Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 91/92
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
23
Die Klägerin erhielt als Herstellerin von Großappa-raten aus Stahl am 1. Februar 1987 von der Firma S. Industriebau GmbH den Auftrag zur Lieferung eines Glok-kengasbehälters mit einem Fassungsvermögen von 40.000 m3, der in P. aufgestellt werden sollte. Die Klägerin beauftragte ihrerseits am 23. März 1987 die Beklagte, die einen Anstreicher- und Lackiererbetrieb führt, mit der Durchführung der Grundanstricharbeiten an den noch nicht zusammengebauten Einzelteilen (Profilen) des Gasbehälters in ihrem Werk E.. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Beklagte an den sowohl im Be-stell- als auch im Auftragsbestätigungsformular (Bl. 11 - 16 d. A.) näher bezeichneten Teilen den ersten Grund-anstrich mit der Farbe P.ophen-Zinkstaub F2372, Trok-kenfilmdicke 60 my, und den zweiten Grundanstrich mit der Farbe P.ophen-Zwischenbeschichtung F2390-rotbraun, Trockenfilmdicke 80 my, sowie andere Beschichtungsar-beiten - die zwischen den Parteien nicht im Streit sind - zu einem Gesamtfestpreis von 45.000,-- DM vornehmen, in dem die Gestellung der Farben, Gestellung von Fach-personal, Stundenlöhne, Auslösung usw enthalten waren. Die Beklagte bezog die für die Grundanstriche einzu-setzenden Anstrichstoffe bei der Herstellerfirma E.P., der Streithelferin der Klägerin, in der Weise, daß in verschiedenen Lieferungen die Anstrichstoffe unmit-telbar zum Betriebsgelände der Klägerin angeliefert und dort separat gelagert wurden. Für eine anzustreichende Fläche von ca. 4.715 qm bezog die Beklagte auf diese Weise von der Streithelferin im Zeitraum der Anstri-charbeiten von Frühjahr bis Frühsommer 1987 insgesamt 2.850 Kg P.ophen-Zinkstaub F2373 - grau - und 2171,5 Kg P.ophen - Zwischenbeschichtung - F2390-rotbraun. Bei den Anstricharbeiten für den Gasbehälter wirkten teil-weise auch Mitarbeiter der Klägerin mit, die diese im Hinblick auf die Terminlage der Beklagten kostenlos zur Verfügung stellte; während der normalen Arbeitszeiten waren diese Mitarbeiter unter der Regie der Beklagten tätig, jedoch ist streitig, ob Arbeiter der Klägerin auch außerhalb dieser Zeiten - etwa nachts - ohne Wissen und Wollen der Beklagten tätig geworden sind. Nach Beendigung der Anstricharbeiten stellte die Klä-gerin die Stahlprofile der Firma S. Industriebau GmbH zur Verfügung. Bereits am 29.07.1987 reklamierte diese Korrosionsmängel und Farbablösungen an dem Glocken- und Beckenrundgang sowie an anderen Teilen des bereits aufgestellten Gasbehälters. Es stellte sich heraus, daß in geringen Bereichen (vgl. hierzu Gutachten Prof. Dr. Pl. Bl. 179, 181 d. A.) die Metallteile lediglich mit der Zwischenbeschichtung F2390 gestrichen worden waren; ferner war in großen Bereichen der Stahlprofile eine Ablösung der beiden aufgebrachten Farben Zinkstaub 2373 und Zwischenbeschichtung F2390 festzustellen, so daß es zu Farbablösungen - und zwar auch bei der später von dritter Seite aufgebrachten Deckfarbschicht - kam. Im Hinblick auf die Mängelrügen und das Nachbes-serungsverlangen ihrer Auftraggeberin forderte die Klägerin ihrerseits die Beklagte im Sommer 1987 auf, die gesamten gestrichenen Stahlprofile sandzustrahlen und neu mit den P.ophen-Farben F2373 und F2390 zu streichen. Da sich die Beklagte hierzu außerstande sah und die Nachbesserung verweigerte, beauftragte die Klägerin eine Drittfirma, die Firma B. & S. aus S., mit den entsprechenden Nachbesserungsarbeiten in Form des Sandstrahlens und des erneuten Anstrichs mit den vorgeschriebenen Grundierungen der Firma P. an den kom-pletten Profilteilen. Ihre diesbezüglichen Aufwendungen zur Mängelbehebung beziffert die Klägerin auf insgesamt 250.494,33 DM, die sich nach ihrem Vortrag aus den Ko-sten des Einsatzes von Fremdfirmen, Eigenleistungen und Kosten für die Untersuchung der Schadensfeststellung zusammensetzen und die sie im einzelnen in der Klage-schrift unter Vorlage der Kalkulationen und Rechnungen der Drittfirmen (vgl. hierzu die Belege Bl. 27 - 42 d. A.) näher spezifiziert hat. Da die Beklagte die Beglei-chung des Beseitigungsaufwandes trotz Zahlungsauffor-derung vom 27.05.1988 mit Fristsetzung zum 10.06.1988 ablehnte, hat die Klägerin in diesem Umfang Klage erhoben. Die Beklagte hat ihrerseits mit der Widerklage Gegenforderungen in Höhe von 11.216,32 DM geltend gemacht, die sich aus der Restwerklohnforderung über 5.700,00 DM gem. dem Anstrichauftrag vom 23.03.1987 und aus diversen kleineren Werklohnforderungen aus anderen Werkverträgen zusammensetzen und die nach Grund und Hö-he unstreitig sind.
4Die Klägerin hat vorgetragen:
5Die von der Beklagten bei der Streithelferin bezogene Farbe habe mengenmäßig nicht ausgereicht, um die zu streichenden Stahlflächen mit den vorgesehenen Trocken-filmdicken zu streichen; daher habe die Beklagte auch tatsächlich zu geringe Filmdicken aufgebracht. Die in Farbresten bei der Beklagten gefundenen Farben der Be-zeichnung P.ophen-Zinkstaub F2373 und die von Profilen für den Glockengasbehälter abgekratzten Farbproben der Zinkstaubgrundierung hätten teilweise nicht der Spezi-fikation der von der Firma P. hergestellten Farbe Zink-staub F2373 entsprochen. Dies sei darauf zurückzufüh-ren, daß die Beklagte entweder die für die Stahlprofile des Behälters verwendeten Farben mit Farben für andere Aufträge verwechselt oder nicht von der Streithelferin bezogene andere Zinkstaubfarbe verwendet habe. Ihre, der Klägerin, eigenen Mitarbeiter seien stets nur unter Leitung und Verantwortung der Beklagten im Rahmen der Anstricharbeiten tätig geworden, nicht jedoch eigen-mächtig ohne deren Wissen und Willen.
6Die Streithelferin der Klägerin hat behauptet:
7Eine fehlerhafte Herstellung und Auslieferung der hier in Rede stehenden Grundbeschichtungsfarben F2373 und F2390 und demzufolge eine ihr anzulastende Verursachung der mangelhaften Anstricharbeiten der Beklagten seien ausgeschlossen, da im Rahmen ihres Produktionsprozesses die von ihr abgegebenen Farben gleichmäßig mit den Eigenschaften der von ihr vorgegebenen Spezifikationen erstellt worden und auch anschließend zur Auslieferung gelangt seien; aus den Chargen, aus denen die Beklagte Farbe bezogen habe, seien auch andere Großkunden belie-fert worden, ohne daß es bei diesen zu Reklamationen gekommen sei. Eine Verwechslung des ausnahmslos von ihr für diese Zinkstaubfarben verwendeten Einkomponen-ten-Polyurethan mit irgendwelchen anderen Harzbindemit-teln sei auch von der Produktionstechnik her rein räum-lich ausgeschlossen. Der gesamte Produktionsablauf von der Herstellung bis zur Auslieferung der in hier Rede stehenden Chargen könne lückenlos nachvollzogen und unter Beweis gestellt werden; auf den diesbezüglichen detaillierten Sachvortrag der Streithelferin in ihren Schriftsätzen vom 08.02.1991 (Bl. 309 ff d. A.), vom 04.04.1992 (Bl. 344 ff d. A.) und vom 28.05.1991 (Bl. 369 ff d. A.) betreffend die Bestellungen der Beklagten vom 10.03., 29.04. und 06.05.1987 wird bezug genommen.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 250.494,33 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11.06.1988 zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 11.216,32 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 09.01.1989 zu zahlen.
12Die Beklagte hat vorgetragen:
13Von ihren Mitarbeitern seien keine anderen Farben als die von der Streithelferin gekauften zum Anstreichen der Profile für den Gasbehälter verwendet worden, so daß von einer fehlerhaften Produktion der Streithelfe-rin ausgegangen werden müsse. Im übrigen seien auch die von ihr bezogenen Farbmengen ausreichend für den Anstrich in der geforderten Trockenfilmdicke gewesen. Soweit einzelne Stahlprofile lediglich einen Farbauf-trag mit der Zwischenbeschichtung F2390 auswiesen, seien diese von Mitarbeitern der Klägerin außerhalb ihrer, der Beklagten, Verantwortung gestrichen worden. Jedenfalls seien Mitarbeiter der Klägerin ohne ihr Wissen unter anderem nachts tätig geworden; Genaueres lasse sich im Einzelfall nicht mehr rekonstruieren (Bl. 135 d. A.) mit Ausnahme eines Vermerks des Zeugen Pittach vom 26.08.1987 (Bl. 138 d. A.); Mitarbeiter der Beklagten hätten in solchen Fällen jeweils am nächsten Morgen festgestellt, daß Teile der Arbeiten von Seiten der Klägerin ausgeführt worden seien (Bl. 207 d. A.). Eine Abnahme der von ihr durchgeführten Anstricharbei-ten an den Profilen sei erfolgt, daher sei die Klage-forderung verjährt, weil sie keine Kenntnis von der genauen Verwendung der Profile für ein Bauwerk gehabt habe. Schließlich müsse auch die jetzt geltend gemachte Klageforderung der Höhe nach bestritten werden. Das gelte für die tatsächliche Durchführung der behaupteten Ausbesserungsarbeiten überhaupt wie jedenfalls für de-ren Umfang, der maximal 50 % der Gesamtfläche betragem haben würde. Zudem sei das Überstreichen mit einen anderen Material ohnehin für den notwendigen Korro-sionsschutz ausreichend gewesen. Transportkosten und der Einsatz von Spezialkränen seien nicht erforderlich gewesen, da eine Durchführung der Arbeiten vor Ort ohne Demontage ausreichend gewesen wäre; schließlich sei ein Erfordernis von Verwaltungs- und Vertriebskosten von Fremdfirmen sowie Eigenkosten der Klägerin in dem gel-tend gemachten Umfang nicht gegeben gewesen.
14Die Klägerin hat beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Insoweit hat sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht we-gen der Umstände berufen, auf die sie ihr Klagebegehren stützt.
17Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Pl., eines weiteren Sachverständigengut-achtens des Oberingenieurs v.O. nebst schriftlicher Ergänzung und mündlicher Anhörung des letztgenannten Sachverständigen; ferner hat die Kammer 3 von der Beklagten benannte Zeugen vernommen. Wegen der Einzel-heiten des Beweisergebnisses wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 04.12.1989 (Bl.170 ff d. A.), vom 26.11.1990 (Bl. 253 ff d. A.), vom 11.06.1991 (Bl. 380 ff d. A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 25. Mai 1991 (Bl. 357 ff d. A.) und vom 31. Okto-ber 1991 (Bl. 398 ff d. A.) bezug genommen.
18Durch Urteil vom 28.11.1991 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß angesichts des bisherigen Beweiser-gebnisses, insbesondere des Sachveständigengutachtens Prof. Dr. Pl., ein versehentliches Vertauschen von Far-be durch Mitarbeiter der Beklagten ausscheide und die Ursache für die mangelhafte Qualität der verwendeten Zinkstaubfarbe der Streithelferin anzulasten sei, was auschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin liege. Jedenfalls liege die Beweislast für eine Verant-wortlichkeit der Beklagten bei der Klägerin, die inso-weit mindestens als beweisfällig gelten müsse.
19Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und frist-gerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Die Beklagte macht mit der unselbständigen Anschlußberufung einen erhöhten Zinsanspruch hinsichtlich der Widerklage geltend.
20Die Klägerin und ihre Streithelferin tragen unter Wie-derholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens vor:
21Die Beklagte schulde - verschuldensunabhängig - ein dauerhaft mangelfreies Werk und habe bereits deswegen für die Nachbesserungskosten der Mängelbeseitigung einzustehen; eine Ausnahme hiervon sei nicht gegeben, weil die Anordnung der zu verwendenden Farbe nicht adäquat kausal für den Schaden geworden sei, da es sich was aber grundsätzlich bestritten wird - allenfalls um einen "Ausreißer" bei der Farbproduktion gehandelt haben könne. Abgesehen davon daß das Landgericht die Beweislast verkannt habe, sei eine Beweislastentschei-dung ohne Erhebung der von ihnen angebotenen Beweise, insbesondere hinsichtlich der Produktionsvorgänge der Streithelferin, verfahrensfehlerhaft. Im übrigen machen sie im wesentlichen - mit detaillierten Beweisantritten (vgl. Bl. 463 ff, 547 ff und 557 ff d. A.) - folgendes geltend:
22- Die analysierte Farbprobe B (schadensursächliche Farbprobe) sei kein Produkt der Streithelferin; aus-weislich der Chargen-Analysen der in Frage kommenden Produktion sei nicht nur der Bindemittelanteil des Originalprodukts höher, sondern auch die übrige Zusam-mensetzung keineswegs in Einklang mit der Schadprobe zu bringen; die Streithelferin verwende bei ihrem P.ophen F2373 als Bindemittel ausnahmslos Einkomponenten-Polyu-rethanmittel, in keinem Fall irgendwelche Harzstoffe, so daß eine Verwechslung von den Produktionsvorgängen her ausgeschlossen sei, und zwar auch deswegen, weil für Anstriche der P.ophen-Palette eine eigene Herstel-lungsstraße im Werk bestehe, innerhalb derer Epoxid-Harze jedenfalls nicht verwendet würden; soweit bei an-deren Farben Harzverbindungen verwendet würden, hätten diese bei zinkstoffreichen Beschichtungsstoffen ganz andere Zusammensetzungen als die hier in Frage stehende Probe.
23- Der Produktionsablauf hinsichtlich betreffenden Char-gen schließe auch von der Herstellung und Kontrolle bis zur Auslieferung eine fehlerhafte Beimischung eines Harzgemischs in die Farbe aus, wie bereits erstin-stanzlich detailliert beschrieben und unter Beweis ge-stellt.-
24Die in unzulässiger Weise gewonnene Annahme des Sach-verständigen Pl., wonach die Beklagte seinerzeit an Zinkstoffarben nur solche der Streithelferin bezogen habe, sei keine zureichende Entscheidungsgrundlage, weil die Beklagte noch andere Aufträge parallel für die Klägerin durchgeführt habe und hierbei ein Material zur Anwendung gekommen sei, das von der Firma M.-Lackchemie stamme; es weise exakt die schädlichen Harzstoffe als Bindungsmittel auf und im übrigen auch eine nahezu identische Analyse wie die Schadprobe. Der entsprechen-de Parallelauftrag sei auf dem Gelände der Klägerin in nächster Nähe abgewickelt, das Material dafür der Be-klagten von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden, und zwar seien die Materiallieferungen ohne weitere Kontrolle zumindest größtenteils in dem besagten Zeit-raum erfolgt; Arbeiter der Beklagten hätten mehr Farbe aus dem Depot geholt als für diesen Nebenauftrag erfor-derlich, sie hätten teilweise diese Farbe auch bei dem hier umstrittenen Schadensauftrag verwendet; zumindest liege diese behauptete Ursache nicht weniger nahe als ein eventueller Materialfehler auf Seiten der Streit-helferin.
25- Das Gutachten eines neuen Sachverständigen werde im übrigen ergeben, daß schon angesichts der Tatsache, daß aus den besagten Chargen bei den anderen Großabnehmern keine entsprechenden Anstrichschäden aufgetreten seien, die Fehlerfreiheit auch der Auslieferungen an die Be-klagte folge.
26- Verjährung sei nicht eingetreten, weil zum einen kei-ne Abnahme erfolgt sei und zum anderen die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke gelte; denn der Beklagten sei die Verwendung der anzustreichenden Teile für ein solches Bauwerk bekannt gewesen.
27- Soweit unabhängig von den Farbstoffmängeln auch Aus-führungsmängel wegen eines nur einfachen Anstrichs vor-handen gewesen seien, regt die Klägerin Schadensschät-zung durch das Gericht, hilfsweise Sachverständigengut-achten, an; abgesehen davon habe die Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit der Anstricharbeiten stets bei der Beklagten gelegen, deren Weisungen und Leitung die "ausgeliehenen" Mitarbeiter der Klägerin unter-stellt gewesen seien.
28-Gegenüber der Widerklageforderung beruft sich die Klä-gerin auf Aufrechnung mittels der mit der Klage geltend gemachten Ersatzforderungen; diese Aufrechnung sei min-destens stillschweigend erstinstanzlich erklärt worden durch die ausdrückliche Ausübung des Zurückbehaltungs-rechts; sie werde auch zweitinstanzlich wiederholt bezüglich eines erstrangigen Teils der Klageforderung - gleichgültig, ob dadurch die Klageforderung in entspre-chender Höhe unbegründet werde (so der klägerische Pro-zeßvortrag in der Senatsverhandlung).
29Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
3031
32
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
3334
35
1.
3637
38
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläge-rin 250.494,33 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11.6.1988 zu zahlen;
3940
41
2.
4243
44
die Widerklage abzuweisen;
4546
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hilfsweise: im Rahmen des Vollstreckungsschut-zes als Sicherheitsleistung auch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen.
48Die Beklagte beantragt,
4950
51
1.
5253
54
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
5556
57
2.
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der Beklagten nachzulassen, eventuell erfor-derliche Sicherheiten auch im Wege der selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen;
6162
63
3.
6465
66
im Wege der Anschlußberufung unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 11.216,32 DM nebst 9,567 % Zinsen vom 10.1.1989 bis 31.3.1989, 9,75 % Zinsen vom 1.4.1989 bis 30.6.1989, 10,25 % Zinsen vom 1.7.1989 bis 30.9.1989, 11,025 % Zinsen vom 1.10.1989 bis 31.12.1989, 11,61 % Zinsen vom 1.1.1990 bis 31.3.1990, 12 % Zinsen vom 1.4.1990 bis 30.9.1990, 12,25 % Zinsen vom 1.10.1990 bis 31.12.1990, 12,5 % Zinsen vom 1.1.1991 bis 30.6.1991, 12,71 % Zinsen vom 1.7.1991 bis 30.9.1991, 13,5 % Zinsen vom 1.10.1991 bis 31.12.1991, 14 % Zinsen ab dem 1.1.1992 zu zahlen.
67Die Beklagte trägt unter Vertiefung ihres erstinstanz-lichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf das landge-richtliche Urteil vor:
68Die Klägerin müsse sich an den von ihr verwendeten All-gemeinen Einkaufsbedingungen festhalten lassen, wonach die Verjährungsfrist ein Jahr betrage; im übrigen sei den Profilen ihr weiterer Verwendungszweck nicht anzu-sehen gewesen. Auch wenn § 13 Nr. 3 VoB/B nicht anwend-bar sei, treffe allein die Klägerin das Risiko für ei-nen Fehler bei der Herstellung der Farbe. Die verwende-te Farbe sei ausschließlich aus Originalfarbeimern der Streithelferin entnommen worden, keinesfalls aber aus solchen einer anderen Firma, etwa der Firma M.-Lackche-mie; das Sachverständigengutachten Prof. Pl. sei auch in diesem Punkt unangreifbar. Die Unerheblichkeit des Vortrags der Streithelferin bezüglich des Produktions-ablaufes ergebe sich im einzelnen aus Verwechslung von Kontroll-/Auftrags- und Chargennummern entsprechend ihrem detaillierten Sachvortrag in der Berufungserwi-derung (vgl. Bl. 536 - 538 d. A.). Die Berufung der Klägerin gegen die Widerklage sei im übrigen teilweise unzulässig, weil nicht konkret begründet; allenfalls sei insoweit in Höhe von 5.700,00 DM die Verrechnung zwischen einem Teilbetrag der Restwerklohnforderung und dem Ersatzanspruch denkbar.
69Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
70E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
71Nachdem das Landgericht die Klägerin mit ihrem nach Grund und Betrag streitigen Klagebegehren abgewiesen hat, hat der Senat auf deren Berufung hin vorab ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen, da er -an-ders als das Landgericht- den Klageanspruch dem Grunde nach ohne weitere Beweisaufnahme aus Rechtsgründen für gerechtfertigt erachtet. Zugleich erwies sich die Berufung der Klägerin im Sinne einer Endentscheidung hinsichtlich der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten, nach Grund und Höhe unstreitigen Forderungen als erfolgreich, was auf der anderen Seite zwangsläufig zur Zurückweisung ihrer Berufung hinsicht-lich eines entsprechenden Teils der Klageforderung in Höhe des Widerklagebetrages führte, weil in diesem Umfang die Ersatzforderung der Klägerin durch die von ihr erklärte Verrechnung bzw. Aufrechnung erloschen ist; insoweit ist wegen der vorhandenen Endentschei-dungsreife durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO er-kannt worden. Der Senat hält die Verbindung von Grund- und Teilurteil in der vorliegenden Form für zulässig, weil -wie noch unten ausgeführt werden wird- jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des -teilbaren- Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klage -/Widerklage-anspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird (vgl. BGH NJW 1989, 2745, 2746). Das angewandte Verfahren erschien dem Senat im Sinne der Prozeßökonomie besonders angebracht, weil durch die vorgenommene Kombination von Grund- und Teilurteil einerseits die unzweckmäßige, unübersichtliche Verfah-renssituation hinsichtlich der Ver- bzw. Aufrechnung eines Teils der Klageforderung gegenüber der Wider-klageforderung endgültig aus dem Prozeß ausgeschieden worden ist und auf der anderen Seite hinsichtlich der Klage der zum Grund gehörige Prozeßstoff vom Betragsverfahren endgültig "abgeschichtet" wurde (vgl. BGH Z 77, 309).
72Notwendige Folge des Erlasses des Grund- und Teilurteils war die Zurückverweisung der Sache wegen des Betragsverfahrens im übrigen gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
73Im einzelnen gilt folgendes:
74I.
75Zur Entscheidung über den Grund der Klageforderung
76Die Klage ist aus dem Gesichtspunkt eines Aufwendungs-ersatzanspruchs nach § 633 Abs. 3 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Daß die Parteien unter dem 23.3.1987 einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB über die Ausführung von Antstricharbeiten durch die Beklagte an den von der Klägerin gestellten diversen Profilen abgeschlossen haben, ist ebenso unstreitig wie die Tat-sache, daß die Parteien in diesem Rahmen nicht die VOB zur Vertragsgrundlage gemacht haben. Ferner kann als unstreitig -mindestens aber als nach Aktenlage in Ver-bindung mit dem bisherigen Beweisergebnis als bewiesen gelten-, daß das von der Beklagten herzustellende Werk in Form der angestrichenen Profile des Glockengasbehäl-ters mit erheblichen Fehlern behaftet war, die sowohl den Wert als auch die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen wie auch dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht nur minderten, sondern praktisch aufhoben; sowohl die Parteien als auch die Firma S. Industriebau GmbH als Auftraggeberin der Klägerin und die Streithelferin haben bei diversen Ortsterminen und durch verschiedene Untersuchungen bereits vorprozessual festgestellt, daß Korrosionsmängel an dem Glocken- und Beckenrundgang sowie an anderen Teilen des Gasbehälters bereits inner-halb kürzester Zeit nach Fertigstellung des Werkes auf-traten, die aufgebrachten Anstrichmittel sich ablösten. Abgesehen von -wie der Sachverständige Pl. festgestellt hat- geringeren Bereichen, an denen die Grundierung F2372 fehlte und stattdessen nur die Zwischenbeschich-tung F2390 aufgebracht war, waren in großen Teilberei-chen Haftungsverluste bzw. Ablösungen dadurch aufgetre-ten, daß dort die Grundbeschichtung nicht der Original-spezifikation der P.ophenfarbe F2372 entsprach, sondern ein mit dem verwendeten übrigen Anstrichsystem der Firma P. nicht verträgliches Bindemittel in Form von Alkyd bzw. Epoxydharzester enthielt. Da die Beklagte sich außerstande sah, der Aufforderung Klägerin zur Beseitigung des Mangels in Form des kompletten Abstrah-lens des fehlerhaften Anstrichs und des Neuauftrags der vertraglich geschuldeten Beschichtungen nachzukom-men, vielmehr diese sogar ablehnte, befand sie sich mit der Beseitigung des Mangels im Verzug. Demzufolge war die Klägerin berechtigt, den Mangel entweder selbst oder durch Drittunternehmer zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, § 633 Abs. 3 BGB. Darauf, ob etwa -wie von der Klägerin und ihrer Streithelferin vorgetragen- die Beklagte durch versehentliche oder bewußte Vertauschung von An-strichmitteln den Mangel "verschuldet" hat, kommt es im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 633 Abs. 3 nicht an, da dieser -im Gegensatz zum Schadensersatz-anspruch gemäß § 635 BGB- ein irgendwie geartetes Verschulden des Unternehmers oder eine Erkennbarkeit des Mangels für ihn nicht voraussetzt. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers trägt vielmehr der Unternehmer grundsätzlich in vollem Umfang die Risiken der Herstellung des Werkes; dessen Fehlerfreiheit ge-hört zum Inhalt seiner Leistungspflicht im Sinne einer strikten, uneingeschränkten Erfolgshaftung. Von dieser Gewährleistungspflicht ist die Beklagte hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer Risikover-lagerung in den Verantwortungsbereich der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) deshalb befreit, weil die Klägerin die beiden zu verwendenden, von der Streithel-ferin hergestellten Anstrichstoffe P.ophen F2373 und F2390 "vorgeschrieben" hat, falls die teilweise verwen-dete, schadensursächliche Farbe mit dem unverträglichen Bindemittel -wie die Beklagte behauptet und wie das Landgericht in Anlehnung an das Sachverständigengutach-ten Prof. Pl. zumindest für überwiegend wahrscheinlich hält- auf einem Produktionsfehler ("Ausreißer") der Streithelferin als Herstellerin bei einer der an die Beklagte ausgelieferten Chargen beruht. Nach Auffassung des Senats bedarf es vorliegend nicht einer umfangrei-chen Beweiserhebung über die Frage des Vorliegens eines derartigen Produktionsfehlers bei der Streithelferin, der nach Lage der Akten aufgrund des beiderseitigen Parteivortrags außer Farbverwechslung seitens der Be-klagten allein als Schadensursache in Betracht käme. Denn im Falle des ausnahmsweisen Vorliegens eines derartigen Produktionsfehlers bei dem - unstreitig - generell für den vorgesehenen Zweck besonders geeig-neten Grundanstrichstoff P.ophen Zinkstaub F2373 (im System mit P.ophen-Zwischenbeschichtung F2390) trägt nicht die Klägerin als Bestellerin, sondern die Beklag-te als Werkunternehmerin das Risiko des -von beiden Parteien nicht vohergesehenen und nicht vorhersehba-ren- Auftretens von Mängeln bei der Verwendung. Das gesetzliche Werkvertragsrecht regelt nicht den Fall, daß eine Anweisung des Bestellers hinsichtlich des zu verwendenden Stoffes "ursächlich" (im weitesten Sinne) für das spätere Auftreten des Mangels ist. Allerdings enthält § 13 Nr. 3 VOB/B für den Bauvertrag eine Regelung dahingehend, daß dann, wenn u. a. der Mangel auf die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Stoffe usw. zurückzuführen ist, der Auftragnehmer von der Gewähr-leistung für die Mängel frei ist, es sei denn er habe eine ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. VOB/B über die zu befürchtenden Mängel unterlassen. Für den Gel-tungsbereich der VOB hat der Bundesgerichtshof in einer frühen Entscheidung (BGH NJW 1973, 754, 755 -sogenann-ter Dachziegelfall-) für einen der vorliegenden Fallge-staltung vergleichbaren Sachverhalt eines vorgeschrie-benen Baustoffs mit genereller Eignung, aber konkretem Herstellungsfehler eine Haftungsbefreiung des Bauunter-nehmers bejaht, und zwar unter Zugrundelegung einer nur am Wortlaut der Vertragsbedingung orientierten Aus-legung. Dem ist die Mehrheit der Obergerichte und des Schrifttums gefolgt (vgl. z. B. OLG Stuttgart Baurecht 1989, 475; Kaiser, Mängelhaftungsrecht, 7. Aufl. 1992 Rdnr. 128, 132 mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; ferner die Rechtsprechungsnach-weise bei Siegburg, Gewährleistung beim Bauvertrag, 2. Aufl. 1989 Rdnr. 288 ff; a. A. OLG Frankfurt Bau-recht 1983, 156, 159; Nicklisch in Festschrift für Bosch 1976, S. 731, 747 ff, 749, insbesondere Fn 40; Vygen, Bauvertragsrecht 2. Aufl. 1991 Rdnr. 452; Flach, Die VOB/B., 1984, S. 179 f; Fischer, Die Regeln der Technik...S. 138; differenzierend auch Siegburg, a. a. O. Rdnr. 290). Die Rechtsprechung und ihr folgend das Schrifttum haben im wesentlichen die Grundzüge des § 13 Nr. 3 VOB/B auch auf den BGB-Vertrag für anwendbar erklärt, wobei allerdings im Einzelfall die Grenzzie-hung streitig ist (vgl. Vygen, a. a. O. Rdnr. 449 mit umfangreichen Nachweisen). Soweit ersichtlich, ist eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem vorliegenden Problem für das allgemeine Werkvertragsrecht bislang nicht ergangen. Der Senat hält im Ergebnis in Überein-stimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Baurecht 1983, 156, 159) jedenfalls für den vorliegenden Fall eine Haftungsfreistellung der Beklagten als Werkunter-nehmerin nicht für zulässig. Es kann dabei dahinstehen, ob die vom Bundesgerichtshof für das Bauvertragsrecht vorgenommene uneingeschränkte Bejahung des Kriteriums des "Zurückführens" eine interessengerechte Lösung für vergleichbare Bauvertragsfälle darstellt, jedenfalls wäre sie nicht ohne Einschränkung auf das allgemeine Werkvertragsrecht übertragbar. Dies folgt bereits dar-aus, daß die VOB nur eine allgemeine Vertragsbedingung ist, der sich naturgemäß die Vertragsparteien freiwil-lig unterwerfen können; im Sinne der Vertragsfreiheit bleibt es ihnen dann auch unbenommen, entsprechend strenge Haftungsregeln zu vereinbaren bzw. Risikover-lagerungen abweichend vom gesetzlichen Leitbild vor-zunehmen, soweit dies mit Treu und Glauben vereinbar ist. Da die Parteien vorliegend jedoch gerade nicht die Geltung der VOB vereinbart haben, kommt eine ent-sprechende Anwendung des Rechtsgedankens der Bestimmung des § 13 Nr. 3 VOB/B -sofern sie weit auszulegen wäre- nicht ohne weiteres in Betracht. Dies gilt um so mehr, als nicht erkennbar ist, daß dem Gesetzgeber des Bür-gerlichen Gesetzbuchs eine derartige Risikoverlagerung als Ausnahme von dem Grundsatz der Erfolgshaftung des Werkunternehmers selbstverständlich erschien. Die Moti-ve zum BGB (Band II, S. 485 -zu § 570-) lassen entgegen der Ansicht der Beklagten einen derartigen Rückschluß nicht zu; wie die dortige Bezugnahme auf den bayrischen Entwurf Art. 521 und verschiedene andere Vorschriften erkennen läßt, sah man es lediglich als selbstverständ-lich an, daß im Falle der Fehlerhaftigkeit des Stoffes oder der Anweisungen des Bestellers eine Haftung des Unternehmers auszuscheiden habe, ohne daß es der gesetzlichen Normierung bedurfte. Der Fall der fehler-freien Anweisung der Verwendung eines generell geeig-neten Stoffes, der nur zufällig später eine konkrete Abweichung von der Norm aufweist, wird ersichtlich nicht angesprochen. Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, inwiefern es ein Gebot von Treu und Glauben wäre, in Fällen wie dem vorliegenden zwingend eine Risikoverlagerung auf den Auftraggeber vorzunehmen. Da es sich um eine nicht einmal gesetzlich festgelegte Ausnahmesituation zu dem Grundsatz der Garantiehaftung des Auftragnehmers handelt, ist es ohnehin geboten, die eventuellen Tatbestände einer Risikoverlagerung eng auszulegen (so auch im Grundsatz BGH Baurecht 1975, 421 f). Als Zurechnungs-/Abgrenzungskriterium erscheint dem Senat der in der Rechtsprechung vorwiegend vertre-tene Gedanke, daß bei einer bindenden Anweisung, die dem Unternehmer keine Wahl lasse und absolute Befolgung erheische, eine Haftungsbefreiung für diesen angebracht sei (vgl. hierzu auch BGH Baurecht 1984, 510, 513), wenig geeignet. Ist nämlich -wie hier- die "Anweisung" der Verwendung eines bestimmten Stoffes generell rich-tig und geeignet, so ist nicht erkennbar, warum der Be-steller für einen nur zufällig auftretenden Fehler haf-ten sollte, für den der Unternehmer im Falle der soge-nannten Wahlfreiheit und Auswahl desselben Stoffes oder seiner "einvernehmlichen" beiderseitigen Festlegung (z.B. Untenehmer schließt sich dem Stoffwunsch des Be-stellers an, den er selbst auch für "goldrichtig" hält) eintreten müßte. Indem hier die Beklagte nach mündli-chen Verhandlungen das Angebot der Klägerin mit dem "vorgeschriebenen" Anstrichstoff annahm und sich damit zur Herstellung des so festgelegten Werkes vertraglich verpflichtete, hat sie sich frei für den Vertrag entschieden und sich damit die Angaben der Klägerin zu eigen gemacht, so daß sie jedenfalls auch aus ihrer Sphäre stammen. Da das vorgeschriebene Anstrichmittel offenbar ein Spitzenprodukt eines führenden Herstellers ist -das unstreitig von namhaften Großkunden, z. B. der Deutschen Bundesbahn, ständig verwendet wird-, ist auch nicht ersichtlich, welche Einwände die Beklagte gegen die Verwendung des Produkts überhaupt hätte vorbringen können; von der Risikoverteilung her gesehen ist ein durchgreifender Unterschied zu dem Fall, daß die Kläge-rin im Angebot dieses Produkt namentlich benannt, aber auch ein gleichwertiges zugelassen hätte ("P.ophen ... oder gleichwertig ...") und die Beklagte dann dieses Produkt wegen seiner generellen guten Qualität verwen-det hätte, nicht erkennbar. Die Beschaffung von Materi-al und Herstellungsstoffen gehört zu den typischen Auf-gaben des Werkunternehmers und daher gehört die Gefahr, daß es im Zusammenhang mit deren Verwendung zu materi-albedingten Fehlern kommt, zum typischen Unternehmerri-siko (vgl. Niklisch Festschrift, a. a. O. S. 747). Eine Risikoerhöhung durch die grundsätzlich richtige Anwei-sung des Bestellers findet zu Lasten des Unternehmers nicht statt, wenn dieser -so auch hier- im Ansatz keine begründeten Einwendungen gegen die allgemeine Eignung des Stoffes vorbringen kann bzw. vorbringt. Darüber hinaus scheitert nach Auffassung des Senats vorliegend eine Haftungsfreistellung zu Gunsten der Beklagten auch an der fehlenden Kausalität der Anordnung des Anstrich-stoffes für den späteren Mangel. Wie auch in anderen Bereichen der Haftungszurechnung eines Schadens reicht es nicht aus, daß die Anordnung des Stoffes im Sinne der Bedingungstheorie ursächlich für das spätere Auf-treten des Mangels geworden ist, vielmehr ist in jedem Fall Kausalität im Sinne der Adäquanztheorie notwendig (vgl. auch Nicklisch § 13 VOB/B Rnr. 148 mit Nachwei-sen; derselbe in Festschrift, a.a.o. S. 749 Fußnote 40; Vygen, a.a.O. Rnr. 456; Fischer, a.a.O., S. 138; grund-sätzlich auch Siegburg, a.a.O. Rnr. 290). Das bedeutet, daß die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Daten und Ma-terialien im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen Umständen geeignet sein müssen, einen Er-folg (Mangel) der vorliegenden Art herbeizuführen (vgl. Palandt BGB 50. Aufl. Vorbemerkung vor § 249 Rnr.58 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Adäquate Kausalität ist daher nur dann zu bejahen, wenn das vorgeschriebene Material für das konkrete Bauvorhaben generell ungeeig-net ist, nicht aber schon dann, wenn das angeordnete und dann auch tatsächlich eingebaute Material -wie hier allenfalls denkbar- "nur" einen Materialfehler im Sinne eines "Ausreißers" aufweist. Daher ist nach Auffassung des Senats hier für eine Risikoverlagerung auf die Klägerin kein Raum unabhängig davon, daß die Beklagte es als Vertragspartnerin der Lieferantin (Streithelfe-rin) rechtlich in der Hand gehabt hätte, vertragliche Mängelansprüche wegen der von ihr behaupteten Produk-tionsfehler durchzusetzen und sie deshalb letztlich auch nicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten durch das Bestehenbleiben ihrer werkvertraglichen Erfolgshaftung unbillig belastet erscheint.
77Scheidet somit eine völlige Haftungsfreistellung der Beklagten aus, so kann sie sich andererseits auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Einschlägig ist hier nicht eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten oder einem Jahr, sondern eine solche von 5 Jahren, da es sich um ein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB handelte, für das die von der Beklagten anzustrei-chenden Profile bestimmt waren. Es ist in der Recht-sprechung anerkannt, daß ein Subunternehmer, der wie hier die Beklagte im Auftrag des Hauptunternehmers vor dem Einbau eines Gegenstands in ein Gebäude bzw. vor dem Zusammenbau eines Gegenstands zu einem Bauwerk auch dann Arbeiten an einem Bauwerk vornimmt, wenn die Ar-beit nicht auf der Baustelle ausgeführt wird (vgl. BGH Z 72, 206); dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unter-nehmer den speziellen Verwendungszweck kennt. Dies war hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - zweifellos der Fall, weil ausweislich der Bestellungs-/Auftragsbe-stätigungsformulare die Arbeiten mehrfach mündlich be-sprochen worden sind und in diesem Zusammenhang die in den genannten Urkunden aufgeführten Teile wie Treppen, Beckenrundgang, Dachrundgang usw. eindeutig als Verwen-dungszweck den Zusammenbau zu einem Bauwerk bzw. Einbau in ein solches erkennen ließen. Auf die in den Auf-tragsbestätigungen bzw. Bestellscheinen genannten Ein-kaufsbedingungen der Klägerin, die eine einjährige Ver-jährungsfrist enthalten, kann sich die Beklagte eben-falls nicht mit Erfolg berufen, weil sie ersichtlich auf den hier nicht vorliegenden Fall eines Materialein-kaufs zugeschnitten sind, nicht aber auf den vorliegen-den Werkvertrag.
78Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschul-dens bzw. der Mitverursachung einzelner Mängel oder Schäden bei den Anstricharbeiten durch die Beteiligung eigener Leute der Klägerin an den Arbeiten wird insgesamt zugleich mit dem Einwand des Verstoßes ge-gen eine Schadensminderungspflicht dem Betragsverfahren überlassen. Die Frage der Mitverursachung des gesamten Neuanstrichs in einigen Bereichen infolge der angeblich teilweise eigenmächtigen Anstricharbeiten seitens der Klägerin im Hinblick auf den zum Teil nur einschichtig erfolgten Anstrich betrifft - entsprechend dem Beklag-tenvorbringen - hauptsächlich die Mitverantwortlichkeit für den Schadensumfang; sie ist hinsichtlich der ein-zelnen Aufwendungspositionen derzeit nicht hinreichend eingrenzbar und muß daher als gegenüber allen Schadens-posten erhoben gelten. Soweit in diesem Zusammenhang die Beklagte im Berufungsrechtszug gemeint hat, auch die Verwendung der fehlerhaften Farbe sei möglicherwei-se der Klägerin zuzuordnen, ist dieser unsubstantiierte Vortrag unbeachtlich. Einigermaßen konkret hat während des ganzen bisherigen Prozeßverlaufs die Beklagte sich hinsichtlich einer eventuellen Mitverantwortlichkeit der Klägerin stets nur auf die Bereiche mit fehlerhaf-tem einlagigen Anstrich berufen, der aber keine mangel-hafte Farbqualität im Sinne eines fehlerhaften Produkts aufweist. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die insoweit beweispflichtige Beklagte selbst vorgetragen hat, daß sie keine genauen Angaben(mehr) machen könne, weil eine Rekonstruktion der betreffenden Bereiche von ihr nicht mehr vorgenommen werden könne; soweit sie unter Beweis gestellt hat, daß jeweils am folgenden Morgen von ihren Mitarbeitern beobachtet worden sei, daß Teile zwischenzeitlich von der Klägerin bearbeitet worden sein müßten, dürfte eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin ausscheiden, weil die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Werkvertrages bei der Beklagten lag, sie die Weisungsbefugnis auch über die ihr zugewiesenen Mitarbeiter der Klägerin hatte und die betreffenden Bereiche unschwer kontrollieren konnte und auch mußte. Nach dem bisherigen Beweisergebnis ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte eine -erforderli-che- hinreichende Endkontrolle der gestrichenen Teile vorgenommen hat, weil ihr Vorarbeiter nach eigenen Bekundungen nicht ständig auf dieser Baustelle war und auch die anderen Mitarbeiter nur teilweise jeweils dort beschäftigt waren. Insoweit wird das Landgericht in diesem Zusammenhang voraussichtlich nur die Bereiche zu prüfen haben, die in der Bescheinigung Bl. 138 vermerkt sind und die der Beklagten angeblich unbekannt geblieben sein sollen. Im übrigen ist die Zuweisung der Mitverschuldensfrage zum Betragsverfahren auch deshalb gerechtfertigt, weil dieser Einwand nicht zu einer völligen Beseitigung des Schadens, sondern nur zu einer relativ geringfügigen Minderung führen kann; dies geht bereits daraus hervor, daß der Sachverständige Prof. Pl. die Bereiche mit fehlender Zinkstaubfarbe als ge-ring bzw. "stellenweise" bezeichnet hat (vgl. Bl. 179, 181 der Akten).
79II. Zum Erlaß des Teilurteils:
80Die Berufung der Klägerin ist, soweit sie sich gegen die Widerklage richtet, zulässig und begründet. Entge-gen der Ansicht der Beklagten mangelt es der Berufung insoweit nicht an einer formell zureichenden fristge-rechten Begründung im Sinne von §§ 519, 519 b ZPO. Daß zunächst besondere Ausführungen zum Grund der Widerkla-ge nicht ausdrücklich gemacht wurden, ist unschädlich, weil ersichtlich das Vorbringen zur Klage einschließ-lich der Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Sachvorbringen ausreichte. Da die Klägerin bereits erstinstanzlich mit der Klageforderung ein Zurückbehal-tungsrecht gegenüber der Widerklageforderung geltend gemacht hat, ein solches aber gegenüber der Geldfor-derung als Aufrechnung zu werten ist, bedeutete der substantiierte Angriff gegen das klageabweisende Urteil hinsichtlich der Klageforderung zugleich die Aufrech-terhaltung der Aufrechnungsposition gegenüber der Wi-derklage - wie die Klägerin in einem späteren Schrift-saz und in der Berufungsverhandlung auch ergänzend deutlich gemacht hat. Die Widerklageforderung ist ins-gesamt durch die seinerzeit konkludent und nunmehr auch ausdrücklich geltend gemachte Aufrechnung mit einem entsprechenden erstrangigen verfügbaren Teilbetrag aus der Klageforderung - worauf sich der Prozeßbevollmäch-tigte der Klägerin in der Berufungsverhandlung berufen hat - erloschen. Der Aufrechnung steht nicht entgegen, daß das Betragsverfahren im übrigen erst noch vor dem Landgericht durchzuführen ist. Der Senat sieht sich nämlich in der Lage, in Höhe der Widerklageforderung einen entsprechenden, "erstrangigen" Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 3 (Kosten für die Behebung der Korrosions-schutzschäden am oberen Führungsgerüst des Gasbehälters über 56.417,90 DM, Bl. 31 der Akten) zur Aufrechnung zu verwenden, da insoweit mit Sicherheit ein entsprechen-der, der Beklagten anzulastender Teil des Aufwendungs-ersatzes hieraus verwendbar ist. Der Senat stützt sich insoweit auf das Sachverständigengutachten Prof. Pl., dem jedenfalls bei überschlägiger Rechnung und Kenntnis der Sachlage die geltend gemachten Kosten sogar bis zur Höhe der gesamten Klageforderung angemessen erschienen unter dem Vorbehalt der fachlichen Beurteilung und der näheren Auskünfte über das örtliche Lohnniveau durch einen ortsansässigen Sachverständigen (Bl. 182 der Ak-ten). Nach unten eingegrenzt wird dies durch den Werk-lohn, der zwischen den Parteien ursprünglich vereinbart war, wenn man bedenkt, daß Arbeiten in demselben Umfang und zusätzlich Abstrahlarbeiten durchzuführen waren. Selbst eine teilweise Mitveranwortlichkeit der Klägerin hinsichtlich der nur einschichtig gestrichenen Flächen ließe die Berechtigung des hier zur Aufrechnung verwen-deten Teilbetrages unberührt. Der Eintritt der Aufrech-nungswirkung gem. § 389 BGB hat zur Folge, daß nicht nur die Widerklage, sondern auch die Klage im entspre-chenden Umfang unbegründet ist.
81Damit erweist sich auch die Anschlußberufung der Beklagten hinsichtlich etwaig erhöhter Zinsen bezüglich der Widerklageforderung als unbegründet.
82Die Kostenentscheidung war - auch hinsichtlich der Rechtsmittelkosten - der landgerichtlichen Schlußent-scheidung vorzubehalten.
83Streitwert für die Berufungsinstanz: 261.710,65 DM.
84Wert der Beschwer:
85a) für die Klägerin: 11.216,32 DM;
86b) für die Beklagte: 250.494,33 DM.
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