Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 110/93 + 2 Ws 112/93
Tenor
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G r ü n d e
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I.
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Die Beschwerdeführer waren angeklagt, sich von Januar 1985 bis Januar 1986 durch zwei selbständige Handlungen - jeweils gemeinschaftlich und fortge-setzt handelnd - des Betruges schuldig gemacht zu haben. Diese Straftaten sollen sie als Gesellschaf-ter der in E.-H. ansässigen Firma A. Geschenk- und MarketinggesellschaftmbH, die am 04. Januar 1985 gegründet und am 20. Februar 1985 im Handelsregi-ster des Amtsgerichts Bergheim eingetragen worden war, begangen haben. Nach dem Gesellschaftsvertrag war Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Direkt-vertrieb von Waren, insbesondere von Geschenkarti-keln, an den Endverbraucher. Nach dem Anklagevor-wurf hatten die Beschwerdeführer nicht die Absicht zur Verwirklichung dieses Geschäftszwecks. Sie sollten vielmehr den Plan gefaßt haben, sich durch Täuschung zahlreicher Personen auf deren Kosten Wa-ren und hohe Geldbeträge zu verschaffen. Durch das am 01. April 1992 in Rechtskraft erwachsene Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 05. Juli 1991 sind die Beschwerdeführer freige-sprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.
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Der Beschwerdeführer A. hat beantragt, notwendi-gen Auslagen in Höhe von 12.679,08 DM gegen die Staatskasse festzusetzen. Der Beschwerdeführer D. begehrt die Festsetzung von 12.647,61 DM. Dabei haben die Beschwerdeführer für das Vorverfahren (§ 84 BRAGO), den ersten Tag der Hauptverhandlung (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) und die acht folgen-den Verhandlungstage (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO) je-weils die Höchstgebühr der Bundesrechtsanwalts-gebührenordnung in der Fassung des Gesetzes zu Änderung von Kostengesetzen vom 09. Dezember 1986 - in Kraft getreten am 01.01.1987 - in Ansatz gebracht. Zur Begründung des Gebührenansatzes für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung haben sie vorgetragen, den Verteidigern sei von ihnen bereits im Jahre 1987 Verteidigungsauftrag erteilt worden. Sie haben Reisekosten und Abwesenheitsgel-der mit der Begründung geltend gemacht, es habe sich bei den auswärtigen Verteidigern um Anwälte ihres besonderen Vertrauens gehandelt. Außerdem haben sie Fotokopierkosten und die Höchstgebühr des § 86 Abs. 3 BRAGO für die Tätigkeit im Revi-sionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung ange-setzt. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat der Rechtspfleger die dem Beschwerdeführer A. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 7.898,68 DM und die dem Beschwerdeführer D. zu erstattenden Auslagen auf 7.462,21 DM festgesetzt. Er hat den Ansatz einer Gebühr für das vorbereiten-de Verfahren abgelehnt, weil er davon ausgegangen ist, daß die Verteidiger im Rahmen eines Verteidi-gungsauftrages vor der Anklageerhebung nicht tätig geworden seien. Für den ersten Tag der Hauptver-handlung hat er jeweils 900,00 DM, für den siebten Hauptverhandlungstag eine Gebühr von 500,00 DM und für die übrigen sieben Hauptverhandlungstage die Höchstgebühr in Ansatz gebracht. Reisekosten und Abwesenheitsgelder hat der Rechtspfleger nicht festgesetzt, weil er die Beauftragung eines aus-wärtigen Anwalts für nicht notwendig erachtet hat. Er hat stattdessen fiktive Kosten für Informa-tionsreisen in Ansatz gebracht. Für das Revisions-verfahren hat er jeweils die Mittelgebühr des § 86 Abs. 3 BRAGO mit 550,00 DM unter Hinzurech-nung der Auslagenpauschale angesetzt. Gegen diese, den Verteidigern am 21. Oktober 1992 zugestellten Beschlüsse haben die Beschwerdeführer mit Schrift-sätzen ihrer Verteidiger, die am 02. November 1992 bei Gericht eingegangen sind, Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschlüsses vom 17. Februar 1993 gleichfalls nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesge-richt zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die als sofortige Beschwerden geltenden Er-innerungen der früheren Angeklagten sind ge-mäß §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RpflG, 104 Abs. 1 ZPO, 464 b S. 3 StPO statthaft und auch wegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zu be-anstanden; Der Beschwerdewert ist erreicht (§§ 464 b S. 3 StPO, 567 Abs. 2 ZPO).
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Unbegründet sind die sofortigen Beschwerden, soweit sie sich dagegen richten, daß der Rechtspfleger für das Revisionsverfahren sowie den ersten und siebten Verhandlungstag nur die mittlere Rahmengebühr in Ansatz gebracht hat.
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Zwar bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach bil-ligem Ermessen (§ 12 Abs. 1 BRAGO). Ist die Gebühr jedoch von einem Dritten - wie hier von der Staats-kasse - zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsan-walt getroffene Bestimmung dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Die hier erörterten Gebühren erscheinen unbillig hoch, weil sie um mehr als 20 % die für angemessen zu erachtenden Gebühren übersteigen. Angemessen erscheint insoweit jeweils der Ansatz der Mittelge-bühr. Den Verteidigern waren die Gesamtumstände der Firmentätigkeit, die den strafrechtlichen Vorwurf ausmachten, bereits seit längerem bekannt. Danach wies die Sache keinen Schwierigkeitsgrad auf, der die Ansetzung der Höchstgebühr rechtfertigen könnte. Die Hauptverhandlung hat zudem am ersten und siebten Tag keine Zeitspanne erreicht, die - auch unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer - den Ansatz der Höchstgebühr begründen könnte. Vielmehr trägt der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr allen in § 12 BRAGO aufgeführten Kriterien Rechnung. Zu Recht ist ebenso für das Revisionsverfahren nur die mittlere Rahmengebühr berücksichtigt worden.
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Dagegen sind die geltendgemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sowie die in Ansatz gebrachten Vorverfahrensgebühren zu Unrecht außer Ansatz ge-blieben.
22- Die Beschwerdeführer haben hinreichend glaub-
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haft gemacht, daß ihre Verteidiger seit dem Jahre 1987 für sie zur Abwehr der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe tätig wa-ren. Der Bürovorsteher L. hat dazu in einer Erklärung vom 27.11.1992 an Eides Statt ver-sichert, daß die Anwälte, nachdem sie bereits zeitlich früher die A. GmbH und auch die Freigesprochenen persönlich vertreten hatten, im Jahre 1987 bei einer Besprechung ausdrück-lich mit der Vertretung in dem damals be-reits anhängigen Ermittlungsverfahren beauf-tragt wurden. In der Folge sollen "immer wie-der" Gespräche zwischen den Beschuldigten und den Anwälten stattgefunden haben, die sich "ausschließlich auf die strafrechtliche Ange-legenheit" bezogen. Aus diesen Angaben ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, daß zwischen den Anwälten und den Beschul-digten bereits im Jahre 1987 Mandatsverträge über die Vertretung in dem anhängigen Ermitt-lungsverfahren abgeschlossen wurden. Daß die Anwälte erst zeitlich später - nämlich nach Anklageerhebung - ihre Bestellung angezeigt haben, ist ohne Bedeutung. Denn die Vorver-fahrensgebühr fiel mit dem Abschluß der Man-datsverträge an, nicht erst mit dem Zugang der Verteidigerbestellung bei Gericht. Den Verteidigern steht deshalb dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der Vorverfahrensge-bühr zu.
26- Der Rechtspfleger hat auch die geltendgemach-
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ten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu Un-recht nur in Höhe fiktiver Kosten für Infor-mationsreisen berücksichtigt. Zu den erstat-tungsfähigen Auslagen im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ge-hören auch Fahrt- und Reisekosten des Vertei-digers, der nicht am Ort des Prozeßgerichts wohnt, wenn seine Zuziehung zur zweckentspre-chenden Rechtsverteidigung notwendig war. Das ist namentlich dann der Fall, wenn es sich bei den Verteidigern um Anwälte des Vertrau-ens handelt und die Beschuldigten sich gegen einen Vorwurf von erheblichem Gewicht vertei-digen müssen (vgl. u.a. Schäfer in Löwe-Ro-senberg, StPO, 24. Aufl., § 464 a Rn. 46). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der ange-fochtene Beschluß geht insoweit zutreffend davon aus, daß das Strafverfahren für die Beschwerdeführer von großer Bedeutung war. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich aber auch um Anwälte des Vertrauens. Dieses Vertrauensverhältnis ist durch die Vertretung der A. GmbH und auch die Beschwerdeführer persönlich in zivilrechtlichen Streitigkeiten gewachsen und bestand, als der Mandatsvertrag über die Vertretung in dem Ermittlungsverfah-ren abgeschlossen wurde. Auch von der Sache her war es geboten, die Anwälte, die bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichende Sachkunde durch ihre Tätigkeit für die A. GmbH und die Beschwerdeführer hatten, mit der Vertretung im Strafverfahren zu beauftragen.
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III.
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Die zu Unrecht erfolgte Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder der auswärtigen Anwälte sowie der Vorverfahrensgebühren bedingt insoweit die Aufhebung der Vorentscheidungen sowie die Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfle-ger, um über die Anträge auf Festsetzung der Vor-verfahrensgebühren und Berücksichtigung der Fahrt-kosten und Abwesenheitsgelder neu zu entscheiden. Die Beschwerdeführer haben dabei Gelegenheit, im einzelnen ihre Tätigkeit im Vorverfahren in nach-prüfbarer Weise darzulegen. Ihr bisheriges Vorbrin-gen dazu rechtfertigt auf keinen Fall den Ansatz der Höchstgebühr.
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IV.
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In der neuen Festsetzungsentscheidung wird zugleich über die Kosten der sofortigen Beschwerde zu befin-den sein.
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