Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 23/92
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1992 - 19 T 227/91 - geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. Juli 1991 - 285 M 2865/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Gläubiger zu tragen.
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G r ü n d e :
21. Durch Urteil des Amtsgericht Köln vom 06.0.4.1989 - 127
3C 458/89 -, das ausweislich des Zustellvermerks des Amtsgerichts vom 15.08.1990 dem damaligen Prozeßbevollmächtigteh der Schuldnerin am 15.04.1990 zugestellt worden ist und das - jedenfalls - seit dem 15.08.1990 rechtskräftig ist, ist die Schuldnerin verurteilt worden, die entlang der Grenze im rückwärtigen Teil der Grundstücke des Gläubigers und der Schuldnerin errichtete Mauer zu entfernen. Nach den Entscheidungsgründen des Urteils steht diese Mauer jeweils teilweise auf den Grundstücken des Gläubigers und der Schuldnerin. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dme Urteil. Ihm ist am 15.08. 1990 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden. Schon vorher, am 09.08.1990, hatte der Gerichtsvollzieher Termin zum Abbruch der Mauer auf den 22.08.1990 bestimmt und der Schuldnerin eine entsprechende Terminsnachricht übermittelt.
4Gegen diese Maßnahme hat der Erinherungsführer, der Ehemann der Schuldnerin, am 16.08.1990 Erinnerung eingelegt. Er hat ausgeführt, er sei - aufgrund eines mit der Schuldnerin abgeschlossenen Mietvertrages vom 30.10.1987 - alleiniger Besitzer des betroffenen Hausgrundstücks M. Str. 70. Durch Beschluß vom 22.07.1991 hat das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, den Abriß der Mauer zu unterlassen. Gegen diesen ihm am 01.08.1991 zugestellten Beschluß hat der Gläubiger am 14.08.1991 sofortige Beschwerde erhoben. Er hat - unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Druckerei - ausgeführt, daß zur Erstellung des angeblichen Mietvertrages vom 30.10.1987 ein erst im Februar 1988 gedrucktes Formular Verwendung gefunden habe. Bei dem Mietvertrag handele es sich um ein zum Zwecke der Vollstrekkungsvereitelung geschlossenes Scheingeschäft. Durch Beschluß vom 14.02.1992, in dem der Beschluß des Amtsgerichts vom 22.07.1991 fälschlich als Beschluß vom 01.08.1991 bezeichnet ist, hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Das Landgericht hat ausgeführt, da das Bestehen eines wirksamen Mietvertrages nicht bejaht werden könne, sei nicht davon auszugehen, daß der Erinnerungsführer als Mieter durch die Vollstreckung betroffen sei, so daß er kein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung der Vollstreckungshandlung habe. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ordnungsgemäß seien.
5Gegen diesen ihm am 21.02.1992 zugestellten Beschluß wendet sich der Erinnerungsführer mit der am 25.02.1992 bei dem Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde, deren Zurückweisung der Gläubiger beantragt. Der Erinnerungsführer trägt vor, es treffe zu, daß der vorgelegte Mietvertrag erst im März 1988 unterzeichnet und rückdatiert worden sei. Er, der Erinnerungsführer, habe zwar schon am 30.10. 1987 einen Mietvertrag mit seiner Ehefrau geschlossen. Da dieser Vertrag aber nach Ansicht der Vertragschließenden nicht hinreichend präzise gefaßt gewesen sei, sei er dann durch den vorgelegten Vertrag ersetzt worden, wobei das Datum des ursprünglichen Vertragsschlusses übernommen worden sei.
62. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO),insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt worden. Auch die Voraus- setzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt: Der Erinnerungsführer wird durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil die Kammer die ihm günstige Entscheidung des Amtsgerichts vom 22.07.1991 aufgehoben hat. Bei der Bezeichnung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 22.07.1991 als „Beschluß .... vom 1.8.1991" in der Beschlußformel des landgerichtlichen Beschlusses vom 14.02.1992 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO.
7Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Erinnerungsbefugnis des Erinnerungsführers im Streitfall nicht verneint werden. Zwar ist der Erinnerungsführer am Vollstreckungsverfahren weder als Gläubiger noch als Schuldner beteiligt. Zur Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bzw. das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren ist indes auch ein Dritter dann befugt, wenn er geltend machen kann, durch die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme in einer eigenen rechtlich geschützten Rechtsposition betroffen zu sein (vgl. RGZ 34, 377, 380; Senat, JMB1. NW 1992, 43,.44; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987, § 14 II, S. 83; Gaul in: Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 1987, § 37 V 3 a, S. 439; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. 1, 1992, § 766 ZPO, Rdn. 16; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl. 1981, § 766, Rdn. 30, 33; Zöller/Stöber, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 766, Rdn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
8Zwar mögen Bedenken bestehen, ob der Mietvertrag zwischen dem Erinnerungsführer und seiner Ehefrau wirksam geschlossen worden ist. Dies bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn auch wenn man zu Gunsten des Gläubigers davon ausgeht, daß der Mietvertrag - etwa als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB - nichtig ist, ist der Erinnerungsführer jedenfalls (berechtigter) Mitbesitzer des von der drohenden Zwangsvollstreckung betroffenen Hausgrundstücks M. Str. 70 in K.. Wie der Gläubiger nicht in Abrede stellt, bewohnt der Erinnerungsführer dieses Hausgrundstück gemeinsam mit seiner Ehefrau. Er ist schon aus diesem Grunde jedenfalls Mitbesitzer dieses Grundstücks. Eheleute sind nach der Verkehrsauffassung Mitbesitzer der gemeinsam genutzten Wohnräume wie eines im Eigentum auch nur eines Ehegatten stehenden, gemeinsam zu Wohnzwekcken genutzten Hausgrundstücks (vgl. BGHZ 12, 380, 398 f.; LG Augsburg, NJW 1985, 499; Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, § 866, Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Auf1. 1992, § 866, Rdn. 3; Soegerl/Mühl, BGB, 12. Aufl. 1990, § 866, Rdn. 6; Staudinger/Bund, BGB, 12. Aufl. 1982, § 866, Rdn. .8). Die Annahme bloßer Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) eines Ehegatten ließe sich mit dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vereinbaren. Der Bejahung des Mitbesitzes (auch) des Erinnerungsführers steht im Streitfall nicht entgegen, daß er sich zur Zeit der Einlegung der Erinnerung in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt A. befunden hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Haftvollzug zum vorübergehenden Verlust des Mitbesitzes an der Ehewohnung bzw. an einem von den Eheleuten gemeinsam genutzten Hausgrundstück führen mag. Denn jedenfalls jetzt befindet sich der Erinnerungsführer nicht mehr in Haft, sondern bewohnt das Hausgrundstück M. Str. 70 wieder. Dies ist maßgeblich. Da die Beschwerde - und auch die weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO - gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, ist der Entscheidung über die (weitere) Beschwerde der im Zeitpunkt dieser Entscheidung des Beschwerdegerichts gegebene Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BVerfG NJW 1982, 1635; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 570, Anm. 1; Zöller/Schneider, a.a.O., § 570, Rdn. 4).
9Als Mitbesitzer des Hausgrundstücks würde der Erinnerungsführer durch die in der Ankündigung vom 09.08.1990 angedrohte Vollstreckungsmaßnahme, den Abriß der Mauer durch den Gerichtsvollzieher, in seinem Besitz und damit in einer rechtlich geschützten Position betroffen. Er ist daher zur Einlegung der Erinnerung befugt, ohne daß es im hier gegebenen Zusammenhang darauf ankommt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er vollstrekkungsrechtlich verpflichtet ist, ein solches Handeln des Gerichtsvollziehers zu dulden. Denn dies ist keine Frage der Betroffenheit und damit der Befugnis, die Maßnahme zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, sondern eine Frage der Begründetheit der Erinnerung.
10Die Erinnerung ist auch im übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß der Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Vollstreckung, dem Abriß der Mauer, noch nicht begonnen hat. Denn aus der entsprechenden Ankündigung des Gerichtsvollziehers ergibt sich, daß eine solche Maßnahme ohne eine gegenteilige gerichtliche Entscheidung unmittelbar droht.
11Die Erinnerung ist auch begründet, weil die Voraussetzungen für einen Abriß der Mauer durch den Gerichtsvollzieher nicht vorliegen. Bei der titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, die Mauer abzubrechen („zu entfernen"), handelt es sich um eine Handlung, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, und damit - wie das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 22.07.1991 zutreffend ausgeführt hat - um, eine vertretbare Handlung, deren Vollstreckung sich nach § 887 ZPO richtet. Als Vollstreckungsorgan "funktionell zuständig ist daher nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges, das gegebenenfalls auf Antrag des Gläubigers die in § 887 ZPO vorgesehenen Anordnungen zu treffen hat.
12Eine Mitwirkung des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren zur Erwirkung von (Vertretbaren) Handlungen kommt nur nach Maßgabe des § 892 ZPO in Betracht. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach der Vorschrift des § 887 ZPO zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der dann nach den Vorschriften der §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO zu verfahren hat. Ein solcher Fall ist hier indes - jedenfalls noch - nicht gegeben. Da die Zuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO davon abhängt, daß der Schuldner die Handlung nach der Vorschrift des § 887 ZPO zu dulden hat, bedarf es vor der Zuziehung des Gerichtsvollziehers zunächst einer Anordnung des Prozeßgerichts nach § 887 Abs. 1 ZPO. Erst diese Ermächtigung begründet die Duldungspflicht des Schuldners als Voraussetzung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 892, Rdn. 1). Diese Ermächtigung hat der Gläubiger nicht erwirkt. Ausweislich der von ihm auf Erfordern des Senats vorgelegten Vollstreckungsunterlagen ist ein Beschluß nach § 887 Abs. 1 ZPO vor der Beauftragung des Gerichtsvollziehers nicht ergangen.
13Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 22.07.1991 muß daher wiederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
14Beschwerdewert im Verfahren der weiteren Beschwerde :
15DM 1.000,--
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