Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 129/92
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
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Das Landgericht hat die Klage mit Recht deshalb abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind.
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Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) verjähren gemäß § 852 Abs. 1 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ver-letzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt hat.
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Die Beklagten als allein in Betracht kommende Schädiger sind dem Kläger seit dem Operationstag, dem 3. Mai 1985, bekannt. Kenntnis vom Schaden im Rechtssinne hatte der Beklagte spätestens Ende Januar 1986. Das ergibt sich aus folgenden Erwä-gungen:
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Der Kläger verspürte bereits kurz nach der Ope-ration schmerzhafte Dysaesthesien im ersten bis vierten Finger der operierten Hand, weswegen er sich in ärztliche Behandlung zunächst von Prof. K. und sodann von Prof. Kr. begab. Darüber hinaus entwickelte sich ein Morbus Sudek. Beides waren für den Kläger als Arzt ersichtlich Operationsfolgen mit Schadenscharakter, dem prä-operativ haben diese Symtome nicht bestanden. Aus seinem Schreiben vom 3. Oktober 1986 an den Zweit-beklagten ergibt sich auch, daß er dies selbst so gesehen hat. Er hat darin nämlich ausgeführt, daß er mit dem Zweitbeklagten in den Monaten nach der Operation mehrfach über den unerwarteten Verlauf diskutiert und nur deshalb zunächst eine abwarten-de Haltung eingenommen habe, weil er gehofft habe, daß sich der Zustand allmählich bessere. Eine der-artige Hoffnung beseitigt aber nicht die Schadens-kenntnis. Ob und in welchem Umfang sich eine Schä-digung als Dauerzustand manifestiert oder wieder zurückbildet, ist rechtlich eine Frage der Scha-densfolge, auf deren Kenntnis es nicht ankommt.
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Freilich genügt für den Verjährungsbeginn nicht jedwede Kenntnis eines Schadens. Dem Verletzten müssen vielmehr soviele Umstände bekannt sein, daß ihm bei verständiger Würdigung aller Tatsachen die Erhebung wenigstens einer Feststellungsklage zuzu-muten ist. Das ist wiederum jedenfalls dann der Fall, wenn sich aus ihm bekannten Tatsachen der einigermaßen tragfähige Schluß ergibt, der Scha-den könne durch ein Fehlverhalten der Schädiger verursacht worden sein. Solche Tatsachen sind dem Kläger spätestens Ende Januar 1986 aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Oberarztes Dr. H. bekannt geworden. H. hatte nämlich festge-stellt, daß "der Befund unverändert für eine pro-ximale plexusnahe Läsion" spreche. Damit war klar, daß sich intraoperativ ein Zwischenfall ereignet hatte (Verletzung des Oberarmnervengeflechts), der nicht regelgerecht war. Das genügte für eine aus-sichtsreiche Klageerhebung. Ferner war dem Kläger damit zugleich klar, daß sich aus seiner Sicht die präoperative Aufklärung als fehlerhaft darstellte, denn über die Möglichkeit eines solchen Zwischen-falles war er - nach seiner Behauptung - nicht aufgeklärt worden. Gleiches gilt für die angeblich nicht indizierte Operationserweiterung. Er wußte, daß der Carpaltunnel geöffnet worden war, ohne daß er hierzu eine Einwilligung erteilt hatte.
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Somit wäre die regelmäßige Verjährung bereits Ende Januar 1989 eingetreten. Allerdings war der Verjährungslauf hier durch Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB für den Zeitraum vom 24. No-vember 1986 bis Ende April 1988, also für rund 18 Monate gehemmt. Im November 1986 ist der Haft-pflichtversicherer der Beklagten erstmals mit der Angelegenheit befaßt worden und hatte angekündigt, er werde die Sachlage überprüfen und sei zu einer außergerichtlichen vergleichsweisen Regelung be-reit, wenn von einem Haftungsfall auszugehen sein sollte. Das kann zugunsten des Klägers als Beginn der Verhandlungen gewertet werden. Ende April 1988 waren die Verhandlungen aber nach Vorlage des Gutachtens Dr. Hu. spätestens endgültig beendet.
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Unter Berücksichtigung der dargelegten Hemmung war dann jedenfalls Ende Juli 1990 Verjährung einge-treten, so daß sich die im September 1991 einge-reichte Klage als verspätet erweist.
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Soweit der Kläger meint, seine Gespräche mit den Beklagten in der Zeit nach der Operation und die Schadensanmeldung im Oktober 1986 selbst seien als Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB zu werten, trifft dies ersichtlich nicht zu. Die bloße Anmeldung von Schadensersatzansprüchen stellt nicht den Beginn von Verhandlungen dar. Dazu bedarf es einer Reaktion des Schädigers, aus der sich Verhandlungsbereitschaft ergibt. Daran fehlt es hier. Bei den Gesprächen hat es sich of-fensichtlich um ärztliche Fachgespräche unter Kol-legen gehandelt, nicht aber um Verhandlungen über einen möglicherweise zu leistenden Schadensersatz.
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Vertragliche Ansprüche, auf die der Kläger erst-mals im Berufungsverfahren abhebt und die nicht verjährt wären, kommen nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, daß zwischen ihm und den Beklagten ein Behandlungs-vertrag zustandegekommen ist. Die Beklagten haben eingehend dargelegt, daß der Kläger seinerzeit mit dem S. -Hospital einen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen ha-be, der Unterbringung sowie die pflegerischen und ärztlichen Leistungen umfaßt habe. Hierauf hat der Kläger nicht einmal erwidert. Überdies hat er für seine davon abweichende Behauptung auch keinen Be-weis angetreten.
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Die prozessuallen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer für den Kläger: 40.000,00 DM (davon 20.000,00 DM für den Feststellungsantrag).
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