Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 5/93
Tenor
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G r ü n d e
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5Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unabhängig von der Prozeßfähigkeit des Antragstellers zulässige Beschwerde (vgl. BGH NJW 1983, 996) hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entschei-dung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
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7Das Landgericht durfte den Prozeßkostenhilfeantrag nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn die Prozeßunfähigkeit des Antragstellers feststand oder wenn sich bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte, auch nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnis-quellen nicht klären ließ, ob der Antragsteller prozeßfähig ist (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 1964, 62, 63).
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9Die Prozeßfähigkeit ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prü-fen. Das Gericht hat im Freibeweisverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Beweis-erhebung zu bestimmen.
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11Das Landgericht hat sein Ermessen fehlerhaft aus-geübt, indem es eine wesentliche Erkenntnisquel-le - die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Antragstellers - nicht genutzt hat. Der Antragsteller hat sich in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich mit einer Begut-achtung einverstanden erklärt, so daß diese späte-stens im Abhilfeverfahren hätte angeordnet werden können.
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13Die dem Landgericht bekannten Erkenntnisquellen reichten für eine Beurteilung der Frage der Pro-zeßfähigkeit des Antragstellers nicht aus. Mögen sich aus dessen Vortrag im vorliegenden Verfahren sowie aus dem Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 07.07.1988 - 27 (20) N 7/86 - begründete Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit ergeben haben, so war doch einerseits zu bedenken, daß die Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts Bonn mehr als 4 Jahre zurücklag, andererseits aber auch zu berück-sichtigen, daß die im Strafurteil festgestellte Schuldunfähigkeit nicht mit der Prozeßunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit i. S. v. § 104 Nr. 2 BGB gleichzusetzen ist. Geschäftsunfähigkeit setzt hiernach eine dauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit voraus, die zum Ausschluß der freien Willensbestimmung führt. Ob in den Gründen des Strafurteils das Vorliegen dieser Voraussetzun-gen festgestellt ist, erscheint zumindest zweifel-haft. Der festgestellte Querulantenwahn des Antrag-stellers mag möglicherweise auf eine partielle Ge-schäftsunfähigkeit für die Führung des beabsichtig-ten Prozesses hinweisen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit mußten aber die vorhandenen Erkenntnisquellen genutzt werden, durch die sich die Zweifel an der Prozeßfähigkeit ausräumen lassen konnten.
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15Da das Gericht die Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, durfte der Prozeßkostenhilfeantrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts, seine Prozeßfähigkeit darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen ist.
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