Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 125/91
Tenor
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T a t b e s t a n d :
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Die am 15. Mai 1988 geborene Klägerin ist das 3. Kind ihrer Eltern. Das 2. Kind verstarb im Alter von 3 Monaten an plötzlichem Säuglingstod. Aus diesem Grunde wurde der Klägerin nach ihrer Geburt ein Atemüberwachungsmonitor verordnet. Am 25. Februar 1989 wurde sie mit Verdacht auf Keuch-husten in die Kinderklinik der Beklagten zu 1) in B. D. zur stationären Behandlung aufgenommen. Bei der Aufnahmeuntersuchung zeigte sie sich in einem guten Ernährungszustand mit statomotorisch regel-rechtem Entwicklungszustand, Herz und Lunge waren auskultatorisch unauffällig. Als Ersatz für den Atemmonitor wurde eine Überwachung mittels eines EKG-Monitors angeordnet.
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In der Nacht vom 7. auf den 8. März 1989 war die Klägerin jedenfalls in der Zeit von 23.50 Uhr bis 24.00 Uhr nicht an den Monitor angeschlossen und auch nicht unter persönlicher Überwachung durch das ärztliche Hilfspersonal. Als die dienstha-bende Lernschwester gegen 24.00 Uhr den Monitor anschloß, gab er wenige Augenblicke später Alarm. Es zeigte sich Herzstillstand. In der Folgezeit gelang es den herbeigerufenen Ärzten, nach Intu-bation und Sauerstoffbeatmung verbunden mit Herz-massage und Verabreichung von Medikamenten die Herzaktion wieder in Gang zu setzen. In Folge des zeitweiligen Sauerstoffmangels ist das Gehirn je-doch irreparabel geschädigt (apallisches Syndrom). Durch spätere elektrokardiographische Untersuchung wurde festgestellt, daß die Klägerin, ihre Schwe-ster und ihre Mutter unter einem autosomal domi-nant vererblichen Herzfehler leiden, nämlich dem QT-Syndrom. Hierunter ist eine Herzrythmusstörung zu verstehen, die mit einer Verlängerung des Zeit-intervalls der Kammererregung einhergeht und sich als rezidivierende Kollaps-Zustände oder als le-bensbedrohliches Ereignis mit einem Herzkreislauf-stillstand bemerkbar machen. Die Erkrankung ist mit Hilfe eines Standard-EKG's diagnostizierbar und läßt sich medikamentös therapieren.
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Die Klägerin hat die sie behandelnden Ärzte und den Klinikträger auf Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens in Anspruch genommen und geltend gemacht, schon die Aufnahmeuntersuchung sei unzureichend gewesen. Es hätte ein EKG durch-geführt werden müssen. Es sei ferner fehlerhaft gewesen, sie zeitweilig ohne unmittelbare Überwa-chung zu belassen. Bei richtiger Behandlung wäre es nicht zu der Hirnschädigung gekommen.
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Sie hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-urteilen, an sie ein angemessenes mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsendes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stelle, das jedoch mindestens 80.000,00 DM zu betra-gen habe.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Schädigung sei ihnen je-denfalls nicht zuzurechnen.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sei.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beru-fung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel unverändert weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und rügt fehlerhafte Beweiswürdigung und unzureichende Sach-aufklärung.
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Sie beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstan-des wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechts-zug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachpädiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. J. und mündliche Anhörung des Sachver-ständigen im Senatstermin vom 18. Januar 1993. We-gen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gut-achten vom 16. Oktober 1992 und das Protokoll der Senatssitzung vom 18. Januar 1993 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch, der sich allein aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 823, 831, 31 BGB) ergeben könnte, auch nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Be-weisaufnahme nicht gegen die Beklagten zu.
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Soweit die Klägerin das Unterlassen einer kardiolo-gischen Untersuchung (EKG) anläßlich ihrer statio-nären Aufnahme oder im weiteren Verlauf der Behand-lung rügt, gereicht dies den behandelnden Ärzten nicht zum Vorwurf einer Fehlbehandlung.
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Arzthaftung bedeutet Schadensausgleich bei Unter-schreiten des Standards guter ärztlicher Behand-lung (Qualitätsmängel). Es kommt also darauf an, welches Verhalten vom Arzt in der konkreten Behand-lungssituation erwartet werden muß (vgl. Steffen, neue Entwicklungslinien der BGH - Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Seite 36), im Streitfall also, ob nach gutem ärztlichem Standard bei der Klägerin eine kardiologische Untersuchung veranlaßt war. Beide Sachverständige haben dies übereinstimmend verneint, Prof. J. in seinem schriftlichen Gutachten Seite 8, 9 (Blatt 328, 329 d.A.) und noch einmal im Senatstermin (Blatt 364 d.A.) und Prof. A. in seiner mündlichen Anhö-rung vor dem Landgericht (Blatt 207/208 d.A.). Dem folgt der Senat. Die Klägerin ist wegen Verdachts auf Keuchhusten in stationäre Behandlung genommen worden, nicht wegen kardialer Komplikationen. Da die anderweitig verordnete Therapie gegen bzw. zur Vorbeugung eines plötzlichen Säuglingstods im we-sentlichen unverändert fortgeführt wurde, brauchten die Klinikärzte im Hinblick hierauf keine eigen-ständige ursächliche Diagnostik zu betreiben. Sie konnten sich ohne neue, zusätzliche Anhaltspunkte darauf verlassen, daß der Vorbehandler, der die Therapie angeordnet hatte, sämtliche erforderlichen und gängigen Untersuchungen durchgeführt hatte. Hinzu kommt, daß die Klägerin mit 9 1/2 Monaten aus dem akut gefährdeten Alter eines plötzlichen Säug-lingstods heraus war. Anders wäre es freilich, wenn die Klägerin gerade wegen der Gefahr des plötzli-chen Säuglingstods in Behandlung genommen worden oder neue Anzeichen aufgetreten wären. Von beidem ist in dessen keine Rede.
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Danach war es auch nicht geboten, die Eltern des Kindes zu befragen, ob früher bereits eine kardio-logische Untersuchung stattgefunden hatte und gege-benenfalls die Befunde beizuziehen.
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Auch im weiteren Behandlungsverlauf hat sich keine Notwendigkeit für eine kardiologische Untersuchung ergeben. Es ist nicht bewiesen, daß Gesichtszyano-sen aufgetreten sind. Aus der Dokumentation ergibt sich derartiges nicht. Sonstiger Beweis ist nicht angetreten.
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Ob die mangelnde Überwachung der Atem- und/oder Herztätigkeit der Klägerin am 7. März 1989 in der Zeit von 23.50 Uhr bis 24.00 Uhr als behandlungs-fehlerhaft einzuordnen ist, kann letztlich offen-bleiben. Dafür spricht freilich, daß nach Auffas-sung beider Sachverständiger im Falle der Klägerin als Risikokind eine lückenlose Überwachung zum ärztlichen Standard gehörte (Prof. J., Gutachten Seite 10, 11, Blatt 330/331 d.A.; Prof. A.,Gutach-ten Seite 10, Blatt 133 d.A.). Es fehlt indessen ein Nachweis der Ursächlichkeit des - unterstell-ten - Fehlers für den eingetretenen Schaden.
6061
Nach den Ausführungen von Prof. J. muß davon ausge-gangen werden, daß der Herzstillstand der Klägerin als Folge des QT-Syndroms sofort und plötzlich ein-getreten ist ("aus heiterem Himmel") und die Atmung ca. 30 Sekunden später ausgesetzt hat. In einem solchen Fall sind nach Ansicht des Sachverständigen die Aussichten auf eine schadensfreie Wiederher-stellung aller Funktionen auch bei unverzüglich eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen gering, weil - anders als bei (bloßem) Atemstillstand - der Kör-per den Sauerstoffbedarf insbesondere des Gehirns nicht noch für einige Minuten den Sauerstoff aus dem im Körper vorhandenen Sauerstoff mittels Herz-tätigkeit ausgleichen kann. Nach allgemeinen Stati-stiken gelinge langfristig nur jede 3. Wiederbele-bungsmaßnahme. Ein apallisches Syndrom trete ein, wenn die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn für mindestens 3 Minuten komplett unterbrochen sei oder für einen längeren Zeitraum nur in minimalem Umfange bestan-den habe.
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Diese Ausführungen stimmen mit den Darlegungen von Prof. A. im Kern überein. Auch A. hat nicht mit Sicherheit entscheiden können, ob bei der Klägerin bei sofortigem Erkennen des Kammerflimmerns und Herzstillstands die aufgetretenen Sauerstoffmangel-schädigung hätte verhindert werden können. Daß ein früheres Erkennen mit einiger Sicherheit bessere Bedingungen geschaffen hätte, liegt auf der Hand; dies genügt jedoch nicht, um die haftungsrechlich notwendige Ursächlichkeit annehmen zu können.
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Nach allem kann offen bleiben, ob die Schadensur-sächlichkeit auch deshalb nicht bewiesen ist, weil der Herzstillstand erst in dem Moment eingetreten ist, als der Monitor angeschlossen wurde, wie die Beklagten unter Hinweis darauf behaupten, daß der Monitor zunächst noch eine Kurve gezeigt habe bevor der Alarm ausgelöst worden sei.
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Der Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen sämtli-cher anspruchsbegründenen Merkmale, zu denen auch die Ursächlichkeit gehört, darzulegen und zu bewei-sen hat. Es besteht auch kein Anlaß, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Kausalitäts-vermutung zu gewähren, dies schon deshalb nicht, weil der präventive Nutzen des Monitorrings an sich nach Auffassung beider Sachverständiger bereits zweifelhaft ist. Prof. J. hat den präventiven Nut-zen "irgendwo zwischen 0 und 100 %" angesiedelt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7071
Wert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 80.000,00 DM.
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Referenzen
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