Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 122/92
Tenor
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T a t b e s t a n d :
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Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht wegen einer angeblichen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbe-handlung seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau H.B. in Anspruch.
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Nach einem Herzstillstand und notfallmäßigen Wie-derlebungsmaßnahmen wurde die Ehefrau des Klägers, die seit Jahren an einer schweren Herzkrankheit litt, am 3. März 1990 in das Knappschafts-Kranken-haus W.B. eingeliefert. Dort wurde sie zunächst auf der Intensivstation behandelt und nach etwa 3 Wochen auf die von Prof. Dr. O. geleitete Innere Station verlegt, wo sie bis zum 22. Mai 1990 verblieb. Während dieser Zeit wurde auch der Beklagte als Chefarzt der neurologischen Abteilung des Krankenhauses von Prof. Dr. O. hinzugezogen. Vom 22. Mai bis zum 3. Juli 1990 hielt sich die Ehefrau des Klägers im Rehabili-tationszentrum in B.-K. auf. Am 10. Ju-li 1990 wurde sie wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in das Klinikum der R. aufgenommen, wo sie am 16. Juli 1990 an Herzversagen verstarb.
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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe, anstatt seine Ehefrau ruhig zu stellen, das Auf-putschmittel N. verordnet und dadurch das vorgeschädigte Herz noch weiter belastet. Auch die Gabe von M. -Tropfen - eines Sedativums - habe den Unruhezustand nicht gebessert. Als einziges medizinisch wirksames Mittel sei das Präparat E. in Frage gekommen. Darauf habe er ent-sprechend den Empfehlungen anderer von ihm kon-sultierter Ärzte den Beklagten auch hingewiesen. Es sei ein grober Behandlungsfehler gewesen, das Medikament E. nicht zu verabreichen. Im Fall der rechtzeitigen Behandlung mit diesem Präperat hätte seine - damals 52jährige - Ehefrau voraus-sichtlich mindestens 6 Jahre länger gelebt.
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Durch den Ausfall der Arbeitskraft seiner Ehefrau im Haushalt sei ihm und seinem volljährigen Sohn D. ein nach einem Monatsverdienst einer teilzeitbeschäftigten Aushilfe von 1.080,74 DM für 72 Monate berechneter Unterhaltsschaden von 77.813,28 DM entstanden; insoweit beschränke er sich zunächst auf eine Teilforderung von 30.000,00 DM. Ferner hat der Kläger die Erstattung von 10.764,65 DM Beerdigungskosten und der Aufwen-dungen für den Grabstein in Höhe von 9.000,00 DM verlangt und als Erbe einen Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau verfolgt, den er auf mindestens 8.000,00 DM veranschlagt hat.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 57.772,65 DM nebst 4 % Zinsen zu zah- len,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus übergegangenem Recht ein Schmer- zensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
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3. festzustellen, daß der Beklagte ver- pflichtet ist, allen etwaigen zukünf- tigen Schaden aus dem Tod der Ehefrau vom 16. Juli 1990 zu ersetzen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, sich mit der Ehefrau des Klägers nur viermal als Konsiliararzt diagnostisch befaßt und sie zu keinem Zeitpunkt behandelt zu haben. Er habe keine Medikamente verordnet und lediglich ein-mal - am 22. März 1990 - die Verabreichung von D. -Saft empfohlen, der in Stärke, Wirksamkeit und Nebenwirkungen dem Präparat E. entspre-che. Die Verschlechterung des Zustands und der Tod der Ehefrau des Klägers seien nicht auf deren ärzt-liche Behandlung zurückzuführen und schon gar nicht von ihm zu verantworten. Im übrigen hat der Beklag-te den geltend gemachten Schaden der Höhe nach be-stritten.
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Nach Einholung eines pharmakologischen Sachver-ständigengutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, dem Beklagten sei kein ärztlicher Behandlungsfehler anzulasten. Die Empfehlung von D. -Saft anstelle von E. sei nicht zu beanstanden und stehe mit dem Tod der Ehefrau des Klägers in keinem Ursachenzusammenhang.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Mai 1992 zugestellte Urteil mit am 11. Juni 1992 eingegange-nem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 13. Oktober 1992 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er erneuert den Vorwurf, der Beklagte habe seiner Ehefrau die falschen Medikamente verordnet und da-durch deren frühen Herztod verursacht. Der Beklagte sei von Prof. Dr. O. hinzugezogen worden, weil die neurologische Behandlung seiner Ehefrau im Vor-dergrund gestanden habe. Er hätte sogleich die Gabe des Aufputschmittels N. unterbinden und für eine Ruhigstellung der Patientin sorgen müssen. Die Verabreichung von D. -Saft und N. sei zwar zunächst richtig gewesen, hätte aber, nachdem sich innerhalb von 1 bis 2 Wochen keine Wirkung gezeigt habe, durch die Gabe eines stärkeren Neu-roleptikums, und zwar des Präparats E. , er-setzt werden müssen.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 49.772,65 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus übergegangenem Recht ein Schmer- zensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.000,00 DM zu zahlen,
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3. festzustellen, daß der Beklagte ver- pflichtet ist, allen etwaigen zukünf- tigen Schaden aus dem Tod der Ehefrau vom 16. Juli 1990 zu ersetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstin-stanzlichen Vortrags verteidigt er das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Par-teien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt und begründet worden und damit zu-lässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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Dem Kläger stehen gegen dem Beklagten keine Ansprü-che auf Ersatz materieller und immaterieller Schä-den gemäß §§ 823, 844, 847, 398, 1922 BGB zu.
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Den Beklagten trifft keine Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Zu keinem Zeitpunkt des stationären Aufenthalts der Ehefrau des Klägers im Knappschafts-Krankenhaus W.B. war er der sie behandelnde Arzt. Während ihrer Versor-gung auf der Intensivstation war der Beklagte ohne-hin nicht mit der ärztlichen Betreuung der Klägerin befaßt. Wie zwischen den Parteien unstreitig und überdies den Patientenunterlagen des Knappschafts-Krankenhauses zu entnehmen ist, war der Beklagte erstmals nach der Verlegung der Patientin von der Intensivstation auf die innere Station durch deren Leiter Prof. Dr. O. als Chefarzt der neurologi-schen Abteilung hinzugezogen worden. Behandelnder Arzt war - neben weiteren auf der inneren Station tätigen Ärzten - Prof. Dr. O. , nicht aber der Be-klagte, der lediglich als Konsiliararzt hinzugezo-gen worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob - wie der Kläger behauptet - die neurologische Behandlung seiner Ehefrau "ganz im Vordergrund" gestanden hat. Davon abgesehen hat nach dem Inhalt der Krankenakte das Schwergewicht der Behandlung der Patientin we-gen deren Herzkrankheit auf internistischem Gebiet, nicht aber im Bereich der Neurologie gelegen.
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Daß der Beklagte lediglich als Konsiliararzt von dem behandelnden Internisten mit der Patientin befaßt worden ist, schließt zwar seine Verantwort-lichkeit für eine etwaige Fehlbehandlung nicht von vornherein aus. Auch ein als Konsiliarius hinzu-gezogener Arzt kann im Einzelfall dem Patienten gegenüber schadensersatzpflichtig werden (vgl. BGH MedR 1988, 143; Laufs-Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 115 Rn. 15; Rieger, Lexikon des Arzt-rechts, Rn. 987), und zwar haftet er selbständig für solche Schäden, die ihre Ursache im Konsilium haben (OLG Stuttgart MedR 1991, 1434; Laufs, Arzt-recht, 4. Auflage, Rn. 407). Das setzt allerdings seine Hinzuziehung zur selbständigen und eigenver-antwortlichen diagnostischen Tätigkeit voraus (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. S. 148). Dagegen entfällt eine Haftung des Konsiliarius, wenn sich seine Tätigkeit auf eine bloße Beratung des behandelnden Arztes beschränkt (OLG Stuttgart a.a.O.; Laufs-Uhlenbruck, § 115 Rn. 13, 16; Laufs Rn. 57, 407).
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Die Tätigkeit des Beklagten erschöpfte sich zwar nicht darin, den die Ehefrau des Klägers behan-delnden Arzt Prof. Dr. O. zu beraten, sondern war darauf gerichtet, die Patientin zu untersuchen und auf seinem neurologischen Fachgebiet eine entsprechende Diagnose zu stellen. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen und im übrigen durch Krankenunterlagen bestätigten Vortrag hat der Beklagte, jeweils auf Veranlassung des Interni-sten Prof. Dr. O. , die Patientin am 5. und am 22. März 1990 untersucht und daran anschließend dem behandelnden Arzt seine neurologische Diagnose mit-geteilt sowie am 18. April und 14. Mai 1990 erneut Untersuchungen vorgenommen und jeweils zur Fra-ge einer möglichen Rehabilitationsmaßnahme Stellung bezogen. Dagegen hat der Beklagte die Ehefrau des Klägers nicht selbst behandelt und ihr Arzneimittel weder verabreicht noch verordnet. In einem einzigen Fall hat er nach einer Untersuchung der Patientin eine Empfehlung ausgesprochen; diese ist in seiner handschriftlichen Notiz vom 22. März 1990 enthal-ten: "verwirrte Pat. soweit untersuchbar neurol. o. B. bei Unruhe D. -Saft, gelegentlich EEG".
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Die Gabe des Medikaments "N. " und die Verabreichung von "H. "-Tropfen - die der Kläger als "M. "-Tropfen bezeichnet - beruht dagegen nicht auf einer Empfehlung des Beklagten. Das er-gibt sich aus den Patientenunterlagen und wird vom Kläger auch nicht mehr bestritten. Dessen Vorwurf, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Gabe von N. zu unterbinden, ist deshalb unberechtigt, weil die Medikation allein Angelegen-heit der die Patientin behandelnden Internisten war und nicht etwa dem Beklagten oblag, der lediglich konsiliarisch zum Zwecke der Untersuchung der Pa-tientin und der Diagnosestellung aus der Sicht des Neurologen hinzugezogen worden war. Auch die Verab-reichung der H. -Tropfen gehörte daher nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten.
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Eine Haftung des Beklagten käme dagegen in Be-tracht, wenn die Gabe von D. -Saft kontrain-diziert gewesen und die Verschlechterung des Ge-sundheitszustandes der Patientin auf deren fehler-hafte Behandlung mit diesem Arzneimittel zurückzu-führen wäre. In diesem Fall bestünde ein Ursachen-zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und einer unrichtigen konsiliarischen Empfehlung, für die der Beklagte bei Verschulden einzustehen hätte.
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Der von dem Beklagten erteilte Rat, der Patien-tin "bei Unruhe" D. -Saft zu verabreichen, war jedoch nicht fehlerhaft. Das folgt aus dem pharmakologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. , der darauf hingewiesen hat, daß das Arzneimittel "Sch. " zur gleichen Medikamen-tengruppe der Butyrophenone gehört wie "E. " und insofern auch sehr ähnliche Wirkungen und Nebenwirkungen wie jenes Medikament hat. Der Sach-verständige hat weiter ausgeführt, man verordne Bu-tyrophenone unter anderem zur Beruhigung und Sedie-rung von Patienten mit hirnorganisch bedingten Ver-haltensstörungen, psychomotorische Erregtheit und Unruhezuständen, wie sie bei der Ehefrau des Klä-gers offensichtlich vorgelegen hätten. Bei diesem neurologischen Krankheitsbild sei - so der Gutach-ter - die Gabe von D. -Saft keinesfalls feh-lerhaft gewesen.
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Unter Aufgabe seines ursprünglichen Vorwurfs ge-steht auch der Kläger nunmehr ausdrücklich zu, daß es den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe, eine Ruhigstellung seiner Ehefrau zunächst mit Hilfe von D. -Saft und H. -Tropfen zu versuchen. Die am 22. März 1990 von dem Beklagten ausgesprochene Empfehlung bedeutet somit schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Der nunmehr vom Kläger erhobene Vorwurf, der Beklagte hätte, nach-dem die Gabe von D. -Saft und H. -Tropfen und 1 oder 2 Wochen keine Wirkung gezeigt haben, ein stärkeres Neuroleptikum, nämlich E. , verordnen müssen, ist nicht berechtigt. Daß die Nichtverabreichung des Medikaments "E. " über-haupt einen Behandlungsfehler darstellt, ist durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Sch. widerlegt. Danach stand dem behandelnden Arzt die Wahl zwischen den einander sehr ähnlichen Präparaten "Sch. " und "E. " zu, die er nach seinen persönlichen Erfahrungen zu treffen hatte. Die Vorstellung des Klägers, die Nichtverordnung von E. sei ein Behandlungsfehler gewesen, hat der Sachverständige in seinem nachvollziehba-ren und überzeugenden Gutachten ausdrücklich als wissenschaftlich unbegründet und sachlich falsch bezeichnet. Selbst wenn im übrigen - wie der Kläger behauptet - die Wirkstoffintensität des Präparats "E. " höher wäre als diejenige des Medikaments "Sch. ", läge in der Nichtanwendung von E. schon deshalb kein Behandlungsfehler, weil eine geringere Wirkstoffintensität durch eine höhere Do-sierung hätte ausgeglichen werden können. Eine be-stimmte Dosis war nicht von vornherein festgelegt, da sich - worauf Prof. Sch. hingewiesen hat - die Dosierung des Präparats nach den individuellen Er-fordernissen und persönlichen Erfahrungen des Arz-tes richtet.
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Unabhängig davon träfe den Beklagten der Vorwurf einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung auch dann nicht, wenn die Vorstellung des Klägers, im Fall der Wirkungslosigkeit von D. -Saft müsse nach 1 bis 2 Wochen ein anderes Neurolepti-kum verabreicht werden, im Ansatz richtig wäre. Die medikamentöse Ruhigstellung der Ehefrau des Klägers oblag nicht dem Beklagten, sondern den sie behandelnden Internisten. Die konsiliarische Empfehlung des Beklagten erschöpfte sich in dem am 22. März 1990 erteilten Rat, "bei Unruhe" D. -Saft zu verabreichen. Die Prüfung, ob die medikamentöse Behandlung die erwünschte Sedie-rungswirkung hatte und ob nach Ablauf eines be-stimmten Zeitraums gegebenenfalls das verabreichte Medikament gegen ein anderes Präparat auszutauschen war, war nicht Angelegenheit des Beklagten. Wenn ein Konsiliararzt - wie hier - dem behandelnden Arzt einen Behandlungsversuch mit einem bestimmten Medikament vorschlägt, ohne über die Dauer der Behandlung und die zu verabreichende Dosis Aussagen zu treffen, so fällt die Entscheidung darüber, wie lange und in welcher Dosis das betreffende Arznei-mittel verordnet werden soll, allein in den Verant-wortungsbereich des behandelnden Arztes (vgl. Ur-teil des 7. Zivilsenats des OLG Köln vom 10.01.1983 - 7 U 163/81 -, veröffentlicht in MedR 1983, 112). Daher ist auch der Beklagte weder für eine überlan-ge Behandlung der Patientin mit D. -Saft noch dafür verantwortlich, daß das Arzneimittel nicht zu einem späteren Zeitpunkt gegen ein anderes Medika-ment, etwa das Präparat "E. ", ausgetauscht wurde. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn der behandelnde Internist den Beklagten später nochmals wegen der medikamentösen Behandlung um Rat gebeten hätte, kann im Ergebnis offen blei-ben. Daß der Beklagte noch nach dem 22. März 1990 wegen der Medikamentengabe als Konsiliararzt hinzu-gezogen worden wäre, ist weder den Krankenakten, die eher das Gegenteil belegen, zu entnehmen noch vom Kläger dargetan worden. Seinen Vortrag in der Berufungsbegründung, der Beklagte habe erkennen müssen, daß der D. -Saft "nicht angeschlagen" habe, und sei "hierauf auch von Prof. Dr. O. hingewiesen" worden, hat der Beklagte ausdrücklich mit einer Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 20. September 1991 verbunden, wonach Prof.- Dr. O. ihn, den Kläger, und nicht etwa den Beklagten auf die Wirkungslosig-keit des D. -Safts hingewiesen hatte. Daß der Beklagte nach dem Beginn der Sedierungsversuche mit D. -Saft den behandelnden Internisten eine unrichtige Behandlungsempfehlung gegeben hat, ist daher erst recht nicht ersichtlich. Ein ihn zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Be-klagten liegt demnach nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Hinsichtlich des Gegenstandswerts für das Beru-fungsverfahren verbleibt es bei der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch Beschluß vom 23. Novem-ber 1992.
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Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM
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