Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 191/91
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 31.07.1991 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn- 19 0 119/90 -werden zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 158.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten zu 2) und der Klägerin wird gestattet, Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
1
Tatbestand
2Die vom Beklagten zu 1) geschiedene Beklagte zu 2) ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks "Im L" in O. In dem Haus unterhielt sie eine Zweitwohnung. Hierfür hatte sie bei der Klägerin mit Wirkung ab 07.12.1983 eine Hausratversicherung abgeschlossen.
3Am Abend des 07.12.1983 kam es durch Brandstiftung zu einem Brandschaden. Die Beklagte zu 2) meldete bei der Klägerin einen Feuer- und einen Diebstahlschaden an. Aufgrund einer Entschädigungs- und Vergleichsvereinbarung vom 21.12.1983 zahlte die Klägerin 110.000,00 DM. Der Betrag wurde auf das gewünschte Konto 140 213 xxxx bei der H in T, Kontoinhaber "Q " überwiesen.
4Im August 1989 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer möglichen Tatbeteiligung der. Beklagten an der Brandstiftung vom 07.12.1983. Durch rechtskräftiges Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 21.03.1990 - 23 W 9/89 (90 Js 298/89 und 466/89 StA Bonn) - wurde die Beklagte zu 2) unter anderem wegen des Ereignisses vom 07.12.1983 wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug sowie wegen Betruges, Anstiftung zur Brandstiftung und Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt; der Beklagte zu 1) wurde wegen
5des vorbezeichneten Ereignisses wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug und mit Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
6Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der geleisteten Entschädigung und hat vorgetragen:
7Die Beklagten seien als Anstifterin bzw. Gehilfe an der Brandstiftung vom 07.12.1983 beteiligt gewesen.
8Gegen die Beklagte zu 2) ist am 13.03.1991 Teilversäumnisurteil über 110.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1984 sowie 10,00 DM vorgerichtliche Kosten ergangen. Gegen dieses am 22.03.1991 zugestellte Teil-Versäumnisurteil hat die Beklagte zu 2) am 04.04.1991 Einspruch eingelegt.
9Die Klägerin hat beantragt,
10mit der Maßgabe, das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 2) vom 13.03.1991 Aufrechtzuerhalten, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 110.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.04.1984 sowie 10,00 DM außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
11Die Beklagten haben beantragt,
12die Klage abzweisen; die Beklagte zu 2) zusätzlich,
13das Versäumnisurteil vom 13.03.1991 aufzuheben.
14Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und wechselseitig behauptet, der jeweils andere habe die gezahlte Entschädigung für sich behalten.
15Das Landgericht hat nach Verlesen von Teilen des Inhalts der beigezogenen Strafakten 23 W 9/89 LG Bonn durch Urteil vom 31.07.1991, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, den Beklagten zu 1) verurteilt, gesamtschuldnerisch mit der durch Teilversäumnisurteil vom 13.03.1991 verurteilten Beklagten zu 2) an die Klägerin 110.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1986 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
16Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.03.1991 gegen die Beklagte zu 2) hat es mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte zu 2) verurteilt wird, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) an die Klägerin 110.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1986 zu zahlen. Im übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 2) insoweit abgewiesen.
17Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Die Beklagte zu 2) habe durch die Meldung eines Brand- und Diebstahlschadens die Klägerin dazu veranlaßt, auf ein gemeinsames Konto der beiden Beklagten eine Versicherungsleistung in Höhe von 110.000,00 DM zu bezahlen. Die Beklagte zu 2) habe ihren Bruder, den Zeugen I, dazu angestiftet, den dieser Zahlung zugrundeliegenden Brand an ihrem bei der Klägerin gegen Feuer und Einbruchdiebstahl versicherten Anwesen zu legen. Außerdem habe die Beklagte zu 2) mit dem Zeugen I einen Einbruchdiebstahl in dem fraglichen Anwesen vorgetäuscht. Beides habe die Beklagte zu 2) vorgenommen, um von der Klägerin Versicherungsleistungen zu erhalten. Der Beklagte zu 1) sei in die Planungen zu dieser Tat völlig eingeweiht und mit diesen einverstanden gewesen. Er sei bei einigen Planungsgesprächen anwesend gewesen und habe sich an diesen auch mit einem konkreten Vorschlag beteiligt, indem er dazu geraten habe, für die Tatausführung einen Mietwagen zu nehmen. Auch habe er dem Zeugen I vor der Tatausführung den Hausschlüssel zu dem Tatobjekt übergeben. Die Überzeugung von diesem Sachverhalt hat das Landgericht aus den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Protokollen über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen I vom 09.08.1989 und deren Ergänzung vom 16.08.1989 gewonnen. Die Tatsache, daß der Zeuge I im vorliegenden Verfahren die Aussage verweigert habe, stehe dem nicht entgegen.
18Gegen das ihm am 07.08.1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1) am 23.08.1991, gegen das ihr am 06.08.1991 zugestellte Urteil, hat die Beklagte zu 2) am 02.09.1991 Berufung eingelegt. Beide Beklagte haben ihre Rechtsmittel nach mehrfacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.1991 jeweils an diesem Tag begründet.
19Der Beklagte zu 1) wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
20Es sei unzutreffend, daß er selbst einen Tatbeitrag zu der angeblichen Brandstiftung geleistet habe. Er habe dem Zeugen I keinen Haustürschlüssel gegeben und erst recht nicht dazu angeregt, daß dieser als Transportmittel einen Mietwagen besorge.
21Die von der Klägerin gezahlte Entschädigung habe er nicht erhalten.
22Die vom Landgericht durchgeführte „Beweisaufnahme" entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Vernehmung des Zeugen I vor der Kriminalpolizei habe nicht zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen.
23Die Beklagte zu 2) wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
24Das Landgericht habe in unzulässiger Weise die Aussagen des Zeugen I in den Protokollen der Strafakten im Wege des Urkundsbeweises verwertet.
25Durch diese Verwertung seiner Angaben im Strafverfahren werde das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen I ausgehöhlt.
26Der Beklagte zu 1) beantragt,
27unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu erkennen.
28Die Beklagte zu 2) beantragt,
29unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 13.03.1991 aufzuheben und die Klage gegen sie abzuweisen;
30ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
31Die Klägerin beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen;
33ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen zu können.
34Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Strafakten 23 W 9/89 LG Bonn (90 Js 466/89 und 298/89 StA Bonn) waren Gegenstand der Verhandlung.
36Entscheidungsgründe
37Die in formeller Hinsicht bedenkenfreien Berufungen der Beklagten sind in der Sache selbst nicht begründet.
38Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamt-schuldner verurteilt, die zu Unrecht gezahlte Entschädigung in Höhe von 110.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen.
39Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen I, die dieser als Beschuldigter im Strafverfahren gemacht hat, zutreffend gewürdigt. Auch nach Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) hat die Beklagte zu 2) den Zeugen I zu der Tat am 07.12.1983 angestiftet und hat der Beklagte zu 1) dazu Beihilfe geleistet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
40Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich auszuführen:
411. Die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Verwertung der Aussage des Zeugen I für den vorliegenden Zivilrechtsstreit greifen nicht durch. Nachdem der Zeuge I im vorliegenden Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und deshalb für eine persönliche Vernehmung als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht, konnte das Landgericht stattdessen auf Urkunden zurückgreifen, die Angaben des Zeugen zum Tatgeschehen enthalten. Anders als gemäß § 252 StPO schließt die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilrechtsstreit die Verwertung von Niederschriften über dessen frühere Vernehmung nicht aus. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für das Zivilverfahren kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dazu führen, in der Verwertung nunmehr eine Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrechts dieses Zeugen zu sehen. Seine persönliche Entscheidung, nunmehr das Zeugnis zu verweigern, wird geachtet und bleibt in jedem Falle unangetastet. Davon unabhängig ist die Entscheidung der Frage, ob Niederschriften über frühere Vernehmungen dieses Zeugen, bei denen er aus freien Stücken eine Aussage gemacht hat, nunmehr zu Lasten (oder zu Gunsten) der Parteien verwertet werden dürfen. Das wird durch die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz (NJW 83, 2342) nicht
42in Frage gestellt. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Danach kann die Aussage eines Beschuldigten nicht mehr verwertet werden, wenn dieser jetzt als Zeuge im Strafverfahren gemäß
43§ 52 StPO die Aussage verweigert.
44Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Zeuge I im Zivilverfahren Zeuge ist und er seine Angaben im Strafverfahren als Beschuldigter gemacht hat. Zwar trifft es zu, wenn die Beklagten vortragen, ein Beschuldigter sei aus Gründen der Selbstverteidigung vielleicht eher bereit, auch Angehörige zu Unrecht zu belasten, weil dies anders als bei einer falschen Zeugenaussage nicht unter Strafdrohung stehe. Dies hindert jedoch nicht die Verwertung der Niederschrift über eine frühere Vernehmung an sich. Der von den Beklagten vorgetragene Umstand hat vielmehr bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung zu finden, nämlich bei der Frage, ob das Gericht die betreffende Aussage in Ansehung auch dieses Umstandes für wahr hält oder nicht.
45Soweit die Beklagten sich auf die Entscheidung des BGH (NJW 85, 1470) berufen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch der dortige Sachverhalt enthält einen entscheidenden Unterschied zum vorliegenden Fall und ist deshalb mit ihm nicht vergleichbar.
46Danach kann die Aussage eines im Strafverfahren über sein Aussageverweigerungsrecht nicht ordnungsgemäß belehrten Zeugen (oder auch Beschuldigten) im Zivilverfahren nicht verwertet werden. Daraus läßt sich lediglich der Grundsatz ableiten, daß Protokolle über nicht ordnungsgemäß zustandegekommene Vernehmungen später nicht mehr verwertet werden dürfen. Im Streitfall ergeben sich insoweit aber keine Bedenken. Die Situation ist vielmehr grundlegend anders, weil sich aus den Strafakten zweifelsfrei ergibt, daß der Zeuge I (als damaliger Beschuldigter) vor seiner Vernehmung ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder auch nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§§ 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StP0).
47Ansonsten ergeben sich aus der vorbezeichneten Entscheidung des BGH keinerlei Hinweise darauf, daß gegen die Einführung eines im Strafverfahren ordnungsgemäß zustandegekommenen Vernehmungsprotokolls in den Zivilrechtsstreit irgendwelche durchgreifenden Bedenken anzumelden sind.
482. Daß der Zeuge I die Angaben so wie niedergelegt gemacht hat, ist unstreitig. Davon, daß diese Angaben die Vorgänge, die zu der Tat am 07.12.1983 geführt haben, ebenso zutreffend wiedergeben wie den Tatverlauf selbst, ist der Senat überzeugt. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß die
49Aussage des Zeugen I keine Tendenz erkennen läßt, die Beklagten zu Unrecht zu belasten, vielmehr die die Beklagten belastenden Angaben gewissermaßen notwendiger Bestandteil seines eigenen Geständnisses sind.
503. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegen den Anspruch der Klägerin greift nicht durch. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten kommen darauf im Berufungsrechtszug auch nicht mehr ausdrücklich zurück.
514. Soweit die Beklagten wechselseitig einwenden, der jeweils andere von ihnen habe die gezahlte Entschädigung für sich behalten, ist dies im Streitfall unerheblich. Im Rahmen des gegen sie begründeten Schadensersatzanspruchs wegen unerlaubter Handlung haften beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Ersatz des gesamten Schadens (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB); Daß die Klägerin den Betrag von 110.000,00 DM gezahlt hat, ist im übrigen unstreitig.
525. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 110.000,00 DM.
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