Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 23/92

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1992 - 19 T 227/91 - geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ge­gen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. Juli 1991 - 285 M 2865/90 - wird zurück­gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Gläubiger zu tragen.


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