Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 27/92
Tenor
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2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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4Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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6Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist zuläs-sig. Die im Berufungstermin vom 22. Januar 1993 vorgenommene Änderung des Unterlassungsantrags stellt keine Klageänderung, sondern nur eine bessere Anpassung des Antrags an die konkret bean-standete Wettbewerbshandlung dar. Das Rechtschutz-ziel der Klägerin bleibt dadurch unverändert.
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8Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auch gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet.
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10Die im Tenor dieses Urteils in Kopie wiedergege-bene und der Beklagten als Störerin zuzurechnende Veröffentlichung des B.-Verlags in der Zeitschrift "F. Revue", Heft Nr. 24/91 vom 6. Juni 1991, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht als getarn-te Werbung gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig.
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12Nach welchen Grundsätzen ein redaktioneller Arti-kel, der bestimmte Unternehmen und ihre Erzeug-nisse nennt, noch als sachliche Information des Lesers oder aber als unlautere "Schleichwerbung" zu beurteilen ist, ist bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dar-gelegt worden. Danach ist von einer derartigen, gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrigen Werbung auszuge-hen, wenn der Artikel nicht nur objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu begünstigen, son-dern der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätz-lich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt. Bei Pres-seäußerungen wie dem Artikel, um den es hier geht, begründet dabei allein die objektive Eignung der Veröffentlichung zur Wettbewerbsförderung und auch das Bewußtsein des Verfassers, daß eine solche Wirkung eintreten könnte, noch keine Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht. Es bedarf hierzu vielmehr der besonderen Feststellung, daß der Verfasser des Artikels zumindest auch das Ziel verfolgte, in den individuellen Bereich des Wett-bewerbs bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen, was ebenso wie die übrigen Voraussetzungen in ei-ner Gesamtwürdigung der konkreten Veröffentlichung und der übrigen Umstände des Einzelfalls zu ge-schehen hat (vgl. BGH GRUR 1986/812 f. "Gastrokri-tiker"; BGH WRP 1990/270 f. "Schönheits-Chirugie"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl UWG Rdnr. 239 m.w.N.).
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14Bei Zugrundelegung dieser Kriterien überschreitet der streitbefangene Artikel des B.-Verlags in der Zeitschrift "F. Revue" jedoch deutlich die Grenze zur unzulässigen redaktionell getarnten Werbung und ist daher nicht mehr durch die in Artikel 5 Abs. 1 GG gewährte Meinungsäußerungsfreiheit ge-deckt, die ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, damit auch in § 1 UWG findet (vgl. dazu BGH GRUR 1986/812, 813 "Gastrokriti-ker").
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16Die objektive Eignung dieses Artikels, den Wettbe-werb der Produkte der Beklagten, insbesondere den Absatz von "K.", zu Lasten der Konkurrenzprodukte zu fördern, ist vom Landgericht zu Recht als unzweifelhaft bezeichnet worden. Der Verbraucher wird in dieser Veröffentlichung nicht nur über den Produktnamen von "K." und der anderen Produkte der Beklagten unterrichtet, sondern ebenfalls über die Wirkweise von "K." ("ein pflanzliches Mittel, das Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin senken kann"). Er erfährt weiterhin durch die Überschrift der Veröffentlichung ("3 x täglich 2 K.-Dragees") und den im Artikel wiedergegebenen Äußerungen von Herrn L., dem Geschäftsführer der Beklagten, er nehme 3 x täglich 2 "K.-Dragees", wie hoch die Tagesdosis von "K." ist, um den von Herrn L. ange-führten Effekt - Fitness - im Zusammenwirken mit den anderen von Herrn L. genannten Produkten der Beklagten "B." und "K." zu erreichen. Schließlich wird dem Verbraucher nachdrücklich ebenfalls der große Erfolg von "K." zur Kenntnis gebracht, nämlich mit dem Hinweis "mit 1,2 Milliarden ver-kaufter Knoblauch-Dragees im Jahr die Nr. 1 in Deutschland" und der Angabe der entsprechenden Umsatzzahlen seit 1982. Angesichts dieser - aus-schließlich positiven - Informationen vor allem zu "K." liegt es auf der Hand, daß ein nicht unbe-achtlicher Teil der Leser dieses Berichts zu dem erfolgreichen und ersichtlich seit langem bewähr-ten Produkt greifen wird, daß ihm in der großen Abbildung eingangs des Artikels von dem Unterneh-mer L. ebenfalls bildlich sämtlichen Original-Pak-kungsgrößen vorgestellt und nahegebracht wird.
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18Die Voraussetzungen des § 1 UWG für die Annahme einer getarnten redaktionellen Werbung sind aber auch im übrigen gegeben. Der Senat ist wie das Landgericht davon überzeugt, daß der B.-Verlag mit dem streitbefangenen Beitrag seinem Publikum nicht nur ein Portrait des Unternehmers L. innerhalb der Artikelserie "die Bosse" vermitteln wollte, sondern zugleich beabsichtigte, den Wettbewerb der Produkte der Beklagten zu fördern, ohne daß diese Zielsetzung völlig hinter den anderen Beweggründen des B.-Verlags zurücktritt.
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20Bei der Prüfung, ob ein Presseorgan mit einem redaktionellen Bericht zugunsten einzelner Un-ternehmen in den Wettbewerb eingreifen wollte, stellt im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Veröffentlichung und aller sonstigen Umstände des konkreten Falls das Vorhandensein oder das Fehlen eines Anlasses für die Erwähnung bestimmter Unternehmen und bzw. oder ihrer Erzeugnisse ein maßgebliches Indiz für und gegen das Vorliegen einer derartigen Wettbewerbsabsicht dar; weiterhin können daneben auch Gestaltung und Aufmachung des Artikels sowie seine Wortwahl bedeutsam sein (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 1 UWG Rdnr. 35 m.w.N.).
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22Nach diesen Grundsätzen ist es dem B.-Verlag nicht verwehrt, zur Information und Unterhaltung seiner Leser im Rahmen einer Artikelserie über erfolgreiche Unternehmer wie Herrn L. zu berichten und in diesem Zusammenhang die Produkte zu nennen, auf die sich der Erfolg des Unternehmers und damit letztlich auch seine Berücksichtigung im Rahmen der Artikelserie gründet. Eine Wettbewerbsabsicht des B.-Verlags läßt sich ebenfalls nicht schon daraus herleiten, daß der Unternehmer L. in dem Beitrag als "Herr K." vorgestellt wird, weil der Name des Unternehmers in der Öffentlichkeit mögli-cherweise weniger bekannt ist als der seines Pro-dukts "K.". Auch die Erwähnung der übrigen Produk-te der Beklagten fügt sich in diesem Zusammenhang als naheliegendes (sachbezogenes) Detail zur Dar-stellung der Bedeutung von Herrn L. und seines Tä-tigkeitsbereichs ein. Ebensowenig vermag die Über-schrift des Artikels
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26"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen Knoblauch mag er nicht"
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28mit dem darin enthaltenen Gag und damit Anreiz für den Leser, sich mit dem Artikel zu befassen, für sich genommen den Schluß auf eine Wettbewerbsab-sicht des B.-Verlags nahezulegen. Daß Herr L. sei-ne eigenen Präparate täglich einnimmt, weil er da-von überzeugt ist, wie das Publikum der Beklagten mit der Schlagzeile und im weiteren Text des Arti-kels erfährt, läßt sich schließlich auch noch mit dem Thema der Veröffentlichung (Bericht über die Persönlichkeit des Unternehmers L.) erklären.
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30Unübersehbar reklamehafte Züge weist aber der Bei-trag auf, wenn der B.-Verlag die von Herrn L. be-hauptete Wirkungsweise von "K." in Gestalt des Zi-tats des Unternehmers
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34"Ein Pflanzliches Mittel, das Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - das ist mein Produkt"
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36präsentiert und dadurch bei den Lesern den Ein-druck erweckt, daß es sich hierbei nicht um eine persönliche Einschätzung des Herrn L., sondern um eine feststehende "objektivierte" Tatsache han-delt. Dies stellt keine sachbezogene Unterrichtung der Leser über die Gründe von Herrn L. mehr dar, sich für die Produktion eines Knoblauch-Produkts zu entscheiden, wie sie die Themenstellung des Ar-tikels allein nahelegen kann. Der B.-Verlag iden-tifiziert sich vielmehr mit den angeführten angeb-lichen Wirkungen von "K." in einer Weise, wie dies sonst nur in der Werbung geschieht. Eine derartige Berichterstattung ist daher nicht mehr durch das Informationsinteresse der Leser und das Recht der Presse auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
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38In gleicher Weise ist die "Handlungsanleitung" zu beurteilen, die der B.-Verlag gegen Ende des Arti-kels als Zitat von Herrn L. für sein "Fitbleiben" wiedergibt, nämlich
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42"Dreimal täglich zwei "K."-Dragees. Dazu das Weißdornpräparat "B." und die Ging-ko-Tropfen "K.".
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44Daß Herr L. von seinen Produkten überzeugt ist und sie selbst nimmt, mag - wie schon ausgeführt - durch das Informationsinteresse des Publikums "veranlaßt" sein. Dies gilt aber nicht mehr dann, wenn das Presseorgan, wie hier der B.-Verlag, mit seiner Veröffentlichung dem Unternehmer die Möglichkeit zur Verfügung stellt, seine Produkte wie ein Werbender in einer Anzeige oder in einem Werbespot namentlich zu nennen und anzupreisen, und das in einem Artikel, der ohnehin ausschließ-lich positiv über Herrn L. und seine Erzeugnisse berichtet. Auch hier übernimmt der streitbefangene Beitrag des B.-Verlags wie bei der Angabe der Wirkweise von "K." die Funktion einer Werbeanzeige für die Produkte der Beklagten. Dabei spielt es keine Rolle, daß der B. -Verlag im Anschluß an die oben genannte "Handlungsanleitung zum Fitbleiben" in dem Artikel anführt, Herr L. mache damit Re-klame. Der mit der Wiedergabe der "Handlungsanlei-tung" erzielte Werbeeffekt - Information des Le-sers, wie er sich angeblich mit den L.-Erzeugnis-sen ebenso fithalten kann, wie der ausweislich des beanstandeten Artikels und der ihn begleitenden Abbildungen ersichtlich gesunde und aktive Herr L. - bleibt trotz dieses Hinweises erhalten.
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46Ein in jeder Hinsicht unübersehbares Indiz für die Absicht der Redaktion der "F. Revue", mit ihrem Bericht über Herrn L. jedenfalls auch den Wettbe-werb der Produkte der Beklagten zu fördern, ist schließlich in der Aufmachung der ersten Seite des Artikels zu sehen, die von einer halbseitigen Ab-bildung des Herrn L. mit seinem gesamten Warensor-timent dominiert wird. Darin wird vor allem "K." (wenigstens 8 x) in all seinen unterschiedlichen Packungsgrößen präsentiert, einschließlich eines Knoblauchzopfes und diverser Knoblauchknollen als Hinweis auf den Grundstoff von "K.", der dann auch in der darauffolgenden Schlagzeile
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50"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen Knoblauch mag er nicht"
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52und im weiteren Text des Artikels erwähnt wird. Diese Abbildung könnte ohne weiteres als Werbefoto für "K." und die anderen Produkte der Beklagten in einer Werbeanzeige dienen oder als Werbeplakat in dem Schaufenster einer Apotheke stehen, auch mit der erwähnten Schlagzeile, die den Betrachter dar-über unterrichtet, wieviel er von dem abgebildeten "K."-Produkt täglich einnehmen soll. Zu Recht führt das Landgericht hierzu aus, daß in einem re-daktionellen Bericht über die Persönlichkeit eines Unternehmers eine derart reklamehafte Abbildung, bei der der Unternehmer sämtliche Packungsgrößen seines Produkts vorstellt, nichts zu suchen hat. Welche Gestaltung die Verpackung der Erzeugnisse im einzelnen erhalten hat, ist für den Werdegang des Herrn L. und auch zur Beschreibung seines Tätigkeitsbereichs völlig ohne Belang. Bei dieser Art der Produktpräsentation handelt es sich viel-mehr um eine Aufgabe, die allein der Werbung ge-stellt ist und ihr auch vorbehalten bleiben muß.
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54Insgesamt weist danach der streitbefangene Artikel in der "F. Revue" nach Inhalt und äußerer Gestal-tung unverkennbar werbetypische Merkmale auf. Die sachliche Distanz zu dem Gegenstand der Veröffent-lichung - Porträtierung des Unternehmers L. inner-halb der Serie "Die Bosse" -, wie sie bei einer journalistischen Berichterstattung zu erwarten und vorauszusetzen ist, wird mehrfach deutlich zugun-sten der anpreisenden Herausstellung von "K." und der übrigen Produkte der Beklagten vernachlässigt. Sowohl die Abbildung und die übrige Gestaltung der ersten Artikelseite, aber auch die Darstel-lung der Wirkweise von "K." sowie die Wiedergabe der "Handlungsanleitung zum Fitbleiben" mit den L.-Erzeugnissen legen den Schluß nahe, daß hier nicht die Redaktion der "F. Revue" als Presseorgan über Herrn L. berichtet, sondern daß sie mit dem Artikel Herrn L. Gelegenheit geben wollte, für sein Unternehmen und dessen Erzeugnisse Reklame zu machen. Der gesamte Beitrag könnte ohne weiteres statt des Hinweises "Serie: Die Bosse" am oberen Seitenrand den Hinweis "Anzeige" tragen und würde sich damit sogar zwanglos in die Werbeanzeigen der Beklagten einfügen, bei denen - wie die Mit-glieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen - Herr L. häufig persönlich für seine Produkte bzw. die der Beklagten wirbt. Nach alledem kann keine Rede davon sein, daß es sich bei der aufgezeigten objektiven Eignung des Artikels zur Förderung des Absatzes der Produkte der Beklagten nur um eine unvermeidlich mit dem Thema der Berichterstattung verbundene Werbewirkung als bloße Nebenfolge die-ses Artikels handelt, die im Interesse der allge-meinen Informationsfreiheit der Presse hinzunehmen ist. Der Senat ist vielmehr wie das Landgericht der Ansicht, daß der B.-Verlag bzw. die Redaktion der "F. Revue" bei der Veröffentlichung über Herrn L. nicht nur in dem Bewußtsein, sondern auch mit dem Ziel gehandelt hat, mit ihrem Beitrag neben der Porträtierung des Unternehmers L. ebenfalls den Wettbewerb der L. -Produkte zu Lasten der Kon-kurrenzprodukte zu fördern.
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56Ist aber von einem Handeln des B.-Verlags in Wettbewerbsabsicht auszugehen, ergibt sich daraus zugleich, daß der beanstandete Beitrag gemäß § 1 UWG unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Der durchschnittliche Leser erwartet von einer journalistisch gestalteten Veröffentlichung eine objektive, unabhängige redaktionelle Stellungnahme - hier in Gestalt eines Unternehmerporträts -, nicht aber eine subjektiv gefärbte Werbung für Produkte eines Unternehmers; er mißt deshalb Zei-tungsbeiträgen regelmäßig größere Beachtung und ein größeres Gewicht zu als anpreisenden Angaben des Werbenden über seine Ware. Nicht unbeachtliche Teile der von dem Artikel angesprochenen Leser werden daher die in dem Bericht enthaltene Pro-duktwerbung für "K." und die anderen L.-Erzeugnis-se als Teil der journalistischen Berichterstattung der "F. Revue" verstehen und aus diesem Grund zu den dergestaltet positiv ausgewiesenen Produkten der Beklagten greifen. Eine derartige Beeinflus-sung des Verkehrs verstößt aber gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, § 1 UWG.
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58Für diese Wettbewerbshandlung haftet gemäß § 1 UWG auch die Beklagte als Störerin.
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60Nach ständiger Rechtsprechung kann als Störer jeder in Anspruch genommen werden, der in irgen-deiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer wettbewerbswidrigen Be-einträchtigung mitgewirkt hat und es trotz beste-hender Möglichkeit unterläßt, den Dritten an der Störerhandlung zu hindern (vgl. BGH GRUR 1990/463, 464 "Firmenrufnummer"; BGH WRP 1990/270, 272 "Schönheitschirugie"; GroßKomm/Köhler Vor § 13 UWG Rdnr. 200, 201, 204 m.w.N.). Eine eigene Wettbe-werbsförderungsabsicht des Störers ist dabei nicht erforderlich (BGH WRP 1990/270, 272 "Schönheits-chirugie").
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62Die Beklagte war jedoch durch ihren Geschäfts-führer, Herrn K. L., aktiv an der Entstehung des streitbefangenen Artikels beteiligt, und zwar gerade bei den Textteilen, die aus den oben dar-gelegten Erwägungen die Grenzen einer zulässigen, vom Informationsauftrag der Presse umfaßten Be-richterstattung weit überschreiten und den Artikel zu einer Werbung für die Beklagte und ihre Produk-te machen. Die Aussage zur Wirkweise für K.
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66"ein pflanzliches Mittel, das Bluthoch-druck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - mein Produkt"
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68stammt nach der Aussage der Zeugin M. W. ebenso von dem Geschäftsführer der Beklagten wie die im Artikel angeführte "Handlungsanleitung für das Fitbleiben" mit den damit verbundenen werbewirksam gestaltenen Hinweise auf "K.", "B." und "K.".
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70Insbesondere hat der Geschäftsführer der Beklagten aktiv an der Entstehung des in das Zentrum der Titelseite gerückten Fotos mitgewirkt, in dem K. in all seinen Bezugsgrößen sowie auch die anderen Produkte der Beklagten dargestellt werden. Daß die konkrete Gestaltung dieses Fotos ausweislich der Aussage der Zeugin M. W. von dieser veranlaßt wur-de und Herr L. keinen Einfluß auf die Gestaltung genommen hat, ist dabei ohne Bedeutung. Entschei-dend ist, daß dieses Foto mit der darin enthalte-nen Produktpräsentation nicht ohne Billigung und Mitwirkung von Herrn L. in dieser Form hätte entstehen und in den streitbefangenen Artikel ge-langen können. Dieses Foto war aber, wie das Land-gericht zu Recht anführt, nach seinem Gegenstand ersichtlich als "Aufhänger" für den Artikel konzi-piert und machte angesichts seines unverkennbaren Werbecharakters für die Produkte der Beklagten für diese ohne weiteres vorhersehbar, daß der Bericht eine unzulässige Werbewirkung entfalten würde. Ei-ne derartige Wirkung war dabei von der Beklagten ersichtlich sogar bezweckt (ohne daß dies Voraus-setzung für die Bejahung der Störerhaftung der Beklagten wäre, vgl. BGH WRP 1990/270, 272 "Schön-heitchirugie"). Dies zeigt sich nicht nur deutlich in der Mitwirkung ihres Geschäftsführers bei dem erwähnten Foto, wobei Herrn L. von der Zeugin M. W. nach deren Aussage im übrigen auch mitgeteilt war, daß die Produkte der Beklagten im Artikel der F. Revue abgebildet werden sollten, sondern ins-besondere ebenfalls darin, daß die Initiative für die Kontakte der Beklagten zum B.-Verlag von der Beklagten und nicht vom B.-Verlag ausgegangen war, und zwar mit dem Ziel, das Interesse des Verlags an einer Berichterstattung über das Unternehmen der Beklagten zu wecken. Die Zeugin P. hat hierzu bekundet, die Beklagte habe auf Veranlassung ihres damaligen PR-Managers den B.-Verlag eingeladen, um ihr - der Beklagten - vorzustellen. Dazu sei der PR-Manager etwa im September 1990 in München bei dem B.-Verlag vorstellig geworden. Wenig später sei dann zunächst der Chefredakteur der im B.-Verlag erscheinenden Zeitschrift "Forbes" zu der Beklagten nach Berlin gekommen, kurz darauf ebenfalls die Zeugin M. W. von der Zeitschrift "F. Revue". Auch wenn die stellvertretende Chefre-dakteurin der "F. Revue" mit dem zu den Akten ge-reichten Schreiben vom 2. Oktober 1990 Herrn L. um ein Interview im Hinblick auf die geplante Serie mit Unternehmer-Portraits bat, um in diesem Zusam-menhang ausweislich des Schreibens über Herrn L. und sein Unternehmen zu berichten, kann danach der entscheidende Impuls für diese Berichterstattung doch von der Beklagten selbst.
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72War aber für die Beklagte die Werbewirkung des Fo-tos mit den Produkten und auch der Zitate des Ge-schäftsführers der Beklagten zur Wirk- und Anwen-dungsweise dieser Produkte, zumal im Zusammenhang mit dem erwähnten Foto, ohne weiteres vorhersehbar (und letztlich von ihr sogar bezweckt), muß sie sich auch diejenigen Passagen des Berichts in der "F. Revue" zurechnen lassen, die sich nicht auf die bloße Wiedergabe dieses Fotos und des Inter-views beschränken. Mit der angefochtenen Entschei-dung ist davon auszugehen, daß die optische und inhaltliche Hervorhebung einzelner Passagen des Interviews bei seiner redaktionellen Aufbereitung und dabei eine mögliche Erhöhung der von der Be-klagten vorauszusehenden unzulässigen Werbeeffekte im Bereich der Erfahrung lag und im übrigen auch nicht der erkennbaren Intention der Beklagten wi-dersprach. Die Beklagte muß daher für diese Teile des Artikels als Störerin einstehen.
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74Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die Beklagte eine Überprüfung des Arti-kels vor der Veröffentlichung vorbehalten hätte (vgl. BGH GRUR 1967/675, 676 "Spezialsalz"; BGH WRP 1987/318, 319 "Arztinterview"). Auf diese Wei-se hätte sie die Verbreitung des Interviews und der dabei gefertigten Fotos, damit letztlich den konkreten Artikel, verhindern können.
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76Daß sich die Beklagte eine derartige Überprüfung bereits anläßlich der Gewährung des Interviews durch ihren Geschäftsführer vorbehalten hat, ist nicht erwiesen. Die Zeugin M. W. konnte sich an einen entsprechenden Vorbehalt des Herrn L. an-läßlich des Interviews nicht erinnern. Die Zeugin P. wiederum vermochte dazu aus eigener Kenntnis nichts zu berichten, da sie nach ihrer Bekundung nur bei Beginn des Zusammentreffens zwischen Herrn L. und der Zeugin M. W. anwesend war und dabei ein derartiger Genehmigungsvorbehalt von Herrn L. nicht geäußert worden ist.
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78Soweit die Zeugin P. aus der von ihr geschilderten Übung des Herrn L., nach Interviews stets einen Vorabdruck anzufordern, um zu verhindern, daß et-was Falsches in den Artikel gerate, sowie aus den Anordnungen des Herrn L. nach dem Interview mit der Zeugin M. W. auf eine derartige Übereinkunft des Herrn L. mit dieser Zeugin schloß, vermag diese Aussage dem Senat nicht die notwendige Überzeugung vom Bestehen einer derartigen Abrede im konkreten Fall zu vermitteln und Bedenken ge-genüber der Glaubwürdigkeit der Zeugin M. W. bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer schon angeführten Bekun-dung zu begründen. Die nachträgliche Anforderung von Vorabdrucken besagt nichts darüber, ob Herr L. schon anläßlich des Interviews einen Genehmigungs-vorbehalt im dargelegten Sinne getroffen hat. Die von der Zeugin P. geschilderten Anordnungen des Herrn L. nach dem Interview mit der Zeugin M. W. wiederum sind viel zu allgemein gehalten, als daß sich daraus eine entsprechende Vereinbarung des Herrn L. mit der Zeugin M. W. bei dem Interview entnehmen ließe. Die gleiche Beurteilung gilt für die Angabe der Zeugin P., die Zeugin M. W. sei bei dem ersten Telefonat nach dem Interview von der dabei übermittelten Bitte des Herrn L. um Übersen-dung eines Vorabdrucks nicht überrascht gewesen, so daß sie - die Zeugin P. - daraus den Eindruck gewonnen habe, die Zeugin M. W. habe Herrn L. schon bei dem Interview die Übersendung eines Vor-abdrucks zugesagt.
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80Selbst wenn man es aber zum Ausschluß der Stö-rerhaftung der Beklagten genügen läßt, daß diese zumindest nachträglich eine Vorabprüfung des Arti-kels verlangt hat, vermag dies vorliegend nicht die Haftung der Beklagten als Veranlasserin/Störe-rin nach § 1 UWG für den streitbefangenen Bericht in der "F. Revue" auszuschließen. Zwar kann nach den Aussagen der Zeuginnen P. und M. W. davon aus-gegangen werden, daß die Zeugin P. in den beiden Telefonaten mit der Zeugin M. W. nach dem Inter-view - auf Weisung des Geschäftsführers der Be-klagten - jeweils um Übersendung eines Vorabdrucks des fraglichen Artikels gebeten hat. Es bestehen jedoch beachtliche Bedenken, ob gegenüber der Zeugin M. W. jeweils auch deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, daß ohne vorherige Prüfung des Artikels durch die Beklagte eine Genehmigung zur Verbreitung des Interviews und der dabei gefertig-ten Fotografien nicht gegeben werde, wie es zum Ausschluß der Störerhaftung der Beklagten notwen-dig gewesen wäre. Zweifel an einem derartigen Hin-weis gegenüber der Zeugin M. W. ergeben sich nicht nur aus den Bekundungen dieser Zeugin, die sich an eine entsprechende Erklärung des Herrn L. oder der Zeugin P. nicht erinnern konnte. Vielmehr legt auch die Aussage der Zeugin P. den Schluß nahe, daß die Bitte um Übersendung des Vorabdrucks zu keinem Zeitpunkt in der aufgezeigten Weise mit der Erteilung der Genehmigung für die Verbreitung des Interviews und der Fotos verknüpft war. Die Zeugin P. hat zwar ausgesagt, sie habe sich auf Anordnung von Herrn L. mit der Zeugin M. W. in Verbindung gesetzt, um von dieser das Erscheinungsdatum des Artikels zu erfahren und einen Vorabdruck zu erhalten. Von einem Hinweis des Herrn L. , gegenüber der Zeugin M. W. auf einen Vorabdruck zu bestehen, da andernfalls keine Genehmigung für die Veröffentlichung des Interviews und der Fotos gegeben werde, vermochte die Zeugin dagegen nichts zu berichten. Ersichtlich hat die Zeugin P. auch nicht von sich aus - ohne entsprechende Anordnung des Herrn L. - in der geschilderten Weise auf der Übersendung eines Vorabdrucks bestanden, wie die Aussage der Zeugin P. deutlich macht, wonach sie bei dem Gespräch mit der Zeugin M. W. erklärt habe, Herr L. hätte gerne einen Vorabdruck, da er es gern sehe, wenn er vor dem Erscheinen einer Veröffentlichung deren Inhalt kenne. Aus der Sicht der Zeugin M. W. mußte eine dergestalt übermit-telte Bitte des Herrn L. den Eindruck erwecken, daß es bei der erbetenen Übersendung eines Vorab-drucks lediglich um eine Gefälligkeit ging, deren Erfüllung oder Nichterfüllung letztlich dem Verlag überlassen blieb und für diesen mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen verbunden war, was wie-derum plausibel macht, warum die Zeugin M. W. den von ihr ohenhin als unüblich empfundenden Wünschen der Zeugin P. nach Übersendung eines Vorabdrucks nicht nachgekommen ist.
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82Hinzu kommt, daß die Zeugin M. W. nach der Aussage der Zeugin P. jedenfalls in dem zweiten-letz-ten-Telefonat eine Übersendung eines Vorabdrucks nicht mehr zugesagt hat und es nach der Bekundung der Zeugin P. völlig offenblieb, ob die Beklagte noch einen Vorabdruck bekommen würde oder nicht. Zumindest dies hätte jetzt der Beklagten endgültig Veranlassung geben müssen, nunmehr schriftlich auf einer Überprüfung des Artikels vor dessen Veröf-fentlichung zu beharren und deutlich zu machen, daß andernfalls die Genehmigung zur Verbreitung des Interviews und der Fotos verweigert würde. Nichts dergleichen ist jedoch geschehen, denn nach der übereinstimmenden Schilderung der Zeuginnen P. und M. W. hat sich die Beklagte nach diesem zwei-ten Telefonat der Zeuginnen nicht mehr um einen Vorabdruck bemüht, obwohl auch nach diesem Telefo-nat noch hinreichend Zeit zu einer Überprüfung des Artikels geblieben wäre. Die Zeugin P. hat nämlich bekundet, die Zeugin M. W. habe ihr bei diesem zweiten Telefonat, das etwa im April 1991 statt-gefunden habe, den genauen Erscheinungstermin des Artikels - Anfang Juni 1991 - durchgegeben. Danach wäre die Beklagte aber selbst dann als Störerin für die vorliegend in Rede stehende Wettbewerbs-handlung verantwortlich, wenn entgegen dem Ergeb-nis der Beweisaufnahme davon auszugehen wäre, daß der Geschäftsführer der Beklagten zumindest bei dem Interview mit der Zeugin M. W. die Verbreitung des Interviews und der dabei gefertigten Fotos von der Überprüfung eines Vorabdrucks anhängig gemacht hat. Es reicht zum Ausschluß der Störerhaftung nicht aus, daß die Beklagte einen derartigen Genehmigungsvorbehalt zwar äußert, sich dann aber aus den dargelegten Gründen nicht mit der gebo-tenen Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit bemüht, diesem Vorbehalt auch Geltung zu verschaffen.
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84Steht somit nicht fest, daß die Beklagte die Ver-öffentlichung des Interviews und der in diesem Zu-sammenhang gefertigten Fotos von ihrer Genehmigung abhängig gemacht hat, bzw. daß sie sich in der er-forderlichen Weise um die Beachtung eines etwaigen Genehmigungsvorbehalts gekümmert hat, um die Ver-öffentlichung des Interviews und der Fotos mit den von ihr vorauszusehenden unzulässigen Werbewirkun-gen zu verhindern, geht dies zu Lasten der inso-weit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Diese ist daher gemäß § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, wie aus dem Tenor dieses Urteils er-sichtlich.
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86Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner anderen Beur-teilung; eine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte der Beklagten aus Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wie vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bejaht, ist im Streitfall nicht gegeben.
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88Das Bundesverfassungsgericht äußert zunächst in seinem Beschluß vom 11. Februar 1992 keine Beden-ken gegenüber dem Verbot einer Werbung in redak-tioneller Form, wie sie vorliegend dem B.-Verlag gemäß § 1 UWG zur Last zu legen ist. Das Bundes-verfassungsgericht sieht auch eine Haftung von Dritten, die an einer unzulässigen redaktionellen Berichterstattung ohne den Vorbehalt der Genehmi-gung der Veröffentlichung mitwirken, wenn nach Art und Inhalt der Mitwirkung die Möglichkeit eines redaktionellen Berichts mit unzulässig werbenden Charakter nicht fernliegt, grundsätzlich als not-wendig an, um die Durchsetzung des Werbeverbots zu sichern. Soweit das Bundesverfassungsgericht den-noch zur Unangemessenheit der ihm zur Entscheidung gestellten Verurteilung des Dritten (Beschwerde-führers) im Hinblick auf dessen Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG gelangt, geschieht dies aufgrund von Um-ständen, die vorliegend ersichtlich nicht eingrei-fen. Auf seiten der Beklagten geht es - anders als bei dem Beschwerdeführer in dem vom Bundesverfas-sungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt - nicht darum, sich mit dem Interview gegen Angriffe in der Presse zu wehren. Vielmehr beruht die streit-befangene Berichterstattung über die Beklagte und ihre Produkte in der "F. Revue" auf einer Initia-tive der Beklagten, und zwar offensichtlich allein mit dem Ziel, die Beklagte und deren Produkte auf diese Weise mit Hilfe des B.-Verlags werbewirk-sam positiv in der Öffentlichkeit darzustellen. Hierbei handelt es sich aber um Gegebenheiten, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent-scheidung vom 11. Februar 1992 ausdrücklich als Gesichtspunkte anführt, welche bei der im Rahmen der Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5, Abs. 1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung zwischen dem durch das Mitwirkungsverbot des Störers - ohne Genehmigungsvorbehalt - geschützten Rechtsgut und den genannten Grundrechten dazu führen können, daß diese Abwägung zu Lasten der Meinungsfreiheit und dem Recht auf freie Berufsausübung zu treffen ist. Anhaltspunkte, die demgegenüber diese Grundrechte im konkreten Fall dennoch als vorrangig erscheinen lassen, sind dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Daher muß es bei dieser Sachlage auch im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie bei Berück-sichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung dargelegten Grundsätze bei der im Tenor dieses Urteils ausgesprochenen Unter-lassungsverpflichtung der Beklagten verbleiben.
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90Der von der Klägerin neben dem Unterlassungsbe-gehren geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Abmahnung der Beklagten entstan-denen Aufwendungen ist aus §§ 677, 683, 670 BGB begründet. Insoweit wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der von der Beklagten danach an die Klägerin zu zahlende Betrag von 246,10 DM war gemäß § 291 BGB in Höhe von 4 % seit dem 25. September 1991 zu verzinsen.
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92Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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94Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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96Dem Antrag beider Parteien auf Zulassung der Revi-sion war gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht zu entspre-chen. Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen - die Beurteilung von Presseberichten nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässige redaktio-nelle Werbung sowie die Frage, wann und inwieweit Dritte bei einer Mitwirkung an derartigen Berich-ten gemäß § 1 UWG als Störer haften - waren be-reits wiederholt Gegenstand der (oben angeführten) höchstrichterlichen Rechtsprechung; diese Rechts-fragen werden in der Rechtsprechung auch nicht abweichend von den Grundsätzen beurteilt, die der Senat seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Die Auswirkungen der Senatsentscheidung liegen daher ausschließlich im tatsächlichen Bereich. Die Vor-aussetzungen des § 546 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZPO für eine Zulassung der Revision sind nicht ge-geben.
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