtsgericht hat dem Sohn des Verstorbenen bei einem Nachlaßwert von 840.000,00 DM gemäß § 102 KostO für die Eröffnung eines jeden Testaments 685,00 DM, zusammen 1.370,00 DM in Rechnung gestellt. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer gewendet und geltend gemacht, bei dem Testament aus dem Jahre 1981 habe es sich nicht eigentlich um ein Testament gehandelt, dieses sei vielmehr durch das spätere Testament ersetzt und nur aus Sammlerinteresse aufbewahrt worden. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die dagegen ge-richtete Beschwerde hat das Landgericht durch den ange-fochtenen Beschluß die Kostenrechnung des Amtsgerichts aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen aus-geführt: Die Eröffnung eines überholten Testaments sei zwar gesetzlich vorgeschrieben, doch hätten weder die Eröffnung selbst noch die Erweiterung der gerichtlichen Prüfung für den Betroffenen einen meßbaren wirtschaft-lichen Wert, so daß insoweit nur die Mindestgebühr an-falle.
4Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.
5Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
61.
7Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Landge-richts, bei der Eröffnung eines überholten Testaments falle nur die Mindestgebühr an, nicht zu folgen. Der Senat ist der Auffassung, daß bei der getrennten Eröffnung mehrerer letztwilliger Verfügungen desselben Erblassers die für die Eröffnung jeder Verfügung entstehende Gebühr jeweils aus dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Wert des Reinnachlasses anzusetzen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob die letztwilligen Verfügungen identisch sind oder ob die frühere letztwillige Verfügung durch die spätere über-holt ist. Die Gebührenvorschrift des § 102 KostO stellt auf die Einheit oder Mehrheit der Verfahrensakte des eröffnenden Gerichts ab. Nach der eindeutigen gesetzli-chen Regelung kommt es nicht auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis der verschiedenen Eröffnungsakte an, sondern allein auf den äußerlich leicht und zweifels-frei feststellbaren Verfahrensakt. Ebenso ist für die Feststellung des Geschäftswertes der unterschiedlichen Verfahrensakte nach der eindeutigen Regelung des § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 4 KostO für jeden Eröffnungsakt auf den Vermögenswert nach Abzug der Verbindlichkeiten abzustellen. Für eine Wertberechnung nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis bei der ge-trennten Eröffnung überholter oder nichtiger Testamen-te bietet das Gesetz keine Handhabe. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1986, 55 f.; KG Rpfleger 1979, 277; OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 485; LG Bayreuth JurBüro 1986, 261 f.; LG Duisburg Rpfleger 1988, 190; LG Siegen Rpfleger 1986, 182 f.; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 10. Aufl., "Eröff-nung" Anm. 1.32, S. 412; Rohs/Wedewer/Belchaus, Kosten-ordnung, 3. Aufl., § 102 Rn. 4). Der entgegenstehenden Ansicht von Lappe (in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Rei-mann, Kostenordnung, 12. Aufl., § 103 Rn. 21 ff.; NJW 1989, 3254, 3257), wonach für die Eröffnung einer wi-derrufenen Verfügung lediglich die Mindestgebühr anzu-setzen ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine sol-cher Auslegung der Kostenordnung ist nach der gegenwär-tigen Gesetzeslage nicht möglich.
82.
9Dennoch hat das Landgericht die Kostenrechnung im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Nach Ansicht des Senats liegt, worauf der Kostenschuldner im Beschwerdeverfah-ren auch hingewiesen hat, eine falsche Sachbehandlung vor, so daß die Kosten für den zweiten Eröffnungsakt nicht zu erheben sind (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KostO). Eine unrichtige Sachbehandlung nach dieser Vorschrift, wel-che zur Nichterhebung der Kosten führt, liegt vor, wenn ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. z.B. Bengel in Korintenberg u.a. a.a.O. § 16 Rn. 2; Rohs/Wedewer/Belchaus, a.a.O. § 16 Rn. 4 jeweils m.w.N.). Ein solch schwerer Verstoß wird in Rechtsprechung und Literatur beispielsweise bejaht, wenn das Nachlaßgericht vor der Eröffnung eines Testaments nicht prüft, ob sich noch andere Testamente desselben Erblassers in seiner Verwahrung befinden, die zur gleichzeitigen Eröffnung heranzuziehen sind (KG JW 1936, 2583; Göttlich/Mümmler a.a.O. "Nichterhebung" Anm. 1.25; Bengel in Korintenberg u.a. a.a.O. Rn. 26; Rohs/Wedewer/Belchaus a.a.O. Rn. 6).
10Allerdings befand sich das im vorliegenden Fall später eröffnete Testament nicht in der Verwahrung des Nach-laßgerichts. Vor der Mitteilung des Kostenschuldners, daß noch ein weiteres Testament vorhanden sei, bestan-den für das Nachlaßgericht auch keine Anhaltspunkte da-für, daß ein weiteres Testament vorhanden sei, welches zu der ersten Eröffnungsverhandlung hinzugezogen werden könnte. Dennoch liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO vor, weil die Verfahrensweise, wie sie das Nachlaßgericht gehandhabt hat, jede Möglichkeit rechtlichen Gehörs der Beteiligten vor der ersten Er-öffnungsverhandlung ausschließt und damit zwangsläufig in Kauf nimmt, daß sich aufgrund der Notwendigkeit wei-terer Eröffnungsverhandlungen für die Kostenschuldner die Kostenfolge der §§ 102, 103 KostO ergibt.
11Gemäß § 2260 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlaßgericht, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testamentes einen Termin zu bestimmen. Gemäß § 2259 Abs. 1 BGB hat, wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, dieses unverzüglich nach Kenntnis von dem Tod des Erblassers an das Nachlaßgericht abzuliefern. Danach sind sämtliche Testamente zu eröffnen. Dies gilt grundsätzlich auch für ungültige oder widerrufene Te-stamente (vgl. nur OLG Stuttgart a.a.O. S. 486; MK-Bur-kart, 2. Aufl., § 2260 Rn. 9 ff.; Palandt-Edenhofer, 51. Aufl., § 2260 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich geladen werden. In der Praxis unterbleibt die Ladung oft als "untun-lich", weil die Beteiligten zweckmäßiger, schneller und zuverlässiger durch Übersendung von Ablichtungen des Testaments als durch die Verkündung unterrichtet wer-den können (vgl. dazu Ermann/Hense/Schmidt, 8. Aufl., § 2260 Rn. 1; MK-Burkart a.a.O. Rn. 8; Palandt/Edenho-fer a.a.O. Rn. 6). Gegen diese Praxis wird grundsätz-lich vorgebracht, sie stelle die Terminsbestimmung ad absurdum, weil einkalkuliert werde, daß bei späterer Nachlieferung von Privattestamenten ein weiterer Termin zur Testamentseröffnung anberaumt werden müsse und damit der Zweck der Terminsbestimmung überhaupt in Frage gestellt werde, die Ladung der Beteiligten müsse daher als verfassungsrechtlich zwingendes Anhörungsge-bot angesehen werden (Westphal Rpfleger 1983, 204, 208 f.; in diese Richtung auch Eickmann Rpfleger 1982, 449, 455 f.). Ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Der durch das Ladungserfordernis si-cherzustellende Zweck der Unterrichtung der Beteiligten mag sich bei der in der Praxis vielfach gehandhabten Verfahrensweise ebenfalls zuverlässig erreichen lassen, so daß im Hinblick darauf die Ladung der Beteiligten unterbleiben darf. Dann muß aber sichergestellt werden, daß der weitere Zweck des Ladungserfordernisses, näm-lich den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, auf andere Art und Weise als durch die Ladung sicherge-stellt wird. Dies wird sich vielfach dadurch erreichen lassen, daß die - bekannten - Beteiligten nicht erst im Anschluß an die Eröffnung, sondern bereits zuvor ange-schrieben werden und sie bei dieser Gelegenheit über ihre Pflicht belehrt werden, etwa in ihrem Besitz be-findliche weitere letztwillige Verfügungen unverzüglich dem Nachlaßgericht abzuliefern. Diese Handhabung erfor-dert nicht einmal eine Verschiebung der Terminsbestim-mung, vielmehr kann das Anschreiben an die Beteiligten mit der Terminsbestimmung verbunden werden, wobei bei entsprechender Terminierung die Möglichkeit der Betei-ligten, sich eventuell zu äußern, sichergestellt werden kann.
12Eine solche Verfahrensweise hätte im vorliegenden Fall offensichtlich zur gleichzeitigen Eröffnung beider Te-stamente geführt. Denn der Kostenschuldner hat sich auf das Anschreiben des Nachlaßgerichts hin binnen weniger Tage gemeldet und die Nachreichung des bei ihm vorhan-denen Testaments angekündigt.
13Die weitere Beschwerde ist danach im Ergebnis unbegrün-det. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 14 Abs. 5 KostO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.