Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 274/91
Tenor
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G r ü n d e
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5Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat keinen Erfolg. Zu Recht hat es die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, die von den Klägern geltend gemachte Erhöhung der Prozeßgebühr um 18/10 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zum Betrage von 689,40 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, ins-gesamt 785,92 DM, in die Kostenausgleichung einzu-beziehen.
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9Zutreffend gehen die Kläger allerdings davon aus, daß der Anwaltssozietät, deren Mitglieder sie sind, für ihre Vertretung im Prozeß ein Mehrvertretungs-zuschlag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erwachsen ist. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Prozeß-gebühr des für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit zum selben Gegenstand tätigen Rechts-anwalts durch jeden Auftraggeber um 3/10, höchstens jedoch um zwei volle Gebühren. Die Kläger sind als Auftraggeber der Sozietät anzusehen. Treten - wie im hier zu entscheidenden Fall - nicht besondere Umstände in Erscheinung, die eine Selbstvertretung einzelner oder aller zu einer Sozietät verbundenen klagenden oder beklagten Rechtsanwälte nahelegen, ist anzunehmen, daß die Anwälte ihre gemeinschaft-liche Vertretung der Sozietät übertragen haben und daß die Gebühren und Auslagen für ihre Prozeßvertretung in der Instanz nur einmal anfallen (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 17. Septem-ber 1979 - 17 W 252-253/79 -, veröffentlicht in JurBüro 1980, 613). Hinsichtlich des Begriffs "mehrere Auftraggeber" bestehen hier keine Be-denken. Insoweit ist darauf abzustellen, ob an der Angelegenheit, in der der Anwalt bzw. die Anwaltssozietät tätig geworden ist, mehrere natür-liche oder juristische Personen beteiligt sind. Der Senat hat seine früher in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach Mitglieder einer Anwaltssozietät in Prozessen aus dem Mandats-verhältnis nicht mehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO seien (vgl. z.B. die oben zitierte Entscheidung) aufgegeben (Beschluß des Senats vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -, veröffentlicht in JurBüro 1987, 1871 = Rpfl. 1988, 119 = Anw.Bl. 1988, 251 = MDR 1988, 155 mit Anmer-kung von Schneider). Hier sind von der Anwalts-sozietät im Prozeß sieben Kläger in derselben Angelegenheit und zum selben (Streit- ) Gegenstand, nämlich bei der Geltendmachung einer ihnen gemein-schaftlich zustehenden Honorarforderung, vertreten worden.
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13Der der Anwaltssozietät der Kläger erwachsene Mehr-vertretungszuschlag gehört indessen nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Führen mehrere Mit-glieder einer Anwaltssozietät einen Aktivprozeß, der eine ihnen gemeinsam zustehende Honorar-forderung zum Gegenstand hat, ist der durch ihre gemeinschaftliche anwaltliche Vertretung im Rechts-streit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anfallende Mehrvertretungszuschlag in der Regel nicht erstat-tungsfähig.
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15Im Kostenrecht gilt der Grundsatz, daß die obsiegende Partei nur diejenigen Kosten ihrer Prozeßführung vom unterlegenen, zur Kostentragung verurteilten Gegner erstattet verlangen kann, die sie bei vernünftiger, sachgerechter Wahrung ihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden mußte. Im Rahmen dieses Grundsatzes haben die Ko-stenfestsetzungsorgane nicht unter allen Umständen diejenigen Kosten zu berücksichtigen, deren es zum Ablauf des Prozesses, wie er tatsächlich geführt worden ist, bedurfte. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw. die jeweiligen Par-teien ihr Rechtsschutzziel auf eine gleichwertige Art ohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten erreichen können (Beschluß des Senats vom 23. Sep-tember 1991 - 17 W 129/91 -, veröffentlich in OLGR Köln 1992, 79). So ist allgemein anerkannt, daß eine Partei, die einen oder mehrere Ansprüche ohne triftigen Grund durch mehrere Klagen verfolgt, obwohl die Geltendmachung zumutbarerweise in einem Prozeß hätte erfolgen können, nur diejenigen - geringeren - Kosten erstattet verlangen kann, die ihr bei der letztgenannten Verfahrensweise entstan-den wären (Zöller-Herget, ZPO, 17. Auflage, § 91 Rn. 13 "Mehrheit von Prozessen" m.w.N.). Auch gibt es Fallgestaltungen, bei denen eine Mehrheit von Gläubigern aus dem Gesichtspunkt tunlichster Kostenersparnis einem von ihnen die gerichtliche Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Anspruchs zu überlassen hat. So hat der Senat in seinem zuletzt zitierten Beschluß entschieden, daß die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bei ungestörtem Innenverhältnis unter Kostengesichts-punkten grundsätzlich gehalten sind, eine Nachlaß-forderung gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen gerichtlich verfolgen zu lassen; klagen in einem derartigen Fall mehrere Miterben, so ist der einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten erwachsene Mehr-vertretungszuschlag nicht erstattungsfähig.
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17Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats bei gerichtlicher Geltendmachung einer Honorar-forderung, die einer Anwaltssozietät zusteht. Ohne Gefährdung ihrer berechtigten Interessen können die Mitglieder der Sozietät ihr Rechtsschutzziel, einen auf Zahlung des Honorars an alle Mitglieder lautenden Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken, unter Vermeidung eines Mehrvertre-tungszuschlages dadurch erreichen, daß ein Mitglied Klage erhebt. Vergütungsansprüche der Mitglieder einer Anwaltssozietät gehören zwar im allgemeinen zu dem nach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen. Den Besonderhei-ten der Anwaltsgemeinschaft Rechnung tragend wird indessen von der Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig die auch vom Senat geteilte Auffassung zu vertreten, daß jedes Mitglied der Sozietät berechtigt ist, den Vergütungsanspruch im eigenen Namen als Gesamtgläubiger geltend zu machen (z.B. BGH NJW 1980, 2407; OLG Düsseldorf Anw.Bl. 1985, 388; OLG Saarbrücken Rpfl. 1978, 227; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Auflage, § 5 Rn. 2; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Auf-lage, § 5 Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 24. Auf-lage, § 5 BRAGO Anm. 2 B). Im übrigen können die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft allgemein auch auf die Einziehung von Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angewandt werden, so daß ein Vergütungsanspruch der Anwalts-gemeinschaft von einem ihrer Mitglieder auch aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Sozietät im eigenen Namen gegen den Mandanten ein-geklagt werden kann (BGH NJW 1988, 1585). Durch einen von einem der Sozietätsanwälte erwirkten Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an alle Mit-glieder der Anwaltssozietät lautet, werden diese nicht schlechter als bei einem Titel gestellt, der mehrere oder gar alle von ihnen als Vollstreckungs-gläubiger ausweist.
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19Mit dieser kostensparenden Vorgehensweise ent-spricht die Anwaltssozietät auch ihren vertrag-lichen Verpflichtungen gegenüber dem Mandaten. Dabei mag dahinstehen, ob der von einem Mandaten mit einer Sozietät geschlossene Anwaltsvertrag im allgemeinen dahin auszulegen ist, daß der Mandant bei der Beitreibung eines Honoraranspruchs wie bei der Beauftragung eines einzigen Anwalts zu stellen ist (so z.B. OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1514; Mümmler JurBüro 1980, 1175 und 1988, 603). Jedenfalls folgt aus der allgemeinen, auch nach-vertraglich wirkenden anwaltlichen Pflicht, vor-hersehbare, vermeidbare Nachteile vom Mandanten fernzuhalten, insbesondere den für ihn kosten-günstigsten Weg einzuschlagen, daß es die Anwalts-sozietät einem ihrer Mitglieder zu überlassen hat, eine ihr zustehende Honorarforderung im eigenen Namen geltend zu machen (OLG Zweibrücken JurBüro 1984, 1828; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1661; Zöller-Herget, § 91 Rn. 13 "Sozietät"; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 6 Rn. 15). Klagen dementgegen alle Sozietätsmitglieder ein Honorar ein, müssen sie sich gegenüber dem zur Kostentragung verurteilten Mandanten erstattungs-rechtlich so behandeln lassen, als habe nur eines ihrer Mitglieder im eigenen Namen den Zahlungs-titel erwirkt; der Mehrvertretungszuschlag ist nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob sich die Anwaltsgemeinschaft von einem oder mehreren Mitgliedern oder von einem außenstehenden Rechts-anwalt im Prozeß hat vertreten lassen. Erst recht kann es erstattungsrechtlich nicht als gerecht-fertigt angesehen werden, daß jeder der Angehörigen einer Anwaltssozietät sich selbst vertritt mit der Folge, daß der unterlegene Mandant mit dem der Anzahl der Sozien entsprechenden Mehrfachen der Anwaltsgebühren belastet wird (vgl. hierzu den in JurBüro 1988, 457, veröffentlichten Beschluß des Senats vom 16. April 1987 - 17 W 186-187/85 -; außerdem OLG Bamberg JurBüro 1985, 773). Die vom Senat zur erstattungsrechtlichen Behandlung von anwaltlichen Honorarprozessen vertretene Auffassung entspricht - jedenfalls im Ergebnis - der herr-schenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/v. Eik-ken/Madert a.a.O., auch zur vereinzelten Gegen-meinung).
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21Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, daß die von den Klägern zur Kostenausgleichung angemeldete Erhöhung der Prozeßgebühr nicht den zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechts-streits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuzurechnen ist.
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233.
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25Demgemäß ist die Beschwerde der Kläger zurückzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 (analog) ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagte seine Erinnerung gegen den auch von den Klägern angefochtenen Beschluß zurückgenommen hat.
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27Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerde-verfahren: 892,45 DM; Wert für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens: 573,72 DM.
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