Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 238/91
Tenor
1
T a t b e s t a n d
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3Die Beklagte, ein bundesweit bekanntes Großversand-handelshaus, warb am 31. Januar 1991 im Bonner Ge-neral-Anzeiger mit der im nachfolgenden Klageantrag in Ablichtung (verkleinert) wiedergegebenen Werbe-anzeige für Waschvollautomaten M. ÖKOstar.
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5Unter der blickfangmäßig herausgestellten Über-schrift: "Weltneuheit" Das gab's noch nie: nur 60 Liter Wasserverbrauch!" befindet sich die bildliche Darstellung eines Waschvollautomaten. Rechts neben dem Bild ist in einem rechteckigen Kästchen ein stilisierter Baum mit dem Signet der Beklagten abgebildet. Dieses Zeichen trägt die Überschrift: "Der Umwelt zuliebe!". Der neben diesem Kästchen abgedruckte Fließtext lautet: "Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel und geringe Verbrauchswerte".
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7Unterhalb der bildlichen Darstellung des Waschvoll-automaten M. ÖKOstar 9100 befindet sich der Text: "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!"
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9Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat diese Aussagen als irreführend beanstandet.
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11Er hat nach erfolgloser Abmahnung geltend gemacht, die Aussage "Der Umwelt zuliebe!" suggeriere den Lesern, es handele sich um eine Waschmaschine die mit keinerlei Umweltschädigungen und -beeinträchti-gungen verbunden sei. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit der Abbildung eines stilisierten Baumes. Auch der nebenstehende Fließtext sei nicht geeignet, die irreführende Aussage zu relativieren, zumal die Aussage "Schont die Umwelt durch voll-ständige Ausnutzung der Waschmittel" in sich selbst irreführend sei.
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13Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine voll-ständige Ausnutzung von Waschmitteln setze einen mehrfachen Gebrauch der einmal erzeugten Waschlauge voraus, der auch von den beworbenen Waschvollauto-maten nicht gewährleistet werde, da die Waschlauge nach einmaligen Gebrauch in das Abwasser gepumpt werde.
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15Die Aussage "eine so umweltfreundliche Waschma-schine gab's noch nie!" sei irreführend, da es eine generell umweltfreundliche Waschmaschine über-haupt nicht gebe. Nicht nur die Herstellung und Entsorgung der Maschine, sondern auch der Gebrauch von umweltschädlichen Waschmitteln und Weichspülern führe zu einer erheblichen Umweltbelastung.
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17Der Kläger hat beantragt,
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201.
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23die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu unterlassen,
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26a)
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29in der an den Endverbraucher gerichteten Wer-bung, wie nachstehend wiedergegeben, für den Waschvollautomaten M. ÖKOstar 9100 anzukün-digen:
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32"Der Umwelt zuliebe!
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35Schont die Umwelt durch vollständige Ausnut-zung der Waschmittel ..."
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38b)
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41In der an den Endverbraucher gerichteten Wer-bung, wie ebenfalls nachstehend wiedergegeben, für den Waschvollautomaten M. ÖKOstar 9100 an-zukündigen:
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44"Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!":
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502.
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53Die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.04.1991 zu zahlen.
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55Die Beklagte hat beantragt,
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57die Klage abzuweisen.
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59Sie hat geltend gemacht, der beworbene Waschvollau-tomat sei seinerzeit derjenige mit den niedrigsten Verbrauchswerten bei Wasser und Strom gewesen; darauf sei in der beanstandeten Werbeanzeige aus-drücklich hingewiesen worden. Darüber hinaus sei die Waschmaschine als erste so konstruiert, daß das einzugebende Waschmittel nicht auch teilweise ungenutzt in den Abfluß gespült werde. Dies sei bei Waschmaschinen älterer Bauart bei bis zu 1/3 des Waschmittels geschehen. Deswegen müsse bei der be-worbenen Waschmaschine entsprechend weniger Wasch-mittel eingefüllt werden.
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61Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch den Text "Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel..." sei in der beanstan-deten Anzeige auf den geringen Waschmittelverbrauch hingewiesen worden. Hiermit und mit dem Hinweis auf die geringen Verbrauchswerte sei deutlich gemacht, worauf sich die Aussage "Der Umwelt zuliebe!" be-ziehe.
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63Die Aussage "Eine so umweltfreundliche Waschmaschi-ne gab's noch nie!" beruhe auf der Tatsache, daß durch eine neue Waschtechnik Wasserverbrauch und Stromverbrauch erheblich habe herabgesetzt werden können. Darauf sei im Anzeigentext hingewiesen.
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65Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
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67Durch Urteil vom 31. Oktober 1991 hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verstehe die Formulierung "Vollständige Ausnutzung der Waschmittel" gerade nicht so, daß weniger Waschmittel eingefüllt werden soll, sondern dahin, daß die schädlichen Inhaltsstoffe des Wasch-mittels vollständig verbraucht würden, so daß nur noch gelösten Schmutz enthaltende Abwässer abge-pumpt würden.
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69Die Aussage "Eine so umweltfreundliche Waschma-schine gab's noch nie!" sei unzulässig, weil der gefühlsbesetzte Begriff "umweltfreundlich" in der konkret angegriffenen Anzeige nicht hinreichend re-lativiert werde. Ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde den Text, an des-sen Beginn die angegriffene Aussage stehe, ledig-lich als Aufzählung derjenigen Eigenschaften ver-stehen, die die Beklagte neben der "Umweltfreund-lichkeit" für Wert erachte, positiv herausgestellt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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71Gegen das ihr am 12. November 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11. Dezember 1991 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Be-gründungsfrist mit einem am 11. Februar 1992 einge-gangenen Schriftsatz begründet.
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73Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, daß die Werbung mit dem Prädikat "umwelt-freundlich" grundsätzlich zulässig sei, sofern nur dargelegt sei, in welcher Hinsicht ein Erzeugnis gegenüber herkömmlichen Produkten diese Bezeichnung verdiene. Dies sei in der angegriffenen Anzeige geschehen. Die beiden beanstandeten Aussagen sei-en nicht blickfangmäßig hervorgehoben, sondern in kleinen Schrifttypen gesetzt. Die Aussage "Der Umwelt zuliebe!" beziehe sich auf die gesamten um-weltbezogenen Angaben der Anzeige, insbesondere auf den Wasserverbrauch.
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75Sie ist weiter der Ansicht, die Angabe "durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel" könne nur so verstanden werden, daß weniger Waschmittel ge-braucht werde. Ein anderes Verständnis der Aussage dahin, daß sich das Waschmittel völlig verbrauchte und nicht ins Abwasser fließe oder daß Wäsche mehr-fach in derselben Lauge gewaschen werden könne, sei weltfremd.
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77Die Werbeaussage "Eine so umweltfreundliche Wasch-maschine gab's noch nie!" werde durch die sich an-schließenden Angaben über Wassermenge und Stromver-brauch begründet. Diese Verbrauchswerte seien auch wahr.
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79Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10. Februar 1992 und auf den Schriftsatz vom 29. April 1992 Bezug genommen.
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81Die Beklagte beantragt,
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84unter Abänderung der angefochtenen Entschei-dung die Klage abzuweisen;
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87ihr zu gestatten, eine etwa erforderliche Si-cherheitsleistung auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öf-fentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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89Der Kläger beantragt,
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92die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
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95hilfsweise, ihm nachzulassen, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwen-den, die auch in Form der selbstschuldneri-schen Bürgschaft einer deutschen Großbank und/oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er-bracht werden kann.
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97Der Kläger wiederholt und ergänzt sein erstinstanz-liches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, es sei schon fraglich, ob der flüchtige Leser den Text neben dem Bildelement mit der Überschrift "Der Umwelt zuliebe!" überhaupt als Erläuterung wahrnehme. Jedenfalls sei dieser Text unklar und mehrdeutig und damit ungeeignet, die "Umweltfreundlichkeit" zu relativieren. Daß der beworbene Waschvollautomat weniger Waschmittel ver-brauche, ergebe sich aus der Werbeanzeige nicht.
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99Auch der Werbeaussage "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" fehle die notwendige Erläuterung des Teilaspektes, der den Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit rechtfertige.
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101Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13. April 1992 ver-wiesen.
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103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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105Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die vom Kläger bean-standete Werbeaussage zu unterlassen.
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107Das Unterlassungsbegehren des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägers ist gemäß § 3 UWG hinsichtlich beider angegriffenen Werbeaussagen in der konkreten Form der am 31. Januar 1991 veröf-fentlichten und im Klageantrag in Ablichtung (ver-kleinert) wiedergegebenen Anzeige gerechtfertigt.
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109Die Werbeaussage "Der Umwelt zuliebe!" in Verbin-dung mit einem stilisierten Baum suggeriert dem Leser, daß er mit dem Kauf und dem Gebrauch der so beworbenen Waschvollautomaten "etwas Gutes" für die Umwelt tue.
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111Da jede industrielle Herstellung sowie die Entsor-gung industriell hergestellter Produkte die Umwelt belasten, werden auch die von der Beklagten ange-priesenen Waschvollautomaten - trotz aller techni-schen Fortschritte - diesem Verständnis nicht ge-recht. Dies gilt um so mehr, als Waschmaschinen nur in Verbindung mit Waschmitteln betrieben werden, die immer noch eine besondere Belastung der Gewäs-ser darstellen.
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113Durch die Ankündigung "Der Umwelt zuliebe!" ver-spricht die Beklagte also mehr an Umweltschutz, als sie tatsächlich durch die beworbenen Produkte bieten kann. Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen muß aber ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben beurteilt werden (vgl. BGH WRP 1989, 160 - "Umweltengel"). Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt und dazu geführt, daß der Verkehr unter Hinweis auf ihre Umweltverträglichkeit beworbene Waren und Leistungen häufig bevorzugt. Dieses Kom-sumverhalten wird dadurch gefördert, daß an den Um-weltschutz anknüpfende Werbemaßnahmen in besonderer Weise geeignet sind, Emotionen anzusprechen, die von der Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zu einem Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen. Die Irreführungsgefahr in diesem Bereich ist besonders groß und verpflichtet die Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten Begriffe besondere Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere darf dem flüchtigen Betrachter nicht mehr versprochen wer-den, als dann tatsächlich an "Umweltfreundlichkeit" geboten wird. Durch solche Anforderungen werden die durchaus anerkennenswerten Bemühungen der Beklag-ten, durch technische Fortentwicklung einen Beitrag zur Minderung der Umweltbelastung zu leisten, nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht. Der Beklagten wird nur eine sorgfältigere Wortwahl zugemutet, aber keineswegs untersagt oder unmöglich gemacht, daß sie beachtliche Beiträge zu einem umweltfreund-lichen Konsumverhalten leisten will.
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115Da aber in Einzelheiten noch weitgehende Unklar-heiten über Bedeutung und Inhalt der Begriffe "um-weltfreundlich", "umweltschonend" oder "der Umwelt zuliebe" bestehen, ist eine Irreführung im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß. Deswe-gen ist derjenige, der mit derartigen Umweltbegrif-fen wirbt, zu einer entsprechenden Aufklärung ver-pflichtet, an die zur Vermeidung einer Irreführung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH WRP 1989, 160, 162 - "Umweltengel").
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117Zwar hat die Beklagte in dem neben dem stilisierten Baum stehenden Text Erläuterungen gegeben, die jedoch nach Auffassung des Senats nicht diesen Anforderungen genügen. Es mag schon zweifelhaft sein, ob der flüchtige Leser diesen kleingedruckten Text, der neben der schlagwortartigen Aussage "Der Umwelt zuliebe!" über einem stilisierten Baum, der durch eine Umrahmung hervorgehoben ist, überhaupt noch liest; jedenfalls ist der Text selbst schon nicht geeignet, eine eindeutige Relativierung der Umweltwerbung darzustellen. Zwar kann durch die Aussage "Schont die Umwelt durch ... geringe Verbrauchswerte" ein Rückschluß auf die übrigen in der Werbung teils sogar blickfangmäßig hervor-gehobenen Eigenschaften dergestalt gezogen werden, daß der beworbene Waschvollautomat weniger Wasser ("nur 60 Liter") und weniger Strom ("1,8 KWh") verbraucht; dies ist jedoch allenfalls ein Teila-spekt, denn dieser Aussage vorangestellt ist die angegriffene Erläuterung "schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel". Diese Aussage ist gerade nicht geeignet, den schlagwort-artigen Ausspruch "Der Umwelt zuliebe!" so relati-vierend zu erläutern, daß auch dem flüchtigen Leser verständlich wird, warum der Kauf und Gebrauch der beworbenen Produkte einen Beitrag zum Umweltschutz darstellt, da diese Aussage in sich mehrdeutig ist. Die verschiedenen Auslegungen dieser unklaren Aus-sage zeigen sich schon an den verschiedenen Deutun-gen, die einerseits der Kläger und andererseits das Landgericht vorgenommen haben. Auch wenn der Senat nicht der Auffassung ist, daß die Aussage "Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Wasch-mittel" zu dem Schluß führt, daß die durch Verbin-dung von Wasser und Waschmittel entstandene Wasch-lauge mehrfach für mehrere Waschmaschinenfüllungen genutzt werde, so ruft doch die vage Beschreibung "durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel" bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung hervor, daß die Be-sonderheit der beworbenen Waschvollautomaten gerade darin liegt, daß die in den Waschmitteln vorhande-nen umweltschädlichen Stoffe in diesen neuartigen Waschmaschinen in einem besonderen Maße "abgebaut" werden, so daß sie die Abwässer nicht mehr nen-nenswerten belasten. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob dieser besondere Abbau oder die beson-dere Ausnutzung auf chemischen Reaktionen, biolo-gischen Vorgängen (Bakterien) oder auf technischen Neuerungen (Filter etc.) beruhen. Keinesfalls läßt sich aber aus der beanstandeten Aussage für den flüchtigen Leser entnehmen, daß das Umweltschonen-de der beworbenen Waschvollautomaten gerade darin liegt, daß weniger - umweltschädliche - Waschmittel gebraucht werden. Wie das Landgericht zu Recht feststellt, ist gerade von einem geringeren Ver-brauch von Waschmitteln in der gesamten Werbeanzei-ge nicht die Rede.
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119Diese Feststellungen konnte der Senat in Über-einstimmung mit dem Landgericht aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkunde treffen. Mit ihrer Werbung richtet sich die Beklagte an das allgemeine Publikum, das als Erwerber von Waschvollautomaten in Betracht kommt. Auch die Mitglieder des Senats sind deshalb in der Lage, nach ihrer Lebenserfah-rung und Sachkunde zu befinden, wie ein nicht un-erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angaben der Beklagten über die umweltschonenden Eigenschaften der von ihr beworbenen Waschvollauto-maten versteht (vgl. BGH GRUR 1983, 779 - "Schuh-markt"; BGH GRUR 1985, 140, 141 - "größtes Teppich-haus der Welt"). Insofern brauchte der Senat nicht auf das Beweisanerbieten der Beklagten durch Ein-holung eines Sachverständigengutachtens nach Ver-kehrsbefragung einzugehen.
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121Da somit die plakative Werbung "Der Umwelt zulie-be!" nicht durch den nebenstehenden Text hinrei-chend relativierend erläutert ist, ist die Gesamt-aussage "Der Umwelt zuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel" in der konkreten Form der angegriffenen Annonce irre-führend.
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123Auch die Ankündigung "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" ist in der konkreten Form der angegriffenen Werbeanzeige irreführend und stellt somit einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, daß auch diese Ankündigung insoweit unzulässig ist, als sie den gefühlsbesetzten Begriff "umweltfreundlich" in der konkret angegriffenen Anzeige nicht in ausrei-chendem Maße durch den Begleittext relativiert.
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125Wie bereits dargelegt, ist die Werbung mit Um-weltgesichtspunkten - ähnlich wie die Gesundheits-werbung - nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGH WRP 1989, 160, 162 - "Umweltengel"; zuletzt BGH GRUR 1991, 550, 551 m.w.N.). Das verstärkte Umweltbewußtsein der Bevölkerung hat dazu geführt, daß der Verkehr vielfach Ware bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzu-sprechen.
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127Die Beklagte appelliert mit ihrer Ankündigung "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" in einem gesteigerten Maße an das Umweltbewußtsein der Verbraucher, da sie ihr Produkt als das um-weltfreundlichste dieser Art darstellt. Aus diesem Grund sind besonders strenge Anforderungen an die erläuternden Ausführungen zu stellen, die erklären, worin die umweltfreundlichen Eigenschaften des so beworbenen Produktes zu sehen sind, denn ein Wasch-vollautomat ist - wie bereits dargestellt - wegen seiner Herstellung, Entsorgung und insbesondere we-gen seines Verbrauchs von Wasser, Strom und Wasch-mitteln an sich nicht "umweltfreundlich".
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129Diesen strengen Anforderungen wird die beanstandete Werbeanzeige nicht gerecht. Die angegriffene Aussa-ge steht zu Beginn des Fließtextes unter der Abbil-dung des Waschvollautomaten M. ÖKOstar 9100; der folgende Text führt eine Reihe von Vorzügen des angepriesenen Produktes auf, die nur teilweise einen Bezug zum Umweltschutz haben. Das Landge-richt stellt in der angefochtenen Entscheidung zu Recht heraus, daß bei einer Aneinanderreihung der verschiedensten Vorzüge des Produkts ohne optische Hervorhebung oder ohne vom Satzbau bedingte Tren-nung der Aussagen der Leser nicht erkennen kann, welche der aufgezählten Eigenschaften die relati-vierende Erläuterung des Begriffes "umweltfreund-lich" sein soll.
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131Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß im An-schluß an die Bezeichnung "umweltfreundlich" auch die Wasser- und Stromverbrauchswerte erwähnt sind; dies geht jedoch wegen der Vermischung mit ande-ren nicht umweltbezogenen Erläuterungen im Gesamt-zusammenhang des Fließtextes für den flüchtigen Leser unter. Schließlich ist gerade das wichtigste umweltbezogene Argument der Beklagten, einen Wasch-vollautomaten erstmals so konstruiert zu haben, daß weniger Waschmittel verbraucht und damit das Abwasser nur noch in geringerem Maße belastet wird, in den Erläuterungen überhaupt nicht erwähnt. Aus diesen Gründen wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher den Text der Werbe-anzeige lediglich als eine Aufzählung derjenigen Eigenschaften ansehen, die die Beklagte für Wert erachtet, positiv herausgestellt zu werden, ohne daß sie im einzelnen näher erläutert werden. Das hat zur Folge, daß die erste Aussage "Eine so um-weltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" ohne Relativierung dahin verstanden wird, daß sich die Verbraucher mit Kauf und Gebrauch des so beworbenen Produktes weitgehend umweltneutral verhalten.
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133Diese Feststellungen können die Mitglieder des Senats als Teile der angesprochenen Verbraucher in Übereinstimmung mit der Kammer des Landgerichts feststellen, ohne hierüber ein Gutachten durch Ein-holung einer Verkehrsbefragung heranzuziehen.
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135Da die Beklagte selbst eine so weitreichende Um-weltfreundlichkeit ihres Produktes nicht behauptet, stellt die angegriffene Aussage in der konkreten Form der Werbeanzeige eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar.
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137Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat, wird dies im Berufungsrechtszug nicht gesondert angegriffen. Der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1984, 129 - "Shop in the shop").
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139Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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141Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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143Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres Unter-liegens im Rechtsstreit.
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