Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 141/92
Tenor
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2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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4Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht begrün-det.
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6Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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8Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen Voll-kaskoversicherung wegen der gemeldeten Entwendung seines Pkw N. in der Zeit vom 30. November bis 3. Dezember 1990 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
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10Die Beklagte ist wegen Aufklärungspflichtverlet-zung des Klägers von der Verpflichtung zur Lei-stung frei (§§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Kläger hat die Gesamtki-lometerleistung des Pkw in der Schadenanzeige vom 19. Dezember 1990 fälschlich mit ca. 24.000 ange-geben, obwohl sie tatsächlich ca. 34.000 betragen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefoch-tenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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12Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ledig-lich ergänzend auszuführen:
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14Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ihm sei bekannt gewesen, daß es für die Frage des Grundes und der Höhe der Entschädigung auf die genaue Ge-samtkilometerleistung nicht ankommen konnte, weil ein Fall des § 13 Abs. 10 AKB vorgelegen und er von vorneherein vorgehabt habe, sich ein Neufahr-zeug als Ersatzfahrzeug innerhalb der Frist des § 13 Abs. 10 AKB anzuschaffen.
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16Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Vorsatz-vermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG auszuräumen.
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18Gemäß § 13 Abs. 10 AKB erwirbt der Versicherungs-nehmer den Anspruch auf die Neupreisentschädigung, wenn die Verwendung der Neuwertspitze zur Wieder-beschaffung eines anderen Fahrzeugs sichergestellt ist. Dies kann z. B. durch Vorlage einer Rechnung oder eines verbindlichen Kaufvertrags geschehen. Vorher ist sowohl eine Zahlungsklage als auch eine Feststellungsklage abzuweisen (vgl. Senat r + s 90, 44, 45).
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20Im Zeitpunkt der Schadenanzeige im Dezember 1990 ging es ausschließlich um die Entschädigung des Wiederbeschaffungswerts nach § 13 Abs. 1 AKB. Erst viel später konnte es um die Neupreisentschädigung gehen. Die Voraussetzungen hierfür hat der Kläger erst rund 9 Monate später, nämlich durch die Be-stellung vom 23. September 1991 geschaffen, die er aufgrund des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 18. Dezember 1991 mit Schriftsatz vom 14. Ja-nuar 1992 vorgelegt hat.
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22Daß dem Kläger diese Zusammenhänge unbekannt wa-ren, liegt ersichtlich fern. Der Kläger ist Ver-sicherungsagent (auch der Klägerin) und als Mann vom Fach schon von Berufs wegen häufig mit solchen Sachverhalten befaßt, so daß der Senat keine Zwei-fel hat, von einer Kenntnis der einschlägigen Ver-sicherungsbedingungen beim Kläger auszugehen.
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24Das weitere Argument der Berufungsbegründung, dem Kläger könne nicht unterstellt werden, durch fal-sche Angaben seinen eigenen Versicherungsschutz in Frage stellen zu wollen, greift ebenfalls nicht durch. Im Hinblick auf eine Verletzung der An-zeigeobliegenheit (Anzeige des Schadenfalles) ist dieser Gesichtspunkt nicht von der Hand zu weisen (vgl. BGH VersR. 81, 321). Im Hinblick auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (falsche Angaben in der Schadenanzeige) hält der Senat das von der Berufungsbegründung ins Feld geführte Argument je-doch nicht für durchschlagend.
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26Der Kläger konnte davon ausgehen, daß der Beklag-ten der wahre Kilometerstand des entwendeten Fahr-zeugs nicht bekannt werden, sie auch nicht Rück-griff auf eine andere, bei ihr vorhandene Schaden-akte nehmen würde. Den im Zeitpunkt der Entwendung aktuellen Kilometerstand konnte die Beklagte aus einer Vorschadenakte ohnehin nicht entnehmen, son-dern allenfalls eine Hochrechnung vornehmen. Im übrigen beseitigt die Möglichkeit des Versiche-rers, aus ihm vorliegenden Unterlagen eine Falsch-angabe des Versicherungsnehmers zu erkennen, weder die Aufklärungspflichtsverletzung als solche noch den Vorsatz des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu Senat r + s 90, 43, 44).
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28Schließlich ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er nicht nur eine genaue, sondern überhaupt keine Vorstellung von dem aktuellen Gesamtkilometerstand seines sonst von anderen be-nutzten Fahrzeugs hatte. Dennoch hat er irgendeine gegriffene Zahl in die Schadenanzeige geschrieben, wohl wissend, daß diese Zahl mangels zuverlässiger Anhaltspunkte nicht zutreffend sein konnte, von einer theoretisch nie auszuschließenden, jedoch zu vernachlässigenden Zufallsmöglichkeit einmal abge-sehen. Da der Kläger nach Sachlage nicht annehmen konnte, daß die Kilometerangabe zutreffend war, hat er eine falsche Angabe bewußt in Kauf genom-men. Jedenfalls ist vorsätzliches Handeln insoweit nicht ausgeräumt.
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30Die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher folgenloser Oblie-genheitsverletzung des Versicherungsnehmers (vgl. BGH VersR. 84, 228) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend bejaht.
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32Die Relevanz der falschen Kilometerangabe steht außer Zweifel. Da das entwendete Fahrzeug für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, ist der Versicherer in solchen Fällen um so mehr auf zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers ange-wiesen. Die Gesamtkilometerleistung des Fahrzeugs ist dabei ein wesentlicher Faktor für die zutref-fende Ermittlung der Entschädigung gemäß § 13 Abs. 1 AKB.
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34Von einem schweren Verschulden des Klägers hin-sichtlich der Falschangabe ist ebenfalls auszuge-hen. Angesichts der Abweichung von 10.000 km han-delt es sich nicht um eine Fallgestaltung, bei der ein Versicherer Verständnis für eine Falschangabe in solchem Umfang aufbringen kann.
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36Die am Schluß der Schadenanzeige enthaltene Beleh-rung entspricht den von der Rechtsprechung aufge-stellten Anforderungen.
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38Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
39Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 20.838,00 DM.
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Referenzen
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