Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 14/93
Tenor
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2G r ü n d e
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4Die zulässige Beschwerde der Beklagten (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.
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6Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Amtsgericht der Beklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, diese sei nicht bedürftig, weil ihr gegen den Zeugen W., der sich anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im vorliegenden Ehelichkeitsanfechtungsverfahren als ihr Vater bekannt hat, ein Anspruch auf Prozeßko-stenvorschuß zustehe.
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8Dem ist die Beschwerde mit dem Hinweis entgegenge-treten, es sei nicht feststellbar, daß der Zeuge W. die Vaterschaft zu der Beklagten anerkannt habe und ihr deshalb zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 21. Januar 1993 "aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen" und die Sache dem Be-schwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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10Zwar hat das Amtsgericht mit seiner Entscheidung gegen das verfahrensrechtliche Gebot verstoßen, die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags zu begründen (Zöller-Schneider, 16. Aufl., § 127 ZPO, Rn. 4), weil es sich mit den gegen das seine Ent-scheidung tragende Argument gerichteten Beschwerde-gründen in seinem Abhilfebeschluß mit keinem Wort auseinandergesetzt hat. Gleichwohl bedurfte es aber keiner Aufhebung des Beschlusses und der Zurückver-weisung des Verfahrens, weil die Sache zu Gunsten der Antragstellerin entscheidungsreif ist.
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12Daß der Zeuge W. der Beklagten erst von demjeni-gen Zeitpunkt an unterhaltspflichtig ist, zu dem er durch Anerkennung oder gerichtliche Feststel-lung rechtlich als Vater der Beklagten anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung (§§ 1601, 1600 a BGB). Selbst wenn, wofür allerdings keiner-lei Anhaltspunkte bestehen, bereits zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags ein Vaterschaftsanerkenntnis des Zeugen W. vorgelegen haben sollte (zur Zulässigkeit des Vaterschaftser-kenntnisses und der Zustimmung dazu vor Feststel-lung der Nichtehelichkeit vgl. BGH, StAZ 1987, 167; AG Köln StAZ 1993, 49 f), hätte dies allerdings erst mit rechtskräftiger Feststellung der Nicht-ehelichkeit der Beklagten Statuswirkungen zwischen dieser und dem Zeugen W. begründen können. Danach hätte der Zeuge W. der Beklagten frühestens mit der Rechtskraft des in dieser Sache am 22. Oktober 1992 verkündeten Urteils zum Unterhalt verpflichtet sein können.
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14Auch wenn danach der Zeuge W. vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der nichtehelichen Ab-stammung der Beklagten zum Unterhalt verpflichtet sein sollte oder jedenfalls zwischenzeitlich durch ein im Nachhinein abgegebenes Anerkenntnis unter-haltspflichtig geworden sein sollte, ändert dies am Vorliegen der Bedürftigkeit der Beklagten im Sinne des § 114 ZPO bis zum Abschluß des Verfahrens nichts. Diese Bedürftigkeit kann, auch wenn der Zeuge W. nunmehr unterhaltspflichtig sein sollte, nicht mehr nachträglich behoben werden, weil er zu einem Nachschuß nicht verpflichtet ist (BGH NJW 1985, 2265; OLG München FamRZ 1976, 696).
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16Daß die der Beklagten ebenfalls unterhaltspflichti-ge Mutter angesichts ihrer geringfügigen Einkünfte und dem Umstand, daß sie zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, mangels hinreichender Lei-stungsfähigkeit nicht, auch nicht ratenweise, zur Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen herangezogen werden kann, hat im Ergebnis auch das Amtsgericht angenommen.
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18Nach allem war der Beklagten ratenfreie Prozeßko-stenhilfe zu bewilligen.
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20Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, daß der Beklagten angesichts des Umstandes, daß de-ren nichtehelichen Abstammung zwischen Verfahrens-beteiligten von Anbeginn unstreitig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1987, 400 ff) zwar Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt wer-den müssen, von der Beiordnung eines Rechtsanwalts allerdings abzusehen gewesen wäre. Diese sachlich gebotene Kostenbeschränkung ist hier aber bereits durchbrochen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Kindes auf Antrag des Jugendamtes schon durch das Vormundschaftsgericht mit der einer Beiordnung als Prozeßbevollmächtigter vergleichbaren Kostenfolge durch das Vormundschaftsgericht zum Verfahrenspfle-ger bestellt worden ist (§§ 1915 Abs. 1, 1835, 1836 BGB). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zu-sammenhang auch, aus welchen Gründen das Jugendamt nicht selbst als Amtspfleger hätte auftreten können und aus welchen Gründen das Vormundschaftsgericht unter Hinweis darauf nicht von einer Bestellung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger abgesehen hat. Andererseits lassen sich die durch diesen sorglosen Umgang des Jugendamtes und des Vormundschaftsge-richts mit öffentlichen Mitteln veranlaßten Kosten-folgen im Nachhinein nicht mehr durch eine mate-riell-rechtlich nicht begründete Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags korrigieren.
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