Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 WF 49/92
Tenor
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G r ü n d e :
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Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Der Beklag-te hat lediglich fristwahrend Berufung eingelegt, dies dem erstinstanzlichen Anwalt der Klägerin mitgeteilt und zugleich darum gebeten, zunächst keinen Anwalt für die Berufungsinstanz zu stel-len. Danach waren auf seiten der Klägerin keine durch die bloße Berufungeinlegung erwachsenden ko-stenauslösenden Maßnahmen nötig. Eine Gebühr nach §§ 52, 32 BRAGO ist deshalb nicht erstattungs-fähig.
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Bei dieser Sachlage muß die Anschlußerinnerung des Beklagten Erfolg haben. Eines wiederum kostenaus-lösenden Kostenantrags nach § 515 Abs. 3 ZPO be-durfte es nicht. Es erscheint für die Partei sinn-los, einen Kostenantrag zu stellen, wenn zu seinen Lasten keine Kosten entstanden und auch nicht zu befürchten ist, daß durch einen anderweitig ge-stellten Antrag, ihm Kosten erwachsen. Auch wegen des Antrags, den Beklagten des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären (§ 115 Abs. 3 ZPO), kann die Klägerin keine Kostenerstattung verlangen. Dieser Antrag ist ersichtlich ledig-lich gestellt worden, um Kosten auszulösen. Eine vernünftige Partei hätte ihn in Ansehung aller Um-stände nicht gestellt. Nach allem kann die Kläge-rin keine Kostenerstattung verlangen (so im Ergeb-nis auch OLG Köln MDR 1980, 940, 941).
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Die Kosten des Erinnerungsverfahrens beider In-stanzen fallen insgesamt der Klägerin zur Last (§ 91, 97 ZPO).
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Gegenstandswert für beide Instanzen: 491,00 DM.
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