Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 139/91
Tenor
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2T a t b e s t a n d
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4Der klagende Verein ist ein gerichtsbekannter Ver-band im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsver-stöße zu bekämpfen und zu unterbinden.
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6Die beklagte Verlagsgesellschaft vertreibt über Apotheken die Broschüren "Schlafstörungen und Arz-neimittel" von sowie "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" von aus der im Medpharm-Verlag er-schienenen Taschenbuchreihe "Patienten-Broschüren", die sich an medizinisch interessierte Laien, insbe-sondere Patienten richtet und in jedem Titel eine andere Krankheit und ihre Behandlungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat. In den Broschüren werden an mehreren, darunter den aus dem Unterlassungstenor ersichtlichen Stellen auch einzelne Arzneimittel mit ihren Handelsnamen angeführt. Wegen aller Ein-zelheiten wird auf die Ablichtungen im Tenor dieses Urteils sowie die zu den Akten gereichten Originale der beiden vorbezeichneten Broschüren verwiesen.
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8Der Kläger wendet sich unter verschiedenen rechtli-chen Gesichtspunkten gegen den Vertrieb der Schrif-ten durch die Beklagte.
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10Er hat geltend gemacht, es fehle an einer klaren Trennung zwischen redaktionellem Beitrag und Arz-neimittelwerbung. Schon deswegen werde gegen § 1 UWG verstoßen. Aus diesem Grunde geht der Kläger gegen die Angabe von Arzneimitteln unter der Pro-duktbezeichnung des Herstellers in der Broschüre "Schlafstörungen und Arzneimittel" vor. Außerdem hat er die in der Broschüre über Schilddrüsenkrank-heiten nach seiner Ansicht wettbewerbswidrigen Hin-weise auf verschreibungspflichtige Arzneimittel be-anstandet, weil es sich insoweit um Werbung hande-le, die nach § 10 HWG verboten sei.
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12Weiter wendet sich der Kläger gegen eine nach sei-ner Meinung auf den S. 46 - 48 der Broschüre über Schlafmittel enthaltene Anleitung zur Selbsterken-nung und Selbstbehandlung mit Arzneimitteln, deren Produktbezeichnung jeweils genannt ist.
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14Schließlich beanstandet er die Angabe einer Reihe von Arzneimitteln zur Behandlung von Schilddrüsen-krankheiten unter deren Produktbezeichnung. Inso-weit hat er geltend gemacht, es handele sich um einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Arz-neimittel gegen "Krankheiten der inneren Sekretion" im Sinne des § 12 HWG.
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16Der Kläger hat beantragt,
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19die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
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22a)
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25eine Veröffentlichung wie in dem Taschenbuch "Schlafstörungen und Arzneimittel" mit der nachstehend wiedergegebenen vorderen Umschlag-seite:
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2819 (Seite 18 a ist gelöscht)
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84Die Beklagte hat beantragt,
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86die Klage abzuweisen.
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88Sie hat sich darauf berufen, daß es sich bei den angegriffenen Textpassagen nicht um Werbung handele und daß es ihr beim Vertrieb der Broschüren an ei-ner Wettbewerbsförderungsabsicht fehle. Die nament-liche Nennung von Präparaten bewege sich im Rahmen einer sachgerechten und sachbezogenen Aufklärung. Ihr Verbot verstoße gegen Art. 5 GG, weil andern-falls auch eine seriöse Berichterstattung über medizinisch-pharmazeutische Fragen praktisch unmög-lich gemacht werde. Der Antrag zu I c) sei jeden-falls hinsichtlich der S. 47 der betreffenden Bro-schüre unbegründet, weil dort kein Präparat nament-lich genannt werde.
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90Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Juni 1991, auf das wegen des Inhalts Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am 26. Juni 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 1991 Berufung eingelegt und diese mit einem am 15. Oktober 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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92Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht erneut geltend, sowohl von ihrer Seite als auch seitens der Autoren und des Verlages fehle es an einer Wettbewerbsab-sicht. Hierzu trägt sie u.a. vor, den Autoren seien von keiner Seite Vorgaben oder Anweisungen zu Anla-ge, Ausgestaltung und/oder inhaltlicher Fassung der Broschüren erteilt worden. Intention der Taschenbü-cher sei eine sachgerechte Patientenaufklärung. Die Schriften sollten in Apotheken zur Unterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung und Infor-mation herangezogen werden können. Das Nennen von Produktnamen in populärwissenschaftlichen Patien-tenratgebern oder anderen Publikationen sei üblich. Das angefochtene Urteil verkenne die Tragweite des Grund- und Menschenrechts der Meinungsäußerungs-freiheit und verstoße gegen Art. 5 GG.
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94Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Oktober 1991 und die Schriftsätze vom 14. Fe-bruar und 7. Mai 1992 ergänzend Bezug genommen.
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96Die Beklagte beantragt,
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99unter Abänderung des Urteils der 31. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln vom 13. Juni 1991 - 31 O 526/90 - die Klage abzuweisen;
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102hilfsweise, ihr im Falle der Zurückweisung der Berufung eine Aufbrauchsfrist von 8 - 12 Mona-ten für die Taschenbücher "Schlafstörungen und Arzneimittel" sowie "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" zu gewähren.
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104Der Kläger beantragt,
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107die Berufung der Beklagten mit den aus dem Te-nor dieses Urteils ersichtlichen Maßgaben zum Klageantrag zurückzuweisen.
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109Auch der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Verteidigung des angefochtenen Urteils. Er hebt hervor, die in Rede stehenden Broschüren förderten nicht nur den Wettbewerb der Pharmahersteller, deren Produkte namentlich aufgeführt seien, sondern auch den der Apotheker sowie den der Beklagten selbst, die ihre Schriften über Apotheken vertreibe. Ein Unterlas-sungsgebot mit dem beantragten Inhalt verstoße auch nicht gegen Art. 5 GG, da das Wettbewerbsrecht das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG begrenze.
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111Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderung vom 9. Dezember 1991 und die Schriftsätze vom 16. März und 26. Mai 1992 ergän-zend Bezug genommen.
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113E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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115Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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117Das Klagebegehren ist nach Maßgabe der Anträge, die der Kläger zuletzt - hinsichtlich der Verurteilung zu b) des vorstehenden Tenors sinngemäß gestellt hat, gerechtfertigt.
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119a)
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121Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, den Vertrieb des Taschenbuchs "Schlafstörungen und Arz-neimittel" mit der Ankündigung von Arzneimitteln in der konkret beanstandeten Form zu unterlassen. Das Inverkehrbringen der Broschüre mit Angabe der Präparate unter der Produktbezeichnung des Herstel-lers, wie sie sich auf den S. 58 - 60 der Veröf-fentlichung findet, verstößt gegen § 1 UWG, weil es sich um verdeckte Werbung für die aufgeführten Heilmittel handelt.
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123Mit dem Vertrieb der Schrift "Schlafstörungen und Arzneimittel" in der konkreten Form tritt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf.
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125Der Vertrieb der Broschüren mit der auf den S. 58, 59 und 60 vorgenommenen Ankündigung von Arzneimitteln unter der Produktbezeichnung des Her-stellers ist objektiv geeignet, den Wettbewerb der Produzenten der benannten Präparate zu Lasten der Hersteller von Arzneimitteln mit gleicher und/oder ähnlicher Zusammensetzung und Wirkungsweise zu be-günstigen. Patienten, die ein Präparat zur Behand-lung von Schlaflosigkeit verwenden wollen und sich anhand der Broschüre Aufklärung über ihre Beschwer-den und die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu verschaffen wünschen, werden - vor allem wenn sie bislang keine Erfahrung mit Schlafmitteln haben - erfahrungsgemäß geneigt sein, die in der Aufstel-lung genannten Präparate zu verlangen oder, soweit es sich um verschreibungspflichtige Mittel handelt, diese im Gespräch mit dem Arzt zu erbitten.
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127Die Beklagte handelt auch in Wettbewerbsförderungs-absicht. Dies ergibt sich aus den besonderen Um-ständen des Falles.
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129Maßgeblich für das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht ist, ob beabsichtigt ist, den Wettbewerb des einen zum Nachteil eines oder mehrerer anderer zu fördern, wobei es genügt, daß diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktritt. Im Streitfall mag es ein Ziel der Beklagten sein, durch den Vertrieb der Broschüre die Patientenaufklärung durch Apotheker zu un-terstützen. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß hier a u c h der Wettbewerb der betroffenen Pharmaunternehmen gefördert werden soll. Daß auch eine derartige wettbewerbliche Absicht verfolgt wird, ist dem Umstand zu entnehmen, daß die bean-standeten Textteile pharmazeutische Produkte mit ihren Handelsnamen benennen, obwohl dies nach Charakter und Zielrichtung des Werkes, in dem sie enthalten sind, weder geboten noch sinnvoll ist. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
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131Zielrichtung und Leitgedanke der Schrift kommen in ihrem Vorwort zum Ausdruck. Als Ziel ist ausdrück-lich angegeben, "einen Ratgeber zu erstellen, der ... hilft, das Krankheitsbild besser zu verstehen." Zu diesem Zweck sollen Grundkenntnisse über den normalen Schlafablauf vermittelt und Ursachen von Schlafstörungen besprochen werden. Zu dem gleichen Zweck sollen den Lesern Tips vermittelt werden, wie sie besser schlafen können und wie sich Schlafstö-rungen behandeln lassen. An dieser Zielrichtung sind die beanstandeten Passagen zu messen.
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133Die S. 58, 59 und 60 der Broschüre enthalten die Überschrift "Schlafmittel-Auswahl" und präsentieren eine Zusammenstellung von Schlafmitteln unter dem jeweiligen Produktnamen des Herstellers. Aus wel-chem Grunde dies nach dem Zweck der Broschüre gebo-ten oder auch nur sinnvoll sein soll, ist nicht er-sichtlich. Nachdem zuvor aufgezeigt worden ist, daß es Schlafmittel auf pflanzlicher Basis, schlafför-dernde bzw. beruhigende Teemischungen, verschrei-bungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Schlafmittel mit ihren jeweiligen Wirkstoffen gibt, ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde eine An-einanderreihung der Handelsnamen von medizinischen Präparaten dem Aufklärungszweck des Buches dien-lich sein könnte. Der der "Schlafmittel-Auswahl" vorangehende Text ist für einen medizinischen und pharmazeutischen Laien ohne weiteres aus sich her-aus verständlich. Er wird durch die nachfolgende Zusammenstellung von Produkten weder anschaulicher noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grunde die Aufzählung einzelner Präparate helfen könnte, "das Krankheitsbild und die Behandlungsmöglichkeiten besser zu verstehen" (Zitat aus dem Vorwort).
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135Nach dem im Vorwort ausgesprochenen Anliegen der Broschüre hätte es genügt, wenn auf die weiterge-henden Ratschläge des Arztes und des Apothekers verwiesen worden wäre. Die Zusammenstellung einer - gemessen an der Vielzahl im Handel erhältlicher Produkte - sehr begrenzten "Auswahl" von Mitteln kommt angesichts der vorherigen Aufklärung über Schlafstörungen durch drei Fachleute einer Empfeh-lung gegenüber den pharmazeutischen und medizini-schen Laien, an die sich das Buch richtet, gleich. Daran vermögen auch der nachgeschobene Hinweis, die vorgenommene Auswahl enthalte keine Bewertung, und der im Vorwort erteilte Rat, die Schrift könne den Gang zum Arzt nicht ersetzen, nichts zu ändern.
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137Auf die vorbeschriebene Weise bekommen die hier in Rede stehenden Passagen inhaltlich den Charakter von Werbung, die zwar nicht das primäre Ziel des Werkes sein mag, deren Gewicht aber jedenfalls nicht so gering veranschlagt werden kann, daß sie hinter dem aufklärenden und beratenden Anliegen der Broschüre völlig zurücktritt.
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139Die vorstehend dargelegten Umstände, die der Bro-schüre den Charakter von Werbung verleihen, waren und sind auch der Beklagten erkennbar. Unter diesen Umständen bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, daß die Beklagte beim Vertrieb des Werkes mit Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten der Un-ternehmer handelt, deren Produktnamen genannt sind.
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141Soweit die Beklagte sich im Zusammenhang mit der - nach ihrer Darstellung fehlenden - Wettbewerbs-förderungsabsicht auf das Zeugnis der Autoren bei-der Schriften berufen hat, hat der Senat keine Ver-anlassung gesehen, dem nachzugehen, denn es fehlt hierzu an erheblichem Sachvortrag. Die Beklagte hat zunächst die Verfasser der Broschüren dafür be-nannt, daß es ihnen, den Verlegern und der Beklag-ten, an der Wettbewerbsförderungsabsicht fehle. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß es maßgeblich auf die Wettbewerbsabsicht der Beklagten beim Vertrieb ankomme und dieses subjektive Tatbestandsmerkmal bzw. dessen Nichtvorliegen keinem primären Zeugen-beweis durch Dritte zugänglich sei, hat die Beklag-te ihr Vorbringen ergänzt. Sie behauptet nunmehr unter Beweisantritt, die Autoren hätten unabhängig von Weisungen und Anregungen durch sie, die Beklag-te, die Verlegerin oder Dritte von sich aus die Produktnamen bestimmter Präparate angeführt. Damit stellt sie eine Indiztatsache unter Beweis, auf die es nicht ankommt und deren Richtigkeit deswegen unterstellt werden kann. Sie läßt nämlich nicht den Schluß zu, die Beklagte handele beim Vertrieb der Schriften entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht in Wettbewerbsabsicht. Diese ergibt sich, wie oben dargelegt, daraus, daß die Beklagte die Taschenbücher in Kenntnis der Umstände vertreibt, die dieser den Charakter von Produktwerbung ver-leihen. Für die Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten als Vertreiberin ist maßgeblich, welche Vorstellung sie selbst beim Absatz der Broschüren hat. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Autoren beim Entwurf die Produktnamen aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung interessier-ter Dritter angeführt haben. Auch wenn die Beklagte selbst seinerzeit nicht auf die Autoren eingewirkt hat, spricht dies angesichts der oben dargelegten Umstände nicht gegen die Annahme, daß sie beim Vertrieb der Taschenbücher auch in der Absicht han-delt, die Produzenten der namentlich genannten Prä-parate zu begünstigen.
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143Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen han-delt die Beklagte beim Vertrieb der Schriften aber auch in der Absicht, den eigenen sowie den Wettbewerb der Apotheker, die die Broschüren weiterverkaufen, zu fördern. Daß die Angabe von Produktbezeichnungen in einer Informationsbroschüre für Patienten objektiv geeignet ist, den Vertrieb der betreffenden Arzneimittel zu begünstigen, ent-spricht, wie oben ausgeführt, der Lebenserfahrung. Das namentliche Nennen von Präparaten ist deswegen auch geeignet, den Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker zu fördern. Da die Broschüren ausnahmslos über Apotheken vertrieben werden, sind die Apothe-ker Erstabnehmer der Beklagten. Davon, daß diesen als Verkäufern von Arzneimitteln verkaufsfördernde Maßnahmen entgegenkommen, kann ausgegangen werden. Die werbewirksame Angabe von Produktnamen in den Broschüren ist deswegen zugleich geeignet, den eigenen Wettbewerb der Beklagten beim Absatz der Taschenbücher zu begünstigen. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände die Schriften vertreibt, läßt auch dies für sich den Schluß auf ein Handeln in Wettbewerbsabsicht zu.
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145Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, daß der Vertrieb des Taschenbuchs wegen der mit dem Antrag zu a) angegriffenen Passagen mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist. Unlauter und damit wettbewerbswidrig ist es nämlich, eine Werbemaßnahme so zu verdecken, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist, insbesondere eine Werbemaßnahme als eine objektive Unterrichtung durch eine unabhängige, sachkundige Person oder Stelle erscheinen zu las-sen (vgl. Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Rn. 27 zu § 1 UWG m.w.N.). In der Praxis treten derartige Fälle vielfach bei der mangelnden Trennung von Werbung und Text in Zeitungen und Zeitschriften auf. Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten, die in Wirklichkeit den Zweck verfolgen, bestimmte Produkte heraus-zustellen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang stets streng zwischen verborgener Werbung und zu-lässiger Information des Lesers zu trennen. Veröf-fentlichungen, von denen eine positive Werbewirkung für die betroffenen Unternehmen ausgeht, sind stets solange unbedenklich, als die sachliche Information der Leser im Vordergrund steht, die Werbewirkung also lediglich als eine in Kauf zu nehmende Neben-folge erscheint (vgl. Fuchs, GRUR 1987, 736; OLG Düsseldorf, WRP 1986, 556, 558). Die Grenze der Unzulässigkeit ist hingegen überschritten, wenn und soweit der einseitigen Wahrung von Sonderinteressen gedient wird. Als wesentliches Kriterium hierfür wird die Beschränkung der Berichterstattung auf ein einzelnes Unternehmen oder die namentliche Nennung eines solchen oder eines bestimmten Produktes ange-sehen (vgl. Fuchs a.a.O., S. 740; OLG Hamburg WRP 1983, 183, 185). Das letztgenannte Kriterium ist hier erfüllt.
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147Wie bereits ausgeführt, enthält die auf den S. 58 - 60 des Taschenbuches vorgenommene "Auswahl" von Schlafmitteln einzelne Produktnamen, ohne daß dies durch den Aufklärungszweck der Broschüre ver-anlaßt ist. Daß es sich deswegen und wegen der emp-fehlenden Tendenz um Werbung handelt, ist ebenfalls bereits dargelegt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, daß Text und werbliche Aussage miteinander verbunden sind und insgesamt als Ratschläge sachkundiger Dritter er-scheinen.
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149Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg die na-mentliche Nennung von Arzneimittelpräparaten in an-deren populärwissenschaftlichen Werken entgegenhal-ten. Abgesehen davon, daß die dortigen Äußerungen zum Teil sehr kritisch, negativ und vielfach sogar vernichtend ausfallen (siehe insbesondere das Werk "Bittere Pillen"), vermag ein in einigen der vorge-legten Büchern möglicherweise festzustellender Ver-stoß gegen § 1 UWG nicht zu rechtfertigen, daß im Streitfall in gleicher - wettbewerbswidriger - Wei-se verfahren wird.
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151Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt schließ-lich auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf Art. 5 GG. Soweit Veröffentlichungen - auch - zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgen, müssen die hieran Beteiligten ihr Verhalten an den Maßstäben des Wettbewerbsrechts ausrichten. Die in diesem Bereich geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen schränken die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG in zulässiger Weise gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ein. Die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sind zwar ihrerseits im Lichte der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG anzuwenden und auszulegen. Dem entspricht aber eine Abwägung, die darauf abstellt, ob allein Meinungsäußerung und Information Ziel-richtung der journalistischen oder literarischen Äußerung sind oder ob durch nicht veranlaßte werbewirksame Hinweise zielgerichtet in den indi-viduellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Unternehmen eingegriffen wird, wie es im Streitfall geschieht.
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153Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, es könne nicht Aufgabe eines Wettbewerbsgerichts sein, einem Autor, Verlag oder Vertreiber eines solchen Taschenbuches vorzuschreiben, wie er eine vollständige und noch bessere Fachinformation für den Verbraucher anlegen sollte. Es widerspreche Art. 5 Abs. 1 GG, wenn sich ein Wettbewerbsgericht die Kompetenz beimesse zu beurteilen, ob eine Benennung von Produktnamen vom Sinn und Zweck des Inhalts eines Taschenbuches geboten oder sinnvoll sei oder nicht. Damit verkennt die Beklagte die tragenden Gründe der in den Verfügungsverfahren ergangenen Senatsentscheidungen. In ihnen ist nicht vorgeschrieben worden, wie eine Fachinformation für den Verbraucher anzulegen sei. Zu beantworten war vielmehr die Frage, ob es sich bei den in den Bro-schüren enthaltenen namentlichen Produktangaben um verdeckte Werbung und damit um einen wettbewerbs-widrigen Tatbestand im Sinne des § 1 UWG handelt. Hierfür kommt es ganz wesentlich darauf an, ob ein Heilmittel in einem Bericht ohne sachlichen Anlaß Erwähnung findet (vgl. BGH GRUR 1990, 373, 375 "Schönheits-Chirurgie"). In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, daß es sich um Wirtschaftswerbung handelt, die an den Grundsätzen des § 1 UWG zu mes-sen ist.
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155b)
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157aa)
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159Der Vertrieb der Broschüre "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" mit den im Antrag zu d) aa) be-anstandeten Passagen, die die Angaben der Produkt-bezeichnungen bestimmter Schilddrüsenpräparate ent-halten, verstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG und war des-wegen nach § 1 UWG zu untersagen.
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161Darüber, daß die namentlich benannten Arzneimittel verschreibungspflichtig sind, besteht unter den Parteien kein Streit. Zutreffend hat das Landge-richt angenommen, daß es sich bei den beanstandeten Angaben um Werbung im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG handelt. Unter Werbung im Sinne des Heilmittelwer-begesetzes ist jede auf Förderung des Absatzes zie-lende Ankündigung zu verstehen (vgl. Erbs-Kohlhaas-Pelchen, Anm. 1 zu § 1 HWG).
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163Daß die namentliche Nennung der Präparate objektiv den Absatz der Produkte fördern kann, ist bereits im Hinblick auf den Antrag zu a) ausgeführt worden. Der durch die Broschüre informierte Patient wird sich - nicht zuletzt im Gespräch mit dem behandeln-den Arzt - gerade dieser Präparate erinnern, sie zur Sprache bringen und/oder nach entsprechender Rezeptur fragen.
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165Auch die subjektive Seite ist erfüllt. Insoweit kommt es für die Frage der Werbung in Zusammenhang mit populärwissenschaftlicher Literatur darauf an, ob auch ein wirtschaftlicher Zweck mit der Dar-legung verbunden ist. Dieser braucht keineswegs zu überwiegen, vielmehr genügt es, wenn im Text Hinweise auf bestimmte sachlich dem Heilmittelwer-begesetz unterliegende Mittel enthalten sind (Erbs-Kohlhaas-Pelchen, Anm. 1 a zu § 1 HWG). Hinreichen-der Anhaltspunkt ist mithin auch hier die Angabe der Produktnamen, die nach dem Aufklärungszweck, der ausweislich des Vorworts auch mit der Broschüre über Schilddrüsenkrankheiten verfolgt wird, nicht geboten ist. Die Angabe der Produktnamen erscheint teilweise vielmehr völlig unvermittelt und geradezu willkürlich. So erfolgt auf S. 28 im Anschluß an Ausführungen dazu, ob sich jodhaltige Desinfek-tionsmittel und ähnliches auf eine mit Arzneimit-teln gut eingestellte Überfunktion der Schilddrüse auswirken, überraschend und aus dem Zusammenhang gerissen ein "Hinweis zur Einnahme von Schilddrü-sen-Hemmstoffen". Dieser wird sodann zum Anlaß genommen, bestimmte Stoffe unter ihren Handelsnamen ausdrücklich zu benennen. Gänzlich unerfindlich ist schließlich, aus welchem Grunde auf den S. 55 und 74 unter der jeweiligen Überschrift "Hinweise zur Einnahme von Schilddrüsenhormonen" bestimmte Arz-neimittel unter ihren Handelsnamen angegeben sind. Wenn die Autoren in ihrer eidesstattlichen Versi-cherung im voraufgegangenen Verfügungsverfahren be-tont haben, die Arzneimittel seien "aus Gründen der bei Schilddrüsenpatienten häufig schlechten Thera-pietreue" genannt, es habe sichergestellt werden sollen, daß der Patient seine Arzneimittel regelmä-ßig und zum richtigen Zeitpunkt einnehme, so ist dies nicht nachvollziehbar. Wieso eine gegenüber den Patienten ausgesprochene Ermahnung, verordnete Medikamente regelmäßig zu nehmen, um den Therapie-erfolg sicherzustellen, den Hinweis auf Handelsna-men erfordern soll, ist unerfindlich.
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167In dem damit festzustellenden Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG liegt zugleich eine Zuwiderhandlung gegen § 1 UWG. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG ist zwar nicht wettbewerbsbezogen. Wettbewerbshand-lungen, die ihr zuwiderlaufen, sind jedoch, da die Bestimmung dem Schutze der Volksgesundheit dient, wettbewerbswidrig. Daß auch hier zu Wettbewerbs-zwecken gehandelt wird, ergibt sich aus den zum An-trag zu a) genannten Gründen. Auch bei der Broschü-re "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" hat nämlich die Produktnennung, die nach Sinn und Zweck der Broschüre nicht erforderlich war, Werbungscha-rakter, wie oben im einzelnen ausgeführt.
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169bb)
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171Das Landgericht hat es der Beklagten auch zu Recht untersagt, die Broschüre "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" zu vertreiben, soweit in ihr Arz-neimittel, die sich auf die Indikation von Schild-drüsenerkrankungen beziehen, unter der Produktbe-zeichnung ihrer Hersteller angekündigt sind. Soweit die Beklagte im Hinblick auf diesen Antrag pro-zessuale Bedenken erhoben hat, hat der Kläger dem jedenfalls durch das Zusammenfassen der ursprüngli-chen Anträge zu b) und d) hinreichend Rechnung ge-tragen.
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173In der Sache ist zunächst aus den oben angeführten Gründen davon auszugehen, daß es sich bei dem Benennen von Präparaten unter Angabe der Produktbe-zeichnungen des jeweiligen Herstellers um Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes handelt. Aus diesem Grunde liegt dem Vertrieb der beanstandeten Schrift ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 HWG in Ver-bindung mit der hierzu verkündeten Anlage. Letztere führt unter Punkt A. 3. "Krankheiten des Stoffwech-sels und der inneren Sekretion", mithin Erkrankun-gen, die die Abgabe von Hormonen von den endokrinen Drüsen, zu denen auch die Schilddrüse gehört, in die Blutbahn betreffen (vgl. Doepner, Rn. 57 zu § 12 HWG), ausdrücklich als Krankheiten auf, auf die sich Werbung gemäß § 12 HWG nicht beziehen darf.
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175Auch insoweit handelt es sich wiederum zugleich um einen Verstoß gegen § 1 UWG. Es liegt nämlich eine Wettbewerbshandlung vor, die einer Bestimmung zuwiderläuft, die dem Schutze der Volksgesundheit dient.
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177c)
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179Auch hinsichtlich des Antrags zu c) ist das durch das Landgericht ausgesprochene Verbot nicht zu be-anstanden.
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181Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen zu-nächst keine Bedenken hinsichtlich der Antragsfas-sung. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, auf der im Antrag eingeblendeten S. 47 der Broschüre sei kein Arzneimittel mit der Produktbezeichnung des Herstellers benannt, verkennt sie, daß der Kläger zutreffend die konkrete Verletzungsform zu Inhalt seines Antrags gemacht hat. Zum Verständnis der Zusammenhänge ist die fragliche Seite der Bro-schüre von Bedeutung: Der Kläger will die Anleitung zur Selbstmedikation mit einzelnen Arzneimitteln unterbunden wissen. Insoweit steht der Text auf den S. 47 und 48 in unmittelbarem Sachzusammenhang. Auf S. 47 ist ausgeführt, unter welchen Umständen bestimmte Wirkstoffe zur Behandlung geeignet und wie die aus derartigen Stoffen zusammengesetzten Schlafmittel zu verabreichen sind. Auf S. 48 sind dann einzelne Kombinationspräparate namentlich ge-nannt. In den Zusammenhang der vom Kläger beanstan-deten Anleitung zur Selbstmedikation gehört gerade auch der Text auf S. 47, in dem es heißt:
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184"In Situationen, in denen klar ist, daß man nur vorübergehend schlecht schläft, aber am nächsten Morgen ausgeruht sein muß, ist gegen die Einnahme einer Tablette vor dem Schlafen-gehen nichts einzuwenden..."
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186Mit ihrer Argumentation, auf S. 47 werde kein einziges Arzneimittel unter der Produktbezeichnung seines Herstellers genannt, reißt die Beklagte die-se Textzusammenhänge auseinander.
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188In der Sache ergibt sich der geltend gemachte Un-terlassungsanspruch aus §§ 11 Nr. 10 HWG, 1 UWG.
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190Die gerügte Benennung bestimmter Präparate stellt eine Arzneimittelwerbung dar. Auch hier ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Angabe von Produktnamen zur Information des Lesers im Sinne des Vorworts der Broschüre beiträgt. Die in Rede stehenden Passagen befassen sich mit bestimmten Wirkstoffen und ihren Eigenschaften. Hieraus sollen die Leser Aufschlüsse darüber entnehmen können, welche Arten von Antihistaminika in ihrer jeweili-gen Situation geeignet sind. Inwieweit die konkrete Angabe bestimmter Produkte unter ihren Handelsnamen die Aufklärung über die Wirkungsweise der genann-ten Stoffe fördert könnte, ist nicht ersichtlich. Vollends unerfindlich ist, warum die Produktangaben durch Aufnahme in den fettgedruckten Teil des Textes zusätzlich hervorgehoben sind. Unklar ist schließlich auch, aus welchem Grunde fünf Kombina-tionspräparate der besprochenen Gruppe namentlich genannt sind, wenn es - wie im Text angesprochen - eine Vielzahl derartiger Mittel gibt. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Bedenken, auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen verdeckter Wer-bung zu bejahen.
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192Die beanstandeten Seiten der Broschüre, mit denen außerhalb der Fachkreise geworben wird, enthalten auch eine Anleitung, Schlafstörungen selbst zu erkennen und mit den namentlich angegebenen Arz-neimitteln selbst zu behandeln (§ 11 Nr. 10 HWG). Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Landgericht zutreffend herangezogenen Vorwort, sondern auch aus einigen Textstellen. Der Patient soll zunächst selbst diagnostizieren, ob es sich um ein vorüber-gehendes schlechtes Schlafen handelt (S. 47 der Broschüre). Sodann werden ihm Kriterien an die Hand gegeben, anhand deren er selbst Medikamente zur Therapie gegen die Schlaflosigkeit auswählen kann. Dies ergibt sich u.a. aus der oben bereits im Wort-laut zitierten Textstelle. Der Hinweis auf S. 48, daß der Leser dann, wenn er andere Arzneimittel einnimmt, in der Apotheke nachfragen solle, ob er das entsprechende Schlafmittel bedenkenlos nehmen könne, muß beim Patienten den Eindruck erzeugen, er könne, sofern er nicht andere Arzneimittel gleich-zeitig einnehme, selbst darüber befinden, ob er sich der namentlich genannten Schlafmittel bedienen könne und solle.
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194Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 11 Nr. 10 HWG stellt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG dar. Insoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen zum Antrag zu b) Bezug genommen werden.
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196Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die ursprünglichen Anträge zu b) und d) zusammengefaßt hat, lag hierin keine teil-weise Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Anträge lediglich den prozessualen Erfordernissen besser angepaßt, ohne sie inhaltlich zu beschränken.
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198Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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200Der Senat hat keine Bedenken gesehen, der Beklagten eine Aufbrauchsfrist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Eine solche Frist kann nach allgemein vertretener Auffassung gewährt werden, sofern ein entsprechendes Interesse des Schuldners besteht (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-sprüche, 5. Aufl., Kapitel 57, Rn. 19). Die Beklag-te hat im einzelnen vorgetragen, daß sie noch über erhebliche Vorräte der beiden angegriffenen Bro-schüren verfügt und welcher Schaden ihr durch eine vollständige Vernichtung sämtlicher Exemplare ent-stünde. Auch bei Berücksichtigung der durch § 1 UWG und die oben angeführten Bestimmungen des Heilmit-telwerbegesetzes geschützten Verbraucher- und Pa-tienteninteressen erschien es deswegen gerechtfer-tigt, eine Aufbrauchsfrist von etwa 2 1/2 Monaten zu gewähren.
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202Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO und entspricht dem Unterliegen der Be-klagten im Rechtsstreit.
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204Für die von der Beklagten angeregte Zulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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206Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 DM
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208Wegen der Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 9. Juni 1992 in der Beschwerdesache gleichen Rubrums (6 W 20/92) Bezug genommen.
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