Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 16/93
G r ü n d e
2Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Es begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, daß der Kostenbeamte die von der Streithelferin der Beklagten für das in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses eingeholte Sachverständigengutachten eingeforderten und entrichteten Auslagenvorschüsse in Höhe von 875,00 DM auf die Gerichtskostenschuld der Beklagten verrechnet hat.
3Gemäß § 68 GKG hat derjenige, der die Vornahme einer mit Auslagen verbundenen Handlung beantragt, einen zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschuß zu zahlen. Wie sich aus § 69 GKG ergibt, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der nach § 68 GKG vorzuschießenden Beträge auch dann bestehen, wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen worden sind. Die Auslagenvorschußpflicht stellt mithin in Wahrheit eine endgültige Zahlungsverpflichtung dar. Soweit mehrere Verfahrensbeteiligte denselben Beweis angetreten haben, haften sie für die gesamten durch die Beweisaufnahme zur Entstehung gelangten Kosten als Gesamtschuldner. Ausweislich der Gerichtsakten liegt dem in erster Instanz des vorangegangenen Rechtsstreits eingeholten Sachverständigengutachten neben einem Beweisantrag der Kläger und einem solchen der Beklagten auch ein Antrag der Beteiligten zu 1) zugrunde. Als Mitantragstellerin der Beweishandlung haftet die Beklagte zu 1) demnach als Gesamtschuldnerin mit den Hauptparteien für die Auslagen, die durch das im ersten Rechtszug erstattete Sachverständigengutachten verursacht worden sind.
4Der Beschwerde dürfte allerdings darin zuzustimmen sein, daß eine Verrechnung des von dem Streitgehilfen einer Partei auf die Kosten der Beweishandlung gezahlten Auslagenvorschusses auf eine über die Auslagenschuld hinausgehende Kostenschuld der Hauptparteien ausscheidet, wenn der Streithelfer, wie hier die Beteiligte zu 1), für die sonstigen Gerichtskosten weder nach § 49 GKG noch gemäß § 54 GKG haftet, weil er das Verfahren nicht in die Wege geleitet hat und auch keine Kostenentscheidung gegen ihn ergangen ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Die von den Klägern, der Beklagten und deren Streithelferin auf die erstinstanzlichen Sachverständigenkosten geleisteten Auslagenvorschüsse sind nämlich vollständig verbraucht worden. Die Entschädigung, die dem vom erstinstanzlichen Prozeßgericht herangezogenen Sachverständigen für seine gutachterliche Tätigkeit zugebilligt worden ist und zugebilligt werden mußte, beträgt 4.823,40 DM. Die darauf von den Klägern, der Beklagten und der Beteiligten zu 1) gezahlten Vorschüsse belaufen sich demgegenüber auf lediglich 4.500,00 DM. Eine Rückzahlung der von einem Verfahrensbeteiligten aufgrund seiner Vorschußpflicht und seiner darauf beruhenden endgültigen Zahlungsverpflichtung erhobenen Vorschüsse aber kommt, was auch die Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen scheint, nur in Betracht, wenn und soweit die Vorschüsse nicht verbraucht sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß der Kostenbeamte die Rückerstattung der von der Beteiligten zu 1) auf die erstinstanzlichen Sachverständigenkosten geleisteten Auslagenvorschüsse über insgesamt 1.125,00 DM nur in Höhe eines Teilbetrages von 250,00 DM angeordnet und die restlichen 875,00 DM auf die Auslagenschuld der im Rechtsstreit von ihr unterstützten Beklagten verrechnet hat.
5Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG, die gemäß § 69 Satz 2 GKG auf den Auslagenvorschußpflichtigen entsprechend anzuwenden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar haftet der bloße Auslagenschuldner hiernach lediglich als Zweitschuldner, so daß es der Staatskasse verwehrt ist, dessen durch § 68 GKG begründete Haftung für die Kosten einer auf seinen Antrag durchgeführten Beweisaufnahme geltend zu machen, wenn die Gerichtskosten einem anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt oder von einem anderen Verfahrensbeteiligten übernommen worden sind. Daraus folgt indessen nicht, daß die Staatskasse den auf die Kosten einer Beweisaufnahme geleisteten Vorschuß zu erstatten hat, wenn und soweit ein anderer Verfahrensbeteiligter die Gerichtskosten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder als Folge einer Übernahmeerklärung oder eines Vergleichs zu tragen hat. Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 GKG verpflichtet die Staatskasse nicht zur Rückerstattung der von dem Auslagenschuldner in Erfüllung der ihm nach § 68 GKG obliegenden Vorschußpflicht auf die Kosten einer von ihm beantragten Beweisaufnahme bereits gezahlten Beträge; das Verbot einer Inanspruchnahme des ausschließlich nach § 68 GKG haftenden Kostenschuldners gilt vielmehr nur für die noch ungedeckten, über die schon geleisteten Vorschüsse hinaus angefallenen Auslagen, für die der Vorschußpflichtige, der nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch zur Nachzahlung der durch eine von ihm veranlaßte Beweiserhebung verursachten Kosten verpflichtet ist, in der Tat nur subsidiär, nämlich nur dann haftet, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Entscheidungs- oder Übernahmeschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Es ist denn auch, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß einem als Auslagenschuldner gemäß § 68 GKG haftenden Verfahrensbeteiligten ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Rückzahlung eines von ihm geleisteten und verbrauchten Vorschusses nicht zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 58 GKG Anm. 3) B.; OLG Koblenz, Rechtspfleger 1980, 444).
6Nach alledem muß es bei dem von der Beteiligten zu 1) beanstandeten Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln verbleiben. Eine andere Frage ist, ob die Beteiligte zu 1) die aus ihrer Vorschußzahlung auf die Kostenschuld der Beklagten verrechneten 875,00 DM von dieser erstattet verlangen kann. Ein solcher Anspruch ließe sich jedoch allenfalls aus den Vorschriften des materiellen Rechts herleiten. Ein materiell-rechtlicher Anspruch aber kann nur im Prozeßwege verfolgt und durchgesetzt werden.
7Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 GKG).
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