Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 33/92
Tenor
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G r ü n d e :
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3I.
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5Im Gesellschaftsvertrag der antragstellenden GmbH ist in § 6 Ziff. 2 vorgesehen: "Einem oder mehre-ren Geschäftsführern kann Alleinvertretungsbefug-nis erteilt werden". Die Möglichkeit einer Befrei-ung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.
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7Unter dem 12.12.1991 faßte der alleinige Gesell-schafter der GmbH den Beschluß, den Wirtschafts-prüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. R. W. zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäfts-führer zu bestellen und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
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9Den entsprechenden Eintragungsantrag hat das Registergericht zurückgewiesen, da der Beschluß nicht durch den Gesellschaftsvertrag gedeckt sei.
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11Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Seine Tatsachenfeststellungen hat das Landgericht auf den Satz beschränkt, daß das Amtsgericht die Eintragung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB mangels einer entsprechenden Satzungsgrundlage abgelehnt habe. Im übrigen hat es auf den Inhalt der Akten ab Bl. 89 und des Sonderbandes verwiesen.
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13Mit der weiteren Beschwerde macht die GmbH gel-tend, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon aus-gegangen, daß für die Eintragung in das Handels-register die Befreiungsmöglichkeit aus dem Gesell-schaftervertrag hervorgehen müsse, der sonst in der Form des § 53 GmbHG geändert werden müsse.
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15II.
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17Die nach § 27 FGG statthafte und nach § 29 FGG formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
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191)
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21Es begegnet allerdings Bedenken, daß das Land-gericht die angefochtene Entscheidung nicht mit einem vollständigen Tatbestand versehen hat. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem auch die vorliegende Handelsregistersache gehört, ist das Gericht der weiteren Beschwerde Rechts-beschwerdegericht. Es darf deshalb nur die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tat-sachen berücksichtigen und ist an diese - soweit sie nicht verfahrenswidrig zustandegekommen sind - gebunden, eigene Feststellungen sind ihm verwehrt. Es muß sich daher aus der angefochtenen Entschei-dung ergeben, von welchem konkreten Sachverhalt das Erstbeschwerdegericht ausgegangen ist (vgl. Senat MDR 1981, 1028; Rpfleger 1984, 352; OLGZ 1987, 32 (34 f.). Allerdings kann sich das Be-schwerdegericht, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung einen hinreichend vollständigen Sach-verhalt enthält, der im zweiten Rechtszug nicht verändert worden ist, auf eine Bezugnahme auf die-se Entscheidung beschränken (BayObLGZ 1965, 328; OLG Köln OLGZ 1968, 328).
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23Hier enthält die erstinstanzliche Entscheidung einen solchen vollständigen Sachverhalt, der sich in der Beschwerdeinstanz nicht verändert hatte, da die Beschwerde nur Rechtsausführungen bringt. In der Bezugnahme auf die Akten "ab Bl. 89" sieht der Senat eine Bezugnahme auf den Tatbestand der er-stinstanzlichen Entscheidung (Bl. 102 f.) in die-sem Sinne, wenn auch die allgemeine Bezugnahme auf den Akteninhalt ansonsten die Tatsachenfeststel-lung im Beschluß nicht ersetzen kann.
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252)
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27Die Auffassung des Landgerichts, daß die Eintra-gung der generellen Befreiung eines Geschäfts-führers der GmbH von § 181 BGB aufgrund eines schlichten Gesellschafterbeschlusses nur erfolgen kann, wenn eine solche Befreiungsmöglichkeit in der Satzung vorgesehen ist, ist rechtsfehlerfrei.
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29a)
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31Es entspricht heute allgemeiner Meinung, daß die Befreiung eines Geschäftsführers von § 181 BGB in das Handelsregister einzutragen ist (vgl. nur BGHZ 87, 59 (60); BGH WM 1991, 891).
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33b)
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35Dem Geschäftsführer kann aber eine generelle Be-freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nur eingeräumt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen ist oder wenn das nachträg-lich durch Satzungsänderung in der Form gemäß § 53 GmbHG gestattet wird. Der einfache Beschluß ist wegen Formmangels unwirksam und daher nicht ein-tragungsfähig.
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37Wenn die Satzung eine Befreiung oder Befreiungs-möglichkeit von § 181 BGB nicht erwähnt, besteht die Vertretungsbefugnis nach Maßgabe des Geset-zes, also mit den Einschränkungen, die § 181 BGB regelt. Wird nun nachträglich ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell - und nicht nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft - befreit, so bedeutet diese, daß die Vertretungsbe-fugnis fortan abweichend von der gesetzlichen Re-gelung gestaltet wird.
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39Eine solche Abänderung ist damit eine Satzungs-änderung, die den zwingenden Vorschriften des § 53 GmbHG genügen muß, also der notariellen Beurkundung bedarf (ebenso BayObLG DNotZ 1981, 185 (188); DB 1984, 1587; OLG Zweibrücken OLGZ 1983, 36 (37); OLG Frankfurt DNotZ 1983, 641; OLG Stuttgart GmbHR 1985, 221; Rowedder/Koppen-steiner, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 26 m.w.N.; Scholz/Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 35 Rn. 115, 118 m.w.N.).
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41Der abweichenden Ansicht (Baumbach-Zöllner, GmbHG, 15. Aufl., § 35 Rn. 75 im Anschluß an Bühler DNotZ 1983, 588 (597) vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß nach § 181 BGB das Selbstkontrahierungsverbot nur gilt "soweit nicht ein anderes gestattet ist". Das Gesetz sieht damit eine Befreiungsmöglichkeit vor, aber es ist mißverständlich zu sagen, (so Bühler a.a.O.) sie sei ihm immanent, denn die Befreiungsmöglichkeit ändert nichts daran, daß es ohne eine - konkrete oder generelle - Befreiung beim Selbstkontrahie-rungsverbot bleibt, so daß es richtig ist, das Fehlen der Befreiung als gesetzlichen Regelfall anzusehen. Daraus folgt, daß bei Schweigen der Satzung die Befreiung vom Selbstkontrahierungsver-bot der Satzungsänderung bedarf.
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43Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG.
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45Beschwerdewert: 3.000,00 DM.
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