Teilurteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 156/84
Tenor
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T a t b e s t a n d :
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Der Kläger, der dieses Verfahren als Alleinerbe seines am 17. September 1985 verstorbenen Vaters fortsetzt, ist Eigentümer des unter Denkmalschutz stehenden Schloßes X. bei , das im 18. Jahrhundert teilweise auf älteren Fundamenten von dem Baumeister L. in der E. erbaut worden ist. Es besteht aus dem Herrenhaus, einer Schloßka-pelle der Vorburg und dem Turmbau.
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Die Beklagte betreibt im -Gebiet Braunkohlen-tagebau, dessen Durchführung zunächst eine Grund-wasserabsenkung erfordert, die von der Beklagten mit annähernd 400 m geplant ist. In diesem Absen-kungsbereich liegt auch das Schloß des Klägers. In dessen Nähe begannen die Maßnahmen zur Absenkung des Grundwassers im Jahre 1953, als die Versor-gungsbrunnen M 44 und M 45 zunächst im Juli/August für Stunden leer gepumpt und dann vom 10. Dezem-ber 1953 an dauernd betrieben wurden. Im großen Umfang ist das Grundwasser im Bereich des Schlosses daran anschließend gesenkt worden, als im März 1957 die Brunnengalerie in Betrieb genommen wurde. Der für 1904 mit 81,5 m NN und für 1953 im Mittel mit etwa 79,5 m NN festgestellte Grundwasserspiegel sank in der Nähe des Schlosses bis 1957 um etwa 4 m, später bis 1968 um mindestens 90 m. In den letzten 3 Jahrzehnten traten am Schloß des Klägers in erheblichem Umfang Schäden auf, ins-besondere Risse im Mauerwerk, die die Standfestig-keit des Gebäudes gefährden und schließlich Anlaß zur Räumung des Herrenhauses gaben. Der Kläger und sein verstorbener Vater haben im Verlaufe der Zeit erhebliche Sicherungsmaßnahmen, unter anderem durch den Einbau von Zugankern vornehmen lassen. Einen geringen Teil der außerdem vorgenommenen Reparatu-ren und Renovierungsmaßnahmen hat der Kläger mit 19.418,55 DM beziffert.
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Mit der Klage verlangt er Ersatz der bisherigen Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die zur Beseitigung der bisher ermittelten, durch den Bergbau verursachten Schäden erforderli-chen Aufwendungen nebst eines entstehenden Minder-wertes zu ersetzen. Schließlich soll auch festge-stellt werden, daß die Beklagte für künftige Schä-den einzustehen hat, die infolge ihrer Grundwas-serabsenkung am Schloß des Klägers noch auftreten werden.
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Der Kläger hat unter anderem behauptet:
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Das Schloß habe 200 Jahre keine substanziellen Schäden erlitten. Sein baulicher Zustand sei her-vorragend gewesen. 1934 sei lediglich eine Zentral-heizung installiert und 1939 eine Deckensicherung eingebaut worden. Erst seit 1954 seien Schäden in Form von Rissen und Rohrbrüchen aufgetreten, die in der Folgezeit ein erhebliches Ausmaß angenommen hätten. Diese Schäden seien auf die Grundwasser-absenkungen der Beklagten zurückzuführen. Denn da-durch sei die Bindung der Schluffschicht unter dem Schloß zum Grundwasser abgerissen. Die hierdurch verursachten Schrumpfungen des Untergrundes hätten zu Setzungen des Gebäudes geführt, die wegen der nicht einheitlichen Mächtigkeit dieser Schluff-schichten unterschiedliche Ausmaße angenommen hät-ten. Weiterhin sei in Betracht zu ziehen, daß diese Entwicklungen durch Schollenbewegungen entlang vor-gegebener Verwerfungen oder durch zusammenbrechende Tonlinsen als Folge der Grundwasserabsenkung ver-ursacht worden seien. Infolge der Setzungen seien auch häufig sogenannte "Knallgeräusche" aufgetre-ten, die mit dem Reißen der Mauern einhergegangen seien. Andere Ursachen für die aufgetretenen Schä-den seien nicht in Betracht zu ziehen. Die teil-weise Gründung des Schlosses auf überkommene Funda-mente hätte allenfalls kurz nach seiner Errichtung zu Setzungserscheinigungen führen können. Da das Schloß 200 Jahre lang keinerlei Verfall gezeigt habe, könnten die jetzt aufgetretenen Schäden nicht auf sein Alter zurückgeführt werden. Es sei durch einen berühmten Baumeister konstruiert worden und weise keine statischen Mängel auf. Es sei auch im-mer ordnungsgemäß unterhalten worden. Erdbeben hät-ten als Schadensursache schon deshalb auszuschei-den, weil in der hier maßgeblichen Zeit keine Beben so stark gewesen seien, daß sie die festgestellten Schäden hätten verursachen können. Auch der Flugbe-trieb vom Flugplatz scheide als Schaden-sursache aus, zumal Überschallflüge bei der Bundes-wehr erst seit 1960 und auch nur in Höhen ab 9000 m erlaubt gewesen seien. Die Druckwellen aus dieser Höhe könnten nicht zu Schäden führen, wie sie am Schloß aufgetreten seien. Dessen Beschädigung durch Kriegseinwirkungen sei nur gering gewesen. Frühere Grundwasserabsenkungen hätten die Bindung zwischen Schluffschicht und Grundwasserspiegel nicht abrei-ßen lassen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen
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a) an ihn 19.418,55 DM nebst 9 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,
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b) ihm allen durch ihren Bergbau über den zu Ziffer 1 a) genannten Betrag hinaus an dem Schloß X. entstandenen, der Höhe nach durch einen vom Gericht zu bestel-lenden Sachverständigen festzusetzenden Schaden und Minderwert zu ersetzen,
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2. festzustellen, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, ihm sämtliche aus Anlaß der Grundwasserabsenkung im becken künftig am Schloß X. entstehenden Schäden zu ersetzen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat bestritten, daß das Schloß bis zur Grund-wasserabsenkung keine nennenswerten Schäden gehabt habe und sein baulicher Zustand hervorragend ge-wesen sei. Die festgestellten Schäden seien nicht auf bergbauliche Maßnahmen zurückzuführen. Die Grundwasserabsenkung habe im übrigen erst im März 1957 mit der Inbetriebnahme der Brunnengallerie einen nennenswerten Umfang angenommen. Eine solche Grundwasserabsenkung könne auch nur ausnahmsweise eine ungleichmäßige Bodensenkung verursachen, wenn entweder eine wasserdicht ausgebildete tektonische Störung in Form einer mehr oder weniger den Boden durchkreuzenden Verwerfung vorhanden sei oder aber die Fundamente des Schlosses in unterschiedlich zu-sammengesetzte oder unterschiedlich mächtige Böden aus schluffiger Substanz gelegt worden seien, denen erstmals durch die Grundwasserabsenkung das Grund-wasser entzogen werde. Beide Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Im Bereich des Schlosses seien keine tektonischen Störungen in Form von Verwerfun-gen vorhanden. Auch sei der Grundwasserspiegel be-reits vor Beginn der bergmännischen Grundwasserab-senkung in die sich unter der Schluffschicht befin-dliche Kiessandterasse abgesunken. Die Schäden am Schloß seien daher auf andere Ursachen zurückzufüh-ren. Hierfür seien die Grundwasserabsenkungen durch Meliorationsmaßnahmen seit Beginn des Jahrhunderts, Alterserscheinungen, konstruktiv bedingte Mängel, fehlende Unterhaltungsmaßnahmen, Erdbeben, Düsenjä-gerschallwellen und Veränderungen der Statik durch Baumaßnahmen in Betracht zu ziehen. Aus den vom Kläger erwähnten "Knallgeräuschen" könnten keine Schlüsse hergeleitet werden. Diese hätten mit et-waigen Setzungen des Schlosses durch eine Grundwas-serabsenkung nichts zu tun. Ähnliche Schäden wie am Schloß des Klägers seien auch bei anderen Gebäuden festzustellen, die sich nicht im Gebiet der Grund-wasserabsenkung befinden. Soweit die Schlösser in diesem Gebiet Schäden erlitten hätten, sei dies auf andere Ursachen zurückzuführen.
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Das Landgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 12.07.1968 und 24.06.1975 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten des Prof. Dr. W. vom 01. August 1972, dessen Ergänzungsgutachten vom Fe-bruar 1973 nebst den Teilbereichsgutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 03. Oktober 1979, Dres. H. und P. vom 15. Juli 1979 sowie Prof. Dr. He. vom 16. Januar 1980 und ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 1984 verwiesen.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:
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Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadens-ersatzanspruch zu. Diese hafte zwar grundsätzlich gem. § 148 ABG für alle Schäden, die durch die Grundwasserabsenkung seit 1953 verursacht worden seien, der Kläger habe aber nicht den ihm obliegen-den Beweis erbracht, daß die an seinem Schloß auf-getretenen Schäden durch diese Maßnahmen entstanden seien. Auf eine Schadensvermutung könne sich der Kläger nicht berufen, weil § 120 BBergG nur auf solche Schäden anwendbar sei, die nach dem Inkraft-treten des Gesetzes am 01. Januar 1982 verursacht worden seien. Zu seinen Gunsten griffen auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht ein, weil zahlreiche Ursachen für die Schäden ernsthaft mög-lich und denkbar seien und die Lebenserfahrung mit-hin nicht auf die Grundwasserabsenkung als Ursache hindeute. Die sachverständige Überprüfung rechtfer-tige keine anderweitige Entscheidung. Der Sachver-ständige Prof. W. , der über die nötigen Fach-kenntnisse verfüge, habe vielmehr schon in seinem ersten Gutachten festgestellt, daß die Bindung der Schluffschicht unter dem Schloß zum Grundwasser schon durch frühere Grundwasserabsenkungen abgeris-sen sei, wodurch schon Setzungen und Setzungsdiffe-renzen im Gründungsgebiet des Schlosses aufgetreten seien. Danach sei ausgeschlossen, daß die an einer Ecke damals noch vorhandene Bindung zwischen dem Boden und Grundwasser ausgereicht habe, um den Untergrund so zu durchfeuchten, daß eine spätere weitere Grundwasserabsenkung noch Ursache von Set-zungserscheinungen hätte sein können. Damit könne die durch die spätere Grundwasserabsenkung durch die Beklagte allenfalls verursachte Restschrumpfung für die Schäden am Schloß nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Dieses Ergebnis werde durch das Gu-tachten der Sachverständigen Dres. H. und P. bestätigt, wonach die durch die Grundwasser-absenkung der Beklagten verursachte Schieflage des Schlosses nur 0,2 % ausmache. Der Sachverständige Prof. He. habe zwar angenommen, die Setzungs-differenzen hätten sich durch die Grundwasserabsen-kung der Beklagten und die damit verbundenen voll-ständige Entwässerung der Schluffschicht wesentlich erhöht, so daß eine Mitursächlichkeit in Frage komme. Dies sei aber nicht mit einer zur Verurtei-lung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. W. habe nämlich in seinem zweiten Gutachten wie auch bei seiner mündlichen Anhörung ausgeschlossen, daß die Grund-wasserabsenkung durch die Beklagte die Schäden am Schloß des Klägers begründet oder ihre Sichtbarkeit beschleunigt hätte. Einwendungen gegen die Arbeits-weise des Sachverständigen seien nicht gerechtfer-tigt. Er hätte eine ausdrückliche Erörterung der Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. He. unterlassen können, weil diese von dem ihm er-teilten Auftrag nicht gedeckt gewesen seien. Außer-dem erscheine es plausibel, wenn der Sachverständi-ge für die Rekonstruktion der Schadensverursachung den Ausführungen der Sachverständigen Dres. H. und P. einen höheren Beweiswert zuerkenne, weil deren Ergebnissen exakte Messungen zugrunde lägen und sie keine Prognosen darstellten, deren Wert von der Genauigkeit der Bohrungen abhänge, die nach den Feststellungen des Sachverständigen im Inneren des Schlosses keine hohe Qualität aufwiesen. Die Annahme der Sachverständigen Dres. H. und P. , die Grundwasserabsenkung der Beklagten sei für die Schäden am Schloß nicht ur-sächlich, folge nach ihren Angaben aus der geringen in den Jahren 1954 - 1978 entstandenen Schieflage des Schlosses, die unter jeder Schädlichkeitsgrenze liege. Eine Ladung der Sachverständigen Dres. H. und P. sowie des Prof. He. zum Termin sei nicht erforderlich gewesen, weil der Sachver-ständige Prof. W. allein der vom Gericht be-stellte und ihm gegenüber verantwortliche Fachmann gewesen sei.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung dieser unter anderem vorträgt:
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Das Landgericht habe die Grundwasserabsenkung der Beklagten von 1953 an zu Unrecht als Ursache für die Schäden am Schloß ausgeschieden. Dies stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Entwicklung. Bis zum 2. Weltkrieg habe sich das Schloß in einem tadello-sen Erhaltungszustand befunden. Der Einbau der Hei-zung hätte zu keinerlei Rißbildung geführt, ebenso-wenig wie die wegen der Vergrößerung eines darüber-liegenden Zimmers erforderliche Neubefestigung der Decke über dem großen Saal. Die Kriegsschäden seien 1953 weitgehend behoben gewesen. Kein Gutachter hätte sie im übrigen als Ursache für die Entstehung der Setzrisse nach 1954 verantwortlich gemacht. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Schäden, insbesondere die Risse im Mauerwerk und in den Kaminen seien erstmals 1954 aufgetreten, und zwar wie bereits in 1. Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, an der Westseite des Herrenhauses und an den Wänden des großen Saales im Erdgeschoß. Der Grundwasserspiegel habe sich von 1904 bis 1953 um etwa 180 cm gesenkt. 1953 habe die Beklagte dann mit der Grundwasserabsenkung größeren Ausmas-ses begonnen. Schon im Sommer jenen Jahres seien aus den Versorgungsbrunnen M 44 und M 45, was un-streitig ist, über 90 cbm Wasser abgepumpt worden. Seit Dezember 1953 habe sich die Entnahmemenge vervielfacht. Dies habe bis 1957 zu einer beträcht-lichen Senkung des Grundwasserspiegels geführt. Danach habe sich diese durch die Inbetriebnahme der Brunnengalerie sprunghaft beschleunigt. Damit einhergegangen seien die sich ständig vergrößernden Schäden am Schloß. 1957 habe der für die Beklag-te tätige Sachverständige P. umfangreiche Rissbildungen ermittelt. Bei einer erneuten Über-prüfung im Jahre 1963 habe er ein Fortschreiten der Schäden festgestellt. So seien 1957 noch keine Risse im Keller festgestellt worden, wohl aber in den späteren Jahren. Auch andere große Bauten und Kirchen in der Umgebung wie z. b. Schloß H. - hätten durch die Grundwasserabsenkung ähnliche Schäden erlitten. Alles deute deshalb darauf hin, daß die bergbauliche Maßnahme der Beklagten Ursache der Schäden am Schloß sei. Demgegenüber überzeuge das Gutachten des Sachverständigen Prof. W. nicht. Zum einen habe er unberücksichtigt gelassen, daß auch tektonische Störungen unter dem Schloß (z. B. die sogenannte B. Störung) das gleichmäßige Setzen des Gebäudes bei Absinken des Grundwassers vehindert haben kann. Zum anderen treffe auch die Schlußfolgerung des Gutachters nicht zu, 1953 sei die Bindung zwischen der Schluffschicht unter dem Schloß und dem Grundwasser schon so stark abgeris-sen gewesen, daß eine weitere Senkung des Grund-wassers nicht mehr habe zu Schäden führen können. Der Sachverständige berufe sich insoweit zu Unrecht auf das Gutachten der Sachverständigen Dres. H. und P. . Die von diesen festgestellte geringe Schieflage des Schlosses habe mit der Setzung nichts zu tun. Entscheidend sei vielmehr die Mul-denbildung. Diese sei aber entgegen der Ansicht der Sachverständigen Dres. H. und P. nicht auf Fehler der Statik zurückzuführen. Andernfalls wäre dieser Schaden bereits früher aufgetreten. Den Aus-führungen der Sachverständigen stünden im übrigen die Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. He. entgegen, der die Kausalität bejaht habe, ebenso wie die Sachverständigen Prof. Dr. S. , M. , Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. L. . Die letztgenannten Sachverständigen hätten zu Recht die Austrocknung der Gründungsschicht erst nach der Absenkung des Grundwassers durch die Beklagte angenommen. Hierfür sprächen die Messungen und die Tatsache, daß wegen der hohen Kapillarwirkung des Materials eine Durchfeuchtung auch noch möglich sei, wenn der Grundwasserspiegel unter die bindigen Schichten gesunken sei. Ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels vor 1953 über längere Zeit sei auszuschließen, zumal die Vorflutersituation allenfalls Schwankungen von 0,5 m zulasse. Eine nicht mehr rückgängig zu machende Schrumpfung der Schluffschicht sei mithin erst durch die Grund-wasserabsenkung nach 1953 verursacht worden. Nach allem sei erwiesen, daß die Schäden am Schloß durch bergbauliche Maßnahmen der Beklagten verursacht worden seien. Zumindest spreche hierfür der Beweis des ersten Anscheins, wenn man nicht sogar im Hin-blick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten annehmen wolle. Hierzu bezieht sich der Kläger auf ein von ihm überreichtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. B. vom 05. Juni 1991.
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Andere Ursachen für die Schäden seien auszu-schließen.
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Gegen die Anhörung des Sachverständigen Prof. W. - vor dem Landgericht bestünden erhebliche pro-zessuale Bedenken, weil nicht der Sachverständige, sondern sein Assistent die erbetenen Erklärungen abgegeben habe. Im übrigen hätte das Landgericht bei der gegebenen Sachlage und von seinem Rechts-standpunkt aus gesehen, zumindest auch den Sachver-ständigen Prof. He. anhören müssen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Ur-teils nach seinen Schlußanträgen in I. In-stanz zu erkennen; wobei er den zu 2) ge-stellten Antrag wie folgt neu gefaßt hat:
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Festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche durch die Grundwasserab-senkung im becken verursachten Schäden zu ersetzen.
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Hilfsweise beantragt er, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung abzuwenden, wobei die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Auch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter anderem weiter vor:
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Entgegen der Behauptung des Klägers habe sich sein Schloß 1953 nicht in einem sehr guten Zustand be-funden. Es habe enorme Kriegsschäden erlitten, de-ren Beseitigung bis 1953 bestritten werden müßten. Der Sachverständige Prof. W. habe auch von Rissen gesprochen, die unmittelbar nach der Fer-tigstellung des Schlosses aufgetreten oder später durch Erdbeben entstanden seien.
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Der Sachverständige P. habe 1957 ausge-führt, die festgestellten Schäden seien älterer Art. Zudem sei die Statik des Schlosses schlecht gewesen. So habe die Decke über dem großen Saal befestigt werden müssen. Auch der Einbau einer Zentralheizung hätte sie beeinträchtigt, ebenso wie die Velegung der elektrischen und sanitären Insta-lationen.
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Im übrigen weise das 200 Jahre alte Schloß auch allgemeine Alterserscheinungen auf. Dies sei auch der Grund, warum auch an anderen Schlössern des Ge-bietes Schäden aufgetreten seien.
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Nach jahreszeitlich bedingten Schwankungen des Grundwasserspiegels bis zu 3 - 4 Metern in den Jah-ren nach 1904 sei das Grundwasser spätestens 1953 soweit abgesunken gewesen, daß es endgültig unter der Schluffschicht gestanden habe. Damit sei die Bindung zwischen dieser Schicht und dem Grundwasser abgerissen gewesen. Der Schrumpfungsvorgang habe hierdurch sein Ende gefunden. Er habe auch nicht mehr durch die Kapillarwirkung rückgängig gemacht werden können, zumal die Höchstquelldrücke niedri-ger gelegen hätten, als die Gebäudelast. Auch der Verlauf der Risse zeige, daß sie nicht auf Setzun-gen infolge der Grundwasserabsenkung zurückzuführen seien.
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In diesem Zusammenhang stützt sich die Beklagte insbesondere auf die von ihr mit Schriftsatz vom 10. November 1987 zu den Akten gereichten Gutachten der Sachverständigen P. und J. .
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Die eigentliche Grundwasserabsenkung aus bergbauli-chen Gründen habe erst 1957 begonnen. Da die Inbe-triebnahme der Brunnen M 44 und M 45 nur zu gerin-gen Absenkungen geführt habe, sei es unerklärlich, wieso hierdurch bereits 1954 Schäden am Schloß ver-ursacht worden seien.
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Eine tektonische Störung als Grund für eine un-gleichmäßige Setzung des Schlosses nach der Grund-wasserabsenkung scheide aus. Insbesondere könne die sogenannte B. Störung nicht nachgewiesen werden.
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Daß die Ursachen für die Schäden am Schloß, soweit sie überhaupt auf Bodensetzungen zurückzuführen seien, bereits lange vor Beginn ihrer bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen gesetzt worden seien, werde durch den Umstand erhärtet, daß der erst 1895 erbaute Glockenturm der Schloßkapelle bereits 1937 habe abgerissen werden müssen. Dies folge aus der von dem Zeugen R. 1991 herausgegebenen Schrift "V " (aus B. , T. , B. und unseren Dörfern an der E. .
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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen Be-zug genommen, die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wie die im Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 näher bezeichneten Beweissiche-rungsakten.
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Das Berufungsgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 7. und 26. August 1985, 26. Februar, 30. März und 24. Juni 1992 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieder-schriften vom 3. September 1985 und vom 24. Ju-ni 1992 sowie auf das Schreiben des rheinischen Amtes für Denkmalspflege vom 30. September 1986 und die schriftliche Stellungnahme des Zeugen R. vom 7. April 1992 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich der von ihm mit der Klage verfolgten Anträge zu 1 b) und zu 2) Erfolg. Wegen dieses Teils der mit der Klage verfolgten Ansprüche ist der Rechtsstreit entscheidungsreif (§ 301 ZPO).
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1.
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a) Der vom Kläger zu 1 b) seinem Wortlaut nach verfolgte unbezifferte Leistungsantrag ist mit Rücksicht auf das von ihm in sachlicher Hinsicht verfolgte Ziel in ein Feststellungsbegehren umzu-deuten. Dieses Feststellungsbegehren ist vorliegend zulässig; denn eine exakte Bezifferung des Zah-lungsverlangens erforderte eine umfangreiche Sach-verständigenuntersuchung zur Feststellung des von der Beklagten dem Umfang nach zu ersetzenden Scha-dens, die dem Kläger vorab wirtschaftlich schon deshalb nicht zumutbar ist, weil aus verfahrens-rechtlichen Gründen eine Wiederholung dieser Fest-stellungen durch einen gerichtlichen Sachverständi-gen erfolgen müßte. Außerdem wird eine abschließen-de Feststellung der Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens unter Berücksichtigung ander-weitiger Schadensursachen auch nach Sachverständi-genermittlungen nur im Wege der Schätzung erfolgen können (§ 287 Abs. 1 ZPO), ein Umstand, der ein Feststellungsbegehren ebenfalls rechtfertigt (Zöl-ler/Stephan, 16. Auflage, § 253, Rdn. 8a mit weite-ren Nachweisen). Diese allgemeinen verfahrensrecht-lichen Gesichtspunkte gelten auch im vorliegenden Rechtsstreit, dessen Gegenstand ein Bergschaden ist (Heinemann, Der Bergschaden, 3. Aufl., Randzif-fer 173 m.w.N.), zumal für die Bemessung der Scha-denshöhe ohnehin noch sachverständig zu prüfen ist, welche Schäden letztlich auf die bergbauliche Maß-nahme der Beklagten zurückzuführen sind.
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Entsprechendes gilt auch für die Feststellung der Höhe eines verbleibenden Minderwertes des Schlosses nach erfolgter Reparatur, der rechtlich ebenfalls als Bergschaden anzusehen ist (RG ZbergR 1932,506; OLG Köln ZbergR 1976, 354 ff.; Ebel-Weller, ABG, 2. Aufl., § 148 Anmerkung 12 c).
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Der Antrag ist auch auf die Geltendmachung von Schäden beschränkt, die ihm durch den Bergbau der Beklagten entstanden sind. Insoweit hat der Kläger den schadensbegründenden Sachverhalt konkret darge-legt und hierdurch den geltend gemachten Haftungs-umfang, dessentwegen er die Feststellung verlangt, hinreichend begrenzt.
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b) Der Kläger ist auch befugt, den Anspruch geltend zu machen. Er ist als Alleinerbe des früheren Klägers, seines am 17. September 1985 verstorbenen Vaters E. R. H. aktivlegitimiert. Die hierzu geäu-ßerten Zweifel der Beklagten sind durch den vom Kläger vorgelegten Erbschein vom 21. Januar 1986 - 5 XI 143/85 AG Kerpen - ausgeräumt. Entspre-chendes gilt auch für die in diesem Erbschein angeordnete, ausschließlich auf die Ausführung von Vermächtnissen gerichtete Testamentsvoll-streckung. Das den Testamentsvollstreckern vom Amtsgericht Kerpen am 2. Mai 1986 - 5 XI 46/86 - gemeinschaftlich erteilte Testamentsvollstrecker-zeugnis weist aus, daß die Testamentsvollstrek-kung ausschließlich Barvermächtnisse betrifft. Die auf den Kläger als Erben seines Vaters über-gegangenen Eigentumsrechte an dem Schloß, dessen Schäden Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, sind danach durch die Anordnung der Testaments-vollstreckung nicht eingeschränkt worden.
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c) Der Anspruch ist gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme steht mit einem der Gewißheit nahekommenden hohen Grad von Wahrscheinlichkeit (Heinemann, Randzif-fer 174 m. w. N.) fest, daß die von der Beklagten durchgeführten Grundwasserabsenkungen für die am Schloß des Klägers vorhandenen Schäden zumindest teilweise mitursächlich geworden sind. Dies gilt jedenfalls für die im Kellerfußboden des Haupt-hauses unstreitig vorhandene Mulde und die im Keller vorhandenen Mauerrisse an den aufgehenden Wänden. Inwieweit bei der Entstehung dieser Schäden auch andere Schadensursachen mitgewirkt haben, für die die Beklagte nicht einzustehen hat bedarf noch weitergehender Ermittlungen. Dies steht aber einer Feststellung dem Grunde nach nicht entgegen.
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Für die durch die Grundwasserabsenkungen ent-standenen Schäden am Schloß des Klägers hat die Beklagte nämlich nach bergrechtlichen Grundsätzen einzustehen.
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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß der Grund und der Umfang der die Beklagte treffenden Haftung nicht nach dem am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Bundesberggesetz zu beurteilen ist, sondern nach dem bis dahin geltenden Allge-meinen Berggesetze für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Die hier als Ursache für die Schäden in Betracht kommende bergbauliche Maßnah-me der Beklagten - die Absenkung des Grundwas-sers - war bereits vor dem 1. Januar 1982 soweit fortgeschritten, daß die danach erfolgten Absen-kungen als auslösende Schadensursache nicht mehr in Betracht kommen, (vgl. hierzu § 178 Bundes-berggesetz). So blieb beispielsweise bereits ab Mitte 1971 eine in der Nähe des Schlosses liegen-de Meßstelle zur Ermittlung des Grundwasserpegels ab Juni 1971 trocken, was einer Absenkung von rund 100 Metern seit November 1953 entspricht.
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Nach § 148 ABG haftet ein Bergwerksbesitzer unab-hängig von einem Verschulden für allen Schaden, der einem Grundeigentümer unter anderem durch ei-nen im Tagebau geführten Betrieb eines Bergwerks zugeführt wird. Zum Betrieb des Bergwerks gehörte dabei auch der Entzug und die hierdurch etwa ver-anlaßte Absenkung von Grundwasser (BGH NJW 1969, 467 f.). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bergbaulichen Maßnahme und dem Schaden ist auch dann zu bejahen, wenn dieser nur entstehen konnte, weil noch ein anderes - vom Bergbau unab-hängiges - Ereignis mitgewirkt hat. Die Haftung des Bergwerksbesitzers beschränkt sich dann nicht nur auf den durch seinen Betrieb zurückzuführen-den Schadensanteil (RGZ 1930, 161 f.). Dies gilt auch, wenn ein anderes Ereignis oder mehrere andere Ereignisse an dem entstandenen Schaden mitgewirkt haben und durch ihr Zusammenwirken ein einheitlicherer größerer Schaden entstanden ist (RG ZbergR 1916, 277; 1918, 390; OLG Düsseldorf, ZbergR 1936, 273; OLG Köln ZbergR 1981, 451 ff - zu § 119 Bundesberggesetz -). Wird ein Gebäude durch bergbauliche Einwirkungen beschädigt, so besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang, wenn es bei größerer Standfestigkeit des Baugrundes oder bei einem besseren baulichen Zustand nicht zum Schaden gekommen wäre oder wenn das Alter, die fehlerhafte Bauweise früher oder später eben-falls zu den Beschädigungen geführt hätten (RG ZbergR 1932, 506). Die neben dem Bergbau mitwir-kenden und dem Anspruchsteller zuzurechnenden Umstände können allerdings je nach Lage des Ein-zelfalles bei der Bemessung der Höhe des Schadens berücksichtigt werden (RG ZbergR 1916, 277; Ebel-Weller, § 148 Anmerkung 8 c).
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Derjenige, der den Bergwerksbesitzer auf Scha-densersatz in Anspruch nimmt, hat den Nachweis zu führen, daß der Schaden durch dessen Berg-werksbetrieb verursacht worden ist (OLG Düs-seldorf ZbergR 1936, 273; Ebel-Weller, § 148 Anmerkung 8 e; Reuss-Grotefend-Dapperich, ABG, 11. Auflage, § 148 Rz. 3; Heinemann, RZ. 32; Piens-Schulte-Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1983, § 120 Anmerkung 2). Dabei ist der Nachweis als erbracht anzusehen, wenn ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit vor-liegt. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit reichen nicht aus (RG ZbergR 1921, 438; Ebel-Weller, § 148 Anmerkung 8 e).
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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ihm in diesem Zusammenhang eine bergrechtlich normierte Schadensvermutung nicht zugute. Dabei erscheint es zwar zweifelhaft, ob die Regelung des § 120 Bundesberggesetz schon deshalb nicht herangezogen werden kann, weil sie ihrem Wortlaut nach nur für diejenigen Schäden gilt, die im Einwirkungsbe-reich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressun-gen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse entstehen. Wenn nämlich die Regelung des § 120 Bundesberggesetz den außerordentlichen Schwierigkeiten der Beweissituation des Geschä-digten abhelfen soll (BT-Ds 8/1315, 144), so wäre es schon aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehand-lungsgrundsatzes unverständlich, wenn demjenigen die Erleichterungen des § 120 Bundesberggesetz nicht zugute kämen, der sich dem unterirdischen Bergbau vergleichbaren Beweisschwierigkeiten aus-gesetzt sieht, wenn etwa eine massive Absenkung des Grundwassers zu erheblichen mechanischen Aus-wirkungen an der Erdoberfläche führen kann, deren Ursachen und Intensität von den oft nur schwer feststellbaren geologischen und hydrologischen Verhältnissen des Untergrundes abhängig ist. Ei-ner weitergehenden Untersuchung hierzu bedarf es jedoch nicht, weil § 120 Bundesberggesetz, wie bereits dargelegt, schon deshalb ausscheidet, weil die hier in Betracht zu ziehenden Schadens-ursachen bereits vor dem Inkrafttreten des Bun-desberggesetzes wirksam geworden sind.
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Es hat danach auch für die Frage der Darlegungs- und Beweislast bei den Regeln des hier noch maßgebenden preußischen Bergschadenrechts (ABG) zu verbleiben, dem eine Schadensvermutung fremd ist (Boldt-Weller, Bundesberggesetz 1984, § 120 Rdz. 3).
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Daß gleichwohl, wie der Kläger geltend macht, für die Beurteilung der Kausalität bei der Entstehung eines Bergschadens ein den allgemeinen verfah-rensrechtlichen Grundsätzen folgender Beweis des ersten Anscheins nicht ausgeschlossen ist (Pa-landt-Heinrichs, 59. Auflage, Anmerkung 8 a aa, Vorbemerkung zu § 249 BGB), bedarf hier keiner näheren Darlegung.
119120
Offen bleiben kann auch, ob die weitergehende Auffassung des Klägers zutrifft, in Fällen der vorliegenden Art sei nach beweisrechtlichen Grundsätzen eine Umkehrung der Beweislast gebo-ten, zu deren Begründung er auf die Rechtspre-chung des Bundesgerichtshof zum Arzthaftpflicht-recht (NJW 1969, 553) und zum Schadensersatz bei Emissionen (BGH NJW 1985, 47 ff.) hinweist.
121122
Nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht näm-lich zur Überzeugung des Berufungsgerichts mit hinreichender Gewißheit fest, daß die von der Beklagten vorgenommene Absenkung des Grundwassers die am Schloß des Klägers entstandenen Schäden, soweit sie nicht mit dem Zahlungsantrag zu 1. a) geltend gemacht werden, zumindest teilweise in dem gekennzeichneten Umfang mitverursacht haben und die Klägerin deshalb verpflichtet ist, hier-für in einem dem Höheverfahren noch vorzubehal-tenden Umfang einzustehen.
123124
Schon die vor der Einholung gerichtlicher Sach-verständigengutachten mit der Untersuchung der Schadensursachen aufgrund staatlichen Auftrags befaßten Sachverständigen sind dabei im wesent-lichen zu der übereinstimmenden Feststellung ge-langt, daß die mit der großflächigen Absenkung des Grundwassers verbundene Schrumpfung der bin-digen Schluffschichten unter dem Schloßgebäude zumindest teilweise an der Schadensentstehung mitgewirkt hat.
125126
Der von dem amt in B beauftragte Dipl.-Ing. M. ,sachverständig für das Bauwesen, führte in seinem Gutachten vom Dezember 1964 auf der Grundlage der von ihm untersuchten geologi-schen Verhältnisse, der Gründung des Bauwerks so-wie dem Umfang der Grundwasserabsenkungen vor und nach dem Beginn der großen Absenkung durch die Beklagte unter anderem aus, daß die Gründung des Schlosses unmittelbar oberhalb der sandig-kiesi-gen Terrassenablagerungen in den dort gelege-nen durchweg jungen tonigen Ablagerungen unter-schiedlicher Mächtigkeit erfolgte, bei dem es sich im einzelnen, je nach Zusammensetzung, um tonigen Schluff, schluffigen Ton oder schluffigen Sand handelt. Dieser bindige Boden werde je nach Zusammensetzung nach moderneren Kenntnissen mit nur etwa 1 kg/cm2 beansprucht. Tatsächlich betra-ge die Baulast, wie Rechnungen ergeben hätten, 2 - 2,5 kg/cm2. Gleichwohl sei festzustellen, daß trotz dieser hohen Bodenpressung das Bauwerk etwa 200 Jahre lang gestanden habe und hierbei gravierende Schäden nicht evident geworden seien. Hieraus folge auch, daß ungeachtet der relativ geringfügigen Absenkung des Grundwassers seit der Jahrhundertwende Schäden erst im Zuge der erheb-lichen Grundwasserabsenkungen durch die Beklagte eingetreten seien. Die unterschiedlichen Stärken des bindigen Bodens hätten zu ungleichmäßig star-ken Schrumpfungen durch den Wasserentzug geführt. Zwar seien diese Ungleichmäßigkeiten nicht sehr groß, könnten sich aber dennoch auf einen Baukör-per von der Starrheit des Schlosses auswirken. Eine gleichmäßigere Setzung habe sich erst in den Jahren nach 1958 eingestellt. Nach seiner Einschätzung seien die an dem Schloß entstandenen Schäden überwiegend auf die Grundwasserabsenkun-gen durch die Beklagte zurückzuführen.
127128
Der Sachverständige Prof. S. , der ursprüng-lich vom Kultusministerium NW mit der Untersu-chung beauftragt worden war, ob das Schloß des Klägers und das Schloß F Bauschäden erlitten haben und worauf diese Schäden zurückzuführen seien, führt in seinem Bericht vom 30. Mai 1960 unter anderem aus, daß er anläßlich eines Aufent-halts im Schloß X. am 5. Dezember 1958 gegen 17.00 Uhr innerhalb des Zeitraums einer halben Stunde sechs starke Stöße wahrgenommen habe, bei denen das gesamte Schloß geschwankt habe und un-ter anderem auch die Türen "krachten". Diese Er-scheinungen, die als Knallgeräusche auch von der Beklagten mittels Tonband aufgezeichnet worden sind, führte der Sachverständige auf stoßartige gelegentliche Verschiebungen infolge der Absen-kung des Grundwassers zurück. Hierauf seien auch die unter anderem an dem Schloß X. von ihm beobachteten zunehmenden Schäden zurückzuführen.
129130
Der im Auftrag des Landeskonservators Rheinland beauftragte Sachverständige Prof. L. hat in seinem Gutachten vom 12. Februar 1969 das bereits erörterte Gutachten des Sachverständigen M. im wesentlichen bestätigt. Dabei hat er darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn unter Berück-sichtigung der von der Beklagten angegebenen Pegelstände die obenliegenden Schluffschichten im Gründungsbereich des Schlosses gerade nicht mehr vom Grundwasser berührt worden sein sollten, als die Beklagte mit der Absenkung des Grundwassers begonnen habe, dies nicht mit der Entwässerung der Gründungsschicht gleichbedeutend sei, weil oberhalb des Grundwasserspiegels ein Bereich der kapillaren Sättigung verbleibe, der noch von einem kapillar durchfeuchteten Bereich überla-gert werde, in dem noch ein Teil der Poren mit Kapillarwasser gefüllt sei. Hierbei betrage die kapillare Steighöhe abhängig von der physikali-schen Beschaffenheit des Bodens, insbesondere der Porendurchmesser im reinen Schluff bis zu 15 Metern und im Sand bis zu 1 Meter. Bei einem nach eigenen Messungen der Beklagten anzunehmenden mittleren Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Schluffschicht im Jahre 1953 spräche dies unter Hinzunahme der Kapillarkräfte für eine Durchfeuchtung bis zu den Fundamenten hinauf. Die für das Bauwerk schädlichen Bodensenkungen seien aber erst aufgetreten, als das Grundwasser soweit abgesunken war, daß die kapillare Steighöhe im Kies/Sand nicht mehr ausreichte, um die Schluff-schicht zu durchfeuchten. Unter Zugrundelegung der vorhandenen Messungen sei der Zeitpunkt des Abreissens der kapillaren Verbindung des Was-sers in der Schluffschicht mit dem Grundwasser nicht vor dem Beginn der Wasserentziehung durch die Beklagte anzunehmen. Abschließend gibt der Gutachter zu bedenken, daß zwar jedes Bauwerk der Abnutzung durch die verschiedensten äußeren Einflüsse und der Alterung unterliege. Daß aber wie hier in einem ganz bestimmten vom Bergbau der Beklagten abgegrenzten Gebiet mehrere ältere Bau-denkmäler zur selben Zeit stark beschädigt wer-den, könne nicht allein auf deren Alter zurückge-führt werden, zumal diese Schlösser verschiedenen Alters und unterschiedlicher Bauart seien. Die Tatsache, daß die Schäden praktisch gleichzeitig mit dem Beginn der Grundwasserabsenkungen aufge-treten seien, sollte als Beweis für die Schadens-verursachung durch den Bergbau ausreichen.
131132
Das Ergebnis dieses Gutachtens ist auch durch die Gutachten des Prof. Sch. (Ordinarius für Ver-kehrswasserbau, Grundbau und Bodenmechanik an der TH ) vom 30. Juni 1971 und 19. Januar 1972, die im Auftrag des Bergamtes K. erstattet wurden, welches (zusammen mit der Beklagten) das Gutachten L. in Zweifel gezogen hatte, hinsichtlich der hier maßgeblichen Feststellungen bestätigt worden.
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Zwar führt der Gutachter an, daß wesentliche Setzungsunterschiede, und zwar in einer Größe-nordnung von 3 cm bis Anfang 1954 eingetreten seien, während die weiteren Setzungsunterschiede bis etwa 1968 lediglich noch 1 cm ausgemacht hätten. Hieraus sei allerdings angesichts der erst nach der Grundwasserabsenkung durch die Be-klagte erkennbar gewordenen Schäden zu schließen, daß der kritische Punkt, bis zu dem Hochbaukon-struktionen Setzungsunterschiede weitgehend scha-densfrei aufnehmen könnten, in den Jahren 1953 und 1954 überschritten worden sei. Bei Eintreten der Gebäudeschäden habe der Grundwasserspiegel im wesentlichen die Unterkante der zusammendrück-baren Schichten erreicht. Diese seien dann im weiteren Verlauf ausgetrocknet. Dabei hätten die-auftretenden Setzungsunterschiede einen wesentli-chen Betrag angenommen, der später zu Beginn des Nivellements nur noch geringe Zuwächse erfahren habe und im wesentlichen abgeklungen gewesen sei. Allerdings zeige der jetzt noch vorhandene Was-sergehalt, daß die Schrumpfgrenzen noch nicht er-reicht seien.
135136
Das Ergebnis der vorerörteten Gutachten, die jedenfalls insoweit übereinstimmen, als Schäden des Schlosses Schrumpfungen der bindigen Grün-dungsschichten infolge der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte zugeordnet werden können, wird zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch von den Ergebnissen der Gerichtsgutachten bestä-tigt. Dies gilt jedenfalls unter Einbeziehung der Ergebnisse des Gutachtens des Prof. He. vom 16. Januar 1980. Prof. W. hat in seinem am 01. April 1972 erstatteten Gutachten u.a. aus-geführt, die Schäden an dem Schloßgebäude seien auf Schrumpfsetzungen der Gründungsschichten aus Schluff und schluffigem Sand zurückzuführen, aber auch auf hinzugetretene Erdbeben- und Kriegsein-wirkungen und auf möglicherweise bereits beim Bau entstandene Spannungen innerhalb des Baukörpers. Dabei sei das Schrumpfen der Schichten nur zu einem gewissen Teil den großtechnischen Maßnahmen der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte anzu-lasten, und zwar hinsichtlich desjenigen Anteils, der durch markscheiderische Messungen seit 1954 ermittelt worden sei. Tatsächtlich hätten die Schrumpfungen nicht erst 1954, sondern bereits vorher in Folge der 1904 einsetzenden Grund-wasserabsenkunge begonnen. In dieser Zeit sei der Grundwasserspiegel von 81,5 m auf 79,7 m abgesenkt worden, wobei das Grundwasser in den trockenen Sommern 1934, 1935 nur noch partiellen Kontakt zu den bindigen Schichten gehabt habe. Deshalb habe bereits damals ein Teilschrumpfen der bindigen Schichten eingesetzt. Eine erneute Durchfeuchtung bei dem natürlichen Wiederanstei-gen des Grundwasserpegels sei nicht anzunehmen, da die damit verbundenen Quelldrücke niedriger als die Bauwerksauflasten seien. Die von der Beklagten veranlaßten Grundwasserabsenkungen, be-ginnend mit Dezember 1953, hätten lediglich maxi-male Setzungsdifferenzen von 6 - 7,8 mm bewirkt. Diese Restschrumpfungen hätten von einem intakten Gebäude schadensfrei aufgenommen werden können. Insgesamt ließen sich die entspechenden Schäden nur durch komplexe Einwirkung mehrere Ursachen erklären. Dabei sei der statische Zustand nach der Fertigstellung nicht mehr zu ermitteln. In Betracht zu ziehen seien aber insbesonde-re die Grundwasserspiegelabsenkungen, seismische Belastungen und Kriegseinwirkungen. Die durch die Nivellements ausgewiesenen, seit Beginn der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte einge-tretenen Setzungsdifferenzen hätten mit einiger Sicherheit vorhandene auch latente Schadenszonen in einem gewissen Umfang vergrößert. Dies sei aber auch bei jeder neu einsetzenden Schrumpfung aus natürlichen Spiegelschwankungen erfolgt, wenn auch mit möglichen erheblichen zeitlichen Verzö-gerungen.
137138
Einen Einfluß der von der Beklagten veranlaßten Grundwasserabsenkungen haben auch die Professoren H. und P. in ihren Gutachen vom 15. Ju-li 1979 nicht ausgeschlossen. Allerdings betrage die von der Beklagten veranlaßte Schieflage des Gebäudes nur 0,2 o/oo und liege unterhalb jegli-cher Schädlichkeitsgrenze. Entsprechendes gelte auch für die von 1954 bis 1978 eingetretene Schieflage des Geländes von rund 1 o/oo. Die erheblichen Schäden im Inneren des Schlosses beruhten auf Deformationen der Innenwände, die muldenförmig verkürzt seien und auf Alterser-scheinungen zurückzuführen seien. Allerdings sei auch der Kellerfußboden deformiert und demzufol-ge seien auch die Fundamente der Zwischenwände muldenförmig verformt. Die Erklärung für dieses Senkungstief im Kellerfußboden könne nach der langen Standzeit des Bauwerks nicht allein an statischen Fehlern liegen. Die Ursache könne eine durch Grundwasserabsenkungen oder -schwankungen verursachte Veränderung des Untergrundes sein. Nehme man an, daß der Kontakt des freien Grund-wasserspiegels mit der bindigen oberflächennahen Schicht im Bereich des Schloßgebäudes bereits bei der Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen M 44 und M 45 nicht mehr vorhanden gewesen sei, so könne das Senkungstief im Kellerfußboden nicht mit einer Schrumpfung der oberen Bodenschichten erklärt werden.
139140
Eine Schrumpfung des bindigen Untergrundes als Schadensursache scheide danach weitgehend aus, sofern nicht ein Wechsel von feuchten und trocke-nen Zonen bzw. sich stark ändernden Mächtigkeiten der schrumpfungsfähigen Schicht vorliege. Diese Frage sei jedoch durch hydrologische bzw. boden-mechanische Begutachtung zu klären.
141142
Abgesehen davon, daß auch dieses Gutachten im Zu-sammenhang mit den aufgetretenen Schieflagen des Schlosses und des Gebäudes die Annahme von Schä-den im Bereich der Außenwände des Schlosses nicht völlig ausschließt, machen die Gutachter ihr Er-gebnis im Zusammenhang mit dem im Kellerfußboden des Schlosses vorgefundenen, erhebliche Schäden verusachenden Senkungstief letztlich davon abhän-gig, daß Bewegungen des bindigen Untergrundes nicht in Betracht zu ziehen seien.
143144
Die von dem Gutachter Prof. He. , dem dama-ligen Inhaber des Lehrstuhls für Ingenieurgeolo-gie und Hydrogeologie der technischen Hochschule , in seinem Gutachten vom 16. Januar 1980 getroffenen Feststellungen stützen diese zuletzt genannte Bedingung, von der die Sachverständigen Prof. H. und P. ihre Schlußfolgerung ab-hängig gemacht haben, allerdings nicht. Vielmehr begründet der Sachverständige Prof. He. in konkreter Weise die schon nach dem Vorangehenden naheliegende Annahme, daß die von der Beklagten vorgenommene Absenkung des Grundwassers zu den am Schloß des Klägers entstandenen Schäden wenn auch nicht alleinursächlich, so doch in mitursächli-cher Weise, beigetragen hat.
145146
Nach den im einzelnen dargestellten und begrün-deten Feststellungen Prof. He. hatten die im Gründungsbereich des Schlosses aufgefundenen bindigen Schichten noch im Verlaufe des Jahres 1953 Kontakt zum Grundwasser. Erst der endgültige Abbruch dieses Kontaktes durch die von der Be-klagten vorgenommenen Grundwasserabsenkungen hat zumindest in einzelnen Gründungsbereichen zu Schrumpfsetzungen geführt, die das Gebäude nicht schadensfrei hat aufnehmen können. Zur Begründung seiner Schlußfolgerungen hat der Sachverständige im wesentlichen in Übereinstimmung mit den hier-zu bereits von anderen Gutachtern getroffenen Feststellungen, insbesondere des Hauptgutachters W. zum Aufbau der Gründungsschichten darge-legt, daß im Gründungsbereich des Schlosses kei-ne einheitlichen Gründungsverhältnisse vorliegen. Dabei sind die größten Mächtigkeiten des Schluff-horizontes mit bis zu 2,60 m unter dem Südflügel und bis zu etwa 1 m unter dem Nordflügel des Schlosses anzutreffen. Durch die Längsachse des Schlosses zieht sich ein Bereich, in dem die Schluffgrenze im Mittel etwa 1 m tiefer liegt als in den jeweils angrenzenden Bereichen. Hieraus folgert der Gutachter einleuchtend, daß die in diesem Bereich verlaufende, unstreitig vorhandene Mulde und die hieraus resultierenden Schäden den in diesem Bereich vorherrschenden ungleichmäßigen Untergrundsverhältnissen und den damit verbunde-nen ungleichmäßigen Setzungen ohne weiteres zuge-ordnet werden können.
147148
Überzeugend hat er auch in der mündlichen Ver-handlung am 24. Juni 1992 anhand der kartographi-schen Unterlagen dargestellt, daß zu Beginn der Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten der Pegel des Grundwassers im Schloßbereich 1953 noch bei ca. 79,5 m lag und unter Berücksichtigung natürlicher Schwankungen auch noch einen Höchststand von ca. 80 m erreichen konnte.
149150
Nach dem Ergebnis der Anhörung der Sachverstän-digen Profes. P. und He. in der münd-lichen Verhandlung vom 24. Juni 1992 (- bei der auf den Sachverständigen W. , wie bereits die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz gezeigt hat, aus Altersgründen, und auf den Sachverständigen H. aus irrevisiblen Krank-heitsgründen verzichtet werden mußte -) hat es auch der Sachverständige Prof. P. für mög-lich gehalten, daß die Grundwasserabsenkungen der Beklagten zu den Schäden am Schloß im Falle unterschiedlich mächtiger schrumpffähiger Schich-ten mitursächlich waren, wenn der Kontakt dieser Schichten zum Grundwasser 1953 noch nicht abge-rissen war.
151152
Für eine hierzu von der Beklagten mit Schrift-satz vom 30. Juli 1992 - höchstvorsorglich - be-antragte Berichtigung des Protokolls der mündli-chen Verhandlung vom 24. Juni 1992 besteht kein Anlaß. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige Prof. P. sich in dem von ihm erläuterten Sinne geäußert und bestätigt, daß seine zu Protokoll genommenen Angaben richtig aufgenommen worden sind. In sachlicher Hinsicht entsprechen die protokollierten Äußerungen Prof. P. im übrigen auch den Ausführungen seines zusammen mit Prof. H. verfaßten Gutachtens, wonach sie eine Schadensursächlichkeit der berg-männischen Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten u.a. deshalb ausgeschlossen haben, weil sie vorausset-
153154
ten, daß eine Verbindung des Gründungsbereichs des Schlosses zum Grundwasser bereits vor den ersten Eingriffen der Beklagten in den Grundwas- serspiegel abgerissen war. Diese Annahme ist nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständi-gen Prof. He. aber nicht uneingeschränkt begründet, weil nach seinen Feststellungen die durch das Grundwasser verursachte Durchfeuch-tung der sich im Gründungsbereich überlagernden bindigen Schichten, sei es durch Niveaugleiche mit dem Grundwasserspiegel, sei es durch das Hinzutreten kapillarer Kräfte zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollständig abgerissen war. Die wissenschaftlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. He. liegen entgegen den Zweifeln der Beklagten auch im Bereich sei- ner Fachkompetenz. Der Sachverständige war zur Zeit der Erstattung des Gutachtens Inhaber des Lehrstuhls für Ingenieurgeologie und Hydrogeolo-gie an der R -W T Hochschule . Zwar war er dem Vorschlag des Hauptgutachters W. vom 05. März 1976 zufol-ge zur Prüfung geologischer Störungen herangezo-gen worden. In diesem Zusammenhang hatte er aber, wie seinem Liquidationsvoranschlag vom 20. Fe-bruar 1976 zu entnehmen ist, im Einverständnis mit dem Hauptgutachter Prof. W. und in Übereinstimmung mit den Ursachenermittlungen des Gerichts die Anfertigung hydrogeologischer Grund-riß- und Profilkarten sowie die Auswertung boden-mechanischer Untersuchungen zu erbringen, auf die sich seine Schlußfolgerungen stützen. Dabei wurde dem Sachverständigen Prof. He. u.a. auch ge-rade wegen seiner Kompetenz sowohl im ingenieur- geologischen wie im hydrogeologischen Bereich von dem Hauptgutachter Prof. W. der Vorzug vor einem anderen Gutachter gegeben. Demgemäß haben auch die Sachverständigen Profes. H. und P. , auf deren Ergebnis sich das zweite Gutach-ten des Sachverständigen Prof. W. ganz maß-geblich stützt, ihr abschließendes Ergebnis auch von den Feststellungen einer hydrologischen bzw. bodenmechanischen Begutachtung abhängig gemacht. Danach bestehen keine Bedenken, gegen die hohe Qualifikation des Sachverständigen Prof. He. und gegen die verfahrensrechtliche Verwertbar-keit seiner Feststellungen. Letzteres gilt auch deshalb, weil der Sachverständige gerade auch im vorliegenden Zusammenhang nochmals im Rahmen sei-ner Anhörung zur Ursachenermittlung herangezogen worden ist. Danach kommt auch den Schlußfolgerun-gen des zweiten Gutachtens des Sachverständigen Prof. W. , das sich mit den vorerörterten Feststellungen Prof. He. nicht mehr ausein-andergesetzt hat und sich im wesentlichen auf das Gutachten der Profes. H. und P. stützt, das aber seinerseits den behandelten Vorbehalt macht, keine weitergehende Bedeutung zu, als dem letztgenannten Gutachten selbst. Daran ändert auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Anhörung Prof. W. in der letzten mündlichen Ver-handlung nichts. Aus Altersgründen war der Sach-verständige offensichtlich zu seiner eigenen wis-senschaftlichen Stellungnahme nicht mehr in der Lage.
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Mit dem Sachverständigen Prof. He. ist des-halb davon auszugehen, daß angesichts der dama-ligen Höhe des Grundwasserspiegels und der unter-schiedlichen Mächtigkeiten der bindigen Schich-ten jedenfalls Teile des Gründungsbereichs noch zumindest kapillaren Kontakt zum Grundwasser hatten, als die Beklagte mit ihren Sümpfungsmaß-nahmen begann. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß Setzungen infolge der Entwässerung nicht unmittelbar nach dem Ab-riß des Grundwasserspiegels oder der kapillaren Kräfte entstehen, sondern sich erst nach und nach einstellen. Hinzu kommt hier, daß ein Austrocknen der schrumpffähigen Schichten, von den Einwirkun-gen des von außen eintretenden Niederschlagswas-sers abgesehen, insbesondere auch durch die vom Schloßteich her erfolgenden Wasserzuführungen un-systematisch mit der Folge beeinflußt worden ist, daß Teile des Gründungsbereichs noch heute was-serführend sind und die Austrocknung angrenzender Bereiche erst mit einer zeitlichen Verzögerung gegenüber den allein vom Grundwasser unmittelbar oder kapillar befeuchteten Bereichen eingetreten ist. Bereits diese Betrachtungen des Sachverstän-digen Prof. He. stehen dem wesentlichsten Argument der Beklagten entgegen, bereits vor 1953 sei der Grundwasserspiegel aufgrund voran-gegangener künstlicher Absenkungen vereint mit jahreszeitlich bedingten Niedrigständen in Trok-kenperioden so weit unter die bindigen Gründungs-schichten des Schlosses abgesunken, daß deren Durchfeuchtung auch unter Berücksichtigung kapil-larer Kräfte nicht mehr habe erfolgen können und daß dieser Vorgang auch wegen der die Quelldrücke übersteigenden Baulasten nicht mehr revisibel ge-wesen sei.
157158
Bei der Bewertung der Feststellungen des Sachver-ständigen Prof. He. ist auch nicht zu über-sehen, daß der Autor der Hauptgutachten, Prof. W. , in seinem Gutachten vom Februar 1983 zur Mächtigkeit der Schluffhorizonte innerhalb des Gründungsbereichs ebenfalls die vorgetragenen Werte des Sachverständigen Prof. He. zugrun-de gelegt hat. Dies gilt annäherungsweise auch für die hydrologischen Angaben des Sachverständi-gen Prof. W , wonach ausweislich seines zu-nächst erstatteten Gutachtens der vor Beginn der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte Schwan-kungen unterworfene Grundwasserspiegel von 81,5 m im Jahre 1904 auf ca. 79,5 m im Februar 1953 emittierend abgesunken ist und nach den Schwan-kungen der Grundwasserganglinien ein interpolier-ter - mithin nicht gemessener - tiefster Wert vor der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte von ca. 79 m NN am Schloß X. in den Jahren 1951 - 53 als "reell gelten" sollte. Bei diesen auf die allgemeinen Messungen gestützten Annahmen zur Höhe des Grundwasserpegels und der hierauf zur rechnerischen Verbindung der Meßdaten erfolg-ten abstrakten Interpolation kommt hinzu, daß insbesondere bei den hierbei postulierten Schwan-kungen im unmittelbaren Gründungsbereich der die Absenkung retardierende Einfluß des Schloßwei-hers mangels konkreter rechnerischer Erfassungs-möglichkeit unberücksichtigt geblieben ist. Ent-sprechendes gilt ebenfalls für die kapillaren Kräfte unter Berücksichtigung auch der bindigen Einschaltungen in den unter den schrumpffähigen Schichten anstehenden Kiesen. Deshalb hat auch der Sachverständige Prof. W. in seinem zu-nächst erstatteten Gutachten festgestellt, daß mit den von der Beklagten im Dezember 1953 eingeleiteten Grundwasserabsenkungen ein endgül-tiges Abreißen des Grundwasserkontaktes zu den gefährdeten Schichten verbunden war und zumindest ein Restschrumpfen der durch die vorangehende Entwässerung bereits gefährdeten Schichten er-folgte und deshalb mit einiger Sicherheit latente Schadenszonen in einem gewissen Umfang vergrößert worden sind. Soweit der Sachverständige dies mit dem Hinweis einschränkt, daß derartige Wirkungen auch bei jeder neu einsetzenden Schrumpfung aus natürlichen Spiegelschwankungen - wenn auch mit möglichen erheblichen zeitlichen Verzögerungen - erfolgt seien, handelt es sich insoweit um eine hypothetische Reserveursache, die in rechtlicher Hinsicht ohne Belang ist.
159160
Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Be-trachtung des Zeitpunktes der von ihr zu vertre-tenden Grundwasserabsenkungen geltend macht, daß die Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen M 44 und M 45 am 10. Dezember 1953, mit der nur rela-tiv geringe Grundwasserentnahmen verbunden waren, noch nicht als bergbauliche Maßnahme anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch die Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen stand in einem unmittelbaren planerischen Zusammenhang mit den im weiteren Verlauf erfolgten Grundwasserab-senkungen und ist von diesen deshalb tatsächlich und rechtlich nicht zu trennen. Dabei läßt diese Auffassung der Beklagten, was die tatsächliche Auswirkung der Inbetriebnahme der Versorgungs-brunnen angeht, auch außer Acht, daß bei den von dem Sachverständigen Prof. W. postulierten latenten Vorschäden des Schlosses infolge des vorangegangenen Absinkens des Grundwasserspiegels schon geringe Wasserentnahmen zu einer Auslösung bereits angelegter Schäden oder zu einer Vertie-fung bereits vorhandener Schäden führen konnten.
161162
Insgesamt ist die Beklagte nicht bereits dem Grunde nach deshalb entlastet, weil insbesondere die Gerichtsgutachter im Rahmen der für die Scha-densentstehung erforderlichen differenzierten Be-trachtungsweise auch auf andere von der Beklagten nicht zu vertretende, nach der jeweiligen Ein-schätzung mehr oder minder gewichtige Schadensur-sachen hinweisen. Zwar liegt es nahe, daß auch andere als die von der Beklagten gesetzten Ursa-chen zur Schadensentstehung beigetragen haben. Feststellungen dazu, ob die Sümpfungsmaßnahme der Beklagten die erste und wesentlichste Ursache war, oder ob hierdurch lediglich bereits vorhan-dene Schäden vertieft und hierdurch erst sichtbar gemacht worden sind und ob insbesondere die Schä-den ohne eine schadensgeneigte bauliche Beschaf-fenheit des Gebäudes nicht eingetreten wären, be-darf es hier nicht. Deshalb kann auch offenblei-ben, ob die Schadensgeneigtheiten des Bauwerks insbesondere darauf beruhen, daß eine Durchfeuch-tung bindiger Schichten in einzelnen Gründungsbe-reichen wegen bereits früher vorgenommener Absen-kungen des Grundwassers nicht mehr erfolgte. Dem Grunde nach haftet, wie bereits dargelegt, ein Bergwerksbesitzer nach § 148 ABG für einen von ihm mitverursachten Schaden auch dann, wenn bei dessen Entstehung andere als von ihm zu vertre-tende Ereignisse mitgewirkt haben. Ein sachge-rechter Interessenausgleich hat in diesen Fällen bei der Bemessung der Höhe des vom Bergwerksbe-sitzer zu leistenden Ersatzes zu erfolgen.
163164
Aus diesem Grunde entlastet es die Beklagte im Grundsatz auch nicht, wenn, wie Prof. W. in seinem ersten Gutachten ausgeführt hat, die von ihm nach dem Beginn der Sümpfungsmaßnahmen ange-nommenen geringfügigen Setzungsdifferenzen von einem Gebäude der Güteklasse III (normal gebaute Häuser ohne Schäden, bautechnisch gut) schadens-frei hätten aufgenommen werden können. Daß das Schloß dieser Güteklasse zuzuordnen wäre, nimmt auch die Beklagte nicht an. Ungeachtet dessen, daß das unter Denkmalschutz stehende Gebäude wie Schloß X. typischer Weise nur der Gebäude-güteklasse I ("Ruinen und unter Denkmalschutz stehende Gebäude") zuzurechnen ist, macht die Beklagte u.a. gestützt auf die Parteigutachten der Sachverständigen J. und P. geltend, daß die zur jetzigen Baufälligkeit führenden Ursachen bereits vor 1953 gesetzt waren und die Schäden schon weitgehend vorhanden waren. Inwieweit dies im Einzelnen zutrifft, kann hier noch offenblei-ben. Jedenfalls liegt es näher, daß sich das Schloß, als die Beklagte den Grundwasserspie-gel absenkte, bereits in einem vorgeschädigten, auch seine Standsicherheit auf Dauer mindernden Zustand befand, bei dem auch das Hinzutreten geringfügiger neuer Ursachen unerwartet weitge-hende Schäden hervorzurufen vermochte. In diesem Zusammenhang wird eine mitwirkende Verursachung des Schadens durch die Beklagte auch durch den Umstand erhärtet, daß jedenfalls das Hervortreten augenfälliger Gebäudeschäden den von ihr ein-geleiteten Sümpfungsmaßnahmen in einem signifi-kanten zeitlichen Zusammenhang nachfolgte, nach-dem die Beklagte bereits 1953 dem Grundwasser 550.000 cbm Wasser entzogen hatte und den Grund-wasserspiegel bis 1957 großflächig insgesamt um etwa 4 m senkte.
165166
Nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Be-weisaufnahme steht mit hinreichender Sicherheit fest, daß Schäden, die auch bei oberflächlicher Betrachtungsweise zu der Besorgnis Anlaß gaben, die Standsicherheit des Herrenhauses sei gefähr-det, erst im Anschluß hieran hervorgetreten und demzufolge bemerkt worden sind.
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Der Zeuge B. , der als Architekt erstmals vor Kriegsbeginn mit Umbaumaßnahmen im Herrenhaus befaßt war, hat anläßlich eines späteren Aufent-halts im Schloß, der nach seiner Erinnerung etwa im Jahre 1948 stattfand, die später an den Außen-fronten aufgetretenen Risse, die insbesondere im Bereich der Fenster und Brüstungen deutlich her-vortreten und die systematisch erstmals durch den Sachverständigen P. in seinem Feststel-lungsbericht vom 25. Februar und 09. März 1957 im Auftrag der Beklagten dokumentiert worden sind, noch nicht wahrgenommen. Diese sind ihm sowie seinem damaligen Mitarbeiter, dem Architekten L- erst aufgefallen, als er etwa im Jahre 1957 noch einmal im Schloß war. Anlaß, an der Zuver-lässigkeit dieses Zeugen etwa wegen seines hohen Alters zum Zeitpunkt der Aussage zu zweifeln, bestehen nicht. Insbesondere vermochte er die Diskrepanz zu der seiner Aussage vorangegangenen schriftlichen Darstellung vom 25. Oktober 1973 plausibel zu erklären.
169170
Die Gräfin X. , die seit etwa 1937 Gele-genheit hatte, den Zustand des Schlosses anläß-lich ihrer annähernd wöchentlichen Besuche zu beobachten, hat ausgesagt, daß das Schloß zwar Kriegsschäden erlitten habe. Sichtbare Risse am Schloß seien ihr aber erstmals mehr als 10 Jahre nach Kriegsende, etwa 1957 aufgefallen. Gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit dieser Aussage bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Zeugin hat trotz ihrer freundschaftlichen Beziehungen zur Familie des Klägers ihre Bekundungen auf ihre ei-genen Wahrnehmungen beschränkt.
171172
Auch dem Zeugen v. G. , der sich insbesondere im Jahre 1953 anläßlich der dort stattfindenden Tanzstunde seines Sohnes sehr häufig im Schloß aufhielt, sind damals noch keine Schäden aufge-fallen. Risse am Schloß, die sich im weiteren Verlaufe verbreiterten, hat er erstmals zwei oder drei Jahre nach der Tanzschule seines Sohnes be-obachten können.
173174
Dies deckt sich im wesentlichen auch mit der Aus-sage des Zeugen L. Graf H. , eines Vetters des Klägers, der in der Zeit von 1949 bis 1953/54 im Schloß wohnte. Auch er hat erst in den Jahren 1956 oder 1957 die Entste-hung von Rissen im Haupthaus anläßlich gelegent-licher Besuche beobachten können.
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Entsprechendes gilt auch für den Zeugen T. . Dieser Zeuge, der 1952 aus den Diensten des Vaters des Klägers ausgeschieden ist, wußte nicht nur von einem von ihm selbst miterlebten Bom-benangriff auf die Schloßanlage und den dadurch entstandenen unmittelbaren Gebäudeschäden zu be-richten. Er konnte sich auch daran erinnern, daß er anläßlich späterer Spaziergänge im Schloßpark, die er in den Jahren nach seinem Ausscheiden unternahm, zwischenzeitlich im Außenbereich, etwa an den Fensterbänken, neu entstandene Risse, wahrnahm.
177178
Die Zeugin Li. , die bereits als Kind im Schloß aufwuchs, erinnerte sich ebenfalls daran, daß sie, nachdem sie nach ihrer Lehrzeit 1959 ins Schloß zurückgekehrt war und dort für die Sau-berkeit und Ordnung in den Zimmern des Schlosses zu sorgen hatte, zunächst Haarrisse bemerkte, die sich im Verlaufe der Jahre vergrößerten und daß in dieser Zeit auch zur besseren Kontrolle der Rißentwicklungen Gipsmarken angebracht wurden.
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Die Zuverlässigkeit dieser Aussage wird auch durch die Bekundung des Zeugen Se. bestä-tigt, der in der Zeit von Ende 1953 bis 1968 als Rentmeister für den kaufmännischen Bereich in den Diensten des Vaters des Klägers stand. Auch er vermochte sich daran zu erinnern, daß beginnend mit der Mitte der 50er Jahre, wobei er die Jahre 1956, 57, 58 hervorhob, im Schloß Risse aufge-treten seien, die von ihm allerdings damals noch nicht als so bedrohlich empfunden worden seien, als dies nunmehr (anläßlich seiner Aussage) der Fall sei.
181182
Daß nach dem Beginn der Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten in Übereinstimmung mit dem von den Zeugen erinnerten Zeitraum das Auftreten und die Vertiefung von Rissen beobachtet wurde, die auf neuerliche Bewegungen des Gebäudes schließen ließen, zeigt auch der Umstand, daß bereits am 08. Oktober 1956 eine Ortsbesichtigung des Schlosses durch Vertreter des Landeskonservators, des Oberbergamtes, des Wasserwirtschaftsamtes B und der staatlichen Wasserwirtschaftsstelle E. erfolgte, bei dem zahlreiche Risse festge-stellt wurden, die nach Hinweisen des Vaters des Klägers in den beiden vorangegangenen Jahren und insbesondere in den letzten drei Wochen vor der Ortsbesichtigung aufgetreten waren. Im weiteren Anschluß daran erfolgte auch die von der Beklag-ten veranlaßte systematische Dokumentation der vorhandenen Schäden durch den Sachverständigen P. erstmals am 25. Februar 1957. Indi-ziell ist auch der Umstand, daß im Juni 1958 in den Wandungen des Heizkamins des südlichen Sei-tentraktes des Schlosses starke Risse auftraten, aus denen Rauch entwich. Die durch die Reparatur entstandenen Kosten übernahm die Beklagte, ihrer Ansicht zufolge kulanzweise.
183184
Soweit die Beklagte meint, die Schäden des Schlosses seien auf Kriegseinwirkungen zurückzu-führen, schließt dies ihre Haftung zum Grunde nicht aus. Zwar sind auch dem Herrenhaus der Schloßanlage nicht unerhebliche Kriegsschäden zu-gefügt worden. Daß diese Kriegsschäden allein oder im Zusammenwirken mit anderen in Betracht zu ziehenden, von der Beklagten nicht veranlaßten Einwirkungen für die jetzt feststellbare Baufäl-ligkeit des Schlosses ursächlich geworden sind, wird bereits aufgrund des aufgezeigten zeitlichen Zusammenhangs der Sümpfungsmaßnahmen der Beklag-ten mit den danach hervorgetretenen Schäden wi-derlegt.
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Der Zeuge T. , der im Schloß war, als eine Brandbombe auf das Dach des Herrenhauses fiel, erinnerte sich daran, daß der hierdurch entstan-dene Brand schnell gelöscht werden konnte und der damit verbundene Schaden noch im Verlaufe des Krieges beseitigt wurde und daß das Dach sodann nach dem Kriege wieder mit Schiefer eingedeckt wurde. Dafür, daß Kriegsschäden und deren Folgen im weiteren Verlaufe keinen offenkundigen schäd-lichen Einfluß auf den Bestand des Schlosses hatten, sprechen auch die übrigen Bekundungen der Zeugen. Im Jahre 1948 sind dem Zeugen B keine Schäden aufgefallen. Kriegsschäden hat auch die Zeugin Gräfin X. nicht bemerkt, obwohl mit ihr über die Beseitigung entstandener Kriegs-schäden gesprochen worden ist. Von Kriegsschäden war auch nicht die Rede, als der Zeuge von G. 1953 des öfteren im Schloß war. Auch dem Zeugen Graf K. sind, als ihm der Vater des Klägers 1949 das Schloß zeigte, keine Kriegs-schäden aufgefallen.
187188
Dies gilt auch für den Zeugen L. H. , dem Kriegsschäden, als er von 1949 an im Schloß wohnte, nicht mehr aufgefallen sind.
189190
Soweit der vom Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalspflege - erstattete Bericht vom 30. September 1986 auf nicht unerheb-liche Schäden insbesondere im Bereich des Dach-stuhls hinweist, kann offenbleiben, ob und inwie-weit dieser Bericht insbesondere zur Intensität der dort genannten Schäden darauf zurückzuführen ist, daß damals allgemein die Neigung bestand, entstandene Kriegsschäden "hochzujubeln", um öf-fentliche Mittel für den Denkmalschutz zu er-halten, wie der Zeuge L. H. erklärte. Jedenfalls sind die Kriegs-schäden, soweit dies für den Bestand von Dach und Fach erforderlich war, alsbald repariert worden. Immerhin waren bereits 1950 2/3 des Daches des Herrenhauses wieder dem ursprünglichen Zustand entsprechend mit Naturschiefer gedeckt. Gegen die Standsicherheit des Herrenhauses gefährdende Kriegseinwirkungen sprechen auch die Schadens-feststellungen des Architekten K. vom 18. Januar 1951, die im wesentlichen nur noch Re-novierungen im inneren Bereich betrafen.
191192
Gegen die Ursächlichkeit der Kriegsschäden spricht aber insbesondere auch der Umstand, daß die nunmehr vorliegenden Riß- und Senkungsschäden erst viele Jahre später, und zwar nach der von der Beklagten eingeleiteten Grundwasserabsenkung augenfällig hervorgetreten sind.
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Entsprechendes gilt gleichermaßen für die von der Beklagten als Schadensursache in Betracht gezogenen Erdbeben. Ausweislich der Aufstellung des geologischen Instituts der Universität K. vom 04. Oktober 1972 ist in dem bis zum Jahre 1900 zurückliegenden Zeitraum kein Erdbeben auf-getreten, dessen Intensität für den Raum Gebäudeschäden hätte erwarten lassen. Danach wur-de zum damaligen Zeitpunkt die makroseismische Intensität eines Erdbebens nach der 12-teiligen Skala von Mercalli-Sieberg angegeben, wobei erst beginnend mit einer Intensität der Stärke VI erste geringfügige Gebäudeschäden, insbesondere Verputzschäden zu erwarten sind. Derartige Beben sind in dem vorgenannten Zeitraum in zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Die Erdbeben vom 01. Juli 1949 und 14. März 1951, die in die Intensität V erreichten, hätten allenfalls dann zu Schäden führen können, wenn das Schloß bereits damals in einem schlechten baulichen Zustand gewesen wäre. Selbst wenn man annähme, daß insbesondere die zuletzt genannten Beben zur Schadensgeneigtheit des Gebäudes beigetragen hät-ten, bestehen aber nach dem Vorangehenden keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich hierbei um we-sentliche Schadensursachen handelte. Anhaltspunk-te für typische Erdbebenschäden sind weder den Berichten der Denkmalspflege der Rheinprovinz zu entnehmen, noch bieten die Beobachtungen der Zeu-gen Anhaltspunkte hierfür.
195196
Soweit die Beklagte geltend macht, auch durch Flugzeuglärm (Überschallflüge) seien Schäden ver-ursacht worden, greift dies nicht durch. Einer dahingehenden Annahme steht bereits der Umstand entgegen, daß nach einer Auskunft des Bundes-verteidigungsministers vom 15.August 1966 Über-schallflüge in Deutschland erst beginnend mit dem Jahre 1960 aufgenommen wurden.
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Soweit die Beklagte schließlich geltend macht und durch die von ihr vorgelegten Parteigutachten der Sachverständigen J. und P. vom 25. August und 01. Oktober 1987 darzulegen sucht, daß die am Schloß aufgetretenen Schäden auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen, nicht aber, und zwar auch nicht teilweise, auf den von ihr eingeleiteten bergmännischen Sümpfungsmaßnahmen, kann dem je-denfalls für die Senkung des Kellerbodens und der Risse im Kellerbereich nicht gefolgt werden.
199200
Der Sachverständige P. meint, ein für derar-tige Setzungen typisches Schadensbild sei nicht erkennbar. Soweit Schäden auf Setzungen zurückzu-führen seien, seien diese bereits vor der Grund-wasserabsenkung der Beklagten eingetreten. Die festgestellten Schäden seien auf andere Ursachen zurückzuführen, die im Gebäude selbst und dessen konstruktiver Auslegung zu suchen seien. Hierfür seien auch Kriegseinwirkungen maßgeblich, die augenscheinlich nie sachgerecht ausgebessert wor-den seien. Die Zerstörung des Dachstuhls durch Fäulniserscheinungen hätte zu einer weiteren Be-einträchtigung der Gebäudesubstanz geführt, weil sich Lastumlagerungen bis in tiefere Gebäudezonen ausgewirkt hätten. Auch die unzureichende Trag-fähigkeit der Geschoßtreppe habe hierzu beigetra-gen. Damit verbundene fortschreitende Deformatio-nen hätten ihrerseits Schäden am Wand- und Dek-kenputz sowie an den Tür- und Fensterüberdeckun-gen hervorgerufen.
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Der Sachverständige J. gelangt zu dem Ergebnis, daß die Schäden an den Holzkonstruktionen wie Dach, Decken und deren Unterstützung sowie Trep-pen auf konstruktiven Mängeln und der Alterung beruhen. Die Schäden an Fachwerkwänden seien ebenfalls auf konstruktive Mängel und daraus entstandene Lastumlagerungen, aber auch auf Set-zungen der Massivwände, an die die Fachwerkwände angeschlossen seien, zurückzuführen. Die Schäden an den Massivwänden beruhten ihrerseits auf einer sehr großen Überbeanspruchung des Baugrundes. Da-bei seien die heute festzustellenden Schieflagen, Verformungen und Wandrisse schon vor 1934 vorhan-den gewesen.
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Insgesamt weisen die Gutachten, was auch der Kläger dem Grunde nach nicht in Abrede stellt, auf eine große Anzahl von Schwachpunkten in der Gesamtkonstruktion des Gebäudes hin, die unabhän-gig von der Grundwasserabsenkung zu Gebäudeschä-den geführt haben können. Frühere Umbauarbeiten, bereits früher entstandene Schieflagen, Zerstö-rungen des Dachstuhls verbunden mit Lastumlage-rungen, Überalterungen der Bausubstanz und eine ungenügende Sanierung früherer Schäden erklären aber nicht, weshalb die an dem Gebäude aufgetre-tenen Schäden erst nach dem Beginn der Grundwas-serabsenkungen durch die Beklagte, wie bereits erörtert, in so akuter Weise hervorgetreten sind, daß trotz der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen, etwa auf die Ordnungsverfügung der Gemeinde vom 25. Juli 1960 hin, das Herrenhaus des Schlosses infolge drohender Einsturzgefahr 1978 geräumt werden mußte. Dies gilt um so mehr, weil die von den Sachverständigen benannten Arbeiten im Jahre 1934 und 1939 schon lange Zeit zurück-liegen, ohne daß es greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, in deren Verlauf seien gravierende, den Be-stand des Schlosses betreffende Schäden eingetre-ten. Das gilt auch für die Bekundungen der Zeugen K. und O. , die 1934 mit dem Einbau einer Zentralheizung befaßt waren und die hierbei nur das Auftreten von Haarrissen im Innenbereich beobachtet haben, für deren akute Weiterentwick-lung keine Anhaltspunkte bestehen.
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Daß auch im Anschluß an die Kriegsschäden keine grundlegenden, den Bestand des Gebäudes betref-fenden Eingriffe in die Bausubstanz erfolgt sind, ist bereits dargelegt worden.
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Soweit die Beklagte behauptet, der 1896 erbaute Glockenturm der Schloßkapelle habe schon 1937 infolge Absenkungen wieder abgerissen werden müs-sen, haben sich hierfür nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Der Zeuge R. hat hierzu schriftlich ausgesagt, daß seine von der Beklagten aufgegriffene Formu-lierung in der Veröffentlichung "V " le-diglich auf vagen Vermutungen in der Bevölkerung beruhte, die bedauerte, daß der Barockturm teil-weise abgetragen wurde.
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Nach der überzeugenden Bekundung des Zeugen H. , der Architekt ist, sind an dem verbliebenen Teil der Glockenturmes, der nur bis zum 2. Glock-kengeschoß abgetragen wurde, im Mauerwerk keiner-lei Rißbildungen festzustellen, die sich aber im Falle eines Absinkens hätten beobachten lassen müssen.
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Hinzukommt, daß der Glockenturm im Bereich des Schloßteiches steht und mithin auf weiterhin durchfeuchteten Schichten ruht.
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Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Glok-kenturm im oberen Bereich aus Gründen abgetragen worden ist, die im Zusammenhang mit der Behaup-tung der Beklagten, die Ursachen für die Schäden des Schlosses seien insgesamt zeitlich vor ihren Sümpfungsmaßnahmen gesetzt worden, ohne Belang sind, wie etwa die vom Kläger hierzu genannten ästhetischen Gesichtspunkte.
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Tatsächlich haben die Sümpfungsmaßnahmen der Be-klagten, deren Ziel eine großflächige Absenkung des Grundwassers um annähernd 400 m ist, in dem davon betroffenen Bereich zu erheblichen Absen-kungen des Gebäudes geführt. Das Schloßgelände selbst senkte sich dabei allein in dem Zeitraum von 1954 - 1960 um 13 cm. Auch im eigentlichen Gründungsbereich des Herrenhauses sind Absenkun-gen aufgetreten, die, wovon auch die Parteigut-achter der Beklagten ausgehen, nicht allein auf statische Mängel zurückzuführen sind und sich zu einer die Standsicherheit destabilisierenden Mulde im Kellerboden ausgebildet haben. Diese Mulde hat der Sachverständige Dr. R. zuletzt in seinem Beweissicherungsgutachten vom 1. Juni 1987 (16 U 156/84 SH V) vermessen. Sie hatte damals einen Höhenunterschied bis zu 10 cm erreicht. An-gesichts der vorangegangenen Einmessungen zeigte sich dabei auch, daß die Muldenbildung noch nicht abgeschlossen ist. In der Zeit von 1979 bis 1987 vertiefte sie sich um maximal rund 9 mm. Die von den Parteigutachtern J. und P. vertretene Auffassung, die Mulde habe sich bereits lange Zeit vor den Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten gebildet, erklärt deren fortgesetzte Absenkung nur teilweise. Kennzeichnend an dieser Mulde ist, daß sie sich tendentiell in einem Bereich ausge-prägt hat, der dem insbesondere aus dem Zufluß des Schloßgrabens weiterhin durchfeuchteten nörd-lichen Bereich des Gebäudes abgewandt ist und in dem die gemessenen relativen Änderungen der Höhen geringer ausfallen. Daß diese im Kellerfußboden entstandene Mulde einen Gebäudeschaden darstellt, für dessen Entstehen die Beklagte jedenfalls durch eine Vertiefung der Mulde mitursächlich ge-worden ist, steht zur Überzeugung des Berufungs-gerichts nach Abwägung aller maßgeblichen, auch der hier nicht ausdrücklich erörterten Umstände mit hinreichender Sicherheit fest. Dabei kann auch als hinreichend sicher angenommen werden, daß die in dem Zeitraum von 1979 bis 1987 festge-stellte Vertiefungstendenz bereits vorher vorhan-den war.
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Dabei ist nach den Annahmen des Sachverständigen Prof. He. davon auszugehen, daß zumindest in Teilbereichen der Gründungsfläche mit der Grundwasserabsenkung der Beklagten eine restlose Entwässerung erfolgt ist, die dort angesichts der unterschiedlichen Mächtigkeiten der schrumpffähi-gen Schichten zu Setzungsdifferenzen geführt hat.
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Welche weiteren Gebäudeschäden von dieser Fort-entwicklung der Muldenbildung mitverursacht wor-den sind und künftig noch verursacht werden kön-nen, hat einer weitergehenden Prüfung im Höhever-fahren vorzubehalten bleiben, bei dem auch fest-zustellen sein wird, inwieweit die von der Be-klagten geltend gemachten anderweitigen Ursachen, das Alter des Gebäudes, Eingriffe in dessen Sta-tik und durch Gebäudeschäden hervorgerufene kon-struktive Schwächen, zur Entstehung und Vertie-fung der übrigen vom Kläger dargelegten Schäden beigetragen haben.
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d) Entsprechendes gilt auch für die im Kel-ler des Herrenhauses entstandenen Wandrisse, die der Sachverständige Prof. M. in seinem Beweissicherungsgutachten im Jahre 1979 (10 O 485/66 SH I LG Köln) dokumentiert hat. Auch diese Risse sind jedenfalls erst längere Zeit nach dem Beginn der Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten augenfällig hervorgetreten. In der von dem Sachverständigen P. im Jahre 1957 vorgenommenen ersten systematischen Schadensdoku-mentation heißt es hierzu: "Im Keller des Schlos-ses waren keine Risse festzustellen." Auch wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß im Jahre 1957 das Herrenhaus noch nicht geräumt war, wären dem Sachverständigen P. bei den von ihm getroffenen Feststellungen die auch im oberen Wandbereich entstandenen Risse nicht entgangen. Nach den im Vorangehenden erörterten Gesichtspunkten erscheint es hinreichend sicher, daß zumindest das Hervortreten dieser Risse und ihre damit verbundene schädliche Verbreiterung und Vertiefung von der Absenkung des Grundwassers durch die Beklagte mitverursacht worden sind.
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Auch insoweit wird im Höheverfahren festzustellen sein, inwieweit die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen anderweitiger, von ihr nicht zu vertretender mitwirkender Schadensursachen einzu-schränken ist.
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e) In diesem Zusammenhang wird auch weiterhin der Frage nachzugehen sein, ob auch wegen aller übrigen vom Kläger geltend gemachten Schäden grundsätzlich eine Haftung der Beklagten besteht. Dies läßt sich ohne weitergehende umfangreiche Ermittlungen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen. Für die jetzt vom Kläger begehrte Feststellung reicht es zunächst aus, daß bewiesen ist, daß in jedem Falle durch die Arbeiten der Beklagten bauliche Schäden am Schloß verursacht wurden. Selbst wenn man der auf das Rechtsgutachten Prof. B. ge-stützten Ansicht folgte und eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage des Ge-fahrenbeherrschungsprinzips wegen Versäumnis ei-ner Befundsicherung durch die Beklagte annähme, wäre eine weitere Beweisaufnahme auch zum Grunde der Haftung der Beklagten hinsichtlich der übri-gen Schäden, zu denen das vorliegende Urteil noch nicht im einzelnen dahingehend Stellung genommen hat, daß sie jedenfalls auch auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen sind, nicht entbehrlich. Auch dann wäre den Behauptungen der Beklagten nachzugehen, deretwegen sie sich auf die Partei-gutachten der Sachverständigen J. und P. stützt.
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2.a) Der Kläger hat ein rechtlich schutzwür-diges Interesse an der von ihm zu Ziffer 2) verlangten Feststellung, die auf die Zukunft gerichtet ist. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit dem hierzu in erster Instanz formulierten An-trag. Sein Ziel einer umfassenden Schadloshaltung hinsichtlich aller ihm durch die Grundwasserab-senkung entstehenden Schäden kann er derzeit noch nicht im Wege einer Leistungsklage erreichen, weil die bergmännischen Maßnahmen der Beklagten noch nicht abgeschlossen sind. Die zum Schadens-ersatz verpflichtende Handlung der Beklagten liegt in ihrem Ausgangspunkt weit zurück und kommt als Ursache weiterer, bisher nicht festge-stellter Schäden in Betracht, die möglicherweise auch erst im Zuge weiterer Untersuchungen und Reparaturarbeiten künftig eintreten und offenbar werden.
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b) Die Begründetheit des Feststellungsantrages in dem zuerkannten Umfang folgt aus den obigen Gründen zu 1. b) - e).
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
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