Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 17/93
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04. Januar 1993 - 12 T 279/92 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Schuldner zu tragen.
1
Gründe
2Durch Beschluß vom 15.12.1992 - 91 K 146/91 - hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht den Antrag der Schuldner auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens abgelehnt. Die hiergegen gerichtete, mit ihrer Vorlage an das Landgericht als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung der Schuldner hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 04.01. 1993 - 12 T 279/92 - zurückgewiesen und ausgeführt, daß weder die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30 a ZVG noch diejenigen für eine Einstellung nach § 765 a ZPO gegeben seien. Gegen diesen ihnen nicht förmlich zugestellten Beschluß wenden sich die Schuldner mit der am 26.01.1993 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde.
3Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
4Soweit der Einstellungsantrag auf § 30 a ZVG gestützt wird, endet der Rechtsmittelzug beim Landgericht. Eine weitere Beschwerde findet insoweit nach der ausdrücklichen Regelung des § 30 b Abs. 3 Satz 2 ZVG nicht statt.
5Auch soweit über den Einstellungsantrag gemäß § 765 ZPO entschieden worden ist, ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kein Rechtsmittel gegeben. Eine weitere Beschwerde findet nämlich insoweit nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß § 95 ZVG auch im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, nur statt, wenn durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß Amtsgericht und Landgericht ungeachtet der Fassung der Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur dann in Betracht, wenn das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat u n d seine Entscheidung möglicherweise darauf beruht.
6Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Vorentscheidungen stimmen im Ergebnis überein, so daß es an einer neuen Beschwer fehlt. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Schuldner als unbegründet zurückgewiesen.
7Auch ein Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ist nicht dargelegt oder sonst aus den Akten ersichtlich. Die Rüge der weiteren Beschwerde, daß die Argumente der Schuldner nicht berücksichtigt worden seien, geht fehl. Das Landgericht hat sich mit dem Vorbringen der Schuldner in den Gründen seiner Entscheidung auseinandergesetzt und es im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Dies läßt keinen Verfahrensfehler erkennen. Eine Überprüfung des Inhalts der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist dem Senat verwehrt, da die weitere Beschwerde mangels Vorliegens eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes nicht zulässig ist.
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