Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 191/91

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 31.07.1991 verkündete Urteil der 19. Zivil­kammer des Landgerichts Bonn- 19 0 119/90 -werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beru­fungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 158.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klä­gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten zu 2) und der Klägerin wird gestattet, Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut­schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf­fentlichen Sparkasse zu erbringen.


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