Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 104/92

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. März 1992 - 17 0 119/91 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.


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