Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 WX 16/93
Tenor
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G r ü n d e :
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Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.
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Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Anfechtungen der Beteiligten zu 2. und zu 3. hin den in den außerordentlichen Eigentümerversammlungen der Untergemeinschaften in der Zeit vom 29. Januar bis zum 4. Februar 1992 gefaßten Gesamtbeschluß für ungültig erklärt, nach dessen Inhalt mehrheitlich beschlossen worden ist, daß die Kosten für die Instandsetzung der in dem gemeinschaftlichen Grund-stück verlaufenden Abwasserleitung allein von den Mitgliedern der Untergemeinschaften G. und C. zu tragen sein. Diese Auffassung hat das Landgericht auf den Grundsatz des § 16 Abs. 2 WEG gestützt, wo-nach die Instandsetzugskosten von allen Wohnungsei-gentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tra-gen sind, soweit dies das gemeinschaftliche Eigentum betrifft. Eine vertragliche Ausnahmeregelung hiervon sei auch in der Teilungserklärung nicht enthalten, die den hier maßgeblichen Zusammenhang unter anderem wie folgt lautet:
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"(§ 3 Abs. 2) die Instandhaltung einschließlich Un-terhaltung und Reinigung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließ-lich der Fenster, Hauseingangstüren und des Grund-stücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigen-tümer, soweit sie nicht nachstehend zum Aufgabenbe-reich einer Verwaltung und der Gemeinschaft erklärt wird ...
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(§ 4 Abs. 1 es werden folgende Verwaltungsunterge-meinschaften gebildet ...
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(§ 4 Abs. 2) die jeweilige Verwaltungsuntergemein-schaft hat das Recht, über die Instandhaltung, In-standsetzung ... der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile dieser Untergemeinschaft im Rahmen des § 22 WEG selbständig zu beschließen.
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Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG) hat das Landgericht angenommen, daß die gem. § 16 Abs. 2 WEG alle Wohnungseigentümer betreffende Pflicht zur Instand-haltung der in dem gemeinschaftlichen Grundeigen-tum, außerhalb der jeweiligen Gebäude verlegten Abwaserleitung, ebensowenig wie die Pflicht zur gemeinschaftlichen Kostentragung hierfür ist von der zu § 4 Abs. 2 vereinbarten Ausnahmeregelung umfaßt wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, die einer weitergehenden Vertiefung hier schon deshalb nicht bedürfen, weil die Rechtsbeschwerde selbst entgegen der im Beschwerdeschriftsatz gemach-ten Ankündigung ohne Begründung geblieben ist.
1920
In diesem Zusammenhang sei im Interesse der Woh-nungseigentümergemeinschaft lediglich ergänzend dar-auf hingewiesen, daß der von den jeweiligen Unter-gemeinschaften gefaßte Beschluß auch die Anfechtung hin nicht nur deshalb für ungültig zu erklären war, weil, wie das Landgericht ausgeführt hat, die iso-lierte Belastung einzelner Untergemeinschaften mit den Kosten gegen die hierzu in der Teilungserklärung i. V. m. § 16 Abs. 2 WEG getroffenen Regelung verstößt. Sowohl die von den jeweiligen Untergemein-schaften hierzu gefaßten Beschlüsse wie auch der of-fensichtlich allein, gewißermaßen durch die Addition der dabei festgestellten Abstimmmungsergebnisse ge-bildete "Gesamtbeschluß" sind auch deshalb ungültig, weil sie nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 und Abs. 2 WEG genügen. Soweit den jeweiligen Unter-gemeinschaften durch § 4 Abs. 2 keine selbständige Beschlußbefugnis eingeräumt worden ist, können wirk-same Beschlüsse nur in einer alle Wohnungseigentümer umfassenden Versammlung gefaßt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
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Es entspricht billigem Ermessen, die in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsko-sten den Rechtsbeschwerdeführern aufzuerlegen, weil sie in der Sache untelegen sind.
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Angesichts der in I. und in II. Instanz in der Sache selbst voneinander abweichenden Entscheidungen, besteht hinsichtlich der den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten keine Anlaß, von dem im Wohnungseigentumsverfahren insoweit bestehenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
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29
30
Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:
3132
11.506,63 DM.
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